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Urteil des Kassationshofes vom 13. Dezember 1901
in Sachen Schindler gegen Bundesanwaltschaft.
Art. 14 und 15 M.-Sch.-Ges.; Art. 14 der Vollziehungsverordnung hie
zu vom 7. April 1891. Abgrenzung der Befugnisse der Gerichte und
der Verwaltungsbehörden. Stellung der Bundesanwaltschaft bei
Strafprozessen betreffend Markenrechtsverletzung. Art. 28 Abs. 2
M.-Sch.-Ges. Beschlagnahme und Konfiskation, Art. 31 und 32
eod., ist auch anwendbar bei Markenberühmung.
A. Durch Urteil vom 7. November 1901 hat das Kantons
gericht des Kantons Schwyz ein Urteil des Bezirksgerichts Schwyz
vom 14. September gleichen Jahres, lautend:
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Es sei der Beklagte Schindler in eine Geldstrafe von 300 Fr.,
zahlbar innert 30 Tagen, nicht zahlendenfalls in eine Freiheits
strafe von 60 Tagen verurteilt;
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(Kosten)
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Seien die beanstandeten Geschäftspapiere polizeilich zu kon
fiszieren;
bestätigt.
B. Der Angeklagte Schindler hat gegen dieses Urteil rechtzeitig
und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an den Kassations
hof des Bundesgerichts eingereicht, mit dem Antrage: Es sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei
dung im Sinne der Freisprechung des Angeschuldigten an die
kantonale Behörde zurückzuweisen.
C. Die schweizerische Bundesanwaltschaft trägt auf Abweisung
der Kassationsbeschwerde an.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
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In thatsächlicher Beziehung ist zu bemerken: Der Kassations
kläger Schindler war schon durch Urteil des Kantonsgerichts
Schwyz vom 22. Mai 1897 auf Grund des Art. 26 des Bundes
gesetzes betreffend den Schutz der Fabrik und Handelsmarken
verurteilt worden, indem er ein Bild als Schutzmarke , marque
déposée , bezeichnet und benutzt hatte, das im Hintergrunde die
beiden Mythenstöcke, im Vordergrunde links einen aufrechtstehen
den Löwen, rechts einen ebenfalls stehenden Bären, von denen der
erstere das Wappen des Kantons Schwyz, der letztere das eid
genössische Wappen hält, darstellt, und das am 31. Dezember 1895
vom eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum im Markenregister
gelöscht worden war. Am 21. September 1897 ließ der Kassa
tionskläger hierauf unter Nr. 9523 beim eidgenössischen Amt für
geistiges Eigentum eine Bildmarke eintragen, die dieselben Bestand
teile enthält, wie die eben genannte, bei der jedoch die beiden
Wappenschilde leer (weiß) gelassen sind und der untere Rand die
Aufschrift Schindlers Kirschdestillation Schwyz trägt. Der
Kassationskläger brachte jedoch in der Folge auf seinen Etiketten,
Bestellzeddeln, Briefbogen, Quittungsformularen und Reiseavis
die frühere gelöschte Marke (mit den beiden öffentlichen
Wappen) an, wobei entweder das Wort Schutzmarke oder
Fabrikmarke , Marque de fabrique auf den beiden Mythen
stand, Schutz allerdings etwa durchgestrichen war, jedoch nur
mit Bleistift; oder die Worte Marque déposée, la plus an
cienne unter dem Bilde standen. Auf Grund dieses Thatbestan
des ist der Kassationskläger, nachdem auf Denunziation durch die
Kirschdestillation C. Felchlin in Schwyz hin die Bundesanwaltschaft
(im Auftrage des Bundesrates) Klage erhoben hatte, durch das
eingangs erwähnte Urteil des Kantonsgerichts Schwyz neuerdings
der Übertretung des Art. 26 M. Sch. Ges. schuldig erklärt worden.
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In seiner Kassationsbeschwerde macht nun der Kassations
kläger geltend: Erstens leide das Urteil an einer rechtsirrtümlichen
Anwendung des Art. 26 M. Sch. Ges. Das Kantonsgericht über
sehe völlig, daß der Kassationskläger am 21. September 1897
eine Marke hinterlegt habe. Angesichts dieser Hinterlegung wäre
Art. 26 M. Sch. Ges. nur dann anwendbar, wenn die auf den
Geschäftskarten wiedergegebene Marke als eine andere Marke an
gesehen werden müßte, als die hinterlegte, weil in ersterer die
beiden Wappen eingesetzt seien, und wenn angenommen werden
müßte, der Kassationskläger wolle durch die Bezeichnung Marque
déposée fälschlicherweise glauben machen, es seien speziell die
beiden Wappenkreuze geschützt. Das sei jedoch nicht der Fall. Die
öffentlichen Wappen seien Freizeichen, sie genießen also den Marken
schutz nicht, dürfen aber von jedermann frei benutzt werden. Ihre
Aufnahme in eine Marke würde nur dann nicht angehen, wenn
sie einen wesentlichen Bestandteil der Marken ausmachen würden;
nur unter dieser Voraussetzung dürfte die Eintragung seitens des
Amtes gemäß Art. 14 Ziff. 2 M. Sch. Ges. verweigert werden.
Diese Voraussetzung treffe aber hier nicht zu, das eidgenössische
Amt für geistiges Eigentum habe daher die Eintragung zu Unrecht
verweigert. Der Entscheid des genannten Amtes könne und
hierin liege die zweite Rechtsverletzung, an der das angefochtene
Urteil leide für die Gerichte nicht maßgebend sein. Drittens
seien der Bundesanwaltschaft im Strafverfahren gegen den Kas
sationskläger Parteirechte zugestanden worden, die ihr in Wirk
lichkeit nach dem Markenschutzgesetze nicht zustehen. Endlich ent
behre die von der Bundesanwaltschaft verlangte und vom ange
fochtenen Urteil verfügte Beschlagnahme bezw. Konfiskation der
ungesetzlichen Geschäftspapiere offenbar jeder gesetzlichen Grund
lage; denn in Art. 31 und 32 M. Sch. Ges. seien diese Maß
nahmen nur für die Fälle der Markennachahmung vorgesehen.
Die Kassationsbeklagte hat sich darauf beschränkt, auf
Gutachten des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum
verweisen, das seinerseits lediglich ausführt, der Kassationskläger
sei, als Hinterleger der Marke Nr. 9523, nicht berechtigt, die
beanstandete Marke zu verwenden, da diese zwar das Bild der
eingetragenen Marke wiedergebe, von dieser aber durch Zusätze
oder Anderungen in wesentlichen Teilen abweiche, und dieser Marke
eine Bezeichnung beizufügen, die den Glauben erwecken könne, die
so abgeänderte Marke sei eingetragen.
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Es steht fest, daß der Kassationskläger schon früher wegen
Verwendung derjenigen Marke, die er heute als geschützte Marke
gebraucht, bestraft worden ist, und daß das eidgenössische Amt für
geistiges Eigentum die Eintragung dieser Marke mit den
zwei öffentlichen Wappen stets verweigert hat. Nun sind zu
nächst (entgegen der Ansicht des Kassationsklägers) die Gerichte
an die Entscheide der Verwaltungsbehörden über Eintragung oder
Nichteintragung einer angemeldeten Marke gebunden; das Gesetz
will die Frage, ob einer Marke die Eintragung aus den in Art. 14
M. Sch. Ges. aufgezählten Gründen zu versagen sei, vollständig
den Verwaltungsbehörden überlassen (vgl. auch Art. 14 und 15
der Vollziehungsverord. z. M. Sch. Ges. vom 7. April 1891),
denen die Sorge für die formell richtige, gesetzmäßige Eintragung
und die Wahrung der Bestimmungen über Eintragungsfähigkeit
obliegt; die Gerichte haben keine Befugnis, eine von den Verwal
tungsbehörden zurückgewiesene Marke eintragen zu lassen, sondern
es steht ihnen nur zu, auf Klage hin gegebenen Falls auf Löschung
einer Marke (wegen Nachmachung oder Nachahmung) zu erkennen.
Ist dem aber so, sind also die Gerichte an den Entscheid des eid
genössischen Amtes für geistiges Eigentum, wonach der Kassations
kläger die von ihm thatsächlich verwendete Marke nicht verwenden
darf, gebunden, so ist auch durch die Verwendung der hienach unzu
lässigen Marke bezw. durch deren Bezeichnung als Schutzmarke
u. dgl. der Thatbestand des Art. 26 Abs. 1 M. Sch. Ges. gegeben.
Die Argumentation des Kassationsklägers: die eingetragene Marke
mit den leeren Schildern dürfe er verwenden und verwende er;
wenn er nun für den Verkehr in die Schilder auch noch die Wappen
bilder setze, so seien letztere Freizeichen, die gar nicht eingetragen
werden können, aber ohne Eintragung verwendet werden dürfen; wer
sich durch diese Wappen über die Natur der Zeichen täuschen ließe,
dem könne der Grundsatz error juris nocet entgegengehalten wer
den, hält dem gegenüber nicht stich. Denn es ist eben, wie
bemerkt, durch das Amt für geistiges Eigentum in verbindlicher
Weise festgestellt, daß die betreffnden Wappen in den Schildern
nicht verwendet werden dürfen und daß das Markenbild mit den
Schildern von dem ohne dieselben wesentlich verschieden ist.
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Der dritte Kassationsgrund: die ungesetzliche Einräumung
von Parteirechten an die Bundesanwaltschaft, erscheint ebenfalls
als unstichhaltig. Gemäß Art. 28 Abs. 2 M. Sch. Ges. sind die
Kantonsregierungen gehalten, ... den ihnen vom Bundesrat
eingereichten Klagen Folge zu geben. Danach steht unzweifelhaft
auf dem Gebiete des Markenrechts dem Bunde ein Strafklagrecht
zu, das wohl am einfachsten als Ausfluß und Korrelat des ihm
ebenfalls zustehenden materiellen Strafrechts angesehen wird. Der
Bundesrat aber wird in Rechtssachen natur und gesetzgemäß durch
die Bundesanwaltschaft vertreten. Auf die beim Bundesrat ein
gereichte Denunziation der Kirschdestillation C. Felchlin hin war
daher der Bundesrat zur Anordnung einer Untersuchung ohne
Zweifel berechtigt, und durfte die Bundesanwaltschaft dessen Rechte
ausüben, freilich nur im Rahmen der ihr durch den schwyzerischen
Strafprozeß gewährten Rechte. Wenn ihr daher Parteirechte ein
geräumt worden sind, so kann darin jedenfalls nicht eine Ver
letzung des eidgenössischen Markenschutzgesetzes gefunden werden,
sondern könnte es sich höchstens um Nichtbeachtung der Bestim
mungen des schwyzerischen Strafverfahrens handeln, was aber
vom eidgenössischen Kassationshof nicht zu prüfen ist.
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Die verfügte Beschlagnahme und Konfiskation endlich läßt
sich sehr wohl auf die Art. 31 und 32 M. Sch. Ges. stützen.
Wenn auch diese Bestimmungen, ihrem Wortlaute nach, zunächst
nur die Markennachmachung oder Nachahmung im Auge haben,
so trifft doch die ratio legis gewiß ebenso sehr auf die Fälle des
Art. 26 Abs. 1 M. Sch. Ges., die sogen. Markenberühmung, zu.
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Sind sonach sämtliche vom Kassationskläger vorgebrachten
Beschwerdepunkte unbegründet, und leidet das angefochtene Urteil
auch im übrigen an keinem Mangel, der vom Kassationshof ge
mäß Art. 171 Abs. 2 Org. Ges. von Amtes wegen zu beachten
wäre, so ist die Kassationsbeschwerde abzuweisen.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.