- Urteil vom 3. Juli 1901 in Sachen
Müller gegen Heußi Cie.
Art. 19 aargauische Kantonsverfassung, nulla pona sine lege.
(Bestrafung wegen Anstiftung zur widerrechtlichen Begünstigung
eines Gläubigers.)
A. Der später in Konkurs erklärte Bäcker Johann Haller in
Bremgarten erhielt am 26. Februar 1900 von der Firma Heußi
Cie. in Mühlehorn eine Mehllieferung von 2379 Fr., die er
vorher und zwar in einem Zeitpunkte bestellt hatte, in welchem
er bereits von andern Gläubigern für 6000 Fr. betrieben war
und hiefür Pfändung zu gewärtigen hatte. In der Folge wandte
sich ein anderer Gläubiger Hallers, der Müller Karl Müller in
Zürich, an ihn, um für seine Forderung Deckung zu erhalten.
Haller weigerte sich zunächst, darauf einzutreten, da er bereits
betrieben sei. Müller versicherte ihm darauf, der Betreibungsbe
amte erkläre dieses Vorgehen als statthaft (was von diesem in
Abrede gestellt wird), er, Müller, werde ihm später wieder Mehl
lieferungen machen und werde ihm, es möge geben, was es
wolle, mit Lyb und Seel wieder helfen. Auf dies hin entsprach
der Schuldner am 8. März 1900 dem Begehren Müllers in
der Weise, daß er ihm Mehl im Werte von 474 Fr. und einen
Break im Werte von 450 Fr. herausgab und ihm eine Baar
zahlung von 200 Fr. machte, zusammen also eine Leistung von
1124 Fr., und daß dieser Betrag beidseitig als an die Forderung
Müllers verrechnet erklärt wurde.
B. Auf Veranlassung der Firma Heußi Cie. wurde nun
mehr sowohl gegen Haller als gegen Müller eine Strafunter
suchung angehoben. Dieselbe führte in zweiter Instanz zu einem
Urteile des aargauischen Obergerichtes vom 21. Dezember 1900
dahin lautend: 1. Es habe sich Haller des Vergehens der Be
schädigung durch Mißbrauch des Vertrauens gemäß 1 Z. P. G.
und des Vergehens der widerrechtlichen Begünstigung eines Gläu
bigers gemäß 50 litt. b des Einführungsgesetzes zum Bundes
gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, und Müller der An
stiftung zu letzterem Vergehen schuldig gemacht, 2. Haller werde
hiefür zu vier Wochen Gefängnis und Müller zu einer Geld
buße von 200 Fr., eventuell im Falle der Nichteinbringlichkeit
zu einer Gefangenschaftsstrafe von 50 Tagen verurteilt. 3. Müller
sei pflichtig, die unterm 8. März behändigten 200 Fr. der Kon
kursmasse Haller herauszugeben. 4. (Auferlegung der Kosten an
die beiden Angeklagten.)
Der zur Anwendung gebrachte 50 des erwähnten Ein
führungsgesetzes hat folgenden Wortlaut: Der Schuldner, wel
cher im Bewußtsein der Zahlungsunfähigkeit oder in Voraus
sicht seines Konkurses: a. zur Sicherung bereits bestehender
Schulden Pfandrechte errichtet, zu deren Bestellung er nicht
früher schon verpflichtet war; b. eine Geldschuld auf andere
Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche
Zahlungsmittel tilgt; c. nicht fällige Schulden bezahlt; wird
wegen widerrechtlicher Begünstigung einzelner Gläubiger zucht
polizeilich bestraft.
Den Beklagten Müller anlangend, führt das obergerichtliche
Urteil in seiner Begründung des nähern aus:
Es sei in thatsächlicher Beziehung als erwiesen zu erachten
daß Müller den Haller zu den von ihm verübten Vergehen an
gestiftet habe. Eine Bestrafung wegen Anstiftung erscheine nach
den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechtes und insbesondere
auch des aargauischen Strafgesetzbuches als statthaft, auch wenn
die Begehung des betreffenden Vergehens durch den Anstifter un
möglich sei, wie hier, wo es nur der betreffende Schuldner ver
üben könne. Die Vorschrift, die gegenüber Müller Platz zu greifen
habe, gehöre einem Nebenstrafgesetze an. In Bezug auf alle diese
Gesetze müssen die Bestimmungen des allgemeinen Teils des pein
lichen Strafgesetzbuches entsprechend zur Anwendung kommen,
wie dies übrigens eine konstante Gerichtspraxis anerkannt habe.
Dies gelte namentlich auch hinsichtlich der Grundsätze des allge
meinen Strafgesetzes über die Anstiftung. Die Zahlung der
200 Fr. seitens des Haller stehe im Zusammenhang mit dem
Vergehen, wegen dessen Müller bestraft werde; sie sei ein Teil
der Frucht der widerrechtlichen und strafbaren Handlung Müllers
r zum Schaden der andern Gläubiger sich bis zur gänzlichen
Tilgung seiner Forderung Deckung verschafft habe. Es erscheine
als ein Gebot der Gerechtigkeit, daß Müller die Früchte dieser
Handlung, welche er zum größten Teil freiwillig der Konkurs
masse zur Verfügung gestellt habe, auch im Restbetrage nicht für
sich behalten dürfe.
C. Gegen das erwähnte Urteil erklärte Müller mit dem An
trage, dasselbe soweit es ihn betreffe, aufzuheben, rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er machte geltend:
Art. 19 der kantonalen Verfassung verordne, daß niemand
anders als in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen gerichtlich
verfolgt werden dürfe. Diese Bestimmung sei, wie vom Bundes
gerichte wiederholt anerkannt, dahin zu interpretieren, daß eine
Strafe nur auf Grund eines Rechtssatzes des geschriebenen Rechts
ausgesprochen werden könne. Es dürfen also nicht Handlungen
mit Strafe belegt werden, weil sie mit gesetzlich strafbaren That
beständen eine vermeintliche Ähnlichkeit besitzen (Amtl. Samml.,
Bd. XV, S. 214; Bd. XVI, S. 84). Der zur Anwendung
gebrachte 50 litt. b umschreibe nun die subjektiven Voraus
setzungen des betreffenden Vergehens damit, daß er in der Person
des Delinquenten Bewußtsein der Zahlungsunfähigkeit oder Vor
aussicht des Konkurses fordere. Es handle sich um ein nur vom
Schuldner selbst ausführbares Spezialdelikt, das in einem Spe
zialgesetze festgelegt sei. Daß das Vorgehen Müllers an sich nicht
unter 50 cit. falle, sei denn auch unbestritten. Dagegen werde
er der Anstiftung zu jenem Delikte beschuldigt. Eine gesetzliche
Bestimmung aber, welche auch die Anstiftung zum Vergehen der
widerrechtlichen Gläubigerbegünstigung als strafbar erkläre, exi
stiere, wie das Obergericht selbst zugebe, nirgends. Wenn die
vom Obergerichte behauptete Praxis, wonach die allgemeinen Be
stimmungen des peinlichen Strafgesetzes auch auf die Nebengesetze
anwendbar seien, bestände, was bestritten werde, so würde sich
dies als ein gegen Art. 19 St. V. verstoßender Abusus dar
stellen. Hätte man im Falle des 50 cit. auch den begünstig
ten Gläubiger bestrafen wollen, so hätte man dies angesichts des
Art. 19 St. V. ausdrücklich erklären oder zum mindesten auf
die allgemeinen Vorschriften betreffend Teilnahme und Anstiftung
verweisen müssen. Eine solche Absicht habe aber unmöglich ob
walten können, deswegen, weil die Bestimmung des peinlichen
Strafgesetzbuches über Anstiftung sich nur auf Verbrechen, nicht
auf Vergehen beziehe. Übrigens habe das Bundesgericht in seinem
Entscheide in Sachen Guyer (Amtl. Samml., Bd. VIII, Nr. 87,
für die Zeit vor Inkrafttreten des eidgenössischen Betreibungs
rechts bereits ausgesprochen, daß der begünstigte Gläubiger im
Kanton Aargau nicht strafbar sei. An diesem Rechtszustande
habe der 50 cit. nichts geändert. Von der Bestrafung des
Gläubigers habe der aargauische Gesetzgeber denn auch bewußter
Weise und mit guten Gründen Umgang genommen: Denn wäh
rend der Schuldner im Falle des 50 die seinen andern Gläu
bigern gegenüber bestehende Treupflicht verletze, mache der be
günstigte Gläubiger nur von seinem guten Rechte Gebrauch, für
seine Forderung Befriedigung zu erhalten. Demgemäß werde die
Straflosigkeit des Gläubigers auch in andern Gesetzgebungen und
in der Doktrin ausdrücklich anerkannt. Im gegenteiligen Falle
wäre es praktisch ungemein schwierig, die Grenze zu ziehen, von
der an die Bemühungen des Gläubigers, Befriedigung zu er
halten, den Charakter der Strafbarkeit annehmen. Dies illustriere
der vorliegende Fall zur Genüge, in welchem übrigens die kan
tonalen Instanzen beim Rekurrenten die Absicht, zu einer straf
baren Handlung anzustiften, zu Unrecht als vorhanden angenom
men hätten. Die nach den gemachten Ausführungen erstellte Ver
letzung des Art. 19 der Kantonsverfassung involviere gleichzeitig
eine Verletzung des Art. 4 des Bundesverfassung. Endlich werde
speziell noch die von den kantonalen Instanzen angeordnete Zah
lung der 200 Fr. an die Konkursmasse Haller angefochten, weil
auch hierin ein Verstoß gegen Art. 4 B. V. und im ferneren ein
solcher gegen Art. 59 B. V. zu erblicken sei. Die Masse sei
nämlich im Prozesse gar nicht Partei gewesen; es habe ihr des
halb nach 1 der Civilprozeßordnung auch nichts zugesprochen
werden können. Sodann falle eine Barzahlung offenbar nicht
unter 50 cit. und mangle also der Zusammenhang der an
geblich strafbaren Handlung mit dem beurteilten Civilpunkte.
Müller könne für die 200 Fr. nur auf dem Wege einer Civil
klage vor dem Richter seines Wohnsitzes, Zürich, belangt werden.
D. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau tragen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung des
Rekurses an. Die Firma Heußi Cie. hat sich diesem Begehren
angeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Thatbestand, welchen das aargauische Obergericht seinem
Entscheide zu Grunde legte, ist für das Bundesgericht ohne wei
teres maßgebend. Denn es ist aus den Akten in keiner Weise
ersichtlich, daß die Vorinstanz bei seiner Feststellung einer ver
fassungswidrigen Willkür sich schuldig gemacht hätte. Demnach
wäre also anzunehmen, daß Müller den Haller zur Begehung des
fraglichen Deliktes bestimmt, ihn dazu angestiftet hat.
- Im wesentlichen macht der Rekurrent nun geltend, daß
dieser Thatbestand der Anstiftung nach aargauischer Gesetzgebung
nicht unter Strafe gestellt und daß also ihm gegenüber der durch
Art. 19 der Staatsverfassung sanktionierte Grundsatz: nulla
pœna sine lege, verletzt worden sei. Hierüber ist zu bemerken:
Soweit das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs überhaupt strafrechtlichen Inhaltes
ist, stellt es freilich keine sogenannten allgemeinen, d. h. für die
verschiedenen Deliktsthatbestände gemeinsam geltenden Bestimmun
gen auf, sondern es begnügt sich, die für diese Materie in Be
tracht kommenden speziellen Vergehensbegriffe zu umschreiben.
Aus dem Fehlen solcher Bestimmungen läßt sich aber keineswegs
folgern, daß sie der Gesetzgeber habe ausschließen wollen und
daß die Anwendung der einschlagenden Vorschriften des gemeinen
Strafrechtes gegen den Grundsatz nulla poena sine lege verstoße.
Vielmehr müssen die Grundsätze des allgemeinen Teils des Straf
gesetzbuches ihrer Natur nach im ganzen Gebiete des Strafrechtes
Geltung beanspruchen können, auch hinsichtlich der in den Straf
nebengesetzen und anderweitigen Gesetzen enthaltenen besondern
strafrechtlichen Thatbestände, soweit sich aus solchen Gesetzen
Gegenteiliges nicht ergibt. Andernfalls, d. h. ohne Zuhülfenahme
dieser allgemeinen Grundsätze, wäre überhaupt eine sachgemäße
Anwendung jener speziellen Deliktsthatbestände auf den Einzelfall
nicht denkbar.
Da nun die 26 und 27 des peinlichen Strafgesetzbuches
den Anstifter als solchen für strafbar erklären, so erhellt ohne
weiteres nach Maßgabe des Gesagten, daß die Bestimmung des
50 des kantonalen Einführungsgesetzes mit Recht dem Rekur
renten gegenüber angewendet worden ist. Übrigens ist zu bemer
ken, daß das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide in Sachen
Hilfiker und Konsorten vom 31. Oktober 1900 erkannte, daß die
Bestimmung des peinlichen Strafgesetzbuches über Anstiftung auch
auf den im Zuchtpolizeigesetze ( 1) normierten Thatbestand des
Vertrauensmißbrauches Anwendung finde. Endlich hat, wie noch
beigefügt werden darf, auch das deutsche Reichsgericht wiederholt
ausgesprochen, daß auf die in der deutschen Konkursordnung
aufgestellten speziellen Deliktsthatbestände die Vorschriften des
allgemeinen Teiles des deutschen Strafgesetzbuches anwendbar
seien, und speziell auch die Grundsätze über Anstiftung auf den
dem 50 des aargauischen Gesetzes analogen Fall des
211 der (frühern) Konkursordnung (vgl. z. B. Entsch. des
Reichsgerichtes in Strafsachen, B. V., Nr. 96, S. 276; Petersen
u. Kleinfeller, Kommentar zur Konkursordnung, S. 676).
3. Was die angeordnete Rückzahlung der 200 Fr. an die
Konkursmasse Haller anlangt, so kann zunächst der Einwand,
die Masse habe am Prozesse nicht teil genommen, es fehle ihr
also die Aktivlegitimation und es habe ihr der Betrag nicht zu
gesprochen werden können, nicht gehört werden. Es handelt sich
hiebei um eine prozessualische Frage, deren Beantwortung dem
kantonalen Richter anheimfällt und die nur im Falle einer offen
bar willkürlichen Entscheidung als Rechtsverweigerung angefochten
werden könnte, was hier nicht zutrifft. Auch die Berufung auf
Art. 59 der Bundesverfassung erweist sich als unstichhaltig. Denn
die Anordnung der Rückgabe der 200 Fr. erscheint als eine
adhäsionsweise Erledigung des Civilpunktes durch den Straf
richter, welcher nach ständiger bundesrechtlicher Praxis der Ver
fassungsgrundsatz des Gerichtsstandes des Wohnortes nicht im
Wege steht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.