- Entscheid vom 2. November 1901
in Sachen Steiner Söhne.
Zuständigkeit einer kantonalen Aufsichtsbehörde in Beschwerden
gegen Betreibungsbeamte. Art. 17 B.-G. Ist dann, wenn eine kan
tonale Aufsichtsbehörde sich mit Unrecht unzuständig erklärt hat,
immer Rückweisung an dieselbe nötig?
Anschlusspfändung,
Art. 110 B.-G.
I. Die Rekurrenten, Steiner Söhne, ließen am 12. März 1901
durch das Betreibungsamt Arlesheim 50 Säcke Roggen pfänden,
welche dem von ihnen betriebenen Schuldner Arnold Kunz in
Dornach gehörten, von diesem aber dem Müller Eicher in Brüg
lingen zur Aufbewahrung übergeben und hier auf Begehren der
Rekurrenten mit Arrest belegt worden waren. Am 25. März er
suchte das Betreibungsamt von Dorneck Thierstein dasjenige von
Arlesheim, das fragliche Getreide für Rechnung von zwei andern
Gläubigern des Kunz, Ackermann und Hauser, zu pfänden, welche
Gläubiger für ihre bei letzterem Amte geführten Betreibungen
nicht gedeckt worden waren. Das Betreibungsamt Arlesheim ent
sprach diesem Begehren in der Weise, daß es zu Gunsten jener
Gläubiger einen Anschluß an die Pfändung vom 12. März vor
nahm.
Hiegegen erhoben Steiner Söhne Beschwerde, indem sie geltend
machten: Nur solche Gläubiger seien zum Anschluß an die er
wähnte Pfändung berechtigt, welche im Falle gewesen wären, in
Arlesheim das Fortsetzungsbegehren zu stellen, was für die in
Frage stehenden Gläubiger nicht zutreffe. Eine Pfändung zu
Gunsten derselben sei höchstens für einen allfälligen bei der Ver
wertung sich ergebenden Mehrerlös statthaft.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde beschloß am 14. August 1901,
auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Verantwortlichkeit für
die angefochtene Pfändung nicht das Betreibungsamt Arlesheim
als das requirierte, sondern das Betreibungsamt Dorneck Thier
stein als das requirierende Amt treffe und somit die solothurnische
Aufsichtsbehörde in Sachen kompetent sei.
III. Diesen Entscheid zogen Steiner Söhne rechtzeitig an das
Bundesgericht weiter, wobei sie ausführten: Nur das Betreibungs
amt Arlesheim könne dafür verantwortlich sein, in welcher Weise
es die Pfändung vorgenommen habe, ob durch Anschluß an eine
in Arlesheim bestehende Gruppe oder durch Pfändung des Über
schusses aus dieser Gruppe. Die Vorinstanz, als die dem genann
ten Betreibungsamt vorgesetzte Aufsichtsbehörde, sei also zur Be
handlung der Beschwerde kompetent und die letztere deshalb zur
Erledigung an sie zurückzuweisen. Eventuell möge das Bundes
gericht die Beschwerde aus den angegebenen Gründen von sich aus
materiell gutheißen,
IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde läßt in ihren Gegenbe
merkungen zum Rekurse auf Abweisung desselben antragen, so
wohl was die Kompetenzfrage als die eventuelle materielle Ent
scheidung des Falles anbetreffe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Vorinstanz hat offenbar mit Unrecht ihre Zuständigkeit
zur Behandlung des Rekurses in Abrede gestellt: Die Rekurrenten
beschweren sich nicht etwa über eine amtliche Vorkehr des Be
treibungsbeamten von Dorneck Thierstein und speziell nicht
über das von diesem namens der betreffenden Gläubiger gestellte
Gesuch um Vornahme der in Frage stehenden Pfändung. Ihre
Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die Art und Weise, auf
welche der Betreibungsbeamte von Arlesheim diese Pfändung
vollzog, indem diese nach ihrer Ansicht nicht in Form eines
Anschlusses an die bestehende Pfändung vom 12. März 1901,
sondern nur in Form einer besondern und auf den Mehrerlös
sich beschränkenden Pfändung habe erfolgen können. Angefochten
wird also lediglich eine vom Betreibungsbeamten von Arlesheim
selbständig und kraft seiner Amtsgewalt vorgenommene Be
treibungshandlung, und es muß deshalb auch die Vorinstanz, als
die ihm vorgesetzte Behörde, zur Beurteilung der Rechtsgültigkeit
dieser Vorkehr zuständig sein.
- Eine Rückweisung der Sache an die kantonale Aufsichts
behörde zur erneuten Behandlung erscheint indessen nicht als an
gezeigt, da der Fall hinreichend abgeklärt ist, um sofort einen
desinitiven Entscheid ausfällen zu können, wozu dem Bundes
gerichte nach bisheriger Praxis unter solchen Umständen die Be
fugnis zusteht (vgl. Archiv IV, Nr. 110; Amtl. Samml., Sep.
Ausg. der betreibungs und konkursrechtl. Entscheid., Bd. IV, Nr. 9,
Erw. 4 ). Es handelt sich nämlich ausschließlich um die Rechts
frage, ob zum Anschlusse an eine Pfändung im Sinne von
Art. 110 des Betreibungsgesetzes nur solche Gläubiger berechtigt
seien, die ihre Betreibung beim gleichen Amte wie der erstpfändende
Gläubiger eingeleitet haben bezw. gesetzlich einzuleiten hatten, oder
ob diese Berechtigung auch andern Gläubigern zustehe, in der Weise,
daß das Amt, das für ihre Betreibung zuständig ist, in ihrem
Namen durch Requisitionsbegehren den Pfändungsanschluß zu ver
langen hat. Die Frage muß in letzterem Sinne entschieden werden:
In der That bietet der Wortlaut des Art. 110 des Betreibungs
gesetzes, laut welchem die Anschlußbefugnis, ohne daß ein Unter
schied gemacht würde, schlechthin allen Gläubigern gewährt wird,
die sich in der Lage befinden, ein Fortsetzungsbegehren zu stellen,
ür die einschränkende Auslegung der Rekurrenten keinen Anhalts
punkt. Und ebensowenig wird diese Auslegung dem Sinne des
Artikels und den praktischen Bedürfnissen gerecht: Es läßt sich
nicht absehen, warum die Befugnis des Gläubigers, Pfändung zu
verlangen, auf das am Betreibungsorte befindliche Vermögen des
Schuldners lokalisiert sein sollte, oder doch bezüglich des in einem
andern Betreibungskreise liegenden Vermögens den Pfändungsrechten
der dort betreibenden Gläubiger nachzugehen hätte. Vielmehr muß
dieses Recht eine räumlich allgemeine, d. h. nicht auf den betreffen
den Betreibungskreis beschränkte Geltung besitzen. Andernfalls
würde man dazu gelangen, in unbilliger Weise Privilegien zu
Gunsten derjenigen Gläubiger zu schaffen, welche die Betreibung
am Orte des gelegenen Vermögens führen. So kann es z. B.
nicht angehen, daß, wie dies gerade hier beansprucht wird, in
einer Arrestbetreibung der Arrestgläubiger die Befugnis habe,
vorgängige Deckung zu verlangen und insoweit die an an
dern Betreibungsfora geführten Betreibungen von der Exekution
in das verarrestierte Vermögen auszuschließen. Ebenso unannehm
bar wäre unter anderm die fernere Konsequenz, daß der betreibende
Gläubiger, dessen Schuldner nach erfolgter Pfändungsankündigung
seinen Wohnsitz verändert, auf das am neuen Wohnsitz befindliche
Vermögen nicht in gleichem Maße wie die dort betreibenden Gläu
biger greifen dürfte (Art. 53 des Betreibungsgesetzes). Wie sich
aus all dem ergibt, kann vielmehr der Art. 110 des Betreibungs
gesetzes nur von dem Grundsatze der Gleichbehandlung sämtlicher
pfändungsberechtigter Gläubiger, bezw. der Gleichstellung der
ordentlichen mit den Requisitorialpfändungen ausgehen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.