von 24,248 Fr. 30 Cts. nebst Zins à 5% seit Verfall anzu
Forderung der Firma Mariani Sala Cie in Como im Betrage
daher gegen die Masse Stocker dahin, dieselbe sei pflichtig, die
50 Cts., bestritt dagegen den Rest. Mariani Sala Cie klagten
(Ende Februar 1898), sowie eine Buchforderung von 126 Fr.
nebst 12 Fr. 95 Cts. Spesen und Zins à 5% seit Verfall
11. November 1899 eine Wechselforderung von 1593 Fr. 65 Cts.
Stocker anerkannte gemäß Kollokationsplan und Mitteilung vom
seit Verfall an. Das Konkursamt Zug als Verwalter der Masse
eine Forderung von 24,248 Fr. 30 Cts. nebst Zins zu 5%
quiers Mariani Sala Cie in Como gestützt auf acht Wechsel
Stocker Jost sel., gew. Seidenhändlers in Zug, meldeten die Ban
In der Liquidation des ausgeschlagenen Nachlasses des Arnold
Art. 193, 250 Abs. 4, Betr.-Ges. ; Art. 65, Abs. 2 Org.-Ges.
schlagenen Verlassenschaft. Beschleunigtes Verfahren. Berufungsfrist.
Anfechtung des Kollokationsplanes bei der Liquidation einer ausge
Konkursmasse Stocker Jost gegen Mariani Sala Cie.
101. Urteil vom 30. November 1900 in Sachen
erkennen und demgemäß in den Kollokationsplan aufzunehmen;
sie reduzterten indeß im Laufe des Prozesses ihre Forderung um
4265 Fr. Die beklagte Masse anerkannte an der Forderung von
248 Fr. 30 Cts. einen Betrag von 1606 Fr. 60 Cts. nebst
5% Zins seit 9. März 1898 bis zur Konkurseröffnung über
Stocker, bezw. Eröffnung der Verlassenschaftsliquidation, bestrit
dagegen den Rest, eventuell erklärte sie, es sei jedenfalls nur ein
Betrag von 19,993 Fr. 30 Cts. samt Zinsbetreffnis anzuerken
nen und zu kollozieren. Durch Entscheidung vom 20. August
1900 hat das Kantonsgericht Zug erkannt: Es sei das klägerische
Rechtsbegehren im reduzierten Betrage von 19,983 Fr. 30 Cts.
(inklusive Wechsel und Protestkosten) nebst 5 % Zins seit Ver
fall gutzuheißen und diese Summe im Kollokationsplane aufzu
nehmen. Das Obergericht des Kantons Zug hat diese Entschei
dung durch Urteil vom 27. Oktober 1900 in allen Teilen be
stätigt. Dieses Urteil wurde dem Anwalte der beklagten Masse am
31. Oktøber 1900 durch Zustellung des Aktenheftes eröffnet.
Gegen dasselbe ergriff die Beklagte mit Eingabe vom 19. No
vember 1900 die Berufung an das Bundesgericht mit dem An
trag: Es sei der Klägerschaft statt der vom Obergerichte zuge
sprochenen Forderung von 19,983 Fr. 30 Cts. nur der Betrag
von 1606 Fr. 60, eventuell 5719 Fr. 85 Cts. nebst 5% Zins
t Verfall zuzusprechen und in den Kollokationsplan aufzu
nehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 193 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes
wird eine ausgeschlagene Verlassenschaft unter Beobachtung der
im VII. Titel enthaltenen Bestimmungen vom Konkursamte liqui
diert. Es finden demnach auf eine derartige Liquidation die Be
stimmungen der Art. 221 270 des Schuldbetreibungs und
Konkursgesetzes Anwendung, speziell also auch die Vorschrift des
Art. 250, Abs. 4 leg. cit., wonach Prozesse über Anfechtung
des Kollokationsplanes im beschleunigten Verfahren geführt wer
den. Für die im beschleunigten Verfahren des Schuldbetreibungs
und Konkursgesetzes geführten Prozesse aber ist die Frist zur Be
rufung an das Bundesgericht nicht die ordentliche 20tägige, son
dern die kurze fünftägige des Art. 65 Abs. 2 O. G. (vgl. Entsch.
d. B. G. vom 6. Juli 1900 in Sachen Marchand c. Nachlaß
masse Rossé). Danach ist denn im vorliegenden Falle die Be
rufung verspätet eingelegt worden. Denn es ist zwar wohl die
ordentliche 20tägige, nicht aber die für Kollokationsstreitigkeiten
geltende fünftägige Berufungsfrist innegehalten worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird als verspätet eingelegt
nicht eingetreten und es hat demnach in allen Teilen bei dem
angefochtenen Urteile des Obergerichts des Kantons Zug vom
27. Oktober 1900 sein Bewenden.