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Entscheid vom 19. Februar 1901
in Sachen Rutishauser.
Weigerung der Auszahlung des Verwertungserlöses: Rechtsverwei
gerung (Art. 17 19 Sch.- u. Konk.-Ges.). Rechtzeitigkeit der An
meldung einer Zinsenforderung bei Liegenschaftenverwertung: Be
ginn des Fristenlaufes. Art. 138 Ziff. 3, Art. 139 Sch.- u. Konk.-
Ges. Rechtsgenügende Bestreitung dieser Forderung?
I. Im September 1899 erwarb Zahnarzt Rutishauser in
Rorschach einen auf der Liegenschaft zum Schlachthof haften
den Hypothekartitel von 6000 Fr.
A. Billwiller in St. Gallen betrieb den Eigentümer dieser
Liegenschaft, Friedrich Kehrer in Markelfingen, und sie wurde
infolge dessen am 12. und 20. Juli 1900 zur betreibungsrecht
lichen Versteigerung auf den 14. August ausgekündigt. Am
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Juli erfolgte die Mitteilung des Lastenverzeichnisses nach
Art. 140 Betr. Ges., wobei aber das Verzeichnis neben den
Kapitalbeträgen der einzelnen Hypotheken nur das Zinsfalldatum
und den Prozentsatz angab, nicht dagegen den Betrag der ver
fallenen Zinsen und den Zeitpunkt, von dem an die laufenden
Zinsen berechnet werden. Eine Einsprache wurde innert der Be
schwerdefrist nicht erhoben. Am 31. Juli erhielt der erste Hypo
thekargläubiger, Kaspar Steinemann in St. Gallen, die gesetzliche
Anzeige und Aufforderung nach Art. 139 Betr. Ges. zugestellt,
worauf er am 4. August dem Betreibungsamte seine zwei For
derungen einreichte, nämlich:
Kapital von Fr. 21,000 Zinsfall 1/XI verfall. Zins Fr. 327 20
18,000 880 75
1/VIII
Fr. 1207 95
Vom 4. August an lagen die Steigerungsbedingungen beim
Betreibungsamte zur Einsicht auf. Die Steigerung fand dann
am 14. August statt, und es erstand Rutishauser die Liegenschaft
um den Zuschlagspreis von 54,232 Fr., der den Gesamtbetrag
der pfandversicherten Forderungen inklusive Zinse darstellt, den
Schatzungswert der Liegenschaft aber um 12,232 Fr. übersteigt.
Das vom Amte und vom Ersteigerer Rutishauser unterzeichnete
Gantprotokoll enthält den Vermerk, es sei nach erfolgter Ver
lesung unter Vorbehalt der Richtigkeit der Zinsberechnungen ge
nehmigt worden. Durch diesen Passus sollte nämlich dem Um
stande Rücksicht getragen werden, daß Rutishauser vor der
Versteigerung dem Steinemann das Recht bestritt, von dem seitens
dieses Gläubigers angegebenen Datum an Zinsen zu verlangen,
und im weitern allen Titelgläubigern das Recht, mehr als 40
Zinsen zu fordern.
II. Steinemann ersuchte nun zuerst mündlich und dann am
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Oktober schriftlich das Amt um Aushingabe der vom Er
steigerer einbezahlten, auf seine zwei Titel entfallenden fälligen
Zinsen. Das Amt verweigerte sich aber dessen, da Rutishauser
gegen das Ansuchen Steinemanns protestierte. Der Vertreter
Steinemanns erhielt am 17. Oktober 1900 von dieser Weigerung
Kenntnis. Am 1. November 1900 erhob Steinemann Beschwerde,
welche der Gerichtspräsident von St. Gallen mit Entscheid vom
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November 1900 gut hieß. Dieser Entscheid wurde von der
kantonalen Aufsichtsbehörde, an die ihn Rutishauser weiter zog,
unterm 7. Dezember 1900 bestätigt. Beide kantonalen Instanzen
erklärten zwar das vom Betribungsamte eingeschlagene Verwer
tungsverfahren als ein in verschiedenen Beziehungen gesetzwidriges,
gelangten aber trotzdem dazu, die Aushändigung des fraglichen
Betrages an Steinemann anzuordnen, von der Erwägung aus
gehend, daß Rutishauser innert nützlicher Frist gegen die Stei
gerungsbedingungen sich nicht beschwert und nicht verlangt habe,
es sei das Einspruchsverfahren bezüglich der streitigen Zinse vor
Abhaltung der Steigerung durchzuführen, und daß er deshalb den
Kaufpreis bezahlen müsse und ihn nicht mehr für sich zurückfor
dern könne.
III. Rutishauser ergriff gegen den Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht
indem er ausführte:
Vorerst hätte die Beschwerde Steinemanns an die untere Auf
sichtsbehörde wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden
sollen. Denn Steinemann habe von der Weigerung des Amtes
die verlangten Zinse zu bezahlen, schon vor dem 17. September
oder spätestens doch am 17. Oktober Kenntnis gehabt und sich
hiegegen erst am 1. November beschwert. Ein Fall von Rechts
verweigerung im Sinne der Art. 17 19 Betr. Ges., wie ihn
die Vorinstanzen als vorhanden annehmen, liege in Wirklichkeit
nicht vor.
Ferner sei die Anmeldung nach Art. 138 Ziff. 3 Betr. Ges.
seitens des Steinemann erst am 4. August, also ebenfalls zu
spät, erfolgt und müssen also seine aus den öffentlichen
Büchern nicht ersichtliche Zinsansprüche gemäß genannter Be
stimmung als vom Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen an
gesehen werden. Zur Anmeldung der fraglichen Zinsforderung
sei Steinemann zudem gar nicht befugt gewesen, da er sie beim
cessionsweisen Erwerbe der Hauptforderung nicht miterworben
habe. Anmeldungsberechtigt wäre vielmehr nur ein früherer Eigen
tümer der versteigerten Liegenschaft, Kappeler, gewesen, der die
fraglichen Zinsen dem Cedenten Steinemanns, Bauunternehmer
Grizzetti in St. Gallen, bereits bezahlt habe.
Das Lastenverzeichnis zu bestreiten, sei Rekurrent, weil kein an
der Pfändung teilnehmender Gläubiger im Sinne des Art. 140
Betr. Ges., nicht befugt gewesen. Dagegen habe er das Recht ge
habt, die vom 4. August 1900 an zur Einsicht aufgelegten Gant
bedingungen zu beanstanden. Von seiner daherigen, am 14. August
d. h. rechtzeitig erfolgten Bestreitung habe das Betreibungsamt
in Form eines Vorbehaltes in der Gantstrazze Notiz genommen.
Diese Bestreitung habe zur Wahrung der Rechte des Rekurrenten
genügt und es sei die Einreichung einer Beschwerde nicht erfor
derlich gewesen. Das Amt hätte vielmehr auf die erwähnte Be
streitung hin dem Steinemann die Klagefrist des Art. 106 Betr.
Ges. ansetzen sollen. Übrigens könne, wie auch die Anweisung
des zürcherischen Obergerichtes zum Bundesgesetze in ihrem
Art. 159 erkläre, der Umstand, daß das Lastenverzeichnis be
stritten sei, eine Verschiebung der Gant wenigstens dann nicht
rechtfertigen, wenn mit Sicherheit anzunehmen sei, daß dem
Abs. 1 des Art. 141 Betr. Ges. Genüge geleistet werde. Letzteres
sei hier der Fall gewesen, weil Rekurrent unter allen Umständen
seine im letzten Range stehende Hypothek samt Zins zu über
bieten gehabt habe, um die in seinem Interesse liegende sofortige
Verwertung der Liegenschaft zu ermöglichen. Interessen Dritter
werden durch den zwischen Steinemann und dem Rekurrenten
schwebenden Zinsenstreit nicht berührt, so daß derselbe auch nach
der Liegenschaftsgant geregelt werden könne, womit übrigens alle
Titelkreditoren einverstanden gewesen seien.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
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Die erste Instanz hat die Beschwerde Steinemanns als
nicht verspätet in Behandlung gezogen, von der Annahme aus
gehend, daß die Weigerung des Betreibungsamtes, den streitigen
Zinsenbetrag auszubezahlen, sofern sie sich als gesetzwidrig er
weise, eine Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 17 Betr. Ges.
darstelle. Dieser auch von der kantonalen Aufsichtsbehörde ge
teilten Auffassung ist beizustimmen. Wenn ein Betreibungsamt
es von sich weist, einen Verwertungserlös auszuzahlen, dessen
Herausgabe ein Gläubiger gesetzlich beanspruchen kann, so muß
der Beschwerdeweg hiegegen ohne Rücksicht auf die zehntägige
Frist der Art. 17/19 Betr. Ges. offen stehen (vgl. Archiv III,
Nr. 78).
2. Als unbegründet erscheint im weitern auch die Behauptung
des Rekurrenten, die Zinsenforderung Steinemanns
habe bei der
Verwerkung wegen verspäteter Anmeldung nicht mehr berücksichtigt
werden dürfen. Freilich erfolgte die Anmeldung genannter For
derung erst nach Ablauf der in Art. 138 sub. Ziff. 3 vorge
sehenen zwanzigtägigen Frist. Aber Steinemann hatte als ein
in den öffentlichen Büchern eingetragener Beteiligter im Sinne
von Art. 139 Betr. Ges. ein Recht darauf, daß ihm ein Exem
plar der die Aufforderung zur Forderungseingabe enthalten
den Steigerungsbekanntmachung (Art. 138 Betr. Ges.) zuge
stellt werde. Diese Zustellung fand nun erst am 31. Juli 1900
statt. Da die Eingabefrist für Steinemann von da an zu laufen
begann, ist seine am 4. August 1900 erfolgte Anmeldung als
rechtzeitig zu betrachten. Übrigens wurde die Zulassung der frag
lichen Zinsenansprache vor der Versteigerung nicht wegen Ver
spätung angefochten und erscheint demnach eine nachträgliche Be
schwerde in dieser Beziehung nicht mehr als möglich. Das Gleiche
hat auch hinsichtlich der Bestreitung der Legitimation Steine
manns zur Eingabe der Forderung zu gelten.
3. Der Aufnahme der streitigen Ansprache in das Lastenver
zeichnis und gestützt darauf in die Gantbedingungen stand somit
nichts im Wege. Es frägt sich im weitern, ob von Seiten des
Rekurrenten in rechtsgültiger Weise Schritte gethan wurden, um
ihre Wegweisung zu bewirken. In dieser Beziehung beschränkte
sich der Beschwerdeführer darauf, am Steigerungstage die Rechts
gültigkeit der Forderung zu bestreiten und zu bewirken, daß das
Amt einen dahingehenden Vorbehalt in das Gantprotokoll auf
nahm. Mit Grund haben die Vorinstanzen diese Vorkehr nicht
ür genügend erachtet, um die Berücksichtigung der Ansprache
Steinemanns im Verwertungs und im darauffolgenden Vertei
lungsverfahren auszuschließen. Rekurrent hätte vielmehr die bis
her zu Gunsten des Forderungsberechtigten ergangenen Verfü
gungen des Amtes in rechtswirksamer Weise nur auf dem Wege
der Beschwerde angreifen können, wobei er, um vor erfolgter
Verwerlung das Einspruchsverfahren durchzuführen, die Sistierung
der Steigerung hätte anbegehren sollen. Indem er dies nicht
gethan hat, muß die Ansprache Steinemanns für den weitern
Verlauf der Betreibung als anerkannt gelten und rechtfertigt sich
somit die von den kantonalen Instanzen angeordnete Auszahlung
des streitigen Betrages.
Ob die Beschwerde am Steigerungstage noch rechtzeitig hätte
erhoben werden können, und ob und in welcher Stellung (als
Hypothekargläubiger oder Ersteigerer) Rutishauser überhaupt zu
derselben legitimiert war, braucht nach dem Gesagten nicht mehr
erörtert zu werden. Nachdem einmal die Ansprache Steinemanns
betreibungsrechtlich als anerkannt zu gelten hat, kann auch über
den Betrag der Zuschlagssumme kein Streit mehr walten. Auf
die Frage endlich, ob dem Rekurrenten in der Sache noch der
Civilweg offen stehe, ist hier nicht einzutreten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.