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Urteil vom 11. Dezember 1901 in Sachen
Basellandschaftliche Hypothekenbank und Konsorten
gegen Regierungsrat Basellandschaft.
Anfechtung eines Steuergesetzes wegen Verfassungswidrigkeit.
Ausnahmegeset z ?
A. Die Staatsverfassung des Kantons Basellandschaft vom
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April 1892 enthält unter dem Abschnitt V, betitelt Voll
ziehungs und Übergangsbestimmungen in 57 eingehende
Vorschriften über die Erhebung und den Bezug der Staats
steuern. Dieser Paragraph wird eingeleitet mit den Worten:
Bis zum Erlaß eines neuen Steuergesetzes wird Folgendes be
stimmt . Ein im Jahre 1898 ihm vorgelegtes Gesetz betreffend
die direkten Staats und Gemeindesteuern lehnte das Volk mit
4621 gegen 1798 Stimmen ab. Im September 1901 legte der
Landrai einen neuen Gesetzesentwurf über das Steuerwesen vor
er wurde am 29. September 1901 vom Volke angenommen und
diese Abstimmung am 31. Oktober 1901 im kantonalen Amtsblatt
als gültig erklärt. Das Gesetz regelt einzig nur die Steuerpflicht
der Korporationen, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und ähn
licher Verbände, sowohl gegenüber Gemeinden als gegenüber dem
Staat. Die hier in Betracht fallenden Bestimmungen dieses Ge
setzes sind folgende:
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Als Einkommen und Erwerb soll der nach Abrechnung
der Geschäftsunkosten verbleibende Ertrag aus dem Vermögen
und aus dem Geschäftsbetrieb versteuert werden.
Gratifikationen, Tantiemen, Zuteilungen an den Reserve
fonds dürfen bei Ausmittlung des steuerbaren Ertrags nicht in
Abzug gebracht werden und Abschreibungen auf Vermögensob
jekten nur insoweit, als sie geschäftsmäßig begründet sind. Im
Weitern dürfen nicht in Abzug gebracht werden Zinse oder Ge
winne, welche Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Vereine
als Jahresertrag oder Gewinn unter die einzelnen Aktionäre,
Mitglieder oder Anteilhaber verteilen.
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Dieses Gesetz tritt für die Gemeinden mit Wirksamkeit
schon für das ganze Jahr 1901 in Kraft, für den Staat erst
auf den Beginn der nächsten Steuerperiode (1902).
B. Gegen dieses Gesetz erhoben die Rekurrenten mit Rekurs
schrift vom 18. November 1901 den staatsrechtlichen Rekurs beim
Bundesgericht und stellten folgende Anträge:
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Es sei das basellandschaftliche Gesetz betreffend Steuerer
höhung der Aktiengesellschaften und Genossenschaften vom 1. Au
gust 1901 betreffend die Staatssteuer unzulässig zu erklären.
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Unzulässig zu erklären sei dasselbe sodann auch in Bezug
auf die demselben zugesprochene rückwirkende Kraft für die Ge
meindesteuer auf das Jahr 1901.
Die Rekurrenten begründen ihre Beschwerde im wesentlichen
damit, daß sie ausführen, 57 der Verfassung behalte Geltung
bis zum Erlaß eines neuen, eigentlichen Steuergesetzes, d. h.
eines Gesetzes, welches das gesamte Steuerwesen des Kantons
regle. Das vorliegende Gesetz sei aber ein Ausnahmegesetz, das
nur die Steuer der Aktiengesellschaften 2c. erhöhe, ohne irgend
etwas anderes zu regeln. Es stehe daher mit 57 der Verfassung
im Widerspruch, der nur durch ein allgemeines Steuergesetz er
setzt werden könne. Außerdem sei die Bestimmung des 8 des
Gesetzes rechtswidrig, da sie dem Gesetz rückwirkende Kraft bei
lege, während 9 der Verfassung den Schutz wohlerworbener
Privatrechte gewährleiste, und die Gemeindesteuerpflicht der Aktien
gesellschaften durch Art. 146 des Gesetzes betreffend Organisation
und Verwaltung der Gemeinden vom 14. März 1881 bereits
geregelt sei.
C. In seiner Antwort bestreitet der Regierungsrat des Kantons
Basellandschaft die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Gesetzes,
indem er geltend macht, daß die Übergangsbestimmungen der Ver
fassung nicht verfassungsrechtlicher, sondern gesetzlicher Natur seien,
wodurch der Gesetzgeber die Möglichkeit habe schaffen wollen, daß
sie je nach Bedürfnis abgeändert oder erweitert werden könn
ten, ohne die Verfassung selbst zu ändern. Ein Steuergesetz, das
nur einzelne Teile der Materie regle, sei daher durchaus nicht
verfassungswidrig. Die dem Gesetz beigegebene rückwirkende Kraft
für die Gemeindesteuer sei materiell begründet und enthalte keine
Verfassungsverletzung; dem Staate stehe es frei, auf gesetzlichem
Wege Ausnahmen von allgemeinen Rechtsregeln zu schaffen. Der
Regierungsrat beantragt Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Mit dem ersten Rechtsbegehren verlangen die Rekurrenten
Ungültigerklärung und infolgedessen Aufhebung des ganzen ange
fochtenen Gesetzes.
a. Zunächst ist hierauf zu bemerken, daß die behauptete Ver
fassungswidrigkeit des angefochtenen Gesetzes durchaus nicht über
allem Zweifel steht. Art. 57 der Kantonsverfassung trifft seinem
klaren Wortlaut nach Bestimmungen über das Steuerwesen bis
zum Erlaß eines neuen Steuergesetzes. Er beschränkt nicht etwa
die Freiheit des Gesetzgebers in Steuersachen dahin, daß dieser
nur ein das gesamte Steuerwesen umfassendes Gesetz erlassen
dürfe. Aus dem Mangel jeglicher Beschränkung ergibt sich aber
ohne weiteres die Freiheit des Gesetzgebers zur Vornahme bloß
partieller Anderungen.
b. Zu dem nämlichen Schlusse gelangt man auch auf Grund
folgender Erwägungen: Das Bundesgericht hat in mehreren
Entscheiden (z. B. in Sachen Alioth gegen Baselland vom 19.
Dezember 1894; und in Sachen Basellandschaftliche Hypotheken
bank gegen basellandschaftliche Staatssteuer Rekurskommission vom
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Oktober 1901 ) den 57 der Verfassung des Kantons
Baselland dahin erläutert, daß er nicht ein Artikel des Ver
fassungsrechtes sei, sondern in das Gebiet des Gesetzesrechtes ge
höre. Auch hieraus folgt das Recht der Partialrevision, das mit
Bezug auf alle Gesetze (wie übrigens auch für die Verfassungs
bestimmungen) gilt.
c. In zweiter Linie behaupten die Rekurrenten, das angefochtene
Gesetz sei ein Ausnahmegesetz und verletze ihnen gegenüber den
Grundsatz der Rechtsgleichheit. Die behauptete Ungleichheit besteht
nach Ansicht der Rekurrenten darin, daß sie anders behandelt
werden als physische Personen, daß sie aber nach dem Grundsatz
der Gleichheit vor dem Gesetze Anspruch haben auf gleiche Be
handlung mit andern juristischen Personen. Allein auch diese
Einwendung ist unstichhaltig. Die Rekurrenten machen keine That
sachen geltend, woraus hervorgehen könnte, daß ihnen im Ver
gleich zu andern juristischen Personen eine ungleiche Behandlung
in der Besteuerung zu Teil geworden sei. Das Gesetz selbst aber
enthält als solches keine Verletzung der Rechtsgleichheit; im
Gegenteil, denn es trifft ausnahmslos alle Korporationen, Aktien
gesellschaften, Genossenschaften und ähnliche Verbände. Endlich
kann auch in dem Umstand keine Verletzung der Rechtsgleichheit
erblickt werden, daß der 57 der Kantonsverfassung nur in
Bezug auf die im Gesetz genannten Steuersubjekte abgeändert
wurde, da, wie bereits ausgeführt, der Gesetzgeber freie Hand
hat, den 57 der Kantonsverfassung ganz oder partiell durch
Gesetz aufzuheben. Das angefochtene Gesetz steht also weder mit
der Kantons noch mit der Bundesverfassung im Widerspruch
und es ist daher das erste Rechtsbegehren der Rekurrenten ab
zuweisen.
2. Das zweite Rechtsbegehren, es sei die Bestimmung des
Gesetzes, wonach das Gesetz hinsichtlich der Gemeindesteuer für
das ganze Jahr Wirkung haben solle, als verfassungswidrig auf
zuheben, ist seiner Form und Stellung nach ein Eventualbegehren.
Die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung erblicken die Rekur
renten darin, daß Art. 146 des Gesetzes betreffend Organisation
und Verwaltung der Gemeinden vom 14. März 1881, der bisher
die Gemeindesteuerpflicht der Aktiengesellschaften geregelt habe,
durch das angefochtene Gesetz nicht verfassungsgemäß aufgehoben
oder abgeändert sei, da die Verfassung den gesetzgebenden Be
hörden keine Befugnisse gebe, einem Gesetze rückwirkende Kraft
zuzuschreiben. Jener Art. 146 leg. cit. gelte daher jetzt noch.
Zur Beantwortung dieser Einwendung ist es nicht nötig, die
Frage zu erörtern, ob ein, während des Laufes eines Steuer
jahres erlassenes Gesetz als rückwirkend bezeichnet werden könne,
wenn es die auf dieses Jahr entfallende, aber zur Zeit der
Inkrafttretung dieses Gesetzes noch nicht fällig gewesene Steuer
betrifft. Denn die Beschwerde wäre selbst dann nicht begründet,
wenn in Bezug auf das angefochtene Gesetz von Rückwirkung
gesprochen werden könnte. Die Kantonsverfassung verbietet nämlich
nicht den Erlaß von Gesetzen mit rückwirkender Kraft überhaupt;
und insbesondere gilt eine Regel der Unzulässigkeit solcher Gesetze
nicht für die Gebiete des öffentlichen Rechts. Das Steuerrecht,
um das es sich hier handelt, liegt auf diesem Gebiete und ist
nicht privatrechtlicher Natur, wie die Rekurrenten anzunehmen
scheinen. Daß das angefochtene Gesetz die Gemeindesteuer des
ganzen Jahres 1901 betrifft, bedeutet also weder eine Verfassungs
verletzung, noch werden dadurch wohlerworbene Rechte angegriffen.
Auch das zweite Begehren der Rekurrenten ist somit abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.