- Urteil vom 23. Dezember 1901 in Sachen
Hösli gegen Uri und Glarus.
Erwerbssteuer, bezogen von den Urner Behörden, von einem im Kanton
Uri gelegenen Steinbruche, dessen kommerzielle Leitung sich im Kan
ton Glarus befindet. Art. 37 Abs. 2 Urner Verf.; Art. 3 Abs. 4 B.-Ges.
betr. civilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen, etc. Steuer
hoheit. Spezialdomizil steuerrechtlicher Natur.
A. Der Rekurrent Hösli und Kaspar Leuzinger, Baumeister,
beide in Glarus wohnhaft, hatten im Sommer 1898 in Bolzbach,
Gemeinde Seedorf (Kanton Uri), eine Parzelle Landes gekauft
und auf derselben unter der im Handelsregister des Kantons Uri
eingetragenen Firma Hösli Leuzinger einen Steinbruch (Pflaster
steinfabrikation) eröffnet. Im März 1899 zog sich Leuzinger aus
dem Geschäfte zurück und die Firma wurde gelöscht. Hösli über
nahm das Unternehmen mit Aktiven und Passiven und betrieb
es gleichzeitig mit zwei andern ihm gehörigen Steinbrüchen in
Weesen und Hemmenthal weiter. Die kommerzielle Leitung dieser
Steinbrüche, oder wenigstens desjenigen von Seedorf, befindet sich
in Glarus, woselbst der Firma Inhaber Jacques Hösli im Handels
register eingetragen ist.
Der Gemeinderat von Seedorf zog Hösli mit einem Vermögen
von 30,000 Fr. und einem Erwerb von 7500 Fr. zur urnerischen
Staats und Gemeindearmensteuer heran, wobei der Liegenschafts
besitz Höslis im Kanton Uri zu 26,500 Fr. gewertet wurde.
Hösli rekurrierte mit Eingabe vom 30. August 1901 an den
urnerischen Regierungsrat mit der Erklärung, daß er lediglich die
Pflicht, seine im Kanton Uri befindlichen Grundstücke ihrem wahren
Werte nach zu versteuern, anerkenne, jede weitere Besteuerung
dagegen, als dem Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung und
Art. 3 Al. 4 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Ver
hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter widersprechend,
von sich ablehne.
B. Mit Beschluß vom 31. August 1901 wies der Regierungs
rat diese Einsprache ab, worauf Hösli innert nützlicher Frist den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriff, mit dem
Antrage: Die regierungsrätliche Verfügung, wonach er zur Be
zahlung von Erwerbssteuern im Kanton Uri verhalten werde,
aufzuheben. Der Rekurrent macht geltend:
Von seinem Geschäftsbureau in Glarus aus leite er alle drei
Steinbrüche. Von hier aus werden alle Geschäftsabschlüsse, Käufe
und Verkäufe gemacht, dahin werden alle Rapporte und Kor
respondenzen seiner Angestellten in den Steinbrüchen adressiert.
In Glarus sei Rekurrent im Handelsregister eingetragen, daselbst
wohne er mit seiner Familie und daselbst bezahle er auch alle
Landes und Gemeindesteuern. Dem gegenüber sei die Veranlagung
einer Einkommensteuer im Kanton Uri staatsrechtlich unzulässig;
denn 1. könne nach Art. 37 Abs. 2 der urnerischen Kantonsver
fassung und dem entsprechenden Art. 10 des urnerischen Steuer
gesetzes vom 2. Mai 1886 die direkte Landessteuer nur von 20
jährigen männlichen Einwohnern des Kantons erhoben werden,
während Rekurrent kein solcher Einwohner sei, nach Art. 3 Abs. 4
des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse einen zweiten
Wohnsitz überhaupt nicht haben könne und auch keine Geschäfts
filiale in Uri besitze; 2. liege eine gegen Art. 46 Abs. 2 B. V.
verstoßende Doppelbesteuerung vor, wofür auf den Entscheid des
Bundesgerichts in Sachen Dampfschiffahrtsgesellschaft des Vier
waldstättersees gegen Schwyz (Amtl. Sammlg., Bd. XII, S. 246
ff.) verwiesen werde. Rekurrent anerkenne gegenüber den urnerischen
Behörden lediglich die Pflicht zur Versteuerung seines im Kanton
Uri gelegenen Grundbesitzes nach dessen wirklichem Werte.
Dem Rekurse liegt eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung
von Glarus bei, der zufolge Hösli in Glarus ein Vermögen
von 25,000 Fr. versteuert für Kanton, Gemeinde, Schule, Kirche
und Armengut (jedes für sich extra), nebst Haushaltungs und
Kopfsteuer.
C. Aus der auf Abweisung des Rekurses antragenden Ver
nehmlassung des urnerischen Regierungsrates sind folgende An
gaben zu entnehmen:
Der Steinbruch in Seedorf sei wenigstens nach seiner techni
schen Seite ein durchaus selbständiges und unabhängiges Geschäft.
Rekurrent lasse die Steine in Seedorf brechen, verarbeiten und
dann durch einen Nauen auf die Bahnstation Flüelen bringen,
von wo aus sie direkt an ihren Bestimmungsort abgehen. Die
Leitung des Betriebes in Bolzbach liege einem Vorarbeiter, Birch
meyer, ob, der in Seedorf ständig wohne, wobei der Rekurren
selbst jede Woche auf dem Arbeitsplatze sich einfinde, um sich vom
Stande seiner Unternehmung zu überzeugen und die nötigen Wei
sungen zu geben. Die Zahl der Arbeiter, welche Rekurrent in
Bolzbach beschäftige, übersteige gelegentlich 100. Erfolge somit
der technische Betrieb ausschließlich von Seedorf aus, so sei im
weitern der administrative zum mindesten ein zwischen Glarus
und Uri geteilter, insofern alle Bestellungen von Seedorf aus
effektuiert werden und hier die Inventarisationen gemacht werden
müssen. Und ebenso finde der Verkehr der Gemeindebehörden und
Bewohner von Seedorf direkt mit der dortigen Unternehmung
und nicht auf dem Umwege über Glarus statt.
In rechtlicher Beziehung führt der Regierungsrat des nähern
aus, daß der Steueranspruch der urnerischen Behörden nach den
einschlagenden kantonalen Bestimmungen (Art. 31 der Verfassung,
Art. 2, litt. b, Art. 10 und 13 des Steuergesetzes vom 2. Mai
1886 und Art. 3 und 6 der Verordnung über das Steuerwesen
der Gemeinden) begründet sei, daß die Besteuerung des Rekurren
ten auch aus Erwägungen der Billigkeit sich rechtfertige, indem
das fragliche Unternehmen die Thätigkeit der urnerischen Ver
waltung in verschiedenen Beziehungen stark in Anspruch nehme,
und daß eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2 B. V. nicht vor
liege.
D. Der Regierungsrat des Kantons Glarus, ebenfalls zur
Vernehmlassung eingeladen, läßt erklären, daß er, weil nicht mit
interessiert, zu Bemerkungen in der Sache sich nicht veranlaßt
sehe. Der Rekurs richte sich lediglich gegen die Erhebung der
Einkommensteuer seitens des Kantons Uri. Nach glarnerischer
Steuergesetzgebung aber werde ausschließlich das Vermögen be
steuert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In Frage steht nur noch die Erwerbs , nicht aber die
Vermögenssteuer, welche dem Rekurrenten auferlegt wurde.
Denn nur die erstere hat er zum Gegenstande seines Rekurs
begehrens gemacht. Allerdings scheint er in der Rekursbegründung
in gewissem Umfange auch die Zulässigkeit der Vermögensbesteue
rung zu bestreiten. Aber auf diese Anbringen kann mangels eines
ausdrücklichen und bestimmten Antrages, und weil sie die erforder
liche Deutlichkeit vermissen lassen, nicht eingetreten werden (Art. 178
Ziff. 3 des Org. Ges.). Übrigens würde es sich dabei wohl wesent
lich um eine der Überprüfung des Bundesgerichts nicht unter
stellte Taxationsfrage handeln.
- Was nun die Erhebung der Einkommenssteuer anlangt, so
kann darin zum vornherein eine Verletzung des Art. 37 Abs. 2
der urnerischen Verfassung nicht erblickt werden. Wenn in
diesem Artikel bestimmt wird, daß die direkte Landessteuer vom
Vermögen und Erwerb in mässiger Progression und vom Kopfe
des 20jährigen männlichen Einwohners erhoben werde, so ist
klar, daß sich der Ausdruck Einwohner nur auf die Kopf
nicht aber auf die vorher erwähnte Vermögens und Erwerbs
steuer bezieht, d. h. daß die Besteuerung von Vermögen und Er
werb nicht nur gegenüber den 20jährigen männlichen Einwohnern
als zulässig erklärt werden wollte.
Ebenso haltlos ist die Berufung auf Art. 3 Abs. 4 des Bun
desgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder
gelassenen und Aufenthalter. Diese Bestimmung handelt lediglich
vom eivilrechtlichen, nicht vom steuerrechtlichen Wohnsitze einer
Person und schließt also die bundesrechtlich längst anerkannte
Möglichkeit verschiedener Steuerdomizile der nämlichen Person
nicht aus.
3. Hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung des Rekurrenten
zur Erwerbssteuer gegen das bundesrechtliche Verbot der Doppel
besteuerung verstoße, kommt zunächst dem Umstande keine Be
deutung zu, daß der Kanton Glarus kein Einkommenssteuergesetz
besitzt und demnach vom Rekurrenten auch keine Einkommens
steuer bezieht. Denn, wie das Bundesgericht schon häusig ent
schieden (vgl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XVIII, Nr. 3, S. 15
Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 83, S. 446), ist ein Kanton zur Be
steuerung von Vermögensobjekten, die in thesi nach bundesrecht
lichen Grundsätzen der Steuerhoheit eines andern Kantons unter
stehen, auch dann nicht berechtigt, wenn dieser letztere von seinem
Steuerrechte keinen Gebrauch macht.
Vorliegenden Falles nun kann der Kanton Uri seinen Steuer
anspruch unbestrittenermaßen nicht darauf stützen, daß die Firma
des Rekurrenten im Kanton ihr ordentliches Geschäftsdomizil be
sitze. Aber auch von einer Zweigniederlassung in Seedorf läßt
sich nicht sprechen, da die gesamte kommerzielle Thätigkeit sich von
Glarus aus abwickelt und den Angestellten des Rekurrenten in
Seedorf überhaupt jegliche Befugnis einer selbständigen Vertretung
des Geschäftes gegen außen zu mangeln scheint. Damit ist jedoch
die Möglichkeit eines Spezialdomizils steuerrechtlicher Natur im
Kanton Uri noch nicht ausgeschlossen. Vielmehr genügt nach der
gegenwärtigen bundesgerichtlichen Praxis für das Vorhandensein
eines solchen Domizils, wenn der Betrieb in Seedorf nach seinem
wirtschaftlichen Zweck und nach seiner thatsächlichen Organisation
sich als besonderer Betrieb darstellt, der ohne wesentliche Anderung
auch gänzlich vom Hauptgeschäfte losgelöst und mit rechtlicher
Selbständigkeit ausgestattet werden könnte (vgl. namentlich Ent
scheid des Bundesgerichts in Sachen Salzmann Däniker vom
Juni 1898, ferner Amtl. Samml., Bd. XXIII, 1. Teil, Nr. 73
S. 505/6 in Sachen Sarasin, Stähelin Cie., und Bd. XXIV
- Teil, Nr. 83, S. 449/50 in Sachen Dampfschiffahrtsgesell
schaft des Vierwaldstättersees). Dies ist aber thatsächlich der Fall:
Der technische Fabrikationsprozeß, wie er sich in Seedorf abspielt,
ist ein von den übrigen Betrieben des Rekurrenten völlig unab
hängiger; er umfaßt alle Seiten des in Frage stehenden Fabri
kationszweiges, indem die Steine in Seedorf gebrochen, verarbeitet
und als fertige Ware direkt an die Abnehmer versandt werden;
und der Durchführung des Fabrikationsprozesses dienen nicht nur
ständige und ausschließlich dafür bestimmte Betriebsinstallationen,
sondern es besteht dafür auch eine besondere, selbständige Organi
sation der erforderlichen zahlreichen Arbeitskräfte und eine spezielle,
einem Angestellten übertragene Betriebsleitung. Somit kann die
Besteuerung des durch die Fabrikationsthätigkeit in Seedorf er
zielten Einkommens seitens der urnerischen Behörden nicht als
verfassungswidrig bezeichnet werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.