- Urteil vom 27. Juni 1901 in Sachen
Wigger gegen Koch.
Art. 8 B.-G. betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niederge
lassenen, etc. Natur der Vaterschaftsklage nach zürcherischem Recht.
A. Am 12. August 1900 ist bei Ottenbach im Bezirk Affol
tern, Kantons Zürich, wo er bis zu seinem Tode gewohnt hatte,
Franz Wigger von Entlebuch gestorben. Sein Nachlaß wurde
angetreten von seinen Erben Josef Wigger (der wegen Landes
abwesenheit vom Gemeinderat Entlebuch bevormundet ist) und
Josefine Wigger, wohnhaft in Ebikon, Kantons Luzern, den
heutigen Nekurrenten (beide von Entlebuch). Am 24. Januar
1901 leitete die heutige Rekursgegnerin, Babette Koch, beim
Bezirksgericht Affoltern gegen Franz Wiggers Verlassenschaft
bezw. gegen dessen Erben Josefine Wigger und Josef Wigger
Weisung ein über die Streitfrage: Ist nicht Franz Wigger als
außerehelicher Vater des von der Klägerin zu gebärenden Kindes
zu erklären, und unter welchen rechtlichen Folgen? Am 26.
Januar gl. J. bewilligte das Bezirksgericht Affoltern auf Be
gehren der Klägerin (und heutigen Rekursgegnerin) die Sonde
rung der zum Teil wenigstens in Ottenbach befindlichen und
in diesem Zeitpunkte noch unverteilten Verlassenschaft des
Franz Wigger gemäß 958 zürch. P. G. B. In der Haupt
verhandlung vor Bezirksgericht Affoltern präzisierte der Vertreter
der Klägerin (und Rekursgegnerin) die Klagebegehren dahin:
Die Klägerin verlange zunächst gemäß 704 des zürch. P. G. B.
Bezahlung der Entbindungs , Kindbett und Taufekosten, sodann
nach 705 eod. Sustentationsbeiträge an die Erziehung und
Verpflegung des Kindes, weiter nach 706 Übernahme der
sämtlichen Unterhaltungs und Erziehungskosten nach zurückge
legtem 12. Altersjahr des Kindes. Er gab die Erklärung ab, es
werde obschon nach der Klagebegründung das Kind unter
Eheversprechen erzeugt worden sein solle keine Statusklage
gestellt, sondern lediglich eine Alimentationsklage auf Grund der
Vaterschaft; diese Klage richte sich materiell gegen die Erbschaft des
Franz Wigger, aus der und bis zu deren Betrage auch allein die
Befriedigung gesucht werde, formell seien dagegen die Erben in's
Recht zu fassen. Die (formell) Beklagten (und Rekurrenten) er
hoben die Einrede der Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Affol
tern, die sie wie folgt begründeten: Es handle sich entweder um
eine Statusklage, oder dann um persönliche Ansprüche an die
Erben Wigger. Im erstern Falle wäre die Klage gemäß Art. 8
B. G. betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelas
senen 2c. der Gerichtsbarkeit der Heimat des Franz Wigger unter
stellt. Im zweiten Falle aber komme Art. 59 B. V. zur Anwen
dung und müßten die Beklagten an ihrem Wohnorte belangt wer
den. Das Bezirksgericht Affoltern hielt diesen zweiten Standpunkt
der Beklagten für unbegründet unter Hinweis darauf, daß die Son
derung der Verlassenschaft bewilligt worden sei und nur aus
dieser Befriedigung gesucht werde, weshalb der Gerichtsstand der
Erbschaft nach 94 des zürch. Einführungsgesetzes zum Schuld
betr. u. Konk. Ges. gegeben sei. Dagegen nahm es an, es handle
sich im Grunde um eine Statusklage, da unerläßliche Voraus
setzung der Gutheißung der Klage die Feststellung der Vaterschaft
des verstorbenen Franz Wigger sei. Aus diesem Grunde wies es,
gestützt auf Art. 8 B. G. betreffend die civilrechtlichen Verhält
nisse der Niedergelassenen 2c., die Klage wegen Inkompetenz von
der Hand. Auf Rekurs der Klägerin (und heutigen Rekursgeg
nerin) hin hat jedoch die I. Appellationskammer des Obergerichtes
des Kantons Zürich durch Entscheid vom 16. April 1901 den
Inkompetenzbeschluß des Bezirksgerichtes Affoltern aufgehoben
und das Bezirksgericht angewiesen, die Klage an Hand zu neh
men und materiell zu behandeln. In diesem Entscheide führt die
Appellationskammer aus, die Ansicht der ersten Instanz, es
handle sich um eine Statusklage, sei irrtümlich und stehe im
Widerspruche mit der konstanten Praxis des Bundesgerichtes und
der kantonalen, speziell auch zürcherischen Instanzen seit Ein
führung des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhält
nisse der Niedergelassenen 2c. Auch wenn man das Verhältnis des
außerehelichen Vaters zu seinem Kinde als ein familienrechtliches
betrachte und dessen Alimentations und Unterstützungspflicht
hierauf basiere, so folge doch eben das uneheliche Kind (im
Gegensatze zu dem unter Eheversprechen erzeugten sog. Braut
kind) dem Familienstande seiner Mutter; ein Streit über letztern
sei daher hier überhaupt nicht möglich. Auch habe ja die Klägerin
ausdrücklich erklärt, sie nehme die Rechte eines Brautkindes für
ihr Kind nicht in Anspruch, sondern begnüge sich mit den An
sprüchen, die das Gesetz dem unehelichen Kinde gewähre. Das
seien aber reine Alimentationsansprüche, obschon sie sich auf die
Thatsache der Vaterschaft bezw. Schwängerung stützen und diese
vorerst vom Gerichte festgestellt werden müsse. Auch der Umstand,
daß das Gericht gemäß 700 des zürch. P. G. B. über das
Vorhandensein eines Verlöbnisses entscheiden müsse, um materiell
auf die Klage eintreten zu können, vermöge an dieser Auffassung
nichts zu ändern, da diese Feststellung eben nur einen Ineidenz
punkt im Prozesse bilde. Demnach sei die vorliegende Klage eine rein
persönliche, die gemäß 94 zürch. Einf. Ges. zum Schuldbetr.
u. Konk. Ges. am Sitze der Erbmasse angebracht werden könne.
B. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende staats
rechtliche Rekurs der Rekurrenten Josef und Josefine Wigger,
der rechtzeitig und in richtiger Form eingereicht worden ist und
den Antrag enthält: Es sei der angefochtene Entscheid aufzu
heben und das Bezirksgericht Affoltern zur Anhandnahme und
materiellen Behandlung der von der Rekursgegnerin angehobenen
Klage inkompetent zu erklären. Die Begründung des Rekurses
geht dahin: Das prinzipale Rechtsbegehren, wie es namentlich
in der Streitfrage zum Ausdruck komme, habe durchaus die
rechtliche Natur der Statusklage: verlangt werde ausdrücklich die
Erklärung der Vaterschaft des verstorbenen Franz Wigger; ver
langt werde ferner Feststellung des Verlöbnisses der Rekurs
gegnerin mit Franz Wigger; die Klage erscheine auch ihrer For
mulierung nach als Statusklage. Art. 8 B. G. betr. civilrechtliche
Verhältnisse der Niedergelassenen 2c. treffe daher in casu zu.
Mit dieser prinzipalen Statusklage sei annexweise verbunden eine
Forderungsklage; diese richte sich gegen die Erben des Franz
Wigger, die direkt ins Recht gefaßt seien. Von einem Gericht
stande der Erbschaft könne daher nicht gesprochen werden, und
gemäß Art. 59 B. V. seien die Rekurrenten für dieses Forderungs
begehren an ihrem Wohnorte zu belangen.
C. Die Rekursgegnerin trägt auf Abweisung des Rekurses an.
Die Rekursantwort macht speziell auf den Charakter der zürche
rischen Vaterschaftsklage die im Gegensatze zur Klage auf
Brautkindschaft nicht als Statusklage aufzufassen sei auf
merksam, sowie auf die im Kanton Zürich übliche Formulierung
der Streitfrage bei Vaterschaftsklagen, und führt aus, das ge
samte Rechtsbegehren der Klage müsse als etwas einheitliches
aufgefaßt werden. Sodann betont sie wiederum, daß nur die
Verlassenschaft des Franz Wigger ins Recht gefaßt werde.
D. Die I. Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Gemäß Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend die civilrecht
lichen Verhältnisse der Niedergelassenen rc. ist für die Klage der
Rekursgegnerin der Gerichtsstand der Heimat des angeblichen
Vaters dann gegeben, wenn die Klage die Feststellung des Fa
milienstandes des Kindes zum Gegenstande hat, sich also als
sogenannte Statusklage darstellt. Nun ist die Natur dieser Klage
zu beurteilen nach dem gesamten Rechtsbegehren, das die Rekurs
gegnerin stellt; dem ganzen Klagepetitum, in Verbindung mit
der Klagebegründung, muß entnommen werden, welche Ansprüche
die Rekursgegnerin erhebt; nicht kann für die Beurteilung der
rechtlichen Natur der Klage einzig abgestellt werden (wie es die
Rekursschrift thut) auf die Formulierung der sogenannten Streit
frage, die übrigens, wie die Rekursantwort mit Recht bemerkt,
nach der im Kanton Zürich für Vaterschaftsklagen üblichen
Formel abgefaßt ist. Nach dem Klagebegehren und der Begrün
dung der Klage kann nun aber kein Zweifel darüber bestehen,
daß die Rekursgegnerin die in 697 ff. zürch. P. G. B. ge
regelte Vaterschaftsklage anstellt, speziell die in 704 706
vorgesehenen Ansprüche auf Alimentation, Unterhaltungs und
Erziehungskosten erhebt. Die Feststellung der Vaterschaft des Erb
lassers der Rekurrenten (die übungsgemäß in der Streitfrage
verlangt wird) ist danach nur das thatsächliche Fundament der
Klage, ohne daß aus ihr Schlüsse für den Familienstand des
Kindes gezogen würden. Ebenso wird die Feststellung des Ver
löbnisses nur verlangt, weil ohne diese Feststellung auf die Klage,
die sich nicht gegen den angeblichen Vater selbst, sondern
gegen dessen Erben (bezw. die Erbschaft) richtet gemäß 700
zürch. P. G. B. gar nicht einzutreten wäre. Wenn nun auch die
Rechtsverhältnisse des unehelichen Kindes, wie sie mit der Vater
schaftsklage des zürcherischen Rechts festgestellt werden, unzweifel
haft familienrechtlicher Natur sind, aus der Vaterschaft familien
rechtliche Verpflichtungen für die Mutter und den Vater des
Kindes, subsidiär auch für deren Eltern, sowie für die Erben
des Vaters entspringen (vgl. 690 ff. zürch. P. G. B.), so
ist doch anderseits eben so richtig, daß die Klage auf Aner
kennung der Vaterschaft und Leistung der Alimentationen ec. rein
persönlicher Natur ist; Gegenstand der Klage sind nur die per
sönlichen Ansprüche der Mutter und des Kindes auf Entbin
dungs , Kindbett und Taufekosten einerseits, Unterhaltungs
und Erziehungskosten anderseits; die Feststellung der Vaterschaft
ist, wie schon gesagt, nur die Voraussetzung der Gutheißung
dieser Ansprüche, nicht ein selbständiger Anspruch familienrecht
licher Natur. Nur in diesem Sinne faßt auch die kantonale zweite
Instanz die Klage auf, und nur für eine derartige Klage erklärte
sich das Bezirksgericht Affoltern für zuständig. Eine solche Klage
fällt nun in der That nicht unter Art. 8 des Bundesgesetzes
betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen 2c.,
so daß dieser erste Beschwerdepunkt als unbegründet erscheint.
2. Bei der Entscheidung des zweiten Beschwerdepunktes fragt
es sich, gegen wen die Klage der Rekursgegnerin gerichtet ist.
Nun kann nach allen im Prozesse von der Rekursgegnerin ab
gegebenen Erklärungen kein Zweifel darüber bestehen, daß die
Rekursgegnerin die Rekurrenten nicht persönlich ins Recht faßt,
sondern nur als Vertreter der Erbschaft des Franz Wigger. Denn
die Rekursgegnerin konnte gemäß 958 des zürch. P. G. B.
beim Gerichte der Verlassenschaft das Gesuch auf Sonderung der
Verlassenschaft stellen; sie hat von diesem Rechtsmittel Gebrauch
gemacht, und ihr Gesuch ist bewilligt worden. Infolgedessen
bildete die Verlassenschaft eine besondere zur Befriedigung der
Erbschaftsgläubiger dienende Masse; und wie nun das Schuld
betreibungs und Konkursgesetz für Betreibungen gegen eine
solche Erbmasse einen besondern Betreibungsort, den Ort der
Erbmasse, kennt (Art. 49 daselbst), so ist auch ein Gerichtsstand
der Erbmasse, wie ihn 94 des zürch. Einführungsgesetzes zum
Schuldbetr. u. Konk. Ges. vorsieht, bundesgesetzlich zulässig. Die
Rekursgegnerin konnte übrigens gemäß 695 zürch. P. G. B.
die Erben des angeblichen Vaters nur soweit belangen, als die
Verlassenschaft reicht, und auch aus diesem Grunde ist davon
auszugehen, sie belange die Rekurrenten nicht persönlich. Daß
die Rekurrenten formell ins Recht gefaßt wurden, war dagegen
notwendig, da sie sich andernfalls mit Grund über Verweigerung
des rechtlichen Gehörs hätten beschweren können.
3. Der Rekurs muß somit als unbegründet abgewiesen werden.
Immerhin soll den Rekurrenten das Rekursrecht ausdrücklich ge
wahrt werden für den Fall, als die Zürcher Gerichte eine weiter
gehende Kompetenz in Anspruch nehmen wollten, als dies nach
dem vorstehend in Erwägung 1 und 2 gesagten zulässig ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.