- Urteil vom 7. Februar 1901 in Sachen
Senn gegen Bern.
Oeffentlich-rechtliche Folgen der Pfändung und des Konkurses. Art. 26
Schuldbetr.- u. Konk.-Ges. Verhältnis der Kantone unter einander
mit Bezug auf diese Materie. Grundsatz der Gleichstellung der
Nichtkantonsbürger mit den Kantonsbürgern.
A. Über den heutigen Rekurrenten Arnold Senn war im
Jahre 1890 an seinem damaligen Wohnsitz Olten der Geltstag
erkannt worden. Die zu Verlust gekommenen Gläubiger erhielten
nach Durchführung des Geltstagsverfahrens sogenannte Gedulds
kollokationen. Der Rekurrent siedelte in der Folge von Olten nach
Bern über. Ende des Jahres 1899 starb sein Vater, und es fiel
ihm dessen Erbschaft an. Durch Anzeige vom 18. Februar 1900
machte der Amtsschreiber von Olten Gösgen den Geltstagsgläubi
gern des Rekurrenten vom Anfalle dieser Erbschaft Mitteilung.
Gestützt hierauf leiteten eine Anzahl dieser Gläubiger gegen den
Rekurrenten beim Betreibungsamt Bern Stadt Betreibung ein
und ließen die dem Rekurrenten angefallene Erbschaft pfänden.
Die Erbschaft wurde alsdann zu Gunsten der pfändenden Gläu
biger liquidiert; sie reichte aber nicht zur vollkommenen Deckung
der Betreibenden aus, so daß diese für den ungedeckt gebliebenen
Betrag vom Betreibungsamt Bern Stadt Verlustscheine erhielten.
Am 12. Juni 1900 richtete sodann das Betreibungsamt Bern
Stadt eine Zuschrift an den Rekurrenten, worin die gegen ihn
ausgestellten Verlustscheine aufgezählt waren und folgendes bei
gefügt war: Gemäß 3 des Gesetzes über die öffentlich recht
lichen Folgen (Ehrenfolgen) der fruchtlosen Pfändung findet die
Publikation der Auspfändung drei Monate nach Ausstellung des
Verlustscheines statt, durch Bekanntmachung im Amtsblatt und
im Stadtanzeiger. Wir machen Sie auf diese Frist von drei
Monaten zur Abfindung mit dem Gläubiger anmit aufmerksam
und bemerken, daß nach Ablauf der Frist die Publikation der
fruchtlosen Pfändung stattfindet und Sie in der Folge auf drei
Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt sind. Der
Rekurrent erhob gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes
Bern Stadt bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Kon
kurssachen für den Kanton Bern Beschwerde, mit dem Antrage:
Es sei dem Betreibungsamt Bern die Publikation der Einstellung
des Rekurrenten im Stimmrecht zu untersagen und es sei zu er
kennen, daß die jüngst gegen ihn ausgestellten Verlustscheine
keinerlei Einstellung in den bürgerlichen Ehrenrechten zur Folge
haben werden. Der Rekurs wurde im wesentlichen wie folgt be
gründet: Durch 10 des bernischen Ehrenfolgengesetzes sei für
einen im Kanton Bern durchgeführten Geltstag oder Konkurs
die Möglichkeit eines abermaligen Ehrenverlusts um der gleichen
Forderung willen ausdrücklich ausgeschlossen. Nach schweizerischem
und bernischem Staatsrecht äußere nun der in einem Kanton
ausgebrochene Geltstag oder Konkurs seine Wirkung auch in
einem andern Kanton; und da der Rekurrent nach solothurnischem
Gesetz im Aktivbürgerrecht eingestellt worden sei, sei er es auch
im Kanton Bern gewesen. Würde ein solothurnischer Geltstager
oder Konkursit im Kanton Bern anders behandelt, als ein ber
nischer Geltstager oder Konkursit, so würde damit in Verletzung
des Art. 4 B. V. eine ungleiche Behandlung von Schweizerbürgern
geschaffen. Aber die Knüpfung von Ehrenfolgen an einen spätern Ver
lustschein für die gleiche Forderung widerspreche auch dem 10 des
bernischen Ehrenfolgengesetzes selbst, sowie den Art. 265 und 328
Betr. Ges. Durch Entscheid vom 18. August 1900 hat die bernische
Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Konkurssachen diese Be
schwerde als unbegründet abgewiesen. Die Begründung dieses
Entscheides läßt sich dahin zusammenfassen: Die dem 10 des
bernischen Ehrenfolgengesetzes vom Rekurrenten gegebene Aus
legung sei unrichtig. Auch gegen Art. 265 Betr. Ges. verstoße
die angefochtene Verfügung nicht, da sich diese Bestimmung nur
auf die Fälle beziehe, wo der vorangegangene Konkurs nach
Bundesrecht durchgeführt worden sei und ein Verlustschein aus
einem solchen Konkurse vorliege, was hier nicht zutreffe. Die
Frage aber, ob der im Jahre 1890 infolge Geltstagserkennung
über den Rekurrenten gestützt auf Art. 9, Ziff. 4 der solothur
nischen Verfassung verhängte Ehrenverlust feine Wirkungen auch
auf den Kanton Bern erstreckt habe, so daß gemäß 10 des
bernischen Ehrenfolgengesetzes nochmalige Einstellung ausgeschlossen
wäre, sei zu verneinen, und zwar aus folgenden Gründen: Nach
Art. 26 des Betreibungsgesetzes können die Kantone unter Vor
behalt bundesgesetzlicher Bestimmungen über die politischen Rechte
der Schweizerbürger die öffentlich rechtlichen Folgen der frucht
losen Pfändung und des Konkurses feststellen. Es bestehen aber
keine bundesgesetzlichen Bestimmungen hierüber, welche vorliegend
in Betracht fallen, so daß die Gesetzgebung der Kantone auf
diesem Gebiete allein maßgebend ist. Nun bestimmt allerdings
10 des bernischen Ehrenfolgengesetzes, daß wegen der nämlichen
Forderung nur eine einmalige Einstellung erfolgen dürfe, und
nach dem Schlußsatze des 13 leg. cit. findet dieser Grundsatz
auch Anwendung auf die Personen, welche vor dem Inkrafttreten
des Ehrenfolgengesetzes infolge von Geltstag (Güterabtretung)
Konkurs oder Falliment in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit
eingestellt wörden sind. Daß diese Vorschrift aber auch denjenigen
zu gute kommen solle, welche in einem andern Kanton in ihrer
bürgerlichen Ehrenfähigkeit infolge einer nach dortigen Vorschriften
durchgeführten Zwangsvollstreckung eingestellt waren, ergibt sich
weder aus dem Wortlaute noch aus dem Sinn und Geiste des
Gesetzes. Denn was vorerst den Wortlaut des Gesetzes anbelangt,
so gibt derselbe jedenfalls keine ausdrücklichen Anhaltspunkte für
eine solche Annahme; vielmehr ist aus der in 13 leg. cit.
enthaltenen Aufzählung, welche bloß die Zwangsvollstreckungen
des frühern kantonal bernischen und des eidgenössischen Rechtes
aufführt, argumento e contrario zu schließen, daß auch nur diese
durch den bernischen Gesetzgeber als in Betracht fallend angesehen
werden. Für einen andern dem Gesetze zu Grunde liegenden Sinn
läßt sich ebenfalls nichts anführen, gegenteils spricht für die Nicht
anwendbarkeit des in 10 leg. cit. ausgesprochenen Grund
satzes der Umstand, daß in den Beratungen des Großen Rates
von den Folgen eines in einem andern Kanton nach dem dort
geltenden Rechte infolge durchgeführter Zwangsvollstreckung ver
hängten Ehrverlusts nicht die Rede war, und daß infolgedessen
auch keine bezüglichen Bestimmungen-enthalten sind, was doch
mit Rücksicht auf die verschiedenen hieraus entstehenden Fragen
unumgänglich notwendig gewesen wäre. Es müßte über die sich
im Kanton Bern aufhaltenden, welche infolge einer nach dem
Rechte eines andern Kantons durchgeführten Zwangsvollstreckung
in ihrer bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt sind, doch in irgend
einer Weise Kontrolle geführt werden; im fernern würde die
Frage zu entscheiden sein, ob der Aufenthalt in einem Kantone,
der die Ehrenfolgen der Zwangsvollstreckung nicht kennt, einem
Geltstager auch anzurechnen sei und dergleichen mehr. Wenn
übrigens die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit und
die Publikation derselben auch den Zweck verfolgt, Dritte vor
Verlusten zu bewahren, so ist dieser Zweck bei einem nach kanto
nalem Rechte erfolgten Geltstag nur in diesem Kantone verfolgt
worden und es rechtfertigt sich daher auch von diesem Gesichts
punkte aus, bei gegebenen Voraussetzungen den nämlichen Zweck
auch in dem Kantone zu erfüllen, in den der Geltstager nach
träglich seinen Wohnsitz verlegt hat, selbst wenn es sich um die
gleiche Forderung handelt.
- Mit Eingabe vom 7. September 1900 hat nunmehr
- Senn gegen den Entscheid der bernischen Aufsichtsbehörde den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er stellt
den Antrag: Es sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben und
zu erkennen, daß die vom Betreibungsamt Bern Stadt gegen den
Beschwerdeführer ausgestellten Verlustscheine keinen Verlust des
politischen Stimmrechts zur Folge haben dürfen, und es habe
demnach auch die ihm angedrohte Publikation zu unterbleiben.
Zur Begründung macht er geltend: Der angefochtene Entscheid
stehe im Widerspruch mit Art. 265 und 328 Betr. Ges., sowie
mit Art. 4 B. V., der die Rechtsgleichheit aller Schweizerbürger
garantiere und namentlich alle Vorrechte des Ortes ausschließe.
Zum ersten Punkt bemerkt der Rekurrent speziell: Durch Art. 265
Betr. Ges. werde der in Konkurs geratene Schuldner grundsätz
lich vor neuen Zwangsvollstreckungen und implicite vor den
öffentlich rechtlichen Folgen von solchen geschützt. Ausgenommen
werde der Fall, wo er nachträglich zu neuem Vermögen komme.
Allein der Schuldner, bei dem diese Bedingung eintrete, dürfe
nicht schlechter behandelt werden, als der Bürger, der vermögens
los bleibe; man dürfe bei ihm daher auch keine Ehrenfolgen ein
treten lassen. Die bernische Aufsichtsbehörde habe in ihrem Ent
scheide speziell Art. 328 Betr. Ges., der alle Verlustforderungen
des früheren kantonalen Rechts den Verlustscheinen des Bundes
rechts gleichstelle, mißachtet. Zum zweiten Punkt (Art. 4 B. V.
führt der Rekurrent im einzelnen aus: Da der Rekurrent nach
10 des bernischen Ehrenfolgengesetzes keine Ehrenfolgen mehr
zu gewärtigen hatte, wenn sein früherer Geltstag im Kanton
Bern stattgefunden hätte, erfordere der Grundsatz der Rechts
gleichheit, daß auch der in einem andern Kanton eröffnete Gelts
tag oder Konkurs mit denselben Wirkungen im Kanton Bern
anerkannt werde, wie der im letztern Kanton selbst erkannte.
C...
D..
E. Die bernische Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Kon
kurssachen hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
F. In seiner Sitzung vom 24. Januar 1901 beschloß das
Bundesgericht, an die bernische Aufsichtsbehörde in Betreibungs
und Konkurssachen die Anfrage zu richten: Ob die Konkursiten
aus andern Kantonen im Kanton Bern als im Aktivbürgerrecht
eingestellt betrachtet werden und inwieweit.
G. Mit Zuschrift vom 26. gleichen Monats antwortete die
Aufsichtsbehörde, die Beantwortung dieser Anfrage entziehe sich
ihrer Wahrnehmung und sie habe die Anfrage daher dem Re
gierungsrate übersandt. Immerhin mache sie darauf aufmerksam,
daß der Appellations und Kassationshof die gestellte Frage ver
neint habe (Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Bd. XII,
- 92; XVI, S. 54; XVII S. 490).
- Der Regierungsrat seinerseits berichtete mit Zuschrift vom
30. Januar 1901: Eine die gestellte Frage expressis verbis
normierende kantonal rechtliche Gesetzesvorschrift besteht unseres
Wissens nicht. Ebensowenig ist uns bekannt, daß dieserhalb von
den zuständigen Behörden jemals ein Entscheid gefällt worden
Was nun die inwäre, auf den man sich berufen könnte.
dieser Materie befolgte Praxis anbelangt, so haben unsere auf
dem Betreibungsamt Bern Stadt eingezogenen Erkundigungen zu
folgendem Resultat geführt: Der Betreibungsbeamte ließ sich da
hin vernehmen, daß die Frage, ob ein in Betreibung gesetzter
Schuldner in einem andern Kanton infolge Konkurses die bürger
lichen Rechte und Ehren verloren habe, das Betreibungsverfahren
als solches nicht berühre, weshalb es nicht in der Aufgabe des
Betreibungsamtes liegen könne, in dieser Richtung irgendwelche
Informationen einzuziehen. Seitens des Stimmregisterführer
von Bern wurde sodann die Erklärung abgegeben, daß Konkur
siten aus andern Kantonen als im Kanton Bern im Aktivbürger
recht eingestellt betrachtet werden, sofern und soweit als der in
einem andern Kanton durchgeführte Konkurs die Einstellung im
Aktivbürgerrecht zur Folge gehabt habe. Nach der Praxis des
Stimmregisterführers von Bern geht also diese Kategorie von
Bürgern im Kanton Bern der bürgerlichen Ehren und Rechte
auf so lange verlustig, als der Verlust in demjenigen Kanton,
in dem die Ehrenfolgen aus Grund eines Konkurses eingetreten
sind, noch gedauert haben würde. Wir betonen nochmals, daß
sich diese Mitteilungen lediglich auf die Praxis des Stimmregister
bureaus von Bern stützen. Ob die übrigen Stimmregisterführer
des Kantons Bern bezüglich dieses Punktes in gleicher Weise
vorgehen, wie ihr Kollege der Stadt Bern, wissen wir dermalen
nicht. Mit Rücksicht darauf, daß beförderliche Beantwortung der
ihrerseits aufgeworfenen Frage gewünscht wurde, war es uns
aus Mangel an Zeit nicht möglich, umfassendere Erhebungen zu
veranstalten."
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 26 des eidgenössischen Betreibungsgesetzes steht
die Feststellung der öffentlich rechtlichen Folgen der fruchtlosen
Pfändung und des Konkurses den Kantonen zu, unter Vorbehalt
bundesgesetzlicher Bestimmungen über die politischen Rechte der
Schweizerbürger gemäß Art. 66 B. V. und mit der in Abs.
des genannten Artikels vom Bunde gezogenen Schranke, wonach
die Rehabilitation bei Eintreten der dort vorgesehenen Thatsachen
(Widerruf des Konkurses, Befriedigung sämtlicher zu Verlust ge
kommener Gläubiger, oder Beistimmung derselben zur Rehabilita
tion) ausgesprochen werden muß. Da ein Bundesgesetz über die
politischen Rechte der Schweizerbürger zur Stunde noch nicht
besteht, können die Kantone die öffentlich rechtlichen Folgen der
ruchtlosen Pfändung und des Konkurses, mit einziger Beobach
tung der in Abs. 2 des Art. 26 leg. cit. aufgestellten Schranke,
frei bestimmen. Immerhin haben sie sich dabei an die allgemeinen
Grundsätze, die das Verhältnis der Kantone zum Bunde und
untereinander regeln, zu halten, und insbesondere haben sie bei
der Aufstellung oder Anwendung von Rechtssätzen über die Ehren
folgen die Bestimmungen der Bundesverfassung zu beobachten.
Gesetze oder Gesetzesauslegungen und Anwendungen, die diesen
Bestimmungen zuwiderlaufen, können nicht als zu Recht bestehend
angesehen werden. (Vgl. Bundesratsbeschluß vom 20. März 1895
in Sachen Käch und Genossen, B. B. 1895 II, S. 73 ff.
- Nach den im schweizerischen Bundesstaat geltenden öffent
lich rechtlichen Grundsätzen sind nun die Kantone frei, die in
andern Kantonen ausgesprochenen Ehrenfolgen der fruchtlosen
Pfändung und des Konkurses anzuerkennen oder nicht, und eben
so sind sie frei, die Thatsache, daß eine fruchtlose Betreibung oder
ein Konkurs in einem andern Kantone stattgefunden hat, zu be
rücksichtigen oder nicht. Wenn sie aber, indem sie von dieser Frei
heit Befugnis machen, die fruchtlos Betriebenen und die Konkur
siten aus andern Kantonen auch im eigenen Kanton wie solche
behandeln, müssen sie dies im ganzen Umfange thun, sie müssen
sie also vollständig und in allen Beziehungen der bezüglichen
kantonalen Gesetzgebung unterstellen, und nicht nur in einzelnen
Punkten, da andernfalls eine ungleiche Behandlung vor dem Ge
setze stattfinden würde. Gegen diesen Grundsatz verstößt nun der
angefochtene Entscheid. Nach dem Berichte des bernischen Regie
rungsrates werden wenigstens in der Stadt Bern Konkursiten
aus andern Kantonen als im Aktivbürgerrecht eingestellt behan
delt, sofern der im andern Kanton durchgeführte Konkurs die
Einstellung zur Folge gehabt hatte, für die Zeit der Einstellung
nach dem Rechte des Kantons, wo der Konkurs durchgeführt
wurde; der in einem andern Kanton durchgeführte Konkurs wird
also im Kanton Bern berücksichtigt. Verhält es sich aber so,
stellt der Kanton Bern also den Konkurs aus einem andern
Kanton in seinen öffentlich rechtlichen Wirkungen dem im Kanton
Bern selber ausgebrochenen Konkurs gleich, so hat der Kanton
Bern den (fruchtlos Betriebenen oder) Konkursiten aus ander
Kantonen auch die Vorteile seiner eigenen Gesetzgebung zukommen
zu lassen; er hat daher auch 10 des bernischen Ehrenfolgen
gesetzes auf den (fruchtlos Betriebenen oder) Konkursiten aus
einem andern Kanton anzuwenden, wonach für die gleiche Forde
rung nur einmalige Einstellung erfolgen darf. Da es sich vor
liegend unbestrittenermaßen bei der Betreibung, deretwegen das
Betreibungsamt Bern Stadt die Einstellung androht, um die
gleiche Forderung handelt, wie beim Geltstage im Kanton Solo
thurn, sind die Voraussetzungen dieses Artikels nach allen Seiten
erfüllt. Diese Lösung scheint denn auch dem 13 Schlußsatz
des bernischen Ehrenfolgengesetzes vollständig zu entsprechen.
Wenn dieses nur vom frühern kantonal bernischen und vom eid
genössischen Recht spricht, so ist wohl zu beachten, daß der Grund
satz der Rechtsgleichheit die Gleichstellung des frühern außer
nischen Rechts mit dem bernischen Recht erfordert.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und somit der Entscheid
der Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Konkurssachen für den
Kanton Bern vom 18. August 1900 aufgehoben.