- Urteil vom 3. April 1901
in Sachen Thurgau gegen Zürich.
Gerichtsbarkeit für Eröffnung einer Erbschaft. Letzter civilrechtlicher
Wohnsitz, Art. 3 Abs. 1 B.-Ges. betreffend civilrechtliche Verhält
nisse der Niedergelassenen, etc.
A. Frau Luise Escher Bødmer von Zürich, geb. 1819, wohnte
bis zum Jahre 1894 in ihrem Landgute zur Mariahalde in
Erlenbach, Kanton Zürich. Sie versteuerte an Staat und an
Gemeinde ein Vermögen von 1,325,000 Fr. Im genannten Jahre
gründete sie die Martinsstiftung zur Versorgung geistig zurück
gebliebener Kinder, und wandte dieser Stiftung schenkungsweise
ihre Immobilien in Erlenbach sowie 500,000 Fr. zu. Im März
1894 zog sie ihre in Erlenbach deponierten Ausweisschriften zu
rück. Vorher, im Jahre 1893, hatte sie das Schloß Kefikon,
polirische Gemeinde Gachnang, Kanton Thurgau, gekauft, das der
alte Stammsitz ihrer Urahnen sein soll. Seit ihrem Wegzuge von
Erlenbach, im Januar 1894, hielt sie sich den Winter regelmäßi
in Baden (Kanton Aargau) auf, den Sommer brachte sie ab
wechselnd in Männedorf (Kanton Zürich), Ragaz, Kefikon und
Montreux zu. Am 8. Januar 1900 starb sie im Grand Hotel
zu Baden (Kanton Aargau). In ihren zwei eigenhändigen Testa
menten hatte sie Notar Karrer in Zürich zum Testamentsvoll
strecker ernannt und verfügt, daß sie in Zürich begraben werde.
Als nun Notar Karrer der Gemeindebehörde von Gachnang mit
teilte, er werde am 22. Januar 1900 unter Zuzug von Ver
wandten der Verstorbenen eine Inventur über die Verlassenschaft
in Kefikon aufnehmen, nahm die Teilungsbehörde in Gachnang
den Standpunkt ein, das Teilungsforum der Verstorbenen sei
Kefikon. Dieser Standpunkt wurde vom Regierungsrat des Kan
tons Thurgau durch Beschluß vom 5. März 1900 geschützt, d. h.
es wurde mit diesem Beschlusse zur Teilung der Hinterlassenschaft
der verstorbenen Frau Luise Escher Bodmer die Behörde der Ge
meinde Gachnang als zuständig erklärt und der Regierungsrat
des Kantons Zürich ersucht, den angeblichen Testamentsvoll
strecker, Notar Karrer zur Edition des Testamentes, der Wert
schriften und Inventur anzuhalten. Der Regierungsrat des Kan
tons Zürich wies jedoch durch Schreiben vom 29. November 1900
nachdem er eine eingehende Untersuchung über die thatsäch
lichen Verhältnisse betreffend Aufenthalt und Wohnort der Frau
Escher Bødmer seit ihrem Wegzuge von Erlenbach angeordnet.
hatte das Ansuchen des Regierungsrates des Kantons Thur
gau ab.
B. Daraufhin hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau
gegen denjenigen des Kantons Zürich beim Bundesgericht mit
der vorliegenden staatsrechtlichen Klage die Rechtsbegehren ge
stellt:
- Zur Teilung der Hinterlassenschaft der unterm 8. Januar
1900 in Baden (anläßlich eines Aufenthaltes) verstorbenen Frau
Luise Escher Bodmer in Kefikon sei einzig die thurgauische Tei
lungsbehörde der Munizipalgemeinde Gachnang unter An
wendung der hierseitigen Gesetze über Erbrecht und Erbschafts
gebühren u. s. w. zuständig.
- Es sei demnach der Regierungsrat des Kantons Zürich zu
verhalten, den angeblichen Testamentsvollstrecker Notar Karrer in
Zürich und allfällig andere Inhaber von Vermögensgegenständen
der Verstorbenen zur Herausgabe des Testamentes, der Wert
schriften und des Inventars zu verpflichten.
In thatsächlicher Beziehung bringt der Kläger außer den
in Fakt. A mitgeteilten unbestrittenen Thatsachen -
an: Die
verstorbene Frau Escher Bødmer habe in ihrem Schlosse in Kefikon
Hausmobiliar untergebracht, das Schloß sei vollständig bewohnbar
und zum Wohnen eingerichtet gewesen. Frau Escher Bodmer habe
auch thatsächlich von 1894 1899 längere oder kürzere Zeit auf
ihrem Besitztum in Kefikon gewohnt, nämlich:
im Jahre 1894 (Jahr des Baues) 3 Tage,
im 2. Jahre, 1895, vom 14. 18. April, 5 Tage,
im 3. Jahre, 1896, vom 4. Juni bis 8. Dezember abwechselnd,
91 Tage,
im 4. Jahre, 1897, vom 12. Juni bis 4. Dezember abwechselnd,
84 Tage,
im 5. Jahre, 1898, vom 2. August bis 30. November, 77 Tage,
im 6. Jahre, 1899, im August, 21 Tage.
Sodann habe Frau Escher Bodmer in Kefikon auch die Steuern
Staats und Gemeindesteuern
bezahlt. Ihr Sachwalter,
v. Orelli zum Thalhof in Zürich, habe sich schon im August 1894
nach dem Umfange der Steuerpflicht im Kanton Thurgau erkun
digt. Durch Vermittlung des von letzterem bestellten thurgauischen
Anwaltes sei dann ein Abkommen getroffen worden, wonach Frau
Escher Bodmer den Liegenschaften Katasterwert von 60,000 Fr.
und dazu 400,000 Fr. Kapitalvermögen, letzteres zusammen in
einem Steuerbetrag von 650 Fr., versteuert habe. Frau Escher
Bodmer habe in Kefikon auch einen eigenen Verwalter, Hermann
Wirz, gehabt. Eine Niederlassungsbewilligung habe sie freilich in
Kefikon (Gachnang) nicht erworben; man habe aus persönliche
Rücksichtnahme auf sie unterlassen, die Erfüllung dieser Forma
litäten zu fordern. Im Kanton Zürich habe Frau Escher Bodmer
nach ihrem Wegzuge von Erlenbach den Wohnsitz entschieden auf
gegeben. Aus alle dem folgert der Kläger, Frau Escher Bodmer
habe den Willen gehabt, in Kefikon zu wohnen, und auch that
sächlich dort gewohnt, so daß dieser Ort als letzter Wohnsitz
im Sinne des Art. 22 Bundesgesetz betreffend die civilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter anzusehen sei.
Das Fehlen der Niederlassungsbewilligung sei hiebei irrelevant,
und die Heimathörigkeit der Frau Escher Bodmer falle außer Be
tracht.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt in erster
linie, die Klage sei abzuweisen; eventuell stellt er den Antrag,
dem Kläger sei der Beweis zu überbinden, den Zeitpunkt des Be
ginnes des Wohnsitzes in Kefikon nachzuweisen. Aus den that
sächlichen Vorbringen der Antwort ist hervorzuheben: 1. Nach
Verlassen des Gutes Mariahalde habe Frau Escher Bodmer
ihr Mobiliar mit Ausnahme der Gemäldesammlung, die sich heute
noch, soweit sie nicht verteilt sei, in der Martinsstiftung be
finde, in eine Wohnung in Herrliberg verbringen lassen, 2. Bald
nach dem Kaufe des Schlosses Kefikon habe sie eingesehen, daß
sie übervorteilt worden sei, und versucht, das Schloß wieder los
zuschlagen. Zwei Jahre lang habe sie das Schloß in unveränder
tem Zustande gelassen. Erst im Jahre 1895 habe sie zögernd den
Entschluß gefaßt, am Schlosse die nötigen Reparaturen vorzu
nehmen. 3. Mit dem Wohnen in Kefikon verhalte es sich
folgendermaßen: Im Jahre 1894 und im Jahre 1895 habe sie
zwei kurze Besuche in Kefikon gemacht, lediglich zur Besichtigung
des Schlosses; den Besuch von 1895 (April) habe sie ihrem
Diener brieflich angekündigt mit den Worten: Alles werde nach
Kefikon gebracht, auch wenn ich das Schloß nie bewohnen werde.
Auch im Oktober 1895 schreibe sie in einem Brief an denselben
von einem Besuch in Kefikon. Im Jahre 1896 habe sie sich
in Kesikon aufgehalten: vom 4. Juni bis 14. Juli, 12. 27. Au
gust, 5. November bis 8. Dezember. Aber auch in diesem Jahre
sei trotz zirka dreimonatlichen Aufenthalts kein Domizil in Kesikon
begründet worden; in einem Brief vom 23. Januar 1896 an
Wirz schreibe sie: Sage, wenn es zum Prozesse kommt, auch
wenn ich gewinne, werde ich Kefikon nicht beziehen. Ich will nicht
streiten in meinem hohen Alter, ich will aber auch keinen Ort
bewohnen, wo man so feindselig gegen mich handelt. Das be
ziehe sich auf ihre Anstände mit den thurgauischen Behörden be
treffend Steuern. In einem andern Briefe vom 24. Oktober 1896
klage sie, daß das Schloß für sie noch nicht bewohnbar sei. Im
Jahre 1897 sei sie in Kefikon gewesen: vom 13. Juni bis 9. Juli,
5. 30. August, 4. November bis 4. Dezember. Der Schwebe
zustand habe aber der Reparaturen wegen fortgedauert. Mit Brief
vom 25. Februar 1897 an Wirz schreibe sie: Noch ist abermals
alles im ungewissen, erst muß ich von allem genauen wahren
Kostenanschlag haben, sonst baue ich nicht mehr, bewohnen kann
ich es (das Schloß) in diesem Zustande nicht ... Bald wird
Kefikon zur Unmöglichkeit für mich. Am 29. April 1897 sei
dann ihre Offerte betreffend Steuern vom Gemeinderat Gachnang
angenommen worden. Im Jahre 1898 habe sie in Kefikon ge
lebt: vom 3. 31. August und vom 18. Oktober bis 30. Novem
ber. Im Jahre 1899 endlich habe sie nur 21 Tage in Kefikon
zugebracht. 4. Das Schloß Kesikon sei auch nicht wohnlich ein
gerichtet gewefen für die weitgehenden hygieinischen Ansprüche, die
Frau Escher Bodmer gehabt habe. Ein Teil des Mobiliars
im Oktober 1895 nach Kefikon verbracht worden, weil die Woh
nung in Herrliberg auf diesen Termin gekündigt worden sei; der
Rest sei erst im September 1898 nachgefolgt. In den Zimmern
in Kefikon seien Vorhänge nicht aufgemacht, Gemälde und Spie
gel nicht angebracht worden. Kohlen seien zwar angeschafft wor
den, aber nur zur Austrocknung des durchfeuchteten Schlosses.
Der Kochherd sei nie benutzt worden. 5. Die Bezahlung der
Staats und Gemeindesteuern in Kesikon beweise für den Stand
punkt des Klägers nichts, da diese Bezahlung freiwillig, um
Streitigkeiten auszuweichen, erfolgt sei, und der Vergleich darauf
hinweise, daß die thurgauischen Behörden selber die Frau Escher
Bodmer nicht als in Kefikon domiziliert betrachtet haben. 6. Einen
Verwalter habe Frau Escher Bodmer in Kefikon nicht gehabt,
sondern nur einen Knecht (H. Wirz).
Aus diesen mit Briefen der Frau Escher Bodmer an Wirz
Haushaltungsbüchlein, Abschrift des Steuervergleichs belegten-
Thatfachen zieht der Beklagte den Schluß: Frau Escher Bodmer
möge wohl zeitweise den Willen (animus) gehabt haben, in Kefi
kon zu wohnen, habe aber in jener Zeit nie dort gewohnt, und
umgekehrt in der Zeit, da sie thatsächlich dort gewohnt, nie den
Willen, dauernd dort zu bleiben, gehabt. Daher habe sie kein
Domizil in Kefikon erworben. Ein anderes Domizil in der Schweiz
aber habe sie ebenfalls nicht erworben und daher müsse nach der
Fiktion des Art. 3 Abs. 3 Bundesgesetz betreffend die civilrecht
lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter Erlen
bach als ihr letzter Wohnsitz angesehen werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger stützt sein Rechtsbegehren auf die Behauptung,
Kefikon, Gemeinde Gachnang, sei der letzte civilrechtliche Wohnsitz
der Frau Escher Bodmer im Sinne des Bundesgesetzes über die
civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
gewesen. Nun gehört zur Begründung eines civilen Wohnsitzes
an einem Orte gemäß dem genannten Gesetze, Art. 3 Abs. 1,
zweierlei: Das thatsächliche Wohnen an jenem Orte und die Ab
sicht, dort dauernd zu verbleiben. Sache des Klägers war es da
her, nachzuweisen, daß diese beiden Voraussetzungen in der Art
des Aufenthaltes der Frau Escher Bodmer in Kefikon erfüllt
waren.
Was nun zunächst das thatsächliche Wohnen der Frau
Escher Bødmer in Kefikon betrifft, so kann von einem solchen,
das für die Begründung eines Wohnsitzes in Betracht kommen
würde, schon nach der Behauptung des Klägers selber erst vom
Jahre 1896 an die Rede sein, da in den Jahren 1894 und 1895
nur ganz kurze Besuche zum Zwecke der Besichtigung des Schlos
ses gemacht wurden.
- Allein mit diesem thatsächlichen Wohnen in den Jahren
1896 1898 sind die Erfordernisse, welche das Gesetz an die Be
gründung eines Wohnsitzes knüpft, wie bemerkt, nicht erschöpft
ebenso notwendig ist vielmehr das innere Moment der Absicht,
am betreffenden Orte dauernd zu verbleiben. Über diese Absicht
geben nun die vom Beklagten zu den Akten gebrachten Briefe der
Frau Escher Bodmer an den mit der Überwachung des Schlosses
betrauten Hermann Wirz, die in ihren wichtigsten Partien in
Fakt. C wiedergegeben worden sind, allen wünschbaren Aufschluß.
Aus diesen Briefen ergibt sich deutlich, daß Frau Escher Bodmer
allerdings ursprünglich die Absicht hatte, dauernd in Kefikon zu
wohnen, daß sie aber diese Absicht wieder aufgegeben hat, weil
eben das Schloß für ihre Bedürfnisse nicht wohnlich genug her
gerichtet werden konnte, und weil sie sich auch im übrigen infolge
der ihr von den thurgauischen Behörden in den Steuer und Nieder
lassungsangelegenheiten zu teil gewordenen Behandlung in Gach
nang nicht wohl fühlen mochte.
- Vergeblich beruft sich der Kläger diesen Thatsachen gegen
über darauf, daß Frau Escher Bodmer in Gachnang auch von
ihrem Mobiliarvermögen (nicht nur von ihrer Liegenschaft) Steu
ern entrichtet habe. Denn einmal wurde sie nur für drei Monate
als steuerpflichtig erklärt, so daß sie offenbar von den thurgau
ischen Behörden selber eher als zeitweilige Aufenthalterin denn
als dauernd Niedergelassene angesehen wurde. Und sodann mußten
die thurgauischen Behörden, um sie überhaupt steuerpflichtig er
klären zu können, den Weg des Vergleiches einschlagen, einen
Weg, den sie wohl nicht betreten hätten, wenn sie Frau Escher
Bodmer als in Kefikon Gachnang wohnhaft betrachtet haben
würden.
- Auch das Verbringen des Mobiliars nach Schloß Kefikon
kann vom Kläger nicht zu seinen Gunsten angerufen werden, da
es sich eben nur als Vorbereitungshandlung für die Begründung
eines Wohnsitzes darstellt und dem Mangel des thatsächlichen
Wohnens und der Absicht, dauernd dort zu verbleiben, gegenüber
nicht aufzukommen vermag.
- Sonach ist denn die Klage abzuweisen und muß von den
beiden im Streite liegenden Ansprüchen derjenige des Beklagten
als der berechtigte anerkannt werden. Damit soll indessen die
Frage, ob der Kanton Zürich auch andern Klägern gegenüber
als der zur Erbschaftseröffnung, wie auch zum Bezug der Erb
schaftssteuer berechtigte zu erklären wäre, noch unpräjudiziert ge
lassen sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rechtsbegehren des Klägers werden abgewiesen und es ist
somit die vorliegende staatsrechtliche Streitigkeit zu Gunsten des
Kantons Zürich entschieden.