- Urteil vom 3. November 1900 in Sachen
Wegmann Hauser gegen Schweizerische Gesellschaft
für elektrotechnische Industrie.
Kauf auf ratenweise Lieferung. Mangelhaftigkeit der ersten Lie
ferung; wann berechtigt sie zum Rücktritt des Käufers vom Ver
trage? Behauptete Arglist des Verkäufers.
A. Durch Urteil vom 17. August 1900 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Dagegen ist der Beklagte verpflichtet, die von der Sendung
vom 18. Januar 1900 bereits bezogene Ware à raison von
352 Fr. für 1000 Kilo Karbid und 4 Fr. per Büchse zu er
setzen.
3. Begehren 1 der Widerklage wird abgewiesen.
4. Die Klägerin ist in Gutheißung von Begehren 2 und 3
der Widerklage verpflichtet, dem Beklagten 867 Fr. nebst Zins
à 5% seit 20. Dezember 1899 zu bezahlen und die auf der
zweiten Sendung erwachsenen Spesen zu ersetzen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
den Anträgen: Die Widerklage sei im vollen Umfange gutzu
heißen, und zwar schon auf Grundlage der jetzigen Akten, even
tuell nach Durchführung des Beweisverfahrens vor der kantonalen
Instanz, an welche in diesem Falle die Sache zurückzuweisen sei.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert und begründet der
Vertreter des Beklagten diese Berufungsanträge. Als Punkte,
über welche eventuell das Beweisverfahren durchzuführen sei, be
zeichnet er speziell: daß die erste Lieferung nur 232 L. Acetylen
per Kilogramm Calciumkarbid ergeben habe; daß der Beklagte
Ware mit konstanter Gehaltsmenge bedürfe, weil die Kontroll
apparate, welche anzeigen sollen, ob und wie viel Calciumkarbid
nachzufüllen sei, auf der Voraussetzung einer solchen Konstanz
beruhen; daß endlich das Personal der Klägerin Kenntnis von
der Mangelhaftigkeit der zweiten Lieferung gehabt habe.
Der Vertreter der Klägerin trägt auf Abweisung der Be
rufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 29. Juli 1899 schlossen die Klägerin und der Be
klagte (der Fabrikant von Acetylenapparaten ist), einen Vertrag
ab, wonach jene diesem 150 Tonnen (zu 100 Kg.) Calcium
karbid mit einer garantierten durchschnittlichen Gasausbeute von
300 L. per Kg. Karbid zum Preise von 400 Fr. pro Tonne
verkaufte, zahlbar netto Kassa, ohne Abzug. Die Lieferung hatte
in verschiedenen monatlichen Raten in den Monaten September
1899 bis August 1900 zu erfolgen, in Metalleylindern von
circa 60 Kg. Inhalt, und es wurden für diese Büchsen 4 Fr.
per Stück berechnet. Aus den Allgemeinen Bestimmungen" des
Vertrages sind folgende hervorzuheben: Jede Lieferung gilt als
ein besonderes Geschäft und ist die Erfüllung, Nichterfüllung
oder mangelhafte Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluß auf die
andere. Die zu liefernde Ware wird von der Verkäuferin erst
nach einer genauen Prüfung auf ihre vertragliche Gehaltsmenge
hin zur Versendung gebracht. Die erste Lieferung erfolgte in
einem Waggon von 10,000 Kg. (150 Büchsen) am 20. Sep
tember 1899, und es wurde dem Beklagten dafür Rechnung im
Betrage von 4200 Fr. gestellt. Mit Brief vom 7. November
gleichen Jahres teilte der Beklagte der Klägerin mit, das ge
lieferte Karbid sei durchaus minderwertig, indem es nicht einmal
240 L. Acetylen ergebe. Die Klägerin antwortete am 9. gleichen
Monats, sie gebe zu, daß eine Minderwertigkeit vorliege, in
folge unliebsamer Schwankungen in der Kraftlieferung für ihre
Fabrik in Luterbach; doch könne sich diese Minderwertigkeit nur
auf einzelne Büchsen beziehen; sie sei bereit, dem Beklagten auf
dem minderwertigen Karbid eine entsprechende Bonifikation
gewähren. Am 6. Dezember schrieb sie ihm dann, sie wäre in
der Lage, die zwei Wagensendungen, die pro Dezember vorgemerkt
seien, im Laufe dieses Monats zum Versandt zu bringen, und
sehe einer baldigen Antwort entgegen. Der Beklagte erwiderte
jedoch am 8. gleichen Monats, die Qualität der gelieferten (ersten)
Wagenladung Karbid habe sich bisher als durchaus minderwertig
gezeigt; für eine Sendung von 1000 Kg. seien ihm bereits
20% (86 Fr. 70) abgezogen worden; in seinem Hause habe er
bei Verwendung von größern und kompaktern Stücken nur 230 L.
erzielt; er habe seiner Zeit den hohen Preis nur acceptiert wegen
der Garantie eines Minimums von 300 L., und da nun die
Klägerin dieser Garantie in keiner Weise gerecht geworden sei,
verzichte er auf das Abkommen, bezw. auf weitern Karbidbezug;
nach Abwickelung des Verkaufes der ersten Wagenladung werde
er der Klägerin mitteilen, auf welche Vergütung er Anspruch
mache. Die Klägerin erwiderte am 11. Dezember, sie habe ohne
weiteres zugeben müssen, daß in Luterbach während einiger Zeit
Karbid erzeugt worden sei, welches die kontraktlich garantierte
Ausbeute nicht enthalten habe; die Analysen bei den jeweiligen
Tagesproduktionen variieren zwischen 240 bis 300 L. per Kg.,
die Klägerin sei bereit, dem Beklagten in voller Weise
gerecht zu
werden; dagegen könne von einem Rücktritte des Beklagten vom
Vertrag schon im Hinblick auf dessen Bestimmung, wonach jede
Lieferung als ein besonderes Geschäft gelte, keine Rede sein, so
daß die Klägerin den Verzicht des Beklagten auf den Vertrag
nicht annehmen könne; sie werde daher die beiden pro Dezember
bestellten Wagenladungen dem Beklagten gegen Ende dieses Mo
nats ab Thusis zugehen lassen. Am 8. Januar 1900 schrieb
die Klägerin dann dem Beklagten, sie habe den Versandt der zwei
Wagenladungen Karbid im Dezember 1899 unterlassen können,
da sie für die Ware anderweitig Verwendung gefunden habe; da
gegen werde sie nun einen Wagen an den Beklagten in circa 8
Tagen und den andern Ende Januar 1900 abrollen lassen. Der
Beklagte antwortete mit Brief vom 16. gleichen Monats, er be
trachte den Vertrag als dahingefallen, da die Klägerin zugestan
denermaßen wissentlich minderwertiges Karbid geliefert habe und.
sich damit mehr als nur einen Vertragsbruch habe zu Schulden
kommen lassen; er werde kein Karbid von der Klägerin mehr
beziehen, bevor ihm 20% auf der ersten Wagenladung zurück
vergütet sei, und wenn er nachher wieder von der Klägerin kaufen
sollte, so würde das keinesfalls auf Grund des dahingefallenen
Vertrages geschehen. Am 18. Januar wurde jedoch eine zweite
Wagenladung von 10,000 Kg. abgesandt und dem Beklagten
dafür wiederum Rechnung im Betrage von 4200 Fr. gestellt;
gleichzeitig teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie nehme dessen
Rücktritt vom Vertrage nicht an. Der Beklagte stellte die Ware
im Lagerhaus der Petroleum Lagergesellschaft in Zürich III zur
Disposition der Klägerin. Die erste Lieferung hat er unbestrittener
maßen am 20. Dezember 1899 bezahlt.
2. Die Klägerin hat nun vom Beklagten mit der vorliegenden
Klage die Bezahlung der zweiten Lieferung verlangt, wobei sie
indessen 867 Fr. als Vergütung auf der ersten Lieferung abzog,
so daß sie ursprünglich 3333 Fr. forderte, nebst Zins zu 5%
seit 12. Februar 1900 (Datum der friedensrichterlichen Weisung);
in der Hauptverhandlung vor erster Instanz hat sie jedoch ihre
Klageforderung auf 2901 Fr. reduziert, gemäß folgender Rech
nung:
Reduktion des Fakturabetrages aufFr. 3168
Wert der Büchsen.
Fr. 3768
ab Rabatt auf erster Sendung
867
Guthaben der Klägerin
Fr. 2901
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Wider
klage mit folgenden Begehren erhoben: 1. Der Kaufvertrag vom
29. Juli 1899 sei als aufgehoben zu erklären. 2. Die Klägerin
und Widerbeklagte sei zu verpflichten, dem Beklagten und Wider
kläger 867 Fr. nebst Zins zu 5% seit 20. Dezember 1899
zu bezahlen; 3. ihm die entstandenen und noch entstehenden
Auslagen mit Bezug auf die zweite Lieferung zu ersetzen. Der
Hauptverhandlung vorgängig wurde im Einverständnis der Par
teien eine Expertise über die Qualität des Karbides der zweiten
(Januar) Sendung angeordnet. Als Resultat der in Basel in
Gegenwart von Vertretern beider Parteien vorgenommenen Prü
fung ergab sich eine durchschnittliche Acetylenausbeute von
264 L. aus 1 Kg. Karbid bei 15° C und 760 mm. Barometer
stand (nach deutscher Norm); auf den mittlern Barometerstand
von Zürich (727 mm.) umgerechnet dagegen ein Gesamtmittel von
77 L. Die von den Parteien geltend gemachten Standpunkte
sind, soweit notwenig, aus den nachfolgenden Erwägungen er
sichtlich. Die Begründung des vorinstanzlichen Urteils läßt sich
kurz dahin zusammenfassen: Die Mangelhaftigkeit einzelner
Lieferungen berechtige nach dem Wortlaut des Vertrages nicht
zum Rücktritte vom Vertrage. Immerhin könnte die betreffende
Vertragsbestimmung von der Klägerin dann kaum angerufen
werden, wenn ihr bezüglich der bei den ersten Lieferungen zu
Tage getretenen Mängel ein doloses Verhalten zur Last gelegt
werden müßte. Dafür liegen indessen nicht genügende Anhalts
punkte vor (was des nähern ausgeführt wird). Widerklagebe
gehren 1 sei daher abzuweisen. Bezüglich der Januarlieferung
für sich allein betrachtet frage es sich, ob der Beklagte zur Wan
delung oder bloß zur Preisminderung berechtigt sei; gemäß den
Normen des deutschen Acetylenvereins für den Karbidhandel
müßte nun ein weniger als 265 L. Gas ergebendes Karbid vom
Käufer nicht abgenommen werden, und der Beklagte sei daher,
da die Expertise nur einen Ertrag von 264 L. ergeben habe,
zur Wandelung befugt; es sei nicht etwa der herrschende Luft
druck und die herrschende Temperatur zu Grunde zu legen,
sondern Normal Luftdruck und Temperatur. Widerklagebegehren
2 sei schon gemäß der Anerkennung der Klägerin gutzuheißen,
und die Gutheißung von Widerklagebegehren 3 folge aus dem
Rechte der Wandelung. Dagegen habe der Beklagte für das be
reits bezogene Karbid aufzukommen, und zwar genüge es in An
betracht des geringen Quantums, den Preis desselben in direktem
Verhälinis zur Qualität zu reduzieren.
3. Streitig ist in der bundesgerichtlichen Instanz einzig noch
das erste Rechtsbegehren der Widerklage, womit der Beklagte ver
langt, daß der Vertrag vom 29. Juli 1899 als aufgehoben er
klärt werde. Der Beklagte beansprucht damit das Recht auf ein
seitigen Rücktritt vom Vertrag, oder das Recht, dessen sofortige
Auflösung, Wandelung, zu verlangen; und er leitet dieses Recht
daraus her, daß die zwei ersten Lieferungen von der Klägerin
mangelhaft und dolos ausgeführt worden seien. Wird bei der
Entscheidung dieses Begehrens vorerst vom Vorhandensein einer
Arglist abgesehen, so stellt sich die Frage so, ob bei einem Kaufe,
der in ratenweisen Lieferungen zu erfüllen ist, die Mangelhaftig
keit einzelner Lieferungen den Käufer zum Rücktritt vom ganzen
Vertrage berechtige. Diese Frage ist dann zu bejahen, wenn sich
aus der Mangelhaftigkeit der ersten Lieferung ergibt, daß der
Verkäufer überhaupt nicht im Stande ist, vertragsgemäß zu
liefern; andernfalls aber folgt aus der Mangelhaftigkeit einzelner
Lieferungen nicht das Recht auf Aufhebung des ganzen Ver
trages; das ergibt sich wohl aus der ganz allgemeinen Bestim
mung des Art. 255 O. R., die sich zwar nicht ausdrücklich auf
Käufe, die in ratenweisen Liefernngen zu erfüllen sind, bezieht,
aber auf diese gewiß ebenso sehr zutrifft, wie auf Kaufverträge
um mehrere zusammen verkaufte Sachen, oder über Gesamtsachen.
Jene Voraussetzung nun, daß sich aus der Mangelhaftigkeit der
ersten Lieferung die Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Erfüllung
aller späteren Lieferungen ergebe, trifft vorliegend nicht zu; es
ist sehr wohl möglich, daß anfänglich ungünstige Verhältnisse in
der Fabrik eine mangelhafte Produktion verursachten (wie
Klägerin das auch selbst zugibt), daß aber diese ungünstigen
Verhältnisse später gehoben werden und die Fabrikation verbessert
wird. Ist sonach schon nach dem Gesetz der Anspruch des Be
klagten auf Wandelung des ganzen Vertrages vom Falle der
Arglist der Klägerin immer abgesehen unbegründet, so ist für
die Abweisung dieses Anspruches im vorliegenden Falle entschei
dend die Bestimmung des Vertrages, wonach jede einzelne Lieferung
als ein besonderes Geschäft zu gelten hat und die Erfüllung,
Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung der einen ohne Einfluß
auf die andere sein soll. Nach dem Gesagten kann keinem Zweifel
unterliegen, daß diese Vertragsbestimmung vollständig zulässig ist,
wie sie denn auch wohl mit den besondern Verhältnissen der
Calciumkarbidfabrikation in engem Zusammenhange steht. Davon,
daß diese Bestimmung sich nur auf die Quantität, nicht aber auf
die Qualität der einzelnen Lieferungen beziehe (wie der Beklagte
geltend gemacht hat), kann schon nach ihrem ganz allgemeinen
Wortlaute keine Rede sein, und es ist denn auch offensichtlich,
daß die Klägerin gerade mit Rücksicht auf die Möglichkeit
schwankender Produktion bezüglich der Qualität auch für diesen
Fall alles Interesse an einer derartigen Bestimmung hatte.
4. Der Beklagte macht aber weiterhin namentlich geltend, die
Klägerin habe bei Ausführung der ersten beiden Lieferungen
arglistig gehandelt, und er stützt seinen Anspruch auf Wandelung
des ganzen Vertrages besonders hierauf. Die Vorinstanz scheint
denn auch anzunehmen, daß dieser Anspruch, das Vorhandensein
der Arglist vorausgesetzt, begründet wäre. Dieser Auffassung kann
jedoch nicht beigetreten werden. Es mag dahingestellt bleiben, ob
für deren Abweisung wiederum die oben (Erw. 3) erwähnte
Vertragsbestimmung beigezogen werden kann; denn jedenfalls
folgt ihre Unbegründetheit aus dem Gesetz. Allerdings wäre der
ganze Kaufvertrag wegen Betruges anfechtbar, wenn sich dieser
Betrug auf den Abschluß des Vertrages beziehen würde, wenn
also die Verkäuferin den Käufer durch betrügerische Handlungen
zum Abschlusse des Vertrages bewogen hätte. Das fällt aber hier
außer Betracht; die behauptete Arglist der Verkäuferin wäre je
weilen nur auf eine einzelne Lieferung gegangen, und es wäre
daraus nicht zu schließen gewesen, daß sie sich auch auf die an
dern Lieferungen erstreckt hätte, oder daß sie sich auf den Abschluß
des ganzen Vertrages bezöge; soweit sie sich aber auf jene Lie
ferungen bezieht, ist den Rechten des Käufers mit Wandelung
der betreffenden Lieferungen völlig Genüge geleistet. Eine Auf
hebung des ganzen Vertrages kann auch aus dem Grunde aus der
Arglist bei einzelnen Lieferungen nicht hergeleitet werden, weil es
sich beim Kaufe in der Regel nicht um ein Geschäft, bei dem das
persönliche Vertrauen der Kontrahenten zu einander von ganz
besonderer Bedeutung ist, handelt (anders beim Dienstvertrage,
bei der Gesellschaft, beim Auftrag); dem Käufer ist in der
Mängelrüge und dem allfälligen Wandelungs (und Preis
minderungs ) Anspruch in dem oben erörterten Umfange genü
gend Schutz gewährt. Daß die Möglichkeit der Prüfung auf
Seite des Beklagten beinahe ausgeschlossen sei (wie er behauptet
hat), ist gewiß unrichtig, da sowohl er wie seine Abnehmer in
That und Wahrheit die erste Lieferung geprüft haben. Im
Fernern stellt nun aber die Vorinstanz in nicht aktenwidriger
Weise und ohne Rechtsirrtum fest, daß der Klägerin überhaupt
keine Arglist zur Last gelegt werden kann. Die Arglist soll nach
den Ausführungen des Beklagten darin liegen, daß die Klägerin
bewußt minderwertige Ware geliefert habe. Allein dieser That
bestand erfüllt den Begriff der Arglist nicht; zu diesem gehört
vielmehr eine Täuschung, sei es durch positive unwahre Angaben,
sei es durch Verheimlichung u. dgl. Jene Lieferung minderwer
tiger Ware im Bewußtsein des Minderwertes stellt sich vielmehr
lediglich als vorsätzliche ungenügende Vertragserfüllung dar, wo
gegen dem Käufer die in Art. 243 ff. und 110 ff. O. R. ge
regelten Rechtsmittel gegeben sind.
5. Endlich will der Beklagte seinen Anspruch auf Rücktritt
vom ganzen Vertrage noch aus einer analogen Anwendung des
Art. 234 O. R., der dem Käufer im kaufmännischen Verkehr
bei Verabredung eines bestimmten Lieferungstermines im Falle
des Verzuges des Verkäufers das Recht des sofortigen Rücktrittes
vom Vertrage einräumt, folgern. Von einer analogen Anwendung
dieser Bestimmung, die für den Fall des Verzuges gemäß den
Lebensverhältnissen im kaufmännischen Verkehr alle Berechtigung
hat, auf den Fall mangelhafter Erfüllung kann ganz offenbar keine
Rede sein; die Folgen mangelhafter Erfüllung sind in Art. 243,
in Verbindung mit Art. 110 ff. O. R. vollständig und er
schöpfend geregelt. Übrigens würde auch bei analoger Anwendung
dieses Artikels aus der mehrfach angeführten Vertragsbestimmung
wiederum nur das Recht zum Rücktritt von jeder einzelnen Lie
ferung, nicht aber vom ganzen Vertrage, folgen.
6. Sonach erscheint denn der heute einzig noch streitige An
spruch des Beklagten nach allen Richtungen als unbegründet,
wobei ihm aber, um dies nochmals ausdrücklich zu betonen, für
die spätern Lieferungen alle Rechte, speziell die aus mangelhafter
Erfüllung folgenden, gewahrt bleiben. Der Rückweisungsantrag
des Beklagten erledigt sich nach diesen Ausführungen von selbst
im Sinne der Abweisung, da alle Beweisanerbieten nach der hier
vertretenen Auffassung für den Endentscheid unerheblich sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 17. August
1900 in allen Teilen bestätigt.