- Urteil vom 12. Oktober 1900
in Sachen Bürgin gegen Erbmasse Ambühl.
Klage eines angeblichen Indossatars gegen einen Indossanten auf Aber
kennung eines Wechselregrassanspruches. Legitimation des Beklagten
Art. 755 O.-R. Natur des Indossaments. Zusammenhängende Kette von
Indossamenten.
A. Durch Urteil vom 25. Mai 1900 hat das Obergericht des
Kantons Luzern erkannt:
Der Kläger sei mit seiner Klage abgewiesen und der Beklagte
bei seiner Wechselansprache von 2000 Fr. gemäß Zahlungsbefehl
vom 20. Juni 1898 und Wechsel des A. Stalder vom 9. Februar
1898 per 9. Mai 1898 gerichtlich beschützt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem
Antrage: Die Klage sei gutzuheißen und die angebliche Wechsel
forderung der Beklagten von 2000 Fr. und Folgen, laut Zah
lungsbefehl vom 20. Juni 1898 und Wechsel des A. Stalder
vom 9. Februar per 9. Mai 1898 gegenüber dem Kläger gericht
lich abzuerkennen.
C. Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Be
rufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Alois Stalder, Holzhändler in Vitznau, stellte am 9. Febr.
1898 an die Ordre seines Bruders, des David Stalder, z. Ochsen
in Flüelen, einen am 9. Mai 1898 fälligen Eigenwechsel über
die Summe von 2000 Fr. aus. Der Remittent David Stalder
setzte auf die Rückseite des Wechsels seine Blankounterschrift und
übergab denselben seinem Bruder, dem Aussteller Alois Stalder,
damit dieser ihn zu Geld machen könne. Alois Stalder ersuchte
auch den Kläger Fritz Bürgin, Baumeister in Vitznau, seine Unter
schrift auf den Wechsel zu setzen. Nach einigem Sträuben ent
sprach Bürgin diesem Gesuch und setzte seine Blankounterschrift
auf die Rückseite des Wechsels. Ob dies vor oder nach der Bei
setzung des Blankoindossaments des Remittenten David Stalder
geschah, steht nicht fest; dagegen steht fest, daß die Unterschrift
des Bürgin oberhalb derjenigen des Remittenten David Stalder
steht. Alois Stalder diskontierte den derart beschaffenen Wechsel
bei dem Geschäftsagenten Johann Ambühl in Luzern, welcher ihm
die Wechselsumme ausbezahlte. Nach der Zeugenaussage des Alois
Stalder hätte Geschäftsagent Ambühl beim Erwerbe des Wechsels
gesagt, die Unterschrift des Bürgin sei nicht am richtigen Orte.
Nach der Zeugenaussage des Hans Bucher, Sekretär des J. Ambühl,
wäre F. Bürgin bei Auszahlung der Wechselsumme an Alois
Stalder gegenwärtig gewesen, während Alois Stalder in seiner
Zeugenaussage dies verneint. Nach der Zeugenaussage des David
Stalder hat zwischen diesem und dem F. Bürgin inbetreff des
fraglichen Wechsels keinerlei Verkehr stattgefunden. In der Folge
ließ Geschäftsagent J. Ambühl das Blankoindossament des Remit
tenten David Stalder auf den Namen des F. Bürgin und das
jenige des letztern auf seinen eigenen Namen (durch seinen Sekre
tär Bucher) ausfüllen, wobei beiden Indossamenten das Datum
des 12. Februar 1898 gegeben wurde. Über den Aussteller Alois
Stalder brach ob vor oder nach der Ausfüllung der Indossa
mente steht nicht fest der Konkurs aus. I. Ambühl belangte
nun den Fr. Bürgin auf Bezahlung der Wechselsumme und er
langte, nachdem dieser Rechtsvorschlag erhoben hatte, provisorische
Rechtsöffnung. F. Bürgin erhob daraufhin rechtzeitig Aberken
nungsklage mit dem Antrage: Die angebliche Wechselansprache
von 2000 Fr. gemäß Zahlungsbefehl vom 20. Juni 1898 und
Wechsel des Al. Stalder vom 9. Februar 1898 per 9. Mai 1898
sei gerichtlich abzuerkennen.
Zur Begründung machte er neben
andern, in der Folge nicht mehr festgehaltenen Einreden geltend,
der Beklagte sei nicht durch eine zusammenhängende, bis zu ihm
herunterreichende Kette von Indossamenten legitimiert, da das erste
Indossament nicht vom Remittenten, sondern vom Kläger aus
gehe, der gar nicht als Remittent oder Indossatar erscheine und
daher den Wechsel nicht gültig habe indossieren können. Die erste
Instanz (Bezirksgericht Weggis) wies durch Urteil vom 15. No
vember 1899 die Klage ab. Aus der Begründung ist hervorzu
heben: David Stalder sei als Wechselnehmer berechtigt gewesen,
den Wechsel an einen Andern zu übertragen. Dadurch, daß er
seinen bloßen Namen auf die Rückseite des Wechsels geschrieben,
habe er seinen Willen kundgethan, den Wechsel an einen Andern
durch Indossament zu übertragen. Wer dieser Andere sei, sei ihm
ganz gleichgültig gewesen. Das Indossament qualifiziere sich als
Blankoindossament, das volle gesetzliche Gültigkeit besitze. Das
gleiche gelte analog von Bürgin. Dadurch, daß er seinen Namen
auf die Rückseite des Wechsels gesetzt, habe er seinen Willen kund
gethan, durch Blankoindossament den stillschweigend an ihn indos
sierten Wechsel weiter zu begeben. Jetzt sei Beklagter Wechsel
inhaber geworden; dieser habe kraft gesetzlicher Befugnis die auf
demselben befindlichen Blankoindossamente so ausgefüllt, wie sie
haben ausgefüllt werden können und wie es von selbst gegeben
gewesen sei, daß sie ausgefüllt werden. Der Umstand, daß die
Reihenfolge der Indossamente eine von unten nach oben gehende
sei, erscheine als belanglos. Die zur Legitimation des Beklagten
als Wechselinhaber erforderliche zusammenhängende bis auf ihn
gehende Reihe von Indossamenten sei gegeben. Erstes Indossament
sei das mit dem Namen des Wechselnehmers David Stalder unter
zeichnete. Von David Stalder werde der Wechsel an Friedrich Bürgin
indossiert und von Friedrich Bürgin an den Wechselinhaber Johann
Ambühl. Letzterer müsse daher als berechtigt angesehen werden,
von Bürgin als dem Indossatar des vorhergehenden Indossaments
Erfüllung der übernommenen Schuldpflicht zu verlangen.
- In der Begründung des sub A oben mitgeteilten ober
gerichtlichen Urteils wird ausgeführt: Der mehr zufällige Um
stand, daß das Indossament des Klägers vor demjenigen des
Wechselnehmers stehe, könne den Kläger von seiner Schuldpflicht
nicht befreien. Im Wechsel selbst figuriere David Stalder als
Wechselnehmer; es habe daher auch nur dieser den Wechsel in
erster Linie weiter begeben können. Er habe auch thatsächlich seinen
Namen auf der Rückseite des Wechsels beigesetzt. Dabei erscheine
es als gleichgültig, daß seine Unterschrift unterhalb derjenigen des
Friedrich Bürgin stehe. Aus der ganzen Sachlage ergebe sich, daß
Alois Stalder den Wechsel ausgestellt habe, um sich Geld zu ver
schaffen, und daß ihm das Indossament des Klägers dazu habe
dienen müssen, die Wechselforderung zu sichern. Der Kläger habe
in dieser Beziehung dem A. Stalder entgegenkommen wollen, was
sich daraus ergebe, daß er den Wechsel dem Aussteller, nachdem
er denselben indossiert hatte, sofort wieder eingehändigt habe.
habe sich wechselrechtlich verpflichten wollen und hafte als In
dossant des Wechsels dem legitimierten Wechselinhaber nach Art. 755
resp. 808 O. R. Als zur Einforderung der Wechselsumme legi
timiert müsse der Beklagte erachtet werden. Dieser sei im Besitze
des Wechsels und es sei konstatiert, daß der Wechselaussteller ihm
den Wechsel mit den Blankoindossamenten des D. Stalder und
des Bürgin eingehändigt habe. Wenn der Beklagte die Blanko
indossamente so ausgefüllt habe, daß er durch die zusammen
hängende Reihe der Indossamente legitimiert erscheine, so könne
in diesem Vorgehen nichts Unzulässiges erblickt werden, im Gegen
teil, diefe Ausfüllung sei die rechtlich einzig mögliche und dem
Willen der Beteiligten entsprechende. Durch sein Blankoindossa
ment habe ja David Stalder den Willen bekundet, den Wechsel
weiter zu begeben. Ebenso müsse angenommen werden, daß der
Kläger mit seinem Indossamente nichts anderes habe bezwecken
wollen, als den Wechsel in Zirkulation zu bringen. Beklagter
habe daher, wenn er die Reihenfolge der Indossamente so ange
nommen habe, wie sie jetzt inhaltlich sei, durchaus sachgemäß ge
handelt. Nach dem Inhalte der Indossamente aber sei der Be
klagte Eigentümer des Wechsels und könne sich wegen seiner
Forderung wechselrechtlich an den Kläger halten.
3. Der Anspruch, auf dessen Aberkennung die Klage gerichtet
ist, qualifiziert sich als Wechselregreßanspruch des Wechselinhabers
der als letzter Indossatar legitimiert zu sein behauptet, gegen einen
Indossanten. Da der Aberkennungsbeklagte den Wechsel nicht im
Regreßwege eingelöst hat, sondern seine Rechte an demselben aus
im Laufe des Wechsels vor Verfall beigesetzten Indossamenten ab
leitet, so beurteilt sich seine Legitimation ausschließlich nach Art. 755
O. R. Es ist freilich streitig, ob diese Vorschrift (bezw. die
dieselbe vorbildliche des Art. 36 D. W. O.) sich auch auf die
Regreßklage und nicht vielmehr nur auf die Legitimation gegen
über dem Bezogenen bezw. Eigenwechselaussteller beziehe, speziell
ob nicht, wenn in der Reihe der Indossamente eine Lücke vor
handen ist, die Indossatare nach der Lücke zwar nicht gegen die
Vormänner der Lücke, wohl aber gegen die Indossanten nach der
Lücke (sofern deren Indossamente unter sich zusammenhängen)
legitimiert seien. Allein nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt
Art. 755 O. R. allgemein, auch für die Regreßklage, und es
entspricht dies auch der Natur des Verhältnisses; der Indossatar
kann, nach der Natur des Indossaments, aus dem isolierten In
dofsamente allein keine Rechte ableiten, sondern dasselbe verleiht
ihm solche nur dann, wenn es sich auf einem formell gültigen
Grundwechsel befindet und sich an diesen und die vorausgehenden
Indossamente im Zusammenhang anschließt (Grünhut, Wechsel
recht, Bd. II, S. 117; Thöl, Handelsrecht, Bd. II, 3. Aufl.,
S. 507). Übrigens befindet im vorliegenden Falle, wenn eine
Lücke in der Kette der Indossamente überhaupt anzunehmen ist,
dieselbe sich vor dem Indossamente des Aberkennungsklägers, zwi
schen dem Grundwechsel (der Unterschrift des Ausstellers) und
dem Indossamente des Klägers. Der Beklagte wäre also letzterm
gegenüber, sofern eine Lücke überhaupt vorliegt, keinenfalls legiti
miert.
4. Art. 755 O. R. bestimmt nun in Abs. 1, der Inhaber
eines indossierten Wechsels werde durch eine zusammenhängende,
bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten als Eigen
tümer des Wechsels legitimiert und hebt in Abs. 2 ausdrücklich
hervor, daß das erste Indossament demnach mit dem Namen des
Wechselnehmers, jedes folgende Indossament mit dem Namen des
jenigen unterzeichnet sein müsse, welchen das unmittelbar vorher
gehende Indossament als Indossatar benenne. Fragt sich, ob dieser
Vorschrift in concreto entsprochen sei, so ist zunächst anzuerkennen,
daß der beklagte Wechselinhaber durchaus berechtigt war, die Blanko
indossamente des Klägers und des Remittenten David Stalder
auszufüllen, und daß daher, bei Prüfung der Frage, ob eine zu
sammenhängende Kette von Indossamenten vorliege, von der Be
schaffenheit des Wechsels nach Ausfüllung der Indossamente aus
zugehen ist. Allein auch wenn hievon ausgegangen wird, so liegt
eine zusammenhängende vom Aussteller bis auf den Wechselinhaber
hinuntergehende Kette von Indossamenten doch nicht vor. Un
zweifelhaft nämlich ist dasjenige Indossament, welches räumlich
als das erste auf die Wechselunterschrift des Ausstellers folgt,
nicht dasjenige des Remittenten David Stalder, welches auf den
Namen des Klägers, sondern dasjenige des letztern, welches auf
den Namen des beklagten Wechselinhabers ausgefüllt worden ist.
Dafür nun aber, ob eine zusammenhängende vom Aussteller bis
auf den Wechselinhaber hinuntergehende Reihe von Wechselerklä
rungen vorliege, entscheidet, wie wohl ohne weiteres aus dem
Wortlaut des Gesetzes in Verbindung mit der formellen Natur
des Wechsels sich ergibt und allgemein anerkannt zu sein scheint
(vgl. z. B. Thöl, a. a. O., S. 505; Staub, Wechselordnung,
2. Aufl., Art. 36 15, S. 100), die räumliche Aufeinander
folge der Wechselerklärungen und nicht etwa das Datum derselben,
oder sonstige, aus den Umständen der Wechselausstellung und
Begebung inbetreff der Parteiabsicht sich ergebende Momente.
Danach geht denn aber vorliegend das erste Indossament nicht,
wie Art. 755 O. R. verlangt, vom Remittenten, sondern von
einem Dritten aus, der nach dem Inhalte des Grundwechsels (der
einzig seiner Wechselerklärung voransteht) nicht als Wechselnehmer
erscheint und der daher nicht befugt war, den Wechsel gültig zu
indossieren, durch dessen Indossament vielmehr der Zusammenhang
in der Reihe der Indossamente unterbrochen worden ist. Daran
kann die Art, wie der Beklagte die beiden Indossamente ausgefüllt
hat, nichts ändern, denn diese vermag die Reihenfolge der Indos
samente, wie sie aus ihrer räumlichen Aufeinanderfolge sich ergibt
nicht zu ändern, sie vermag nicht das Indossament des Remit
tenten zum ersten, dasjenige des Klägers zum zweiten Indossa
mente zu machen, wie dies nötig wäre, um eine ununterbrochene
Reihe der Wechselerklärungen herzustellen. Die Einwendungen,
welche die Vorinstanzen hiegegen erheben, beruhen auf Verkennung
der formellen Natur des Wechselrechts. Wenn die Vorinstanz spe
ziell ausführt, als erstes Indossament sei dasjenige des Remit
tenten David Stalder zu betrachten, weil nur dieser den Wechsel
in erster Linie habe weiter indossieren können, so ist letzteres zwar
richtig, allein die daraus gezogene Schlußfolgerung unrichtig. Dar
aus, daß das erste Indossament, um gültig zu sein, vom Remit
tenten ausgehen muß, folgt ja doch offenbar nicht, daß dies nun
im Einzelfalle thatsächlich der Fall sei. Es wäre auch gewiß un
statthaft, daraus, daß zur wirksamen Indossierung gehört, daß
das Indossament des Remittenten das erste ist, etwa zu folgern,
daß nun Indossamente, die demselben vorangehen, einfach nicht
zu berücksichtigen seien. In der Praxis, wie in der Theorie ist
vertreten worden, daß wenn bei einem nicht an eigene Ordre ge
zogenen Wechsel vor dem Indossamente des Remittenten sich das
Blankoindossament des Ausstellers finde, dieses Indossament den
Zusammenhang nicht unterbreche, da es sich als eine einfache
Wiederholung der Unterschrist des Grundwechsels darstelle. Auch
wenn man dies als richtig anerkennen will, so darf jedenfalls
nicht weitergegangen und nicht auch das Vorhandensein ander
weitiger Indossamente vor demjenigen des Remittenten als un
schädlich erklärt werden (f. hierüber Seufferts Archiv, Bd. 32
Nr. 347). Übrigens würde im vorliegenden Falle, selbst wenn
man ganz allgemein den Satz aufstellen wollte, daß Indossamente,
die demjenigen des Remittenten vorangehen, nicht beachtet werden,
dies dem Beklagten nichts nützen; denn dieser stützt seinen An
spruch gegen den Kläger ja gerade auf dessen vor dem Indossa
mente des Remittenten stehendes Indossament, so daß, wenn dieses
nicht zu berücksichtigen wäre, der Anspruch natürlich ohne weiteres
dahinfiele. Wenn die Vorinstanz im weitern ausführt, der Um
stand, daß die Unterschrift des Remittenten sich unter derjenigen
des Klägers befinde, sei gleichgültig, so kann dem, wie aus dem
Ausgeführten hervorgeht, nicht beigetreten werden. Ebenso ist nicht
richtig, wenn die erste Instanz meint, im vorliegenden Falle gehe
die Reihenfolge der Indossamente von unten nach oben und sei
daher das Indossament des Remittenten das erste. Die Reihen
folge der Indossamente bestimmt sich danach, in welcher Folge
dieselben, infolge ihrer räumlichen Stellung zu einander, zu lesen
ind, und danach kann gewiß keinem Zweifel unterliegen, daß das
Indossament des Klägers das erste, dasjenige des Remittenten
das zweite ist. Richtig ist nun freilich, wenn die kantonalen In
stanzen ausführen, der Aberkennungskläger habe durch seine Unter
schrift auf der Rückseite des Wechsels seinen Willen zu erkennen
gegeben, eine wechselrechtliche Verpflichtung einzugehen. Allein dieses
Moment kann zur Gutheißung des Anspruchs des Aberkennungs
beklagten nicht führen. Der Wechsel ist ein formales Rechtsgeschäft;
zur Hervorbringung wechselrechtlicher Wirkungen genügt der bloße,
irgendwie bekundete Wille nicht, sondern müssen die wechselrecht
lichen Formen beobachtet, muß speziell die Legitimation des Gläu
bigers in den wechselrechtlichen Formen hergestellt sein. Daran
aber mangelt es im vorliegenden Falle, da äußerlich, in der Form,
wie dieselben auf der Wechselurkunde sich präsentieren, die Con
tinuität der Wechselerklärungen nicht gewahrt, sondern deren Zu
sammenhang unterbrochen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als begründet erklärt und
demgemäß das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom
25. Mai 1900 aufgehoben und die Aberkennungsklage des Klä
gers gutgeheißen, die Wechselforderung der Beklagten an den Klä
ger von 2000 Fr. und Folgen, laut Zahlungsbefehl vom 20. Juni
1898, somit aberkannt.