- Urteil vom 12. Oktober 1900 in Sachen
Gut gegen Banque d Escompte et de Dépôts in Lausanne.
Anwelsung zur Zahlung oder Forderungsüberweisung.
A. Durch Urteil vom 15. Juni 1900 hat das Obergericht des
Kantons Luzern erkannt:
- Der Beklagte schulde der Klägerin 21,654 Fr. a Cts.
nebst Zins zu 6% seit 17. Oktober 1898.
- Mit allen abweichenden Begehren seien die Parteien abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Beklagte als auch
die Nebenintervenientin rechtzeitig und in richtiger Form die Be
rufung an das Bundesgericht eingelegt.
Der Beklagte beantragt: Die Klage sei abzuweisen; eventuell
sei mit einer allfälligen Klageforderung die Gegenforderung des
Beklagten im Betrage von 700 Fr. nebst Zins zu 5% seit
- August 1898 zu verrechnen.
Die Nebenintervenientin stellt den Antrag: Die Klage gegen
den Beklagten sei gänzlich abzuweisen; eventuell, im Falle der
Bestätigung des angefochtenen Urteils, sei das Forderungsrecht der
Nebenintervenientin gegen den Beklagten für 21,654 Fr. a Cts.
nebst Zins zu 6% seit 1. September 1898 ausdrücklich zu
wahren und zu erkennen, daß dasselbe durch das obergerichtliche
Urteil nicht berührt sei.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des
Beklagten seine Berufungsanträge.
Sodann erhält der Vertreter der Nebenintervenientin das Wort
zur Begründung der Berufung seiner Partei.
Hierauf stellt der Vertreter der Klägerin die Anträge: Auf
die Berufung der Nebenintervenientin sei, weil sie gegenstandslos
geworden sei, nicht einzutreten; die Berufung des Beklagten sei
als unbegründet abzuweisen.
Schließlich trägt der Vertreter des Beklagten auf Abweisung
des eventuellen Berufungsantrages der Nebenintervenientin an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten:
I. Fischer, Getreidehändler in Lausanne, hatte gemäß Urkunde
vom 7. Januar 1897 der heutigen Klägerin, Banque d escompte
et de dépôts in Lausanne, alle seine Waren, die er in ihren
eigenen Räumen oder in Räumen Dritter zu ihrer Verfügung
gestellt hatte und noch stellen werde, verpfändet. Er machte u. a.
am 6. August 1898 dem Lagerhause Genf, in welchem 800 Säcke
100,720 Kg. Getreide unter Nr. 28,078 und 28,079 ein
gelagert waren, Anzeige, diese Säcke seien zur Verfügung der
Klägerin zu halten. Am 13. August 1898 kaufte der heutige
Beklagte Gut, Müller in Luzern, durch Vermittlung des Kom
missionärs Kurz Manz in Freiburg von Fischer 1000 Zentner
Azima Taganrog zu 21 Fr. 50 Cts. per 100 Kg., franko
Marseille, gegen Accept einer Tratte auf 60 Tage. Kurz Manz
teilte dem Beklagten am 16. August mit, die 10 Wagon Ge
treide stehen im Lagerhaus Cornavin (Genf) zu seiner Verfügung
er solle eine Lieferordre dorthin richten. Am 15. August schrieb
die Klägerin der Lagerhausverwaltung Genf, die unter Nr. 28,078
und 28,079 eingelagerten 100,720 Kg. 800 Säcke Getreide
seien zur Verfügung des Beklagten zu halten, es sei ihm ein
Muster davon zu schicken und ihm die Ware erst zu liefern,
wenn er sich einverstanden erklärt habe. Gleichen Tags sandte
die Klägerin dem Beklagten folgenden Brief: Nous avons
l'honneur de vous informer que d'ordre et pour compte
de M. Jean Fischer en ville nous avons mis à votre dispo
sition auprès des Entrepôts de Cornavin et Genève contre
acceptation de la traite incluse de 21,654 fr. a au 17 oc
tobre sur vous-même 100,720 kg. 800 sacs blé Taganrog
suivant facture ci-jointe de M. Fischer. Veuillez s. v. p.
nous retourner la traite acceptée. ... Die diesem Briefe
beigelegte Tratte war von Fischer auf den Beklagten an Ordre
der Klägerin gezogen, mit Verfall auf 17. Oktober. Da der Be
klagte auf diesen Brief nicht antwortete, bestätigte die Klägerin
denselben unterm 22. gl. Mts. und ersuchte den Beklagten, die
Tratte mit seinem Accepte versehen zurückzusenden, oder ihr mit
zuteilen, ob er nicht einverstanden sei. Inzwischen am 16.
August hatte die Lagerhausverwaltung Genf dem Beklagten
geschrieben: D ordre et pour compte de la Banque d es
compte et de dépôts à Lausanne nous vous adressons par
ce même courrier 2 échantillons de blés des dossiers
Nos 28,078 et 28,079, soit 100,720 kg. Après examen de
cette marchandise veuillez nous dire si vous êtes d accord;
alors nous vous délivrerons un certificat d'entrepôt;
und der Beklagte hatte hierauf am 18. August geantwortet, er
habe die Muster erhalten und die Lagerhausverwaltung möge
ihm nun die 800 Säcke successive an seine Adresse in Luzern
liefern. Die Lieferung erfolgte vom 20. bis 25. August. Mit
Brief vom 23. August beantwortete der Beklagte dann auch die
beiden Briefe der Klägerin vom 15. und 22. gl. Mts. wie folgt:
Je possède votre honorée d hier, en réponse de laquelle
je vous fais part que la récompensation de la facture de
M. Fischer aura lieu, aussitôt que serai en possession des
blés. Am 31. August mahnte die Klägerin den Beklagten
um Acceptierung der Tratte, am 3. September um Rücksendung
derselben und Acceptierung einer neuen im selben Betrage von
21,654 Fr. a Cts., fällig auf 17. Oktober. Hierauf sandte der
Beklagte durch Fürsprech Dr. Franz Bucher in Luzern die erste
Tratte zurück, mit dem Bemerken, sie sei unrichtig: Der Klägerin
schulde der Beklagte nichts; für den Betrag, den er dem Fischer
schulde, habe er diesem Accepte zugesandt, die retourniert worden
seien. Die Klägerin protestierte mit Briefen vom 9. September
an den Beklagten und an dessen Vertreter gegen diese Auffassung
und forderte erstern auf, entweder das Getreide kostenfrei zurück
zugeben oder eine an Stelle der inzwischen protestierten neu ein
gelegte Tratte zu acceptieren und die Protestkosten von 5 Fr.
zurückzuerstatten. Der Vertreter des Beklagten beharrte auf seinem
Standpunkte und sandte die neue Tratte zurück. Der Beklagte
selber schrieb am 21. September dem Vertreter der Klägerin:
..... teile Ihnen mit, daß ich sub 13. pto. von Herrn Jean
Fischer, Müller in Lausanne, durch Vermittlung des Herrn F. Kurz
Manz in Freiburg 1000 quint. Weizen à Fr. 21 ½ pari
tät Marseille prompt lieferbar, kaufte. Ich habe mit Hrn. Fischer
Gegenrechnung von Fr. 6690 und kaufte mir deshalb die Weizen
von ihm. Von obiger Summe existiert ein Accept de Fr. 6319
per 30 ct., wenn mir die Bank oder Fischer obige Forderung
begleicht, so wird mit Hrn. Fischer die Sache sofort beglichen.
Mit der Banque d Escompte et de Dépôts à Lausanne habe
ich nichts zu thun und weiß ich nicht, in welchem Verhältnis
Fischer mit der Bank steht ... P. S. Wenn die Bank ohne
Nachwährschaft das Accept Fischer de Fr. 6319 p. 30 ct. an
Zahlungsstatt nehmen, d. h. mit Einwilligung Fischer, bin
ich bereit, mit der Bank sofort abzurechnen. Dieses Accept
wurde zugegebenermaßen am Verfalltage bezahlt.
2. Da der Beklagte auch hierauf noch nicht zahlte, erhob die
Klägerin gegen ihn die vorliegende Klage, mit der sie ursprüng
lich alternativ Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von
21,654 Fr. a Cts. nebst Zins zu 6 % seit 17. Oktober 1898
oder zur spesenfreien Rückgabe der 800 Säcke Getreide ins
Entrepôt von Cornavin nebst einer Entschädigung von 8000 Fr.
samt Verzugszins seit Friedensrichtervorstand verlangte. Der
Beklagte bestritt auch im Prozesse die Aktivlegitimation der Klä
gerin und verstellte eventuell eine Gegenforderung an Fischer
von 700 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 13. August 1898 zur
Kompensation. Im Laufe des Prozesses trat dann die Konkurs
masse des am 17. Februar 1899 in Konkurs gefallenen J. Fischer
als Nebenintervenientin des Beklagten dem Prozesse bei; sie schloß
sich vor den kantonalen Instanzen dem Antrag des Beklagten
auf Abweisung der Klage an. Beide kantonalen Instanzen haben
die Klage gutgeheißen und die eventuelle Gegenforderung des Be
klagten abgewiesen.
3. Was vorerst die Stellung der Nebenintervenientin betrifft
so ist ihr erst vor Bundesgericht gestellter eventueller Antrag,
bei Gutheißung der Klage sei ihr Forderungsrecht gegen den
Beklagten ausdrücklich zu wahren, unzulässig: Dieses Begehren
enthält gegenüber dem Hauptantrag auf Abweisung der Klage
nicht etwa ein darin virtuell enthaltenes minderes, sondern etwas
völlig anderes, indem sich die Nebenintervenientin damit als
Hauptintervenientin in den Streit einführt; das kann nun aber
nicht erst in der bundesgerichtlichen Instanz geschehen, da dieses
Begehren sich hier als neues Begehren im Sinne des Art. a Organis. Ges. darstellt. Auf diesen Eventualantrag der Neben
intervenientin ist daher jedenfalls nicht einzutreten. Dagegen ist
die Auffassung der Klägerin, die Nebeninterveniention sei gegen
standslos geworden, unzutreffend. Begründet wird diese Ansicht
damit, die Nebenintervenientin habe die von der Klägerin gegen
sie erhobene Klage auf Anerkennung ihrer Forderungen an
Fischer und ihres Pfandrechtes an dessen Waren anerkannt, die
dagegen erhobene Bestreitung also fallen gelassen. Die Thatsache
ist allerdings richtig; allein daraus folgt nicht, daß die Neben
intervenientin am Ausgange des heutigen Prozesses kein Interesse
habe; beide Prozesse sind vielmehr völlig unabhängig von
einander.
4. In der Sache selbst ist die im vorliegenden Prozesse einzig
zu lösende Frage die, ob die Klägerin zur Klage aktiv legitimiert
sei, ob ihr m. a. W. die Forderung von 21,654 Fr. a Cts.
nebst Verzugszinsen gegen den Beklagten zustehe. Nun kann die
Klägerin diese Forderung allerdings nicht auf den Titel des
Kaufes stützen, da unbestrittenermaßen nicht sie, sondern Fischer
den Weizen dem Beklagten verkauft hat, und somit Fischer, nicht
die Klägerin, aus dem Kaufe Gläubigerin des Beklagten ge
worden ist. Aber auch auf eine Cession der Kaufpreisforderung
kann die Klägerin ihren Anspruch nicht gründen. Denn eine
Cession der zu Grunde liegenden Forderung liegt in der Über
gabe der Tratte an sich nicht (vgl. Entsch. des Bundesgerichtes
vom 23. September 1899 in Sachen Kaufmann Cie. gegen
Gebr. Oswald, Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 620);
und sollte anderweitig eine Cession zwischen Fischer und der
Klägerin vereinbart worden sein, so fehlt es doch zu deren Gültig
keit Dritten, also auch dem Schuldner, d. h. i. c. dem Be
klagten, gegenüber am Erfordernis der Schriftlichkeit (Art. 184
. 2 O. R.). Endlich besitzt die Klägerin gegenüber dem
Beklagten auch keine wechselrechtlichen Ansprüche, da dieser die
auf ihn gezogene Tratte nicht acceptiert hat. Dagegen ergibt
nun die Betrachtung der thatsächlichen Vorgänge, wie sie in Er
wägung 1 eingehend dargestellt worden sind, folgendes: Fischer,
welcher als Schuldner der Klägerin dieser neben seinen andern
Waren auch die 800 Säcke Weizen, die er dann dem Beklagten
verkaufte, verpfändet hatte, stellte der Klägerin eine Tratte auf
den Schuldner an ihre Ordre aus und wies dadurch die Klägerin
an, die Zahlung vom Beklagten in eigenem Namen zu erheben
(Art. 406 O. R.). Dem Beklagten wurde von dieser Anweisung
zwar nicht von Fischer Mitteilung gemacht, wohl aber von der
Klägerin mit ihrem Brief vom 15. August an den Beklagten,
worin sie ihm die Faktur Fischers und die Tratte zur Acceptation
übersandte; damit hatte der Beklagte, als Angewiesener, seinerseits
den Zahlungsauftrag erhalten. Die Thatsache, daß die Klägerin
über den Weizen zu verfügen hatte, ersah er zudem aus dem
Schreiben der Lagerhausverwaltung Genf an ihn vom 16. August,
und er mußte auch hieraus in Verbindung mit dem Briefe der
Klägerin vom 15. August schließen, daß die Forderung der Klä
gerin angewiesen war. Die zu seiner Haftbarmachung gegenüber
der Klägerin erforderliche Annahme der Anweisung erfolgte nun
freilich nicht, wie es der Wille Fischers und der Klägerin ge
wesen war, durch Acceptation der Tratte, wodurch sich der Be
klagte wechselmäßig verpflichtet hätte. Allein gleichwohl hat der
Beklagte die Anweisung angenommen, und zwar durch seiner
Brief an die Klägerin vom 23. August. Der an die Klägerin
gerichtete Ausdruck, er werde die Faktur Fischers rekompensieren,
sobald er das Getreide erhalien haben werde, konnte als Antwort
auf die Briefe der Klägerin vom 15. und 22. August nichts
anderes bedeuten als eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin
gegenüber. Der Beklagte mußte aus diesen Briefen der Klägerin
wie aus dem erwähnten Briefe der Lagerhausverwaltung im
Klaren darüber sein, daß die Kaufpreisforderung der Klägerin
angewiesen war. Wollte er nun diese Anweisung nicht annehmen,
so hätte er nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im
Verkehr die Annahme ablehnen und erklären müssen, er sehe einzig
Fischer als seinen Schuldner an. Das nachträgliche Geltendmachen
dieses Standpunktes vermochte die einmal erfolgte Annahme nicht
rückgängig zu machen und widersprach den Grundsätzen redlichen
Verkehrs. War sonach der Beklagte schon gemäß seiner Annahme
vom 23. August der Klägerin gegenüber verpflichtet, so kann
dann vollends kein Zweifel darüber bestehen, daß in seinem Briefe
vom 21. September an den Vertreter der Klägerin ein bedingtes
Zahlungsversprechen zu Gunsten der Klägerin liegt. Und da die
Bedingung, von deren Eintreffen das Versprechen abhängig ge
macht wurde, unbestrittenermaßen eingetreten ist, ist die Klägerin
auch von diesem Gesichtspunkte aus als Gläubigerin des Beklagten
anzusehen und also zur Klage legitimiert, und muß die Haupt
forderung geschützt werden. Dem ursprünglichen Gläubiger Fischer
gegenüber ist der Beklagte nach der hier vertretenen Auffassung,
wonach eine Anweisung im Sinne der Art. 406 ff. O. R. vor
liegt, erst befreit durch die Zahlung. Anders wäre es freilich,
wenn das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht als An
weisung, sondern als Forderungsüberweisung gemäß Art. 142
Ziff. 3 O. R. anzusehen wäre, also die Klägerin in dem Sinne
an die Stelle Fischers getreten wäre, daß der Beklagte letzterem
gegenüber befreit sein sollte. Es ist zuzugeben, daß der hier vor
liegende Thatbestand manches bietet, was auf eine derartige For
derungsüberweisung und damit auf eine Novation schließen läßt:
Das Versprechen des Beklagten der Klägerin gegenüber und be
sonders die Thatsache, daß er mit Fischer nach dem Kaufsab
schlusse gar nicht mehr verkehrt hat. Allein der Neuerungswille
geht doch aus diesen Umständen nicht klar hervor, und es dürfte
daher richtiger erscheinen, das Rechtsverhältnis als Anweisung
aufzufassen; das namentlich deshalb, weil mit der Übertragung
der Forderung auf die Klägerin eine Schuld des Übertragenden
(Fischers) an die Klägerin getilgt werden wollte, und nun im
Verkehrsleben bei derartigen Verhältnissen gewiß die Regel ist,
daß die Tilgung erst durch die Zahlung seitens des Drittschuldners
erfolgen soll; hiezu ist aber das Rechtsgeschäft der Anweisung
geeignet (Art. 407 Abs. 1 O. R.), nicht dagegen dasjenige der
Forderungsüberweisung.
für den nun eingetretenen Fall der
5. Die vom Beklagten
Gutheißung der Hauptklage zur Kompensation verstellten Gegen
folgende:forderungen an Fischer
- Eine Restanz von 100 Fr. laut Faktur vom 12. Juli 1898
auf Fischer;
- Refaktie für die Strecke Marseille Genf per Wagen 28 Fr.,
zusammen für 10 Wagen 280 Fr.,
- Für 320 mit E. R. C. bezeichnete, dem Beklagten vor
enthaltene Säcke 320 Fr.
Zusammen also 700 Fr. Die Forderungen 1 und 3 betreffen
das Verhältnis des Beklagten zu Fischer. Da nun der Beklagte
der Klägerin nach dem in Erwägung 4 ausgeführten aus der
ihr vorbehaltlos erklärten Annahme der Anweisung haftet, kann
er ihr diese Gegenforderungen gemäß Art. 409 O. R. nicht ent
gegenhalten; Post 2 aber, die vielleicht der Klägerin entgegen
gestellt werden könnte, ist nach der nicht aktenwidrigen Feststellung
der Vorinstanz beweislos geblieben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufungen des Beklagten und der Nebenintervenientin
werden als unbegründet abgewiesen und es ist somit das Urteil
des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 15. Juni 1900 in
allen Teilen bestätigt.