- Entscheid vom 2. November 1901
in Sachen Rommel.
Vergleich zwischen der Konkursverwaltung und einem Gläubiger infolge
Vollmacht der Gläubigerversammlung. Anfechtung desselben durch
einen andern Gläubiger. Kompetenz der Aufsichtsbehörden? Art. 17
bis 19 B.-G. Antrag jenes Gläubigers auf Abtretung im Sinne des
Art. 260 eod. Weiterer Antrag auf Neuauflegung des Kollokations
planes, Art. 250 f. eod.
I. Die Aktiengesellschaft Schwimmhalle Zürich V meldete
Konkurse der Bad , Kur und Wasserheilanstalt in Zürich
zwei Forderungen von 36,501 Fr. und 15,000 Fr. an, welche
die Konkursverwaltung bestritt, worauf die Ansprecherin recht
zeitig Kollokationsklage anhob. Die am 29. Juni 1901 abge
haltene zweite Gläubigerversammlung beschloß, der Konkursver
waltung Vollmacht zum Abschlusse eines Vergleiches im fraglichen
Kollokationsstreite zu erteilen, dahingehend, daß die Kollokation
für den Betrag von 30,000 Fr. anerkannt würde, wogegen die
Ansprecherin auf ihre Mehrforderung zu verzichten hätte. Von
den an der Versammlung anwesenden bezw. vertretenen Gläubigern
vereinigte der Rekurrent Rommel die Mehrheit der Stimmen auf
sich, so daß der erwähnte Beschluß ohne seine Zustimmung nicht
zu stande gekommen wäre.
Das Konkursamt ging darauf mit der Gegenpartei den Ver
gleich in der angegebenen Weise ein und teilte die gütliche Er
ledigung des Rechtsstreites dem Einzelrichter mit, der am 5. Juli
1901 den Kollokationsprozeß als durch Vergleich erledigt abschrieb.
II. Am 15. Juli 1901 erhob Rommel Beschwerde, wobei er
geltend machte:
Nur der Gläubigerausschuß habe Vollmacht zu einem Vergleichs
abschluß erhalten. Diesen Ausschuß habe das Konkursamt aber
nie besammelt und statt dessen unbefugter Weise den Vergleich von
sich aus abgeschlossen. Dazu komme noch, daß der Beschwerde
führer dem Beschlusse der Gläubigerversammlung nur unter dem
ausdrücklichen Vorbehalt zugestimmt habe, daß ihm die Rechte
gegen die Schwimmhalle zum Zwecke selbständigen Vorgehens
abgetreten werden. Wolle man zwischen einer solchen Zustimmung
und einem solchen Vorbehalt einen Widerspruch herausfinden, so
sei eben die Zustimmung ab Seiten des Rekurrenten nicht als
erfolgt zu betrachten. Deshalb sei das Konkursamt anzuhalten,
dem Einzelrichter mitzuteilen, daß der Vergleich als rechtsungültig
zu betrachten sei, eventuell daß Rekurrent sich im Sinne von
Art. 260 B. G. die Weiterführung des Prozesses im eigenen
Namen vorbehalte; ganz eventuell sei das Konkursamt zu ver
pflichten, den Kollokationsplan zur Anfechtung neu aufzulegen.
III. Die beiden kantonalen Instanzen beschieden die Beschwerde
in abweisendem Sinne, worauf Rommel sie rechtzeitig an das
Bundesgericht weiterzog.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Das Begehren des Rekurrenten, das Konkursamt zu der
Mitteilung an den Einzelrichter zu verhalten, daß der Vergleich
als rechtsungültig zu betrachten sei, zielt in Wirklichkeit darauf
ab, die Aufsichtsbehörden zu einer Prüfung der Rechtsbeständigkeit
dieses Vergleiches zu veranlassen. Damit ist aber klar, daß man
es hiebei mit einer Frage des materiellen Rechtes zu thun hat,
zu deren Beurteilung also die Kompetenz der genannten Behörden
nicht gegeben ist. Eine Verfügung im Sinne der Art. 17 19
B. G., wie sie allein Gegenstand des betreibungsrechtlichen Be
schwerdeverfahrens sein kann, liegt hier nicht vor. Eine solche
Verfügung stellt sich ihrer Natur nach stets als ein einseitiger
Akt eines Betreibungs bezw. Konkursbeamten dar. Dagegen fällt
unter diesen Begriff nicht der Abschluß eines zweiseitigen Ver
trages seitens der Konkursverwaltung. Das durch einen solchen
Vertrag zwischen der Masse und dem dritten Kontrahenten ent
stehende Rechtsverhältnis unterliegt vielmehr ausschließlich der
Kognition der richterlichen Behörden.
2. Als unbegründet scheint auch das weitere auf Art. 260 B. G.
gestützte Begehren des Rekurrenten, durch das Amt dem Richter
mitteilen zu lassen, daß er, Rekurrent, sich die Weiterführung des
Prozesses im eigenen Namen vorbehalte. Denn aus Art. 260 cit.
stehen dem Beschwerdeführer irgend welche Rechte überhaupt nicht
zu, da ein Verzicht der Masse auf einen Rechtsanspruch im Sinne
des Artikels nicht stattgefunden hat. Allerdings hat die Masse
eine Verzichtserklärung insofern abgegeben, als sie nach Abschluß
des fraglichen Vergleiches dem Einzelrichter mitteilte, daß sie von
dem Prozesse abstehe bezw. die ihr gesetzlich zukommende Befugnis
zur gerichtlichen Bestreitung der Forderung fallen lasse. Damit
hat jedoch in Wirklichkeit die Masseverwaltung auf ihr Bestreitungs
recht nicht schlechthin verzichtet, sondern dasselbe umgekehrt gerade
durch den Vergleichsabschluß ausgeübt, geltend gemacht, und
zwar in der Art, daß sie es vorzog, statt das Risiko einer gänz
lichen Abweisung ihrer Bestreitung durch den Richter zu tragen,
zum vornherein, wenn auch nur teilweise, dieser Bestreitung ihren
Erfolg zu sichern. Das Bundesgericht hat denn auch bereits in
einem ähnlichen Falle einen derartigen Vergleichsabschluß als eine
besondere Art der Geltendmachung des betreffenden Anspruches
erkärt (s. Amtl. Samml., Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 71 Sep.
Ausg. I, Nr. 33, S. 121 ff.; vgl. auch Archiv III, 18).
3 Endlich kann auch dem Antrage, den Kollokationsplan neu
aufzulegen und so dem Rekurrenten dessen Anfechtung zu ermög
lichen, keine Folge gegeben werden. Das Recht der einzelnen
Gläubiger zur Bestreitung wird durch die Art. 250/251 auf die
jenigen Forderungen beschränkt, welche die Konkursverwaltung
zur Kollokation zugelassen hat. Hat dagegen die Verwaltung eine
Forderung abgewiesen, so vertritt sie in dem darauffolgenden Kol
lokationsstreit die Gesamtheit der Gläubiger und die Erledigung
dieses Prozesses, auch wenn sie auf dem Vergleichswege erfolgt,
schafft für alle von ihnen Recht. Eine nachträgliche gesonderte
Anfechtung der betreffenden Forderung seitens eines einzelnen
Gläubigers erscheint damit als ausgeschlossen (vgl. Archiv III,
Jäger, Kommentar, Note 8 zu Art. 250). Wenn der Rekurrent
geltend macht, daß auf diese Weise die Konkursorgane es in der
Hand hätten, eine angemeldete Forderung nur deswegen zu be
streiten, um die einzelnen Gläubiger um ihr Anfechtungsrecht zu
bringen und es so zu ermöglichen, die Forderung nachträglich auf
dem Wege eines Vergleiches zuzulassen, so ist hierauf zu erwidern,
daß gegen ein derartiges Gebahren die gesetzlichen Bestimmungen
über die Verantwortlichkeit der Konkursbehörden den erforderlichen
Schutz bieten würden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.