- Entscheid vom 6. Juli 1900 in Sachen
Kläusli und Rutishauser gegen Thomas.
Berufung. Läuft dem Litisdenunziaten eine eigene Berufungsfrist oder
gilt für ihn die Frist, die seinem Litisdenzunianten eröffnet ist? Art.
63 Ziff. 4, 65 Abs. 1, 85 Org.-Ges.; Art. 11 Abs. 2 eidg. C.-P.-O.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 27. März 1900 hat die I. Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
- Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger 2500 Fr. zu be
zahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
- Die Widerklage wird als gegenstandslos betrachtet.
B. Gegen dieses, ihm am 24. April 1900 mitgeteilte, Urteil
hat der Beklagte am 14. Mai 1900, also rechtzeitig, die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen: Die
Klage sei abzuweisen, eventuell sei die Klage nur im Betrage
von 1000 Fr., weiter eventuell in demjenigen von 1300 Fr.
gutzuheißen; weiter eventuell seien die Akten zu ergänzen durch
die verlangten Zeugenbefragungen und Expertise darüber, daß die
Verfehlungen des Klägers als Architekten solche gewesen seien,
welche die sofortige Aufhebung des Anstellungsvertrages gerecht
fertigt haben. Sodann seien die Akten: Kläusli gegen Rutis
hauser und diejenigen Gremli gegen Kläusli beizuziehén. Endlich
beantragt er, es sei in Anwendung des Art. 73 Abs. 2 Org.
Ges. eine mündliche Verhandlung anzuordnen, obschon der Streit
wert wenn man die Anzahlung von 2000 Fr. nicht in Be
tracht ziehe den Betrag von 4000 Fr. nicht erreiche.
C. Durch Eingabe vom 14. Mai 1900 hat alsdann der Litis
denunziat des Beklagten gegen das Urteil der Appellationskammer
das ihm am 18. gl. Mts. auf sein Verlangen schriftlich mitgeteilt
wurde, ebenfalls die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er
stellt mit Eingabe vom 7. Juni 1900 dieselben Anträge wie der
Beklagte und fügt dieser zweiten Berufungserklärung, die erst die
Anträge enthält, eine sie begründende Rechtsschrift bei.
D. Der Vertreter des Klägers beantragt: Die Berufung des
Beklagten sei zu verwerfen, weil sie nicht in gesetzlicher Form
eingelegt sei (indem ihr eine Begründungsschrift mangle); auf
diejenige des Litisdenunziaten sei nicht einzutreten, da sie verspätet
eingereicht sei, indem für den Litisdenunziaten keine spezielle Rechts
mitelfrist laufe;
in Erwägung:
- (Hier wird ausgeführt, daß auf die Berufung des Beklagten
nicht einzutreten sei, da sie, obschon der Streitwert den Betrag
von 4000 Fr. nicht erreiche, der schriftlichen Begründung ent
behre Art. 67 Abs. 4 Org. Ges. .)
- Bei der Berufungserklärung des Litisdenunziaten des Be
klagten, die erst am 7. Juni 1900 formrichtig eingelegt worden
ist (während auf die Erklärung vom 14. Mai 1900 keine Rück
sicht genommen werden kann, da sie keine Berufungsanträge ent
hält), fragt es sich dagegen, ob sie innert der gesetzlichen Frist
erklärt worden sei; und die Entscheidung dieser Frage hängt davon
ab, ob dem Litisdenunziaten eine eigene Berufungsfrist, von der
Mitteilung des Urteils an ihn an, läuft, oder ob für ihn die
dem Litisdenunzianten laufende Frist gilt. Nach Art. 66 Abs. 1
Org. Ges. sind zur Berufung auch die Nebenparteien (Litis
denunziaten, Intervenienten) berechtigt, sofern ihnen nach dem
kantonalen Gesetze Parteirechte zukommen. Daß dieses Erfordernis
nach zürcherischem Prozeßrecht zutreffe, ist vom Kläger und Be
rufungsbeklagten nicht bestritten und kann daher wohl als fest
stehend angenommen werden, wie denn auch wirklich nach zürche
rischem Prozeßrecht der Litisdenunziat zur Einlegung von Rechts
mitteln befugt ist. Dagegen fragt es sich, wie bemerkt, ob dem
Litisdenunziaten eine eigene Berufungsfrist laufe. Wäre der Litis
denunziat als Partei anzusehen, so müßte diese Frage wohl
bejaht werden, da Art. 63 Ziff. 4 Org. Ges. vorschreibt, die
(kantonalen) Urteile seien den Parteien von Amteswegen schrift
lich mitzuteilen, und die Berufungsfrist mit dieser Mitteilung
beginnt (Art. 65 Abs. 1 eod.). Wenn also der Litisdenunziat
Partei im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ist, so ist
ihm kraft eidg. Rechtes das Urteil schriftlich mitzuteilen und es
würde alsdann die Bestimmung des 253 des zürcherischen
Rechtspflegegesetzes, wonach Urteile und Beschlüsse dem Litisdenun
ziaten (und dem Intervenienten) bloß auf Verlangen und gegen
Bezahlung der Kosten zuzufertigen sind, bei Sachen, die der Be
rufung an das Bundesgericht unterliegen, nicht Stand halten.
Wird für diese präjudizierende Frage, ob der Litisdenunziat als
Partei anzusehen sei, das eidgenössische Recht als maßgebend
erklärt wofür Art. 85 Org. Ges. angerufen werden kann
so ergiebt sich, daß jene Frage zu verneinen ist: nach Art. 11
Abs. 2 der alsdann zur Anwendung gelangenden eidg. C. P. O.
ist der Litisdenunziat Vertreter des Litisdenunzianten, nicht dessen
Partei oder Streitgenosse, und nach Abs. 3 eod. lautet das Ur
teil auf den Namen des Litisdenunzianten. Der Litisdenunziat
kann daher nach der Auffassung des eidg. Civilprozeßgesetzes An
griffs und Verteidigungsmittel, also auch Rechtsmittel, nur als
Vertreter der Hauptpartei (des Litisdenunzianten) geltend machen
(vgl. für die deutsche C. P. O.: Schultze in Zeitschrift für
deutschen C. P., Bd. II, S. 88), und daraus folgt wohl, daß ihm
keine besondere Rechtsmittelfrist läuft. Zum gleichen Resultate ge
langt man aber auch, wenn man jene präjudizierende Frage nach
kantonalem, vorliegend also nach zürcherischem Recht entscheidet:
nach zürcherischem C. P. werden die Urteile dem Litisdenunziaten,
wie bemerkt, nur auf sein spezielles Verlangen mitgeteilt, und ist
es Sache des Streitverkünders, den Denunziaten über die Lage
des Prozesses zu unterrichten ( 251 Abs. 2 zürch. Rechtspflege
gesetz); danach aber erscheint der Litisdenunziat nicht als Partei,
sondern höchstens als Vertreter, wenn nicht gar als bloßer Ge
hülfe oder Beistand der (Haupt)partei. In beiden Fällen gelangt
man daher zu dem Schlusse, dem Litisdenunziaten eine eigene
Berufungsfrist nicht einzuräumen, und somit muß vorliegend die
erst am 7. Juni 1900 formrichtig eingelegte Berufung des Litis
denunziaten als verspätet bezeichnet werden;
erkannt:
Auf die Berufungen wird nicht eingetreten.