- Urteil vom 23. Februar 1900 in Sachen
Lewis gegen Gebrüder Gubler.
Schadenersatzklage des Eigentümers eines Hauses gegen die Baumeister
dieses und der angrenzenden Häuser wegen nicht genügender Fun
damentierung eines benachbarten Hauses, gestützt auf Art. 50 O.-R.
Kausalzusammenhang. Widerrechtlichkeit.
A. Durch Urteil vom 24. Oktober 1899 hat die Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Klage abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es seien in Aufhebung
desselben die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 13,584 Fr.
10 Cts. nebst 5% Zins seit 1. September 1896 zu bezahlen.
In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht erneuert
der Anwalt des Klägers diesen Berufungsantrag. Der Anwalt
des Beklagten beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Jahre 1895 ließ der Bauunternehmer I. Blumer an
der Sonneggstraße in Zürich IV vier zusammenhängende Wohn
häuser, Nr. 23, 25, 27 und 29, nach Plänen des Architekten
Helm Käch erstellen. Durch Vertrag vom 29. Dezember 1894
übertrug er die Maurerarbeiten zu den vier Häusern den Be
klagten, Gebrüder Gubler, Baumeister in Zürich. In diesem Ver
trag ist gesagt, daß die Bauleitung durch den Bauherrn oder
dessen Bevollmächtigte ausgeübt werde, und sodann bestimmt, der
Unternehmer habe den Anodnungen der Bauleitung genau nach
zukommen; alle Arbeiten seien genau nach den von der Baulei
tung übergebenen Zeichnungen und speziellen Anordnungen aus
zuführen. Für entgegen dieser Bestimmung angefertigte Arbeiten
werde nichts bezahlt, und werden solche unter Umständen auf
Kosten des Unternehmers wieder beseitigt. Der Bauplatz lag an
einer steilen Rampe, und nach der gerichtlichen Expertise hatte
man es wahrscheinlich nicht mit gewachsenem Boden, sondern
mit einer Schicht von Auffüllmaterial zu thun, das allerdings
wegen der langen Zeitdauer seiner Lagerung nicht auf den ersten
Blick als solches erkennbar gewesen sein mochte. Nachdem die
Grabarbeiten von einem I. Wyler ausgeführt waren, begannen
die Beklagten Ende März 1895 mit den Vorarbeiten für das
Mauerwerk. Hiebei stellie sich heraus, daß für die Häuser Nr. 23,
25 und 27 bis auf Felsgrund gegraben worden war, nicht aber
für das Haus Nr. 29. Die Beklagten machten den Bauherrn
darauf aufmerksam, daß der Baugrund schlecht sei, und verlangten,
daß dieser gegraben werde. Die Grabarbeiten wurden denn auch
fortgesetzt, bis der Bauherr, als man immer noch nicht auf festen
Grund stieß, Halt gebot. Immerhin erreichten die Beklagten, daß
die Pfeiler verstärkt und Betonfundamente erstellt und einzelne
Eisenbalken einbetoniert wurden. Ihr Verlangen, daß ein voll
ständiger Rost angebracht werde, scheiterte an dem Widerspruch des
Bauherrn. Die Beklagten gingen nun an die Ausführung ihrer
Maurerarbeiten; dieselben wurden von ihnen bis zum 1. Januar
1896 fortgesetzt und sodann von dem in Zahlungsverzug geratenen
Bauherrn selbst beendigt. In der Zeit vom Januar bis Mai 1896
hat Blumer ferner an dem Abhang, 3 4 Meter unterhalb der
fraglichen Häuser, Abgrabungen bis auf eine Tiefe von 7 8
Meter vorgenommen, ohne gleichzeitig das oberhalb gelegene Ter
rain zu unterstützen. Noch bevor die Bauten vollendet waren,
verkaufte er die Häuser Nr. 25 und 27 an den heutigen Kläger
Lewis und das Haus Nr. 29 an einen Sigg, der es dann an
einen Ingenieur Gränicher weiter veräußerte. Schon anfangs
Juli 1896 zeigten sich in den Häusern Nr. 27 und 29 Risse.
Der Kläger belangte deshalb den Blumer auf Schadenersatz, und
als dieser in Konkurs gefallen war, erhob er gegen die Gebrüder
Gubler und den Architekten Helm Käch die vorliegende Klage mit
dem Rechtsbegehren, die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten,
ihm einen Schadenersatz von 20,000 Fr. nebst Zins zu 5%
seit 1. September 1896 zu bezahlen. Die Klage gegen Helm
wurde jedoch im Verlauf des Prozesses fallen gelassen, und die
Forderung gegenüber den Gebrüdern Gubler auf 13,584 Fr.
10 Cts. reduziert. Zur Begründung seiner Klage macht der Klä
ger im wesentlichen geltend: Nachdem er die von Blumer gekauften
Häuser bezogen, seien Ende Juni und anfangs Juli 1896 plötz
lich Risse in der dem Hause Nr. 29 zugekehrten Brandmauer des
Hauses Nr. 27 und in den Kaminen zu Tage getreten, worüber
der Kläger den amtlichen Befund habe aufnehmen lassen; nach dem
selben seien die Risse eine Folge der ganz bedeutenden Senkung
des Hauses Nr. 29 und der diesem und dem Hause Nr. 27 ge
meinsamen Brandmauer. Die Häuser Nr. 23, 25 und 27 ruhen
offenbar auf gutem Baugrund und seien auch genügend funda
mentiert. Dagegen seien die in offenbar schlechtem, unwiderstands
fähigem Boden angelegten Fundamente des Hauses Nr. 29 eben
in Anbetracht der Qualität des Baugrundes ungenügende. Da
der Verkäufer Blumer in Konkurs geraten sei, halte sich der
Kläger nunmehr an die Beklagten. Diese haben dem Kläger ge
stützt auf Art. 50 O. R. den Schaden zu ersetzen, der infolge
der Senkung des Hauses Nr. 29 und der hierdurch entstandenen
Risse in der Brandmauer und den Kaminen des Hauses Nr. 27
entstanden sei. Die Klage aus Art. 50 O. R. sei begründet, weil
das Vorgehen der Beklagten ein fahrlässiges gewesen sei, indem sie
die elementarsten Regeln der Baukunst außer acht gelassen hätten.
Man hätte die Fundamente tiefer, bis auf gewachsenen Grund
legen sollen; statt dessen seien sie einfach auf den Schutt gelegt
worden. Außer den nötig gewordenen Reparaturarbeiten sei dem
Kläger dadurch Schaden entstanden, daß er den Mietern die
Mietzinse habe herabsetzen müssen, sowie infolge Minderwerts
Hauses Nr. 27 überhaupt. Im September 1896 sei das
85,000 Fr. gekaufte Haus auf höchstens 55,000 Fr. geschätzt
worden. Die Beklagten, Gebrüder Gubler, beantragten Abweisung
der Klage. Sie betonten, daß Blumer ihnen nicht etwa die ganze
Erstellung der Bauten, sondern ausschließlich die Maurerarbeiten
übertragen habe. Durch die gemäß Art. 356 O. R. vorgeschrie
bene Benachrichtigung des Bauherrn von den Mängeln des Bau
grundes und ihr Verlangen, daß bis auf festen Grund gegraben
werde, seien sie jeder Verantwortlichkeit für Schäden aus mangel
hafter Fundamentierung enthoben. An den Senkungen seien einzig
die von Blumer vorgenommenen Abgrabungen schuld. Es werde be
stritten, daß die Beklagten irgendwie fehlerhaft und fahrlässig ge
handelt haben. Eventuell hätten sie sich nur gegenüber Blumer
verantworten; dieser habe aber ihre Arbeiten abgenommen und geneh
migt. Art. 50 O. R. finde hier keine Anwendung, weil die Rechts
stellung sowohl zwischen den Beklagten und dem Bauherrn, als
zwischen diesem und dem Kläger vertraglich bestimmt sei. Für die
Haftbarkeit der Beklagten gegenüber Blumer sei lediglich der mit
diesem abgeschlossene Werkvertrag maßgebend, den die Beklagten
erfüllt haben, und der Kläger, als Rechtsnachfolger des Blumer,
könne keine bessern Rechte geltend machen, als Blumer selbst.
2. Die mit vorliegender Klage geltend gemachte Schadenersatz
forderung gründet sich auf die Behauptung, daß die Beklagten in
der Ausführung eines von ihnen übernommenen Werkes fahr
lässig gehandelt und dadurch dem Kläger Schaden verursacht haben.
Allein der Kläger stellt sich nicht auf den Standpunkt, daß die
Beklagten ihm, als dem Rechtsnachfolger des J. Blumer, für ge
hörige Erfüllung des mit diesem abgeschlossenen Werkvertrages
haftbar seien, und ihm deshalb den Schaden zu ersetzen hätten,
welcher ihm aus nicht gehöriger Erfüllung ihrer Vertragspflichten
erwachsen sei. Er erklärt vielmehr ausdrücklich, daß er nicht aus
Vertrag, sondern gestützt auf Art. 50 O. R. klage, und gründet
somit seine Schadenersatzforderung ausschließlich darauf, daß die
Beklagten durch die Art und Weise, wie sie das von ihnen über
nommene Werk ausführten, gegen die allgemeinen Gebote der
Rechtsordnung verstoßen und somit, ganz abgesehen von ihren
vertraglichen Verpflichtungen, widerrechtlich gehandelt haben. Nun
besteht kein Zweifel, daß die Beklagten ihr Verhalten bei Ausfüh
rung der von ihnen übernommenen Bauarbeiten nicht nur auf
Grund ihrer vertraglichen, sondern daneben auch nach Maßgabe
der ihnen nach den Geboten der allgemeinen Rechtsordnung ob
liegenden Verpflichtungen eivilrechtlich zu vertreten haben. Die
Beklagten sind daher dem Kläger, obschon dieser zu ihnen in
keinem kontraktlichen Verhältnis steht, für Schädigungen aus
mangelhafter Ausführung ihrer Bauarbeiten haftbar, sofern sie
dabei der Vorwurf einer widerrechtlichen, vorsätzlich oder fahr
lässig begangenen Schadenszufügung trifft.
3. In erster Linie setzt die auf Art. 50 O. R. gestützte Scha
densersatzklage voraus, daß zwischen der Handlung oder Unter
lassung, für welche der Beklagte verantwortlich gemacht wird, und
der eingetretenen Schädigung ein Kausalzusammenhang im
Rechtssinne bestehe. Nun ist konstatiert, daß der Bauherr, nach
dem die von den Beklagten auszuführenden Maurerarbeiten bereits
vollendet waren, in geringer Entfernung von den beiden Häusern
Nr. 27 und 29 Abgrabungen an dem unterhalb derselben befind
lichen Terrain vorgenommen hat, und daß erst von da an an den
beiden Gebäuden größere Risse wahrzunehmen gewesen sind. Nach
der Expertise sind die Schädigungen an diesen Gebäuden dem Zu
sammenwirken der beiden Faktoren, der ungenügenden Funda
mentierung und den nachher vorgenommenen Abgrabungen zuzu
schreiben; die Vorinstanz geht indessen davon aus, es stehe keines
wegs fest, daß schon ersterer Faktor allein die Schädigung zur
Folge gehabt hätte, vielmehr dürfe angenommen werden, daß die
Fundamente, so wie sie von den Beklagten erstellt worden waren,
dennoch dauernd hätten Stand halten können, wenn nicht die Ab
grabungen vorgenommen worden wären. Nach dieser, nicht akten
widrigen, und daher für das Bundesgericht verbindlichen thatsäch
lichen Annahme der Vorinstanz wurde somit der Kausalzusammen
hang zwischen der ungenügenden Fundamentierung und der vom
Kläger geltend gemachten Schädigung erst durch die Abgra
bungen vermittelt, indem die Mängel der Fundamentierung die
genannte Schädigung nicht würden verursacht haben, wenn nicht
die Abgrabungen hinzugekommen wären. Letztere stellen sich nun
nicht als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwar
tende Folge der ungenügenden Fundamentierung dar, sondern sie
bilden ein durchaus selbständig auftretendes ursächliches
Moment, und zwar ein solches, dessen Eintreffen die Beklagten
bei Ausführung ihres Werkes nicht voraussehen konnten. Denn
nach dem Ausspruch des gerichtlich bestellten Experten mußte die
Vornahme der Abgrabungen als ein geradezu unentschuldbares
Beginnen erscheinen. Wenn daher durch diese Abgrabungen, zwar
rein thatsächlich genommen, ein Kausalzusammenhang zwischen
der ungenügenden Fundamentierung und den eingetretenen Schä
digungen hergestellt wurde, so fehlt es hier doch an einem Schuld
zusammenhang, indem der Schuldzusammenhang in der Reihen
folge der kausalen Momente nicht weiter zurückreicht, als bis zu
der schuldhaften Handlung des Bauherrn, welche die unmittelbare
Schadensursache bildete, und für welche die Beklagten keinerlei
Verantwortung tragen. Unter diesen Umständen kann aber nicht
gesagt werden, daß die Beklagten die eingetretenen Schädigungen
verursacht haben; Ursache im Rechtssinne genommen bildete
vielmehr einzig die vom Bauherrn zu verantwortende Vornahme
der Abgrabungen.
4. Die Klage muß übrigens auch abgewiesen werden, weil den
Beklagten eine widerrechtliche Handlungsweise nicht zur Last
gelegt werden kann. Allerdings haben die Beklagten mit ihren
Maurerarbeiten kein tadelloses, sondern ein mangelhaftes Werk er
stellt; allein der Mangel beruhte lediglich auf der schlechten Be
schaffenheit des Baugrundes. Auf diese Beschaffenheit und auf
die Notwendigkeit, mit Rücksicht auf dieselbe stärkere Fundamen
tierungen vorzunehmen, als wie in den Bauplänen vorgesehen
war, haben sie aber den Bauherrn aufmerksam gemacht, und da
mit diejenige Diligenzpflicht erfüllt, welche ihnen auf Grund des
Werkvertrages oblag. Nachdem die Beklagten dem Bauherrn die
am Baugrunde zu Tage getretenen Mängel angezeigt hatten,
hatten nicht sie, sondern der Bauherr die nachteiligen Folgen zu
tragen, die sich daraus ergaben, daß diesen Mängeln nicht gehö
rig begegnet und trotzdem gebaut wurde. Denn sie waren an den
angewiesenen Bauplatz gebunden, und ihnen lag auch nicht etwa
die Aufgabe ob, zu bestimmen, ob überhaupt auf diesem Platze
gebaut werden könne, und welche Einrichtungen zu treffen seien,
um der Schwierigkeiten, welche dessen Beschaffenheit als Baugrund
bot, Herr zu werden. Sie waren nicht Architekten des Blumer,
sondern hatten lediglich einen Teil der projektierten Gebäude, näm
lich die Maurerarbeiten, herzustellen, und dabei waren sie nach
dem Vertrag gehalten, die Anweisungen des Bauherrn zu befol
gen. Dieser hatte die Bauleitung selbst übernommen und demge
mäß auch darüber verfügt, welche Verstärkungsvorrichtungen in
Anbetracht des schlechten Baugrundes ausgeführt werden sollten.
Das kantonale Gericht stellt ausdrücklich fest, daß die Beklagten
weitergehende Verstärkungsvorrichtungen verlangt hatten, als die
jenigen, welche wirklich ausgeführt wurden, und der Grund, wa
rum in dieser Beziehung nicht mehr geschah, einfach darin lag,
daß sich der Bauherr widersetzte. Den Beklagten war es unter
diesen Umständen schlechterdings nicht möglich, eine bessere Fun
damentierung zu bewirken, sondern es blieb ihnen nur die Wahl,
entweder mangelhaft fundamentierte Mauern zu erstellen, oder
aber vom Vertrage
zurückzutreten. Wenn sie das letztere nicht
thaten, sondern trotzder mangelhaften Fundamentierung weiter
bauten, so lag darinselbstverständlich kein vertragswidriges Ver
halten; sie machten sich aber damit, so wie die Verhältnisse wa
ren, auch keiner widerrechtlichen Handlung im Sinne von Art. 50
O. R. schuldig. Es war ihnen an sich durchaus erlaubt, die Aus
führung eines Werkes zu übernehmen, das gemäß den Anord
nungen, die der Besteller getroffen, mangelhaft ausfallen mußte
eine Schranke bot ihnen die allgemeine Rechtsordnung nur inso
weit, als damit eine Gefährdung von Rechtsgütern verbunden
war, die sich der Disposition durch den Bauherrn entzogen. Wenn
daher die mangelhafte Fundamentierung hätte befürchten lassen,
daß das Haus einstürzen und damit eine Gefahr für Leib und
Leben oder auch für das Eigentum Dritter verursachen werde, so
würden die Beklagten, indem sie die Maurerarbeiten gleichwohl
ausführten, allerdings in Übertretung der Gebote der allgemeinen
Rechtsordnung und daher widerrechtlich gehandelt haben, trotzdem
sie ihre vertraglichen Pflichten nicht verletzten. Derart waren aber,
wie sich aus den Akten und den Feststellungen der Vorinstanz
ergiebt, die Mängel der Fundamente keineswegs. Wie bereits oben
bemerkt, muß nach der thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz
angenommen werden, daß die Fundamente, so wie sie auf das
Verlangen der Beklagten hin erstellt wurden, dauernd hätten
Stand halten können, wenn nicht die schuldhafterweise vom Bau
herrn veranstalteten Abgrabungen hinzugekommen wären. Was
die Beklagten voraussehen konnten, war demnach lediglich die
Notwendigkeit späterer Reparaturen und allfälliger nachträglicher
Verstärkungen der Fundamente, also lediglich der Eintritt solcher
Nachteile, die die Vermögensinteressen des Bauherrn betrafen. Für
eine Schädigung dieser Interessen sind aber die Beklagten, welche
das ihnen übertragene Werk so ausgeführt haben, wie es vom
Bauherrn angeordnet war, nicht verantwortlich. Eine Widerrecht
lichkeit kann den Beklagten endlich auch nicht etwa mit Rücksicht
darauf zur Last gelegt werden, daß vorauszusehen war, die er
stellten Häuser werden nachträglich in andere Hände übergehen,
und es werden deshalb möglicherweise dritte Personen, als Rechts
nachfolger des Bauherrn, von den nachteiligen Folgen der mangel
haften Erstellung betroffen werden. In der bloßen Thatsache, daß
der Kläger, als Käufer des Bauherrn Blumer, von diesem ein
mit Mängeln behaftetes Haus übernommen hatte, lag natürlich
für sich noch keine Schädigung desselben. Geschädigt wurde er
wegen der genannten Mängel nur dann, wenn er für das Kaufs
objekt mehr bezahlt hatte, als dasselbe in Anbetracht derselben
wert war, wenn also die Mangelhaftigkeit des Kaufsobjektes bei
der Bestimmung des Kaufpreises nicht berücksichtigt worden
war. Eine derartige aus einem Mißverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung beim Kaufsgeschäft resultierende Schädigung
hatten aber die Beklagten nicht zu vertreten; nicht sie, sondern
der Verkäufer hatte dem Käufer dafür einzustehen, daß dieser
nicht aus dem Kaufe zu Schaden komme.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen
und das angefochtene Urteil in allen Teilen bestätigt.