- Urteil vom 2. März 1900
in Sachen Einwohnergemeinde Rheinfelden
gegen Nordostbahngesellschaft.
Klage einer Bahngesellschaft auf Aberkennung einer Wegservitut
über den Bahnkörper. Art. 56 Org.-Ges.; eidgenössisches und kan
tonales Recht bez. der sachenrechtlichen Verhältnisse der Eisen
bahngrundstücke. Art. 1 Bahnpolizeigesetz. Diese Bestimmung schliesst
die Ersitzung eines Wegrechtes aus.
A. Durch Urteil vom 20. Oktober 1899 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
Das vom Gemeinderat Rheinfelden namens der dortigen Ein
wohnergemeinde verlangte, vom Gerichtspräsidium Rheinfelden
am 20. August 1897 bewilligte Verbot betreffend den Bahnüber
gang bei der Station Möhlin ist richterlich aufgehoben.
B. Gegen dieses Urteil hat die Gemeinde Rheinfelden die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt, und den Antrag gestellt,
dasselbe sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell seien
die Akten zur Beweiserhebung über die zehnjährige Ausübung
des Rechtes und zu neuer Entscheidung an die kantonalen Ge
richte zurückzuweisen. Der Streitwert wird auf mehr als 4000 Fr.
angegeben.
In der heutigen Hauptverhandlung beantragt der Anwalt der
Beklagten Gutheißung der Berufung. Der Anwalt der Klägerin
beantragt, die Berufung abzuweisen; er erklärt sich damit einver
standen, daß der Wert des Streitgegenstandes (soweit es wenig
stens das Interesse der Nordostbahn anbelange) als 4000 Fr.
übersteigend angenommen werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die schweizerische Nordostbahngesellschaft sperrte im Sommer
1897 bei der Station Möhlin einen im Gemeindebann Rhein
felden befindlichen Wegübergang über den Bahnkörper ab, der
insbesondere von den Bewohnern von Rheinfelden benutzt, jedoch
bei dem Bahnbau nicht angemeldet, und weder in den Bauplänen
eingezeichnet, noch vom Bundesrate genehmigt worden war. Am
- August gleichen Jahres erwirkte der Gemeinderat von Rhein
felden namens der dortigen Einwohnergemeinde beim Gerichts
präsidenten ein Verbot, wonach der Eisenbahngesellschaft bei einer
Buße von 50 Fr. täglich untersagt wurde, die Ausübung des
allgemeinen Wegrechtes beim Bahnhofe Möhlin quer über den
Bahnkörper nach der Salinenstraße durch irgend welche Ab
sperrungsvorrichtungen und Aufstellung von Verbottafeln zu ver
hindern oder zu erschweren. Ein von der Nordostbahngesellschaft
gegen dieses Verbot erhobener Rechtsvorschlag wurde vom Ge
richtspräsidium Rheinfelden durch Verfügung vom 15. September
1897 abgewiesen. Inzwischen hatte sich die Nordostbahn an das
eidgenössische Post und Eisenbahndepartement gewandt, welches
am 21. September gleichen Jahres dem Regierungsrat des
Kanions Aargau eröffnete, daß ein Niveau Übergang an der
fraglichen Stelle nicht gestattet werden könne, und verlangte, daß
der Abschluß desselben (der, wie es scheint, von dritter Hand be
seitigt worden war) wieder hergestellt werde. Mit Klage vom
- Oktober 1897 stellte nun die Nordostbahngesellschaft beim
Bezirksgericht Rheinfelden gegen die Einwohnergemeinde Rhein
felden das Rechtsbegehren, es sei das vom Gemeinderat Rhein
felden namens der dortigen Einwohnergemeinde verlangte, vom
Gerichtspräsidium Rheinfelden am 20. August 1897 bewilligte
Verbot betreffend den Bahnübergang bei der Station Möhlin
gerichtlich aufzuheben. Sie führte im wesentlichen aus: In den
stebziger und achtziger Jahren habe sie auf das Ansuchen der
Saline Ryburg hin das Überschreiten der Bahn bittweise für das
mit der Station Möhlin verkehrende Publikum gestattet, sowie
auch auf Ansuchen der Finanzdirektion den Salzauswägern des
Möhlinthales für den Verkehr mit dem Salzmagazin. Eine
Servitut habe nicht entstehen können, und zwar schon deshalb
nicht, weil die Eisenbahnen dem Bundesrechte unterstehen, und
eine Wegrechtsservitut schon nach Maßgabe des Bahnpolizei
gesetzes unstatthaft wäre. Dem Gemeinderat Rheinfelden fehle
übrigens auch die Legitimation, für die Einwohnerschaft von
Rheinfelden ein Wegrecht geltend zu machen; zudem sei ein Be
dürfnis für den verlangten Übergang nicht vorhanden. Die Be
klagte beantragte, die Klage abzuweisen, eventuell sei das Verbot
nur mit Rücksicht auf die Verfügung des eidgenössischen Eisen
bahndepartementes und in dem Sinne auszusprechen, daß immer
hin ein Recht der Gemeinde auf einen geeigneten Übergang an
erkannt sein solle, für das der Beklagten eventuell ein Anspruch
auf Ersatz gewahrt bleibe. Sie machte geltend, daß für alle
Einwohner Rheinfeldens, welche nach den Salinen von Möhlin
Verkehr haben, und insbesondere für diejenigen, welche nördlich
der Station Möhlin wohnen oder dort Land besitzen, ein wich
tiges Interesse bestehe, den streitigen Übergang benutzen zu dürfen.
Die Klägerin könne das Recht des Überganges nicht mehr be
streiten, da sie in den achtziger Jahren das öffentlich aufgelegte
Katasterwerk mit Servitutenbuch der Gemeinde Rheinfelden, wo
rin der fragliche Übergang als Servitut eingezeichnet und vorge
merkt sei, binnen nützlicher Frist nicht bestritten habe. Eventuell
berufe sich die Beklagte auf Ersitzung.
2. Die Vorinstanz hat ihre, in Fakt. A oben angeführte Ent
scheidung in folgender Weise begründet:
Es könne darauf nicht abgestellt werden, daß ein Übergang
in dem Kataster der Gemeinde Rheinfelden eingezeichnet worden
und die Nordostbahngesellschaft binnen der für allfällige Ein
prachen gegen die Richtigkeit desselben anberaumten Frist keine
Einwendungen erhoben habe. Denn fürs erste habe ja die Nord
ostbahn bestimmten Personen auf Widerruf hin gestattet, an
fraglicher Stelle über die Bahn zu gehen, und sogar zu fahren,
und wenn daher bei der Katasteraufnahme ein Übergang einge
zeichnet worden sei, so habe sie keine Veranlaßung gehabt, sich
dagegen zu erheben. Sodann aber könne es auf keinen Fall an
gehen, Servituten, welche die Gemeinde eigenmächtig, ohne Vor
wissen Dritter, sich zu deren Lasten in ihrem Katasterwerk und
Servitutenbuch gutgeschrieben, schon deshalb als anerkannt und
rechtskräftig zu erklären, weil die Dritten, denen hievon keine
Anzeige gemacht worden sei, auf eine allgemein gehaltene Publi
kation hin keine Einsprachen erhoben haben. Die fragliche Ein
zeichnung im Kataster der Gemeinde Rheinfelden sei daher von
Anfang an gegenüber der Bahngesellschaft rechtlich ohne alle
Bedeutung gewesen. Auch die Frage, ob ein Übergang über das
Gebiet der Eisenbahn durch Ersitzung habe erworben werden
können, müsse verneint werden. Solches Gebiet sei in Bezug auf
Privatrechte, welche daran erworben werden können, dem kanto
nalen Rechte entzogen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit
habe die Bundesgesetzgebung darüber die maßgebenden Bestim
mungen erlassen, und nun verbiete Art. 1 des Bundesgesetzes
betreffend die Handhabung der Bahnpolizei vom 12. Februar
1878 geradezu eine solche Ausübung, wie sie die Beklagte zum
Beweise der Ersitzung behaupte. Angesichts des allgemeinen Bahn
polizeiverbotes habe die Ausübung des in Anspruch genommenen
Rechtes nicht in gutem Glauben stattfinden können, und es sei
nicht ersichtlich, wie so unter diesen Umständen die Erwerbung
einer Servitut zulässig und möglich sein sollte.
3. Nach Art. 56 O. G. setzt das Rechtsmittel der Berufung
an das Bundesgericht eine Civilstreitigkeit voraus, welche von
den kantonalen Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze
entschieden worden, oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden ist.
Daß es sich im vorliegenden Falle um eine Civilstreitigkeit han
delt, steht außer Zweifel. Die Klägerin macht einen civilrechtlichen
Anspruch geltend: sie erhebt gegenüber einer von der Beklagten
beanspruchten Servitut die Negatorienklage und behauptet,
daß eine solche Servitut von der Beklagten nicht erworben wor
den sei. Die Entstehung von Grunddienstbarkeiten wird aber
bekanntlich vom kantonalen Recht geregelt, und wenn daher die
Vorinstanz die Klage aus dem Grunde gutgeheißen hätte, weil
die nach dem kantonalen Recht erforderlichen Voraussetzungen
streitigen Wegrechtes nicht vorhanden
für die Erwerbung des
seien, so wäre das Bundesgericht nach Art. 56 Org. Ges. offen
bar nicht kompetent, auf die Sache einzutreten. Nun hat das
aargauische Obergericht allerdings unter Anwendung des kanto
nalen Rechts die Frage entschieden, und verneint, ob eine Ser
vitut durch die Eintragung in das Servitutenregister der Ge
meinde Rheinfelden habe entstehen können, sich aber darüber,
ob die vom kantonalen Recht aufgestellten Erfordernisse der
Ersitzung gegeben seien, überhaupt nicht ausgesprochen, sondern
seine Entscheidung in Bezug auf die von der Beklagten behauptete
Ersitzung darauf gestützt, daß das Gebiet einer dem Betrieb über
gebenen Eisenbahn in Bezug auf Privatrechte, welche an dem
selben erworben werden können, dem kantonalen Recht entzogen,
und daß nach eidgenössischem Recht, in Anbetracht der Vorschrift
des Art. 1 des Bahnpolizeigesetzes, eine Ersitzung ausgeschlossen sei.
Die Vorinstanz hat somit die Streitsache in diesem Punkte unter
Anwendung des eidgenössischen Rechtes entschieden, und die Kom
petenz des Bundesgerichtes ist demnach gemäß Art. 56 cit. be
gründet, soweit es sich frägt, ob hier eidgenössisches Recht wirklich
zur Anwendung komme, und ob dasselbe von der Vorinstanz richtig
angewendet worden sei.
4. Nun geht es offenbar zu weit, wenn die Vorinstanz an
nimmt, daß das Gebiet einer dem Betrieb übergebenen Eisenbahn
der Herrschaft des kantonalen Privatrechtes schlechthin entzogen
sei. Die eidgenössische Eisenbahngesetzgebung enthält allerdings
Bestimmungen, die in die sachenrechtlichen Verhältnisse der Eisen
bahngrundstücke eingreifen, allein soweit dies nicht der Fall ist,
bleiben die Bestimmungen des kantonalen Sachenrechtes unein
geschränkt in Kraft. Es kann sich demnach bloß fragen, ob nicht
peziell der Ersitzung einer Dienstbarkeit am Bahnkörper bundes
gesetzliche Vorschriften hindernd im Wege stehen, und deshalb
die Bestimmungen des kantonalen Sachenrechtes keine Anwen
dung finden, und in dieser Frage ist in der That der Vorinstanz
beizutreten, wenn sie ausführt, daß angesichts der Vorschrift des
Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Handhabung der Bahn
polizei eine Erwerbung der fraglichen Wegservitut durch Ersitzung
unmöglich gewesen sei. Art. 1 des genannten Gesetzes verbietet
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit allen nicht zum Bahn
dienst gehörigen Personen, ohne Erlaubnis der Bahnverwaltung
oder ohne eine auf privatrechtlichem Titel beruhende Berechtigung
an andern, als den ihrer Bestimmung nach dem Publikum
öffneten Stellen das Gebiet einer dem Betriebe übergebenen
Eisenbahn oder ihrer Zugehören zu betreten. Dieser Artikel setzt
allerdings die Möglichkeit voraus, daß gestützt auf privatrechtlichen
Titel die Berechtigung erworben werden könne, das Gebiet der
Bahn auch an andern, als den ihrer Bestimmung nach dem
Publikum geöffneten Stellen zu betreten. Einen privatrechtlichen
Titel zur Erwerbung einer solchen Berechtigung würde an sich
nach den allgemeinen Grundsätzen des Sachenrechtes auch die
Ersitzung bilden. Allein der Sinn und Zweck des Artikels zwingt
zu der Annahme, daß derselbe ausschließlich die Erwerbung eines
derartigen privatrechtlichen Titels auf Grund rechtsgeschäftlicher
Einräumung durch die Bahngesellschaft im Auge habe, und
eine Erwerbung durch Ersitzung ausschließe. Wäre nämlich eine
Ersitzung von Wegservituten über den Bahnkörper schlechthin
nach Maßgabe der verschiedenen kantonalen Gesetzgebungen mög
lich, so würde dies zur Folge haben, daß das unbefugte Be
treten der Bahn ohne Erlaubnis der Bahnverwaltung und ohne
privatrechtlichen Titel je nach den kantonalen Bestimmungen über
Ersitzung über kurz oder lang zu einer auf privatrechtlichem
Titel beruhenden und daher erlaubten Handlung werden könnte,
sobald die Ersitzungsfrist abgelaufen wäre. Ein solcher Zustand
würde aber offenbar die Sicherung vor Gefahren des Bahnbe
triebes, die Art. 1 cit. bezweckt, in erheblichem Maße illusorisch
machen, und es muß daher eine Interpretation des Gesetzes
textes, welche denselben sanktonieren würde, verworfen und mit der
Vorinstanz angenommen werden, daß die Berechtigung zum Weg
übergang über den Bahnkörper durch Ersitzung nicht erworben
werden könne.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau in
allen Teilen bestätigt.