Baselland tax rule treated as statute, not constitutional law

BGE 27 I 499Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I10 dic 1896Dismissed

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Sintesi Omnilex

Basellandschaftliche Hypothekenbank challenged cantonal tax rulings concerning deduction of taxes, depreciation on a bank building, and depreciation on 3.5% securities. The Federal Court held that Art. 57 of the Baselland Constitution is not a genuine constitutional norm but a transitional statutory tax provision attached to the constitution. Since the complaint attacked only the interpretation of that provision and no arbitrariness by the tax appeal commission was shown, the federal constitutional remedy could not succeed. The complaint was therefore dismissed.

Massima Omnilex

Art. 57 der basellandschaftlichen Kantonsverfassung; Natur der steuerrechtlichen Übergangsbestimmung und bundesgerichtliche Kognition: Eine in die Verfassung aufgenommene steuerrechtliche Ordnung ist, sofern sie als Übergangsrecht bis zum Erlass eines neuen Steuergesetzes gilt, nicht als eigentlicher Verfassungsgrundsatz, sondern als der Verfassung beigefügtes Gesetz zu behandeln. Die blosse Verankerung in der Verfassungsurkunde macht das gesamte kantonale Steuerrecht nicht zu Verfassungsrecht; daraus folgt, dass seine Auslegung nicht unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsverletzung gerügt werden kann. Das Bundesgericht schreitet nur ein bei Verletzung verfassungsmässiger Rechte oder bei Willkür; ist die kantonale Entscheidung jedenfalls vertretbar und sorgfältig begründet, liegt keine bundesrechtlich erhebliche Rechtsverweigerung vor (vgl. Erw. 1–2).

Testo completo

  1. Urteil vom 24. Oktober 1901 in Sachen Basellandschaftliche Hypothekenbank gegen Baselland. 57 der Verfassung des Kantons Baselland (betr. Steuern). Natur dieser in der Verfassung enthaltenen Bestimmung. A. Als Betrag ihres gemäß 57 Ziff. 8 der Kantonsver fassung des Kantons Basellandschaft vom 4. April 1892 nach Abzug von 4% des Aktienkapitals als Einkommen zu ver steuernden Reingewinns hatte die rekurrierende Aktiengesellschaft 7392 Fr. 50 Cts. für das Jahr 1900 die Summe von 271,0 deklariert. Dieser Deklaration war eine Bilanz beigelegt, aus welcher sich obige Summe als Reingewinn ergab. B. Die kantonale Steuertaxationskommission beanstandete die Deklaration bezüglich folgender Punkte:
  2. Die im Geschäftsjahre bezahlten Steuern seien mit Unrecht als allgemeine Unkosten in Abzug gebracht.
  3. Die Abschreibung von 10,000 Fr. auf dem in Basel be findlichen Geschäftsgebäude, welches in der letztjährigen Bilanz mit 90000 Fr. figuriert hatte, sei unzulässig, da der Verkehrswert des fraglichen Gebäudes mindestens 90,000 Fr. betrage.
  4. Die Abschreibungen auf den 3½% igen Werttiteln mit Rücksicht auf den höhern landesüblichen Zinsfuß seien unzulässig. C. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Rekurrentin bei der kantonalen Steuerrekurskommission. Mit Beschluß vom 20. Juni, mitgeteilt am 24. Juli 1901, wies die Rekurskommission die Beschwerde bezüglich Punkt 1 und 2 ab; bezüglich des dritten Punktes hieß sie dieselbe unter der Voraussetzung gut, daß, so bald der Zinsfuß zurückgehen wird, dann auch der Bilanzwert dieser Valoren wieder erhöht und die sich ergebende Differenz als Reingewinn zur Versteuerung gelangen wird. In Bezug auf alle drei Punkte ist der Beschluß eingehend und sorgfältig moti viert. Insbesondere wird bezüglich des Steuerabzuges darauf hin gewiesen, daß andere Steuerpflichtige, Privatpersonen oder Ge sellschaften, die bezahlten Steuern vom Einkommen oder Erwerb auch nicht in Abzug bringen dürfen und daß speziell bei der Ausmittlung des steuerpflichtigen Einkommens der andern Aktien

gesellschaften jeweilen in gleicher Weise vorgegangen worden ist. Was die Abschreibung auf dem Bankgebäude betreffe, so solle die Bankverwaltung in keiner Weise daran gehindert werden, diese Abschreibungen bis zum Betrage der Brandlagerschatzung oder sogar vollständig vorzunehmen. Von der staatlichen Steuer behörde jedoch könnten solche Abschreibungen nur dann und inso weit berücksichtigt werden, als es sich um einen gegenüber dem Verkehrswert allfällig eingetretenen Minderwert handeln würde. Ein solcher Minderwert liege nun aber gegenüber einer Schatzung von 90,000 Fr. bei der sehr günstigen Verkehrslage des Bank gebäudes nicht vor, und es könne deshalb die gleichwohl erfolgte Abschreibung bei der Ausmittelung der Steuer nicht in Betracht gezogen werden. D. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 16./17. September 1901 beantragt die Basellandschaftliche Hypothekenbank beim Bundes gericht:

  1. Die Streichung des Steuerabzuges und der Abschreibung auf dem Bankgebäude sei als unberechtigt zu erklären;
  2. Die an die Zulassung der Abschreibung auf den 3½% igen Valoren geknüpfte Voraussetzung sei als unverbindlich zu er klären und die vorausgesetzte allfällige Bilanzerhöhung dem Er messen der kompetenten Gesellschaftsorgane zu überlassen. Die ganze Begründung des Rekurses beruht auf einer Inter pretation von 57 Ziff. 8 der Staatsverfassung vom 4. April 1892, wie denn auch die Rekurrentin erklärt, ihre Beschwerde richte sich gegen den Rekursentscheid, welcher eine Verletzung der angeführten Verfassungsbestimmung enthalte. Über ungleiche Behandlung vor dem Gesetz, Willkür oder Rechtsverweigerung seitens der Rekurskommission beschwert sich die Rekurrentin nicht. Einzig die Verfügung der untern Taxationsbehörde wird an einer Stelle unberechtigt und willkürlich genannt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  3. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis erklärt, daß 57 der basellandschaftlichen Kantonsverfassung nicht als eigent liche Verfassungsbestimmung, sondern als ein der Verfassung an geschlossenes Gesetz aufzufassen und zu behandeln ist. Schon in dem Entscheide des Bundesgerichtes in Sachen Alioth gegen Baselland, vom 19. Dezember 1894 (nicht publiziert) ist darauf hingewiesen worden, daß speziell die Aufnahme des 57 in die Kantonsverfassung offenbar nur aus Opportunitätsrücksichten erfolgte und die Vorschriften desselben, wie ausdrücklich bestimmt ist, nur bis zum Erlaß eines neuen Steuergesetzes gelten sollen. Aus demselben Grunde hat das Bundesgericht in seinem Ent scheide in Sachen Industriegesellschaft für Schappe gegen Basel land, vom 10. Dezember 1896 (nicht publiziert), erklärt, es sei nicht anzunehmen, daß das gesamte Steuerrecht des Kantons Basellandschaft dadurch zum Verfassungsrecht habe gestempelt werden wollen, daß ihm sein Platz in 57 der Verfassung an gewiesen worden sei. Vgl. auch noch den in Bd. XXIII, S. 138 der Amtl. Samml. publizierten Entscheid in Sachen Linder gegen Baselland. Es liegt keine Veranlassung vor, von dieser Praxis abzuweichen. Dadurch, daß eine Abänderung des in 57 ent haltenen Steuerrechtes durch ein bloßes Gesetz als möglich erklärt worden ist, hat das Volk von Baselland deutlich erklärt, daß es diesem Paragraphen der Verfassung, wie übrigens auch den an dern Übergangsbestimmungen , nicht dieselbe prinzipielle Be deutung beilege, welche den 1 49 zukommt. Etwas anderes ist es, wenn unter dem Titel Übergangsbestimmungen ein Grundsatz Ausdruck findet, der offenbar nicht nur bis zum Erlaß eines die betreffende Materie regelnden Gesetzes gelten, sondern zugleich auch als Basis für dieses Gesetz dienen soll. Diesbe züglich wäre auf den in Art, 5 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung von 1874 niedergelegten Grundsatz der Frei zügigkeit der einen wissenschaftlichen Beruf ausübenden Personen hinzuweisen. Wie derselbe in dem Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals seinen Ausdruck gefunden hat, so wird derselbe auch in demjenigen betreffend die Aus übung der Advokatur nicht verletzt werden dürfen. Um eine solche Übergangsbestimmung handelt es sich jedoch im vorliegen den Falle nicht; vielmehr hat die Verfassung von Baselland deut lich zwischen dem Verfassungsgrundsatz der Progression von Ein kommens und Vermögenssteuer einerseits ( 46 der Verfassung) und den zahlreichen Detailbestimmungen anderseits ( 57) unter schieden.

Daß es im Kanton Baselland zum Erlaß eines Gesetzes ebenso gut einer Volksabstimmung bedarf, wie zur Aufstellung eines neuen Verfassungsgrundsatzes (vgl. 11 und 12 und 48 und 49 der Verfassung), ändert nichts an dem prinzi piellen Unterschied dieser beiden Arten von Rechtsnormen, ganz abgesehen davon, daß sogar im Kanton Baselland auch noch formelle Unterschiede bestehen (Gesetze können nur vom Landrat, Verfassungsrevisionen entweder vom Landrat oder von einem Verfassungsrat ausgearbeitet werden; Initiativbegehren betreffend den Erlaß eines Gesetzes sind mit der Abweisung einer durch den Landrat ausgefertigten Vorlage erledigt, während bei Ver fassungsrevisionen nach Verwerfung eines Entwurfes ein zweiter vorgelegt werden muß). Schließlich muß als ausgeschlossen erachtet werden, sowohl daß der Kanton Baselland sein Steuerrecht der Jurisdiktion des Bundesgerichtes habe unterwerfen wollen, als auch, daß das Bundesgericht auf Grund von Art. 175 Org. Ges., welcher ihm die Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger und nicht den Schutz aller in den Rahmen einer Kantonsverfassung gezogenen Bestimmungen überträgt, berechtigt und verpflichtet sein sollte, das gesamte Steuerrecht eines Kantons zu über wachen. 2. Daraus, daß die Verletzung der einzigen im Rekurse als verletzt bezeichneten Rechtsnormen nicht als Verfassungsverletzung aufzufassen wäre, folgt die Abweisung des Rekurses, falls nicht der Rekurrentin gegenüber ein Akt der Willkür begangen worden ist. Letzteres ist jedoch nicht der Fall, indem die Entscheidung der Rekurskommission in Bezug auf die Abschreibung der 3½%igen Valoren prima facie als richtig erscheint und in Bezug auf die beiden andern Punkte jedenfalls diskutierbar und übrigens sorg fältig motiviert ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

Parole chiave

taxationconstitutional interpretationtransitional provisionarbitrarinessdepreciationtax deduction

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether Art. 57 of the Baselland Constitution is a true constitutional norm or a statutory tax provision attached to the constitution.

Decisione estratta

Art. 57 is to be treated as a law attached to the constitution, not as a genuine constitutional provision.

Motivazione estratta

The court relied on its settled case law and on the transitional character of Art. 57, which was meant to apply only until a new tax law was enacted. This placement in the constitution did not transform the whole cantonal tax law into constitutional law.

Questione giuridica chiave

Whether the refusal to allow deduction of paid taxes and depreciation on the bank building violated the invoked constitutional provision.

Decisione estratta

No constitutional violation was established; the complaint failed because it attacked only the interpretation of a non-constitutional tax rule and no arbitrariness was shown.

Motivazione estratta

Once Art. 57 is not treated as constitutional law, its alleged breach is not a constitutional grievance under the federal remedy invoked. In any event, the tax commission's reasoning was at least debatable and carefully motivated, so no arbitrariness appeared.

Questione giuridica chiave

Whether the condition attached to allowing depreciation on 3.5% securities was impermissible.

Decisione estratta

The condition was not shown to be unconstitutional or arbitrary.

Motivazione estratta

The tax appeal commission's conditional acceptance of the depreciation was considered prima facie correct and thus not reviewable as a constitutional violation in this proceeding.

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