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Urteil vom 1. Dezember 1900 in Sachen
Cœytaux gegen Frey.
Dienstvertrag (Agenturvertrag). Verzicht des Agenten auf Provisions
nachforderung durch Genehmigung der vom Dienstherrn gestellten
Abrechnung? Vertragliche Festsetzung der Provision auf Grund
einer bestimmten Umsatzziffer; Nichterreichung dieser Ziffer; be
hauptetes Verschulden des Dienstherrn (Art. 176 O.-R.). Schaden
ersatzforderung des Agenten wegen vorzeitiger Entlassung und wegen
Kreditschädigung.
A. Durch Urteil vom 26. September 1900 hat das Handels
gericht des Kantons Aargau erkannt:
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Die Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 25. April
1900 wird gutgeheißen und diese somit aufgehoben.
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Die Klage wird in allen Teilen abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und folgende Anträge gestellt:
Es sei dem Kläger in Abänderung des handelsgerichtlichen Ur
teils der prinzipielle Klageschluß zuzusprechen.
Eventuell:
Es sei das handelsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache
zur Aktenvervollständigung und neuer Entscheidung an das aar
gauische Handelsgericht zurückzuweisen; dabei seien folgende Be
hauptungen und Beweise zu berücksichtigen:
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Die Behauptung sub II der Klage betreffend die Absatz
iffer pro 1897 und die dort unter 3, 4 und 5 angeführten Be
weismittel und eventuell Parteibefragung.
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Die Behauptung sub III C der Klage, daß die Preise von
Kakao im Jahre 1898 nicht derart gestiegen seien, daß die Be
klagten bei den Preisen ihres dem Kläger übergebenen Preis
couranis in den Qualitäten 0 (Ménage) und Kakao III mit
Verlust hätten arbeiten müssen; die Konkurrenz habe die Preise
auf diesen Artikeln dann auch im Jahre 1898 in keiner Weise
erhöht. Beweise: Sachverständige und Zeugen: L. Jung in Genf
und Frau Scherzlinger Kohler in Boncourt.
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Sachverständige für die Höhe des dem Kläger durch Ver
tragsbruch und Kreditschädigung zugefügten Schadens (V der
Klage in fine).
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Die Behauptung sub 4 der Erklärung zu den Duplikbei
lagen: Sodann machen wir noch darauf aufmerksam, daß Kakao
III (pulverisierter Kakao) für die Konkurrenz deshalb ein wich
tiger Artikel ist, weil er allgemein ohne Namenangabe verkauft
wird, und daher auch von dem Kleinhändler leicht die eine Marke
für die andere abgegeben werden kann. Beweis: Sachverständige.
C....
D. In der heutigen Hauptverhandlung beantragt der Anwalt
des Klägers Gutheißung der schriftlich gestellten Berufungsanträge.
Der Vertreter der Beklagten beantragt Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der Kläger Cœytaux ist von anfangs 1897 bis Ende
1898 bei den Beklagten, R. M. Frey, Chocoladefabrik in Aarau,
als deren Agent in Anstellung gewesen, und zwar auf Grund
eines am 30. Dezember 1896 auf die Dauer von 5 Jahren ab
geschlossenen Vertrages, aus dem folgende Bestimmungen hervor
zuheben sind:
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M. Cœytaux prend à partir du 1er janvier 1897 la re
présentation exclusive et à forfait de la maison R. M. Frey
d'Aarau pour les cantons de Genève, Vaud, Fribourg, Neu
châtel, Valais, Jura bernois et les zones de Savoie, Gex et
Ain aux conditions suivantes :
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M. Cœytaux s engage à produire un chiffre d affaires net
de 30 000 fr. par an au minimum moyennant une bonification
annuelle de 6000 fr. par an, soit 20 % fournie par MM. R.
M. Frey. La production des ventes annuelles se calcule sur
les factures nettes (factures moins escompte). Toutes ventes
faites en dessous des tarifs réguliers ainsi qu'un escompte
dépassant 10% sont toujours subordonnées à l'approbation
de MM. R. M. Frey.
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MM. Frey verseront à M. Cœytaux une somme de 420 fr.
par mois, soit 5040 fr. par an et garderont chez eux le solde
de 960 fr. comme garantie de la production des ventes ci
dessus spécifiées.
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Dans le cas où le chiffre de 30000 fr. ne serait pas at
teint, cette somme de 960 fr. serait acquise à MM. Frey pour
les indemniser.
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Les ventes dépassant le chiffre de 30 000 fr. net, seront
bonifiées à M. Cœytaux par une provision de 20% sur le mon
tant net des factures. Lequel 20 % sera payable à la fin de
l année à M. Cœytaux avec les 960 fr. restés en réserve chez
MM. R. M. Frey.
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- 8..
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M. Cœytaux aura droit d encaisser pour MM. Frey
mais seulement suivant la liste des factures échues dans son
rayon lors du passage ; dans ce cas il enverra son décompte
et solde en faveur de MM. Frey toujours à la fin du mois par
mandat postal. Il pourra cependant garder sur le montant de
ses encaissements une somme de 150 fr. comme avance sur
les 420 fr. du mois à suivre; mais le solde dépassant ces 150 fr.
doit être versé à MM. Frey à la fin de chaque mois.
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Tous les ordres passés par correspondance directe
ment à la maison Frey par les clients de M. Coytaux s'ajou
teront aux affaires faites par lui si ces ordres correspondent
aux conditions du contrat et s ils ne sont pas d ordres per
sonnels de MM. Frey.
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En cas de litige entre les parties, chacune d elles nom
mera un arbitre, ces deux arbitres nommeront ensemble un
troisième arbitre président. Les décisions prises par ces ar
bitres seront seules valables, exécutoires définitives et sans
aucun recours.
Anstände in Bezug auf die Art und Weise, wie der Kläger
über die von ihm besorgten Inkassi Rechnung stellte, führten im
Dezember 1898 zu seiner Entlassung. Nachdem die Beklagten
schon früher Anlaß zu Reklamationen in dieser Hinsicht genom
men, stellten sie gegenüber seiner Abrechnung über den Monat
November 1898, welche mit einem Saldo von 133 Fr. 90 zu
Gunsten der Beklagten schloß, fest, daß in dieser Abrechnung drei
vom Kläger im August eingezogene Beträge von zufammen 89 Fr.
30 Cts. fehlen, und bemerkten, sie seien sicher, daß er noch andere
Zahlungen verschwiegen habe. Mit der Aufforderung auf sofortige
Einsendung des Fehlbetrages von 89 Fr. 30 Cts. verbanden sie
das Verbot weiterer Inkassi für ihre Rechnung. Der Kläger
schrieb darauf am 6. Dezember den Beklagten, um ihnen die
Mühe einer Nachforschung bei den Kunden zu ersparen, sende er
ihnen die vollständige Liste der bis zu diesem Tage gemachten In
kafsi. Diese Liste führte weitere Inkassi im Gesamtbetrag von 642 Fr.
90 auf, so daß sich also seine Schuld gegenüber den Beklagten
auf 776 Fr. a erhöhte. Dazu erklärte der Kläger, er behalte
von dieser Summe sein Monatsbetreffnis pro Dezember, sowie
gemäß dem Vertrag einen Vorschuß von 150 Fr. für den Ja
nuar, zusammen 570 Fr. zurück, und den Rest von 206 Fr.
a Cts. verrechne er mit seinem Guthaben an die Beklagten aus
der Rechnung für das Jahr 1898. Zugleich teilte er ihnen im
Hinblick auf Art. 12 des Vertrages mit, daß er als seinen
Schiedsrichter einen Herrn Cavin in Genf bestellt habe. Am
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Dezember verlangten die Beklagten Bezahlung der ihnen bis
zum 1. Dezember bekannt gewordenen Inkassi im Betrage von
761 Fr. 30 Cts., abzüglich 150 Fr. avance décembre, bis zum
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gleichen Monats, widrigenfalls sie ihre Maßnahmen treffen
würden. Als der Kläger hierauf nicht antwortete, erklärten sie
mit Brief vom 10. Dezember, wenn sie nicht bis am 13. Dezem
ber abends im Besitze der verlangten 611 Fr. 30 Cts. (761 Fr.
30 Cts. 150 Fr.) seien, betrachten sie den Vertrag als auf
gehoben, und werden gerichtliche Schritte einleiten. Der Kläger
kam diesem Verlangen nicht nach, sondern bestritt den Beklagten
das Recht zu ihrem Vorgehen und stellte auf den im Vertrage
vorgesehenen Schiedsspruch ab. Schon am 1. Dezember 1898
hatten die Beklagten ihren Kunden mitgeteilt, daß weder der Klä
ger noch andere Personen fürderhin berechtigt seien, für ihre Rech
nung Zahlungen zu erheben; durch Zirkulare vom 13. und 23.
Dezember machten sie den Kunden bekannt, daß der Kläger vom
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Dezember an ihrem Hause nicht mehr als Reisender angehöre,
weshalb Zahlungen bis auf weiteres an die Beklagten direkt zu
machen seien. Am 23. Dezember stellte der Anwalt der Beklagten
dem Kläger eine Abrechnung zu, laut welcher dieser den Beklag
ten 1196 Fr. a schuldete, und forderte ihn auf, bis zum 28.
Dezember abends den runden Betrag von 1000 Fr. einzuliefern,
indem bei rechtzeitiger Zahlung dieser Summe der Vertrag noch
als in Kraft stehend, andernfalls aber als dahingefallen betrachtet
würde. Der Kläger leistete auch dieser Aufforderung keine Folge;
er behauptete, dieselbe stehe mit dem Agenturvertrag im Wider
pruch, und gewärtigte im übrigen die Schritte der Beklagten zur
Bestellung des Schiedsgerichts. Diese ließen sich jedoch nicht weiter
vernehmen. Am 8. Januar 1900 ließ ihnen der Kläger einen
Zahlungsbefehl für eine Forderung von 12,374 Fr. 12 Cts. zu
stellen, und als Rechtsvorschlag erfolgte, leitete er im April gl. Is.
beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage auf Bezahlung
dieser Summe nebst Zins zu 5% vom 8. Januar 1900 hin
weg ein. Er forderte 2374 Fr. 12 Cts. rückständiges Provisions
guthaben aus den Jahren 1897 und 1898, nämlich 1200 Fr.
92 Cts. aus dem Jahr 1897 und 1173 Fr. 20 Cts. aus dem
Jahr 1898, und sodann 10,000 Fr. als Schadenersatz wegen
vorzeitiger Entlassung und wegen Kreditschädigung, welch' letzterer
sich die Beklagten durch ihre im Dezember 1898 an die Kunden
versandten Zirkulare, sowie dadurch schuldig gemacht hätten, daß
sie an J. Degenève in Genf schrieben, der Kläger habe aus
verschiedenen Gründen ihr Haus verlassen müssen, und daß sie
an Witwe Steiner Monnin in Yverdon folgenden Brief richteten:
Sie hatten uns geschrieben, daß Hr. Cœytaux ein guter Rei
sender sei. Wir teilen Ihnen mit, daß er viele Inkassobeträge für
sich behalten hat, das ist der Grund seines Austrittes. Ein Rei
fender mit solchen Neigungen wird auch Ihr Geschäft nicht ma
chen. Dies als Antwort auf Ihren Brief, wir denken, daß Sie
nun besser von uns denken werden. Die Beklagten bestritten die
Klage im ganzen Umfange.
2. Was nun zunächst die Provisionsforderung von 1200 Fr.
92 Cts. für das Jahr 1897 anbelangt, so beruht dieselbe darauf,
daß der Kläger behauptet, es sei in diesem Jahr ein Nettoprodukt
der Verkäufe im Betrage von 33,921 Fr. 10 Cts. erzielt worden,
während die Beklagten bloß eine Umsatzziffer von 28,077 Fr.
15 Cts. anerkennen. Die Rechnung des Klägers lautet folgender
maßen:
Kläger hat zu fordern:
- für Fr. 30,000 (20%
Fr. 6000
- für weitere Fr. 3921 10 (20%
784 22
zusammen Fr. 6784 22
Hieran hat der Kläger erhalten:
Fr. 5040 a) 12 Monatsbesoldungen à Fr. 420-
b) ferner am 31. Dezember 1897
393 30 5583 30
c) im Januar 1898
Fr. 1200 92Es restieren somit vom Jahre 1897 noch
Die Beklagten berechnen dagegen den Provisionsanspruch des
Klägers, von der Umsatzziffer im Betrage von 28,077 Fr. 15 Cts.
ausgehend, auf 5583 Fr. a Cts., wovon abzuziehen seien die
12 Monatssaläre im Betrage von zusammen 5040 Fr. und die
vom Kläger in Rechnung gebrachten 150 Fr., so daß sich auf
- Januar 1898 zu Gunsten des Klägers ein Saldo von 393 Fr.
a Cts. ergebe. In diesem Sinn stellten sie dem Kläger am
- Januar 1898 Abrechnung; der Kläger protestierte hiegegen
mit Schreiben vom 14. und 18. Januar 1898, und behauptete,
gestützt auf sein Verkaufsborderau, daß sein Guthaben 1601 Fr.
05 Ets. betrage. Die Beklagten traten auf seine Reklamation
nicht ein und übermittelten ihm per Postmandat den Betrag von
393 Fr. 30 Cts., dessen Empfang der Kläger am 24. Januar
1898 auf Rechnung seiner Forderung (à compte sur ma récla
mation du 18 ct.) bestätigte, mit dem Bemerken, er werde über
die Sache demnächst mündlich mit den Beklagten verhandeln. Dies
ist nun unbestrittenermaßen nicht geschehen, und der Kläger ist
erst im Dezember 1898 wieder auf die Abrechnung vom Jahr
1897 zu sprechen gekommen. Die Beklagten haben hieraus die
Einrede des Verzichts auf eine Nachforderung hergeleitet, und die
Vorinstanz hat die Einrede gutgeheißen, indem sie ausführte, der
Kläger habe dadurch, daß er nach der Empfangsanzeige über die
393 Fr. a Cts. nicht mehr reklamiert, bezw. unterlassen habe,
innert angemessener Frist gegen die Abrechnung der Beklagten
irgend welche rechtliche Schritte einzuleiten, die Abrechnung der
Beklagten stillschweigend genehmigt, weshalb die Forderung von
1200 Fr. 92 Cts. abgewiesen werden müsse. Dieser Entscheidung
kann nicht beigetreten werden. Daß etwa der Kläger die Abrech
nung der Beklagten durch die Empfangnahme des Saldos von
393 Fr. a Cts. genehmigt habe, der ihm nach derselben noch
zukommen sollte, nimmt die Vorinstanz selbst nicht an, und es
könnte hievon angesichts der Thatsache, daß er für jenen Saldo
ausdrücklich unter Vorbehalt seiner weitergehenden Ansprüche quit
tiert hat, auch keine Rede sein. Durch den Vorbehalt hat der
Kläger aber seinen Willen, auf die von ihm behauptete Mehr
forderung nicht zu verzichten, deutlich kundgegeben; zu wieder
holen brauchte er seine Willenserklärung, um den eingenommenen
Standpunkt zu wahren, nicht; es genügte, daß er diesen der Gegen
partei zur Kenntnis gebracht hatte, und es ist daher unrichtig,
wenn die Vorinstanz daraus, daß er seine Reklamationen nicht
fortsetzte, auf ein Zugeständnis geschlossen hat. Was sodann die
Annahme der Vorinstanz anbetrifft, der Kläger hätte innert an
gemessener Frist gegen die Abrechnung der Beklagten irgend welche
rechtliche Schritte einleiten sollen, so wäre dieselbe nur dann be
gründet, wenn in einem Zuwarten ein Verstoß gegen Treu und
Glauben im Verkehr erblickt werden müßte. Dies trifft jedoch nicht
zu. Es lag an und für sich durchaus im Ermessen des Klägers,
wann er die von ihm behaupteten Ansprüche gerichtlich geltend
machen wollte, und es läßt sich auch nicht behaupten, daß mit
Rücksicht auf das zwischen den Parteien bestehende Verhältnis ein
sofortiges Vorgehen des Klägers geboten gewesen wäre. Erweist
sich somit die Einrede des Verzichts als hinfällig, so ist auf die
Forderung des Klägers von 1200 Fr. 92 Cts. materiell einzu
treten, und da hierüber eine Entscheidung des kantonalen Gerichts
nicht vorliegt, ist dieselbe nachzuholen, und die Sache somit zu
materieller Beurteilung der klägerischen Forderung aus dem Jahre
1897 an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei dann selbstverständ
lich auch die von den Beklagten eventuell zur Kompensation ver
stellten Gegenforderungen zu prüfen sind.
3. Die Absatziffer für das zweite Jahr (1898) beträgt, wie
beide Parteien übereinstimmend angeben, 21,000 Fr. Die Vor
instanz hat deshalb das Guthaben des Klägers für dieses Jahr,
gemäß Art. 3 und 4 des Agenturvertrages, auf 5040 Fr. an
gesetzt; sie hat im weitern festgestellt, daß der Kläger 5396 Fr.
a Cts. bezogen habe, nämlich 4620 Fr. an bar und 776 Fr.
a Cts. laut seinem Brief vom 6. Dezember 1898, also 356 Fr.
a Ets. mehr als er beanspruchen könne. Der Kläger anerkennt,
an bar 4620 Fr. erhalten zu haben, an einkassierten Beträgen
dagegen nur 206 Fr. a Cts., und behauptet, seine Provisions
forderung für das Jahr 1898 betrage 6000 Fr., so daß zu seinen
Gunsten ein Saldo von 1173 Fr. 20 Cts. bleibe. Er macht
nämlich geltend, die thatsächlich erreichte Absatzziffer von 21,000 Fr.
könne für die Berechnung seiner Provisionsforderung nicht maß
gebend sein, sondern es sei ihr eine Ziffer von 30,000 Fr. zu
Grunde zu legen; denn die Beklagten trügen die Schuld daran,
daß diese Ziffer nicht erreicht worden sei. Sie hätten anfangs
1898 einzelne Warensorten nicht mehr, bezw. zu höheren Preisen
geliefert, als 1897, und zwar gerade diejenigen, welche 1897
einen Drittel aller Verkäufe ausgemacht hatten (Nr. 0 Ménage
und Kakao III). Später hätten sie dann den Preis für Mé
nage wieder auf 1 Fr. 60 Cts., wie früher, festgesetzt, dagegen
an der Preiserhöhung auf Kakao III festgehalten, während die
Konkurrenz den frühern Preis beibehalten habe, wodurch viele
Kunden verloren gegangen seien. Schließlich hätten die Beklagten
auch zu erhöhten Preisen keinen Kakao III mehr abgegeben, und
dem Kläger die gemachten Bestellungen retourniert. Bei Ab
schluß des Agenturvertrages sei aber als selbstverständlich voraus
gesetzt worden, daß zu den Preisen der Konkurrenz verkauft wer
den könne. Außerdem hätten die Beklagten auch noch andere
Waren unterdrückt, die einen nicht unbedeutenden Ertrag lieferten,
oder die Preise derart erhöht, daß nichts mehr habe verkauft wer
den können. Durch die Einstellung der Verkäufe in Ménage
und Kakao III sei die Verkaufsziffer um mindestens 10,000 Fr.
netto gekürzt worden, so daß somit die durch den Kläger ver
mittelten Lieferungen in Wirklichkeit 31,000 Fr. würden betragen
haben. Es werde der Beweis hiefür anerboten, daß die Preise
von Kakao im Jahre 1898 nicht derart gestiegen seien, daß die
Beklagten bei den Preisen ihres dem Kläger übergebenen Preis
courants in den Qualitäten 0 (Ménage) und Kakao III mit
Verlust hätten arbeiten müssen. Die Beklagten erwiderten auf diese
Ausführungen des Klägers: Es könne gar keine Rede davon
sein, daß sie ihm gegenüber verpflichtet gewesen seien, bestimmte
Preise einzuhalten. Zu Einwendungen wäre der Kläger nur dann
berechtigt gewesen, wenn er hätte behaupten können, daß die Wei
gerung der Beklagten eine nach kaufmännischer Kalkulation nicht
begründete gewesen wäre, daß die Beklagten also doch dabei Geld
verdient hätten. Einen solchen Beweis beantrage aber der Kläger
gar nicht, und thatsächlich habe das Gegenteil zugetroffen. Die
Beklagten würden Geld eingebüßt haben, wenn sie zu den vom
Kläger gewünschten Preisen geliefert hätten. Es habe sich um
einen Kampf der großen Aktiengesellschaften gegen die neuen klei
nen Firmen durch Niederhaltung der Preise trotz Hausse auf den
Rohstoffen gehandelt, um Preise, bei denen die Beklagten mit
Verlust hätten arbeiten müssen. Hierüber ist zu bemerken:
Die
vom Kläger geltend gemachte Provisionsforderung von 6000
setzt voraus, daß für das in Frage stehende Rechnungsjahr
ein
Umsatz von 30,000 Fr. anzunehmen sei; denn für den Fall, daß
dieser Umsatz nicht erreicht würde, beschränkt Art. 4 des Agentur
vertrages die vom Kläger zu beanspruchende Vergütung auf das
in Art. 3 daselbst festgesetzte Salär von 420 Fr. per Monat,
oder 5040 Fr. per Jahr. Nun ist freilich der Umstand, daß der
bezeichnete Umsatz thatsächlich nicht erreicht worden ist, für die
Frage, ob der Kläger die von ihm geforderte Provision bean
spruchen könne, insofern nicht schlechthin entscheidend, als der
Agenturvertrag von beiden Teilen nach Treu und Glauben zu
erfüllen war, wonach die gedachte Voraussetzung auch dann als
eingetreten gelten muß, wenn die Beklagten deren Eintritt wider
Treu und Glauben, entgegen loyaler Geschäftssitte, auf deren Be
obachtung der Kläger bei Abschluß des Vertrages vertrauen durfte,
vereitelt haben (vgl. Art. 176 O. R.). Allein hievon kann nach
den eigenen Vorbringen des Klägers selbst nicht gesprochen wer
den. Der vom Kläger diesfalls aufgestellte Beweissatz geht nur
dahin, daß die Beklagten bei den Preisen, die sie nach seiner Be
hauptung hätten einhalten sollen, nicht mit Verlust würden ge
arbeitet haben; daß sie dabei noch einen Gewinn erzielt haben
würden, wird nicht behauptet. Nun ist von vornherein die Unter
stellung des Klägers als unrichtig abzulehnen, daß die Beklagten
sich bei Eingehung des Agenturvertrages verpflichtet hätten, wäh
rend der Dauer desselben die in ihrem Preiscourant angesetzten
Verkaufspreise einzuhalten. Die Beklagten haben dies weder er
klärt, noch durfte es der Kläger als selbstverständlich voraussetzen.
Denn es kann nicht als Meinung eines Agenturvertrages an
genommen werden, daß der Geschäftsherr mit Rücksicht auf die
Interessen des Agenten in seinem Rechte beschränkt sein solle,
seine Preise selbständig zu bestimmen, so wie es ihm jeweilen den
Interessen seines eigenen Geschäftes entsprechend dünkt. Der Agent
muß daher schon bei Eingehung des Vertrages in Betracht ziehen,
daß die Höhe seiner nach dem Umsatze zu berechnenden Provision
nicht lediglich von seiner Thätigkeit, sondern von äußern Verhält
nissen verschiedener Art abhängt, welche ihrerseits für die Ent
schließungen des Geschäftsherrn bestimmend sind, und er kann
insbesondere nicht darauf rechnen, daß dieser stets in gleichem Um
fange und in gleicher Weise produzieren, oder daß er die Preise
fortdauernd so stellen werde, daß er ohne Rücksicht auf die eigene
Geschäftslage und seinen eigenen Vorteil dem Agenten die von
diesem erwartete Provision ermögliche (vgl. Entsch. des deutsch.
Reichsgerichts, Bd. 31, Nr. 12). Es kann gewiß nicht gesagt
werden, daß die Beklagten ihre eigenen geschäftlichen Interessen
in illoyaler Weise einseitig verfolgt und sie wider Treu und Glau
ben berechtigten Erwartungen des Klägers vorangestellt haben,
wenn sie sich auf Geschäfte nicht einließen, die ihnen zwar keinen
Verlust, aber auch keinen Gewinn gebracht hätten. Denn daß die
Beklagten, um eine möglichst große Umsatzziffer zu erreichen, un
ter Umständen auch umsonst arbeiten würden, durfte doch der
Kläger nicht als Meinung des Agenturvertrages voraussetzen,
und noch weniger, daß sie von derartigen Geschäften, die ihnen
gar keinen Gewinn würden eingebracht haben, dem Agenten noch
eine Provision hätten zuscheiden wollen. Auf den vom Kläger
aufgestellten Beweisantrag ist demnach wegen Unerheblichkeit nicht
einzutreten; damit fällt aber die Grundlage für die Behauptung,
die Voraussetzung für eine Provisionsforderung im Betrage von
6000 Fr. müsse als eingetreten betrachtet werden, dahin, und er
weist sich somit die Berufung in Bezug auf den zweiten Klage
posten als unbegründet.
4. Unbegründet ist auch die vom Kläger gestellte Schadenersatz
forderung wegen vorzeitiger Entlassung und wegen Kreditschädi
gung. Aus dem in Erwägung 1 oben näher dargelegten That
bestande ergibt sich, daß der Kläger in seiner Monatsabrechnung
pro November 1898 eine Reihe von Inkassi, die er seit dem
August desselben Jahres gemacht hatte, verschwiegen hat. Eine
entschuldigende Erklärung für diese mangelhafte Rechnungsstellung
hat er nicht geben können; er hat auch nicht etwa aus freien
Stücken, von sich aus die lückenhaften Angaben ergänzt, sondern
es darauf ankommen lassen, daß die Beklagten ihm Fehlbeträge
nachwiesen, und hat sich zur Einsendung seiner Nachtragsliste
erst bewogen gefühlt, nachdem die Beklagten eine Nachforschung
bei den Kunden in Aussicht gestellt hatten. Seine Behauptung,
er habe sich zur Zurückbehaltung der fraglichen Beträge berechtigt
geglaubt, weil ihm in der Höhe derselben Gegenforderungen an
die Beklagten zugestanden hätten, vermöchte selbst dann, wenn sie
an sich richtig wäre, seine Handlungsweise nicht zu entschuldigen;
denn unter allen Umständen erforderte die den Beklagten geschul
dete Treue, daß er ihnen in seinen jeweiligen Rechnungsablegungen
die eingezogenen Gelder vollständig angab. In der dem Kläger zur
Last fallenden Verheimlichung eines Teils der gemachten Inkassi
liegt aber eine derart schwere Pflichtverletzung, daß hienach den Be
klagten eine Fortsetzung des auf gegenseitiges Vertrauen gegründeten
Vertragsverhältnisses mit dem Kläger nicht mehr zugemutet werden
konnte, und die Beklagten daher berechtigt waren, dasselbe ohne
weiteres aufzulösen. Sie handelten durchaus in Wahrung berechtig
ter Interessen, wenn sie den Kunden von dem Entzug der dem
Kläger erteilten Inkassovollmacht und von dessen Entlassung An
zeige machten; durch die Fassung ihrer daherigen Zirkulare sind sie
dem Kläger in keiner Weise zu nahe getreten, ebensowenig durch ihr
Schreiben an Degenève in Genf und Witwe Steiner in Yverdon,
welch' letzteres durch eine Anfrage der Adressatin über den Grund
der Entlassung des Klägers veranlaßt worden war und hierüber weder
in thatsächlich unrichtiger noch in beleidigender Weise Auskunft gab.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne für begründet
erklärt, daß das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau
von
26. September 1900 mit Rücksicht auf die Entscheidung
über die Provisionsforderung für das Jahr 1897 aufgehoben,
und die Sache zu materieller Beurteilung dieser vom Kläger geltend
gemachten Provisionsforderung an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.