Debt enforcement venue for joining first attachment group

BGE 27 I 378Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I28 feb 1900Granted

Sintesi

Witwe Bächler and Kaspar Bächler appealed against the refusal of the Eschenbach enforcement office to admit them to the first attachment group. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that, for participation in the first group, the decisive element was the timely filing of the attachment request at the debtor’s domicile office. It was irrelevant that the attached object had to be realized elsewhere after arrest prosecution or that the subsequent letter to Eschenbach was late. The appeal was upheld and the Eschenbach office ordered to admit the appellants to the first group.

Regest

Art. 46, 89, 110 SchKG; für die Teilnahme an einer ersten Pfändungsgruppe ist bei am Wohnsitz des Schuldners eingeleiteter Betreibung einzig maßgebend, dass das Pfändungsbegehren innert Frist beim zuständigen Wohnsitzbetreibungsamt angebracht wird. Ob die Pfändung an einem andern Ort zu vollziehen oder infolge Arrestprosequierung die Verwertung durch ein anderes Amt vorzunehmen ist, ändert an der Zuständigkeit des Wohnsitzamtes zur Entgegennahme des Pfändungsbegehrens nichts. Ein nachträgliches Gesuch oder eine verspätete Mitteilung an das Gruppenamt vermag die einmal erworbene Stellung nicht zu verschlechtern (consid. 1-3).

Testo completo

  1. Entscheid vom 22. Juli 1901 in Sachen Bächler. Betreibungsort, Art. 46 Betr.-Ges. I. Infolge Prosequierung eines in Eschenbach auf ein Bank guthaben oder Depot des in Montreux wohnhaften Candid Bächler im Betrage von 4220 Fr. 95 Cts. gelegten Arrestes hatte sich in Eschenbach eine Pfändungsgruppe mit Teilnahme frist bis 21. März 1901 gebildet. Vor Ablauf dieser Frist stellten die Rekurrenten, welche in Montreux Betreibung eingeleitet hatten, beim Betreibungsamt Montreux das Pfändungsbegehren. Letzteres Amt nahm am 28. Februar 1900 eine Pfändungs urkunde auf, worin als Pfändungsobjekt figurierte: Une somme de 4220 fr. 95 en mains de la Caisse dépositale d Eschenbach, représentant la part du débiteur à la suc cession de son père. Mit Schreiben vom 21./22, März 1901 machten die Rekur renten das Betreibungsamt Eschenbach darauf aufmerksam, daß sie ebenfalls zu der in Eschenbach gebildeten Gruppe gehörten, und ersuchten um Berücksichtigung dieser Thatsache. Das Be treibungsamt Eschenbach erklärte, ihrem Gesuche nicht entsprechen zu können, da einerseits ihr Begehren einen Tag zu spät in Eschenbach eingetroffen und anderseits die durch das Betreibungs amt Montreux vollzogene Pfändung ungültig sei. II. Auf ergangene Beschwerde der Rekurrenten hin billigten sowohl die obere als die untere Aufsichtsbehörde den abschlägigen Bescheid des Betreibungsamtes Eschenbach. III. Witwe Bächler und Kaspar Bächler beantragen in recht zeitig eingelegtem Rekurse, es sei unter Aufhebung der vorinstanz lichen Entscheide ihre Zulassung zur ersten Gruppe zu verfügen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
  2. Es braucht nicht untersucht zu werden, ob es sich im vor liegenden Falle um die Pfändung einer Forderung oder eines in Eschenbach liegenden Vermögensstückes handelt und ob daher (vgl. Jäger, Anmerkung 5 zu Art. 89) die vom Betreibungs amt Montreux vollzogene Pfändung gültig ist. Wie immer diese Frage beantwortet werden könnte, so kâme es nach Art. 110 be züglich der Teilnahme an der ersten Gruppe einzig und allein auf die Stellung des Pfändungsbegehrens an.
  3. Bezüglich der Frage, bei welchem Betreibungsamt das Pfändungsbegehren zu stellen gewesen sei, ist von dem in Art. 46 des Betreibungsgesetzes niedergelegten Grundsatz auszugehen, wo nach der Schuldner an seinem Wohnorte zu betreiben ist. Da dabei unter betreiben nicht nur die Anhebung, sondern auch die Durchführung der Betreibung verstanden werden muß, so sind alle beim Betreibungsamte des schuldnerischen Wohnortes angebrachten Begehren des Gläubigers entgegenzunehmen, sofern nicht bezüglich der betriebenen Forderung eine der in Art. 48 52 des Betreibungsgesetzes festgesetzten Ausnahmen zutrifft. Irrelevant ist dabei, an welchem Orte die Pfändung vollzogen werden muß. Art. 89 des Betreibungsgesetzes, welcher den Fall einer auswärts zu vollziehenden Pfändung behandelt, geht auch da

von der Kompetenz des Wohnsitzbetreibungsamtes zur Entgegen nahme des Pfändungsbegehrens aus. Es ist nicht anzunehmen, daß dieser Artikel auf die Fälle unanwendbar sein sollte, wo in folge Arrestprosequierung bereits an einem andern Orte gepfändet worden ist. Daß infolge dieses letztern Umstandes das Betrei bungsamt des Arrestortes und nicht wie sonst (Archiv III, Nr. 110) dasjenige des Wohnsitzes die Verwertung der gepfändeten Objekte zu besorgen hat, kann wiederum nichts an dem Grund satz ändern, wonach in den beim Betreibungsamt des Wohnsitz kreises angehobenen Betreibungen auch die Fortsetzung der Betreibung beim Betreibungsamt des Wohnsitzkreises nachzu suchen ist. 3. Da im vorliegenden Falle innert der 30tägigen Frist des Art. 110 beim Betreibungsamt Montreux als demjenigen des schuldnerischen Wohnsitzes das Pfändungsbegehren gestellt worden ist, und für die Forderung der Rekurrenten kein Arrest gelegt worden war, so müssen die Beschwerdeführer zur Teilnahme an der ersten Gruppe zugelassen werden. Was dieselben seither dem Betreibungsamt Eschenbach mögen geschrieben haben, kann ihre Stellung nicht verschlechtern. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt Eschenbach angewiesen, die Rekurrenten zur Teilnahme an der ersten Gruppe zuzulassen.

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