Cantonal supervisory authority competent to annul bankruptcy trustee election

BGE 27 I 380Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I14 giu 1901Dismissed

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Sintesi Omnilex

Kocher challenged the cantonal supervisory authority’s annulment of his election as bankruptcy trustee in the bankruptcy of Charles Weck. The Federal Court held that Bern was competent under the SchKG to assign this type of complaint to a single supervisory instance and that the cantonal authority therefore had jurisdiction. It also rejected the allegation of denial of justice, finding that Kocher could inspect the file and respond to submissions, while the hearing of creditors under Art. 239 SchKG was discretionary. The appeal was dismissed.

Massima Omnilex

Art. 13 Abs. 2, Art. 19 und Art. 239 SchKG; Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörde und Gehör im Beschwerdeverfahren über die Wahl des Konkursverwalters. Den Kantonen ist es überlassen, neben der obligatorischen kantonalen Aufsichtsbehörde weitere untere Aufsichtsbehörden einzurichten oder auf bestimmte Beschwerdearten zu beschränken; eine kantonale Ordnung, welche für Beschwerden wegen Unangemessenheit nur eine Instanz vorsieht, überschreitet die bundesrechtliche Ermächtigung nicht. Ist die kantonale Aufsichtsbehörde zuständig, liegt in ihrem Entscheid keine Gesetzeswidrigkeit im Sinne von Art. 19 SchKG. Eine Rechtsverweigerung ist nicht gegeben, wenn der Betroffene Akteneinsicht hatte und sich zu den Eingaben der Gegenpartei äussern konnte; Art. 239 SchKG überlässt die Einvernahme von Gläubigern dem Ermessen der Aufsichtsbehörde.

Testo completo

  1. Entscheid vom 22. Juli 1901 in Sachen Kocher. Annullierung einer Wahl des Rekurrenten zum Konkursverwalter. Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörde, Art. 18 Schuldbetr.-
    1. Konk.-Ges. Rechtsverweigerung? Art. 239 Schuldb. u. Konk.-Ges.
    2. Im Konkurse über Charles Weck, Bauunternehmer, in
    Biel, hatte die am 11, Mai 1901 abgehaltene I. Gläubiger versammlung den heutigen Rekurrenten zum Konkursverwalter gewählt. II. Über diesen Beschluß beschwerten sich die heutigen Rekurs beklagten bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Am 14. Juni 1901 hob die Aufsichtsbehörde die Wahl Kochers als unangemessen auf. Sie stützte sich dabei auf die von Kocher zugegebene That sache, daß er Angestellter des Notar Ryf war und sowohl dieser wie auch Kocher selber mehrfach die Interessen des Gemeinschuld ners und seiner Familie gegenüber Konkursgläubigern vertreten hatten und zum Teil noch vertraten. Die Aufsichtsbehörde spricht sich über alle Einzelheiten der Be ziehungen Kochers und Ryfs zu dem Gemeinschuldner einerseits und zu den Konkursgläubigern anderseits des genauesten aus und gelangt zu dem Schlusse, daß in der Person Kochers, wenn er als Konkursverwalter funktioniere, eine Interessenkollision unver meidlich sei. III. Gegen diesen Entscheid hat Kocher am 6. Juli beim Bun desgericht einen motivierten Rekurs eingereicht, nachdem er am
  2. Juli bei der kantonalen Aufsichtsbehörde den Rekurs erklärt und die Motivierung angekündigt hatte. Der Rekurrent führt aus: Die kantonale Aufsichtsbehörde sei zum Erlaß des angefochtenen Entscheides nicht kompetent gewesen; vielmehr sei die Beschwerde von der obern an die untere Aufsichts behörde zu weisen gewesen. Außerdem erblickt er in dem Ver fahren der kantonalen Aufsichtsbehörde eine Rechtsverweigerung. Die Untersuchung des Thatbestandes sei oberflächlich gewesen. Insbesondere sei ihm, dem damaligen Rekursbeklagten, zur Be antwortung der auf seine Vernehmlassung hin eingereichten Gegen bemerkungen keinerlei Gelegenheit gegeben worden und seien weder er noch die von ihm als Auskunftspersonen angerufenen Gläu biger einvernommen worden. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung.
  3. Die kantonale Aufsichtsbehörde war zur Beurteilung der ihr orgelegten Beschwerde kompetent. Nach Art. 13 Abs. 2 B. G. ist es den Kantonen überlassen, ob sie überhaupt neben der obligatorischen kantonalen Aufsichts behörde noch andere, untere Aufsichtsbehörden bestellen wollen oder nicht. Sie müssen also auch befugt sein, solche untere Auf

sichtsbehörden nur für bestimmte Beschwerdesachen zu bestellen. Dies hat der Kanton Bern gethan, indem er für die Beschwer den betreffend Unangemessenheit einer Verfügung grundsätzlich zwei, für die Beschwerden betreffend Gesetzwidrigkeit dagegen nur eine Instanz geschaffen hat ( 23, 24 Ziff. 1 des Ein führungsgesetzes). Gleichzeitig hat er aber in 24 Ziff. 3 er klärt, für die in Art. 239 B. G. vorgesehene Beschwerde (welche theoretisch freilich zur erstern Kategorie gehören würde) solle nur eine Instanz bestehen. Hiemit hat die kantonale Gesetzgebung die ihr in Art. 13 B. G. eingeräumte Befugnis nicht überschritten. War demnach die kantonale Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Beschwerde kompetent, so kann ihr Entscheid nicht als gesetz widrig bezeichnet werden, d. h. auf Grund von Art. 19 B. G. hat das Bundesgericht keine Befugnisse einzuschreiten. Wegen bloßer Unangemessenheit eines Entscheides sieht das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs keinen Rekurs ans Bundes gericht vor. 2. Eine Rechtsverweigerung, gegen welche das Bundesgericht nach Art. 19 Abs. 2 B. G. einzuschreiten hätte, kann in dem angefochtenen Entscheide und dem ihm vorangegangenen Verfahren nicht erblickt werden. Nachdem der heutige Rekurrent und damalige Rekursbeklagte von der Beschwerde offiziell Kenntnis erhalten hatte, stand es ihm jederzeit frei, die Akten mit Einschluß der von der Gegenpartei eingelegten Schriftstücke einzusehen und sich über die letztern auszusprechen. Einer besondern Aufforderung zur Vernehmlassung im Sinne des Civilprozeßrechtes bedurfte es nicht. Ebensowenig kann in dem Unterlassen einer eingehenden Unter suchung mit Einvernahme aller Beteiligten eine Rechtsverweigerung erblickt werden. Insbesondere stellt Art. 239 B. G. die Anhörung derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden wünschen, ausdrücklich ins Ermessen der Aufsichtsbehörde. Übrigens ist die frühere Stellung des Rekurrenten und seines Prinzipals Ryf zum Gemeinschuldner und zu den Konkursgläu bigern, wie sie von der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Be gründung ihres Entscheides erwähnt wird, an sich nie bestritten worden. Schon dieses Moment konnte genügen, die Wahl Kochers als unangemessen erscheinen zu lassen. Durch den Hinweis auf die Geschäftstüchtigkeit des Gewählten kann dieses Argument nicht aus dem Felde geschlagen werden. 3. Da nach alledem der Rekurs zweifellos unbegründet ist, so braucht nicht untersucht zu werden, ob mit Rücksicht auf Art. 239 Abs. 1 B. G. auch für den Rekurs ans Bundesgericht bloß eine fünftägige Frist besteht. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Parole chiave

bankruptcysupervisory authoritycompetencedenial of justiceconflict of interesttrustee election

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal supervisory authority was competent to hear the complaint against the trustee election.

Decisione estratta

Yes. The canton could provide a single supervisory instance for complaints under Art. 239 SchKG, and the cantonal authority was therefore competent.

Motivazione estratta

Art. 13(2) SchKG leaves it to the cantons whether to create additional lower supervisory authorities; Bern validly limited certain complaints to one instance, including the complaint at issue.

Questione giuridica chiave

Whether the proceedings before the cantonal supervisory authority amounted to a denial of justice.

Decisione estratta

No. Kocher had access to the file and could respond to the opposing submissions; hearing of creditors under Art. 239 SchKG was discretionary.

Motivazione estratta

There was no procedural denial of justice in the absence of a special invitation to comment or a full evidentiary hearing, especially since the relevant conflict-of-interest facts were undisputed.

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