- Urteil vom 11. April 1900 in Sachen
Konkursmasse Schlegel gegen Maggion.
Anfechtungsklage. Ueberschuldungspauliana, Art. 287 Ziffer 1 Betr.-
Ges. Tragweite des Art. 289 eod. betr. freies richterliches Ermes
sen. Beweis der Nichtkenntnis der Vermögenslage des Schuldners.
- Abschluss des Begünstigungsgeschäftes durch einen Vertreter des
Begünstigten; die Kenntnis des Vertreters von der Vermögenslage des
Schuldners genügt zur Anfechtbarkeit.
A. Am 11. Februar 1898 wurde über Johann Schlegel,
Landwirt und Schreiner in Großberg Flums, der Konkurs eröff
net. Nach dem Bericht der Konkursverwaltung an die zweite
Gläubigerversammlung ergab sich bei einer Aktivmasse von circa
146,000 Fr. ein Defizit von rund 170,000 Fr. Schlegel wurde
durch Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7./8. April
1899 des leichtsinnigen Konkurses, der widerrechtlichen Begünsti
gung von Gläubigern, des betrüglichen Konkurses und Versuches
hiezu und des Betruges schuldig erklärt und mit entsprechender
Strafe belegt. Als widerrechtliche Begünstigung von Gläubigern
in Voraussicht des Konkurses war ihm unter anderm angerechnet
worden die Thatsache, daß er, der laut Geständnis schon min
destens 1 2 Jahre vor Konkursausbruch das Bewußtsein hatte,
er stehe ökonomisch nicht mehr gut und es könne so nicht mehr
weiter gehen, am 11. Dezember 1897 zu Gunsten des Justus
Maggion in Flums für eine Kurrentschuld von 12,000 Fr., ohne
dafür betrieben zu sein, einen Versicherungsbrief von 12,000 Fr.
(Nr. 3329) auf sein Heimwesen unterer Rüsch, geschätzt
32,000 Fr., im Vorgang verhaftet für 10,000 Fr., errichtet
hatte. Am 9. Februar 1898 war dieser Titel, den Justus Mag
gion mit den Schuldverschreibungen, für die er errichtet worden
war, ausgelöst hatte, auf die Spar und Leihkasse Wartau Sevelen
in Azmoos transfixiert worden. Bei der Verwertung des Unter
pfandes, das von Justus Maggion, unter Bürgschaft seines
Sohnes, Lehrer Alphons Maggion ersteigert wurde, entfiel auf
denselben ein Betrag von 7800 Fr.
B. Mit Ermächtigung der Gläubigerversammlung focht die
Konkursverwaltung im Konkurse des Johann Schlegel namens
der Masse die Errichtung des Titels zu Gunsten des Justus
Maggion gerichtlich an. Sie stellte gegen letztern vor dem Ver
mittleramt Flums und sodann vor Kantonsgericht St. Gallen die
Begehren, es sei das vom Beklagten mit dem Gemeinschuldner
Johann Schlegel abgeschlossene Deckungsgeschäft vom 28. De
zember 1897 aufzuheben und der unterm gleichen Datum auf
Schlegels Heimwesen (unterer Rüsch) mit Nr. 3329 errichtete
Versicherungsbrief von 12,000 Fr. sei zu kassieren; eventuell habe
Beklagter den Gegenwert mit 12,000 Fr. (bezw. 7800 Fr.) in die
Konkursmasse Schlegel einzuwerfen. Gleichzeitig wurde erklärt, daß
das Rechtsbegehren punkto Herausgabe des Titels Nr. 3329 auch
gegenüber der Litisdenunziatin, bezw. Mitbeklagten Spar undLeih
kasse Wartau Sevelen geltend gemacht werde. Diese Streitverkün
dung ist indessen im Laufe des Prozesses fallen gelassen worden.
Die Klage wurde rechtlich auf Art. 287 Ziff. 1 und 288 des
eidg. Betreib. Ges. gestützt. In thatsächlicher Beziehung rief die
Klägerschaft zum Beweise des bösen Glaubens des Beklagten u. a.
eine Anzahl von Zeugen auf, von denen einige ihre sachbezügli
chen Wahrnehmungen in schriftlichen Bescheinigungen, die zu den
Akten gegeben wurden, niedergelegt hatten. Der Beklagte schloß
auf Abweisung der Klage, weil er bei der Titelerrichtung die
Überschuldung des Johann Schlegel nicht gekannt habe (Art. 287
Schlußsatz Betreib. Ges.) und von einer Kenntnis der Benachtei
ligungs oder Begünstigungsabsicht im Sinne von Art. 288 leg.
cit. vollends nicht die Rede sein könne. Auch der Beklagte legte
zum Beweise hiefür u. a. verschiedene private Bescheinigungen ein,
zu deren Erhärtung er die Aussteller als Zeugen anrief; ferner
wurde der Eid des Beklagten und seines Sohnes Alphons Mag
gion angeboten. Der Litisdenunzialin gegenüber machte die Klä
gerschaft geltend, daß sie von dem schlechten Vermögensstand des
Schuldners und von dem Charakter des Deckungsgeschäftes offen
sichtliches Bewußtsein gehabt habe (Art. 290 Betreib. Ges.).
C. Das Kantonsgericht St. Gallen erkannte zunächst durch
Vorentscheid, daß von einer Zeugeneinvernahme Umgang genom
men werde, da mit Rücksicht auf die nach Art. 289 Betreib. Ges.
im vorliegenden Falle Platz greifende freie Beweiswürdigung die
vorliegenden Beweisvorlagen und die übrigen Beweisanträge der
Parteien für den Hauptentscheid genügen. In der Sache erklärte
das Kantonsgericht, was zunächst das Verhältnis der Klägerschaft
zur Litisdenunziatin betrifft, daß keine Veranlassung vorliege, auf
das diesbezügliche Klagsbegehren einzutreten, nachdem der Beklagte,
wie die Litisdenunziatin, die Kenntnis der schlechten Vermögens
lage Schlegels im Zeitpunkte der Weiterbegebung des Titels an
erkannt und der Beklagte der Litisdenunziatin am 27. August
1898 die Schadloshaltung erklärt, im übrigen aber die Litis
denunziatin am heutigen Prozeß teilzunehmen abgelehnt habe.
Dem Beklagten gegenüber erkannte das Kantonsgericht auf den
Erfüllungseid darüber, daß er zu der Zeit, da er von Schlegel
für seine Forderung von 12,000 Fr. Sicherheit verlangte, sei es
einen Brief, sei es Bürgschaft, und zur Zeit, wo dieser Titel
errichtet wurde, keine Kenntnis von der mißlichen ökonomischen
Lage Schlegels und daß er zu der genannten Zeit nicht einmal
Verdacht hatte, daß Schlegel überschuldet sei, und fällte daraufhin
ein entsprechendes Eventualurteil. Nachdem dann der Beklagte den
ihm auferlegten Erfüllungseid geschworen hatte, erkannte das
Kantonsgericht unterm 7. Dezember:
Die Klage ist definitiv abgewiesen.
D. Die Klägerschaft focht das kantonsgerichtliche Urteil mit
telst Nichtigkeitsbeschwerde an, da durch dasselbe verschiedene
Bestimmungen des st. gallischen Civilprozesses, sowie die Art. 392
und 404 des schweiz. Obligationenrechts verletzt seien. In letzterer
Beziehung wurde geltend gemacht: Bei der Errichtung des strei
tigen Titels habe der Sohn Alphons Maggion als Mandatar
seines Vaters gehandelt. Letzterer müsse deshalb dafür einstehen.
wenn sein Beauftragter Rechtshandlungen vornehme, von denen
der Beauftragte wisse, daß sie nicht zulässig seien. Der Beklagte
habe somit auch bezüglich des Mandatars Alphons Maggion den
in den Art. 288 und 287 Schlußsatz Betreib. Ges. geforderten
Beweis der Nichterkennbarkeit und des Nichtwissens zu leisten ge
habt. Die Kassationsbehörde des Kantons St. Gallen wies mit
Urteil vom 16. November 1899 die Nichtigkeitsbeschwerde der
Klägerin ab. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Art. 392
ff. O. R. wurde im Urteil ausgeführt, daß von einer solchen
schon deshalb keine Rede sein könne, weil weder ein Zugeständnis
seitens des Beklagten, noch sonst ein genüglicher Beweis vorliege
daß Alphons Maggion wirklich als Bevollmächtigter des Impe
traten bei der Titelerrichtung gehandelt habe, und daher nicht
weiter geprüft zu werden brauche, ob in den Fällen des Art. 287
Betreib. Ges. der Nachweis zu leisten sei, daß auch der Beauf
tragte von der Überschuldung des Debitors keine Kenntnis hatte.
E. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat die Masse
Schlegel auch die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrag auf dessen Abänderung im Sinne der Klagebegehren.
Im Vorstande vom 5. April 1900 wiederholte der Anwalt
der Konkursmasse Schlegel den Berufungsantrag.
Der Vertreter des Beklagten trug auf Abweisung der Beru
fung und Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist nicht bestritten, daß auf die Errichtung des Versi
cherungsbriefes vom 11. Dezember 1897 zu Gunsten des Be
klagten die objektiven Voraussetzungen von Art. 287 Ziff. 1
Betreib. Ges. zutreffen, und fraglich ist nur, ob auch das für
die Anfechtbarkeit erforderliche subjektive Moment vorhanden sei,
d. h. ob der Begünstigte die Vermögenslage des Schuldners ge
kannt habe oder nicht.
- Die Klägerschaft erblickt nun zunächst in der Art, wie das
Kantonsgericht bei der Aufnahme des Beweises über die entschei
dende Thatfrage vorgegangen ist, eine Verletzung des Art. 289
Betreib. Ges., der bestimmt, daß der Richter bei Anwendung der
Art. 286 288 unter Würdigung der Umstände nach freiem Er
messen entscheide; und zwar wird die Verletzung darin gefunden,
daß die Einvernahme der klägerischerseits angerufenen Zeugen
abgelehnt worden ist. Diese Beschwerde ist unbegründet. Von
einem Teil der Zeugen lagen schriftliche Bescheinigungen über ihr
Beweisthema vor. Und nun kann von einer Mißachtung des
Art. 289 Betreib. Ges. gewiß nicht gesprochen werden, wenn das
Kantonsgericht diese Bescheinigungen als Beweismittel an Stelle
der Einvernahme der betreffenden Zeugen treten ließ. Denn es ist
ja gerade eine Seite des durch jene Vorschrift für die Beurtei
lung von Anfechtungsklagen bundesrechtlich eingeführten prozes
sualischen Grundsatzes, daß die Würdigung des Wertes der Be
weismittel von dem Zwang gesetzlicher Regelung befreit und in
das Ermessen des Richters gelegt ist. Aber auch die Nichtabhörung
der Zeugen, von denen keine Bescheinigungen vorlagen, verstößt
nicht gegen Art. 289 Betreib. Ges.; im Gegenteil stellt diese
Vorschrift auch die Frage dem freien Ermessen des Richters an
heim, welche Indizien er zur Bildung seiner Überzeugung über
die Richtigkeit der relevanten Thatsachen für wesentlich hält.
Zweifelhafter erscheint es, ob in solchen Fällen die Auferlegung
eines Ergänzungseides statthaft sei, oder ob es nicht zum min
desten als unzulässig erscheine, wenn dem Eide die Wirkung beigelegt
wird, daß die beschworene Thatsache unbedingt als prozessualisch
wahr hingenommen werden muß. Denn es könnte gesagt werden,
daß es dem Prinzip der Würdigung der Umstände nach freiem
Ermessen widerspreche, wenn der Richter seine Überzeugung über
die entscheidende Thatsache und damit sein Urteil über den Rechts
streit an den Eid einer Partei bindet, und so die Gewissenhaftig
keit dieser an Stelle seiner Erkenntnis maßgebend sein läßt. Diese
Frage kann jedoch unerörtert bleiben, weil der Eid des Vaters
Maggion, auch wenn man annimmt, es sei dessen Auferlegung
zulässig gewesen und durch dessen Ableistung die Thatsache der
Kenntnis des Beklagten von der Vermögenslage des Schuldners
in einer auch für das Bundesgericht verbindlichen Weise festge
stellt, den Streit nicht entscheidet, da es vorliegend nicht sowohl
auf die Sachkenntnis bezw. Unkenntnis des Vaters, als vielmehr
auf die des Sohnes Maggion ankommt.
- Diesbezüglich ist nämlich zunächst thatsächlich festzustellen,
daß das angefochtene Deckungsgeschäft auf Betreiben des Sohnes
Maggion zu stande gekommen ist; und zwar wäre ohne dessen
Vorgehen der Versicherungsbrief offenbar gar nicht errichtet wor
den. Einerseits fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Vater
Maggion in irgend einer Weise den Johann Schlegel zu bestim
men gesucht hätte, seine Forderung sicher zu stellen. Anderseits
gab unbestrittenermaßen den unmittelbaren Anstoß zur Errichtung
der Hypothek der Brief des Sohnes Maggion vom 8. Dezember
1897 an I. Schlegel, der lautete: Die Angelegenheit muß bis
nächsten Montag geordnet werden, sonst erfolgt am Dienstag
die Aufkündung auf 6 Wochen, Grüßend. pr. Justus Maggion
Lieut. A. Maggion, Lehrer, und auf welchen Schlegel unterm
- Dezember an Herrn Lehrer Maggion schrieb: Hiemit be
antworte ich Euch, daß ich Euch heute für den Vater einen
Brief machen werde. In der Strafuntersuchung hat denn auch
Johann Schlegel mehrfach ausgesagt, es sei die Errichtung des
Briefes auf Drängen des Maggion, worunter er zweifellos den
Sohn Maggion verstand, erfolgt. Dieser hat ferner wahrscheinlich
den Beklagten bei der gemeinderätlichen Verhandlung über die
Errichtung des Titels vertreten. Daß der Sohn Maggion von
seinem Vater beauftragt gewesen wäre, in dem gedachten Sinne
gegen Johann Schlegel vorzugehen, ist nun freilich nicht darge
than. Immerhin scheint der Beklagte um die Schritte seines
Sohnes gewußt zu haben, denn er sagte selbst aus, die Sei
nigen hätten ihn veranlaßt, von Schlegel Sicherheit zu ver
langen, sei es Brief oder Bürgschaft, da beide alt seien, was er
denn auch gethan habe, und weiter, es sei den Seinigen mehr
um die Sache zu thun gewesen; sein Sohn Alphons habe sich
derselben angenommen und dem Schlegel Vorstellungen gemacht,
daß er das Guthaben sicher stelle. Außerdem aber, daß der Be
klagte seinen Sohn auf solche Weise in seinem Interesse thätig
sein ließ, hat er dann auch rechtlich und ökonomisch den Erfolg
des Handelns desselben sich angeeignet, indem er den Versicherungs
brief an sich nahm. Dies stellt außer Zweifel, daß man es nicht
bloß mit einer rechtlich unerheblichen Intervention eines gutmeinen
den Dritten, sondern mit einer eigentlichen, vom Beklagten, wenn
nicht von Anfang an gewollten, so doch nachträglich geneh
migten geschäftlichen Stellvertretung zu thun hat, wie
dies ja auch Alphons Maggion dem I. Schlegel gegenüber in
seinem Briefe vom 8. Dezember deutlich zum Ausdruck brachte.
Wenn nun in solcher Weise jemand einen fremden Willen für
sich zum Zustandekommen eines Geschäftes wirken läßt, das er
dann auf seinen Namen und auf seine Rechnung übernimmt, so
muß er auch Mängel, die dem Geschäfte infolge eines Fehlers
im Willen oder einer rechtlich nicht gebilligten Gesinnung des
Vertreters anhaften, gegen sich gelten lassen. Insbesondere genügt
es in einem derartigen Falle zur paulianischen Anfechtung einer
Rechtshandlung des Schuldners nach Art. 287 Betreib. Ges.,
wenn beim Vertreter die zur Anfechtung erforderlichen subjek
tiven Voraussetzungen vorhanden sind. Zwar würde der Wortlaut
des Gesetzes für eine engere Auffassung sprechen, indem derselbe
dahin geht, es sei die Anfechtbarkeit ausgeschlossen, wenn der
Begünstigte beweist, daß er die Vermögenslage des Schuldners
nicht gekannt hat. Allein sobald auf den Sinn und Zweck der
Bestimmung zurückgegangen und sobald ferner berücksichtigt wird,
daß nach eidg. Privatrechte regelmäßig die Handlung des Ver
treters den Vertretenen direkt bindet (s. Art. 36 und 46 O. R.),
so muß Art. 287 Abf. 2 ausdehnend dahin interpretiert werden,
daß im Falle einer Stellvertretung des Begünstigten der Ge
schäftsherr für die reprobierte Gesinnung des Vertreters einzu
stehen und das Risiko der Anfechtbarkeit des Geschäfts aus dem
Bewußtsein desselben zu übernehmen hat. Danach hatte denn
vorliegend der Beklagte, um sich von der Anfechtungsklage zu
befreien, außer seiner Unkenntnis auch nachzuweisen, daß sein
Sohn, als er den J. Schlegel zur Ausstellung des Versiche
rungsbriefes veranlaßte, von der Vermögenslage desselben keine
Kenntnis hatte (vergl. Cosack, Anfechtungsrecht, S. 94 f.;
Menzel, Anfechtungsrecht, S. 97 f.; Entsch. des deutschen
Reichsgerichts in Civilsachen, Bd, VII, S. 37 f.).
4. Art. 287 Betreib. Ges. erklärt, im Bestreben, die Gleichbe
rechtigung der Gläubiger für den Fall des ökonomischen Zusam
menbruchs des Schuldners zu wahren, bestimmte Rechtshand
lungen als anfechtbar, die der Schuldner im Zustande der Über
schuldung innert 6 Monaten vor der Pfändung oder Konkurs
eröffnung vorgenommen hat, und die bezwecken, einem Gläubiger
eine Befriedigung oder Sicherheit zu gewähren, auf die er nicht
oder noch nicht oder nicht in der Art Anspruch hatte. In sub
jektiver Beziehung setzt die Bestimmung voraus, daß der Begün
stigte von der schlechten Vermögenslage des Schuldners Kenntnis
gehabt habe, wobei das Gesetz davon ausgeht, daß solche Ge
schäfte erfahrungsgemäß meistens in Hinsicht auf den schon latent
vorhandenen Vermögenszerfall des Schuldners abgeschlossen wer
den. Es will deshalb, daß der Gläubiger sich vor dem Abschluß
um die ökonomische Lage des Schuldners kümmere und überbindet
ihm von vornherein die Gefahr der Anfechtbarkeit insofern, als
seine Kenntnis von der schlechten Vermögenslage vermutet und
ihm der Beweis für seine Unkenntnis auferlegt wird. Ein direkter
Beweis der Unkenntnis wird nun in der Regel höchstens durch
den Eid geführt werden können, auf den aber, wenn überhaupt,
jedenfalls nur subsidiär und ausnahmsweise abgestellt werden darf.
In erster Linie ist man auf Indizien angewiesen. Und zwar hat
der Anfechtungsbeklagte Momente darzuthun, welche die gesetzliche
Vermutung seiner Sachkenntnis zu zerstören geeignet sind, wie
z. B., daß nicht der drohende Ruin des Schuldners die Veran
lassung zum Abschluß des Geschäftes bildete, daß ihn, den Gläu
biger, besondere Umstände davon entbanden, sich über die Verhält
nisse des Schuldners zu orientieren, bezw. daß er trotzdem dessen
schlimme Lage nicht erkennen konnte u. dgl. (s., hiezu das Urteil
des Bundesgerichts vom 22. November 1899 in Sachen Levy
Sonneborn gegen H. Heß Cie., Erw. 3 und 4 ), Wird hienach
geprüft, welche Schlüsse sich aus den vorliegenden Akten mit Be
zug auf die entscheidende Thatfrage ziehen lassen, so fällt in Be
tracht: Es steht auf der einen Seite fest, daß Johann Schlegel,
dem im Jahre 1881 durch Heirat ein für ländliche Verhältnisse
nicht unbedeutendes Vermögen zugefallen war und welcher in
folgedessen in Gewerbe und Landwirtschaft einen gewissen Aufwand
trieb und in Gastfreundschaft und Freigebigkeit sich übte, lange
Zeit großes Ansehen und speziell in Geldangelegenheiten, denen
er sich auch widmete, in der Gegend besonderes Zutrauen genoß
welches in größeren Kreisen der Bevölkerung auch noch im De
zember 1897 vorhielt. Den seit ein bis zwei Jahren hin und
wieder auftauchenden Gerüchten des Inhalts, daß es mit Schlegel
nicht gut stehe, wurde insgemein, auch von Gläubigern Schlegels,
nicht Glauben geschenkt, und noch in den letzten Monaten vor
der Konkurseröffnung fand er für erhebliche Beträge Kredit und
Bürgen. Wie sehr er den Schein seiner Solvenz zu wahren
wußte, zeigt der Umstand, daß er zum ersten Male im Januar
1898 betrieben worden ist. Anderseits ergiebt sich aber aus den
Strafakten mit aller Sicherheit, nicht nur, daß seit einiger Zeit
gerüchtweise die gute Lage des Schlegel angezweifelt wurde, son
dern daß auch, wie das Kantonsgericht sich ausdrückt, von den
jenigen Personen, welche dem Johann Schlegel näher standen
und Gelegenheit hatten, in dieser oder jener Form die ökonomi
schen Verhältnisse desselben einläßlich und genau zu verfolgen,
einzelne in der Zeit gegen Ende des Jahres 1897 für sich die
Überzeugung gehabt haben mochten, daß Schlegel überschuldet sei.
Dies war denn zweifellos der Grund, weshalb derselbe, wie er
selbst berichtet, seit ungefähr einem Jahre von einzelnen Gläubi
gern bedrängt wurde. Zu den drängenden Gläubigern gehörte
aber auch der Beklagte bezw. sein Sohn. Daß bei letzterm ein
anderer Grund, als die Einsicht oder doch die Vermutung, es
möchte die Katastrophe bevorstehen, vorgewaltet habe, wenn er
den Schlegel auf Sicherstellung seiner Schuld anhielt, ist nicht
dargethan. Es ist freilich diesbezüglich geltend gemacht worden,
Vater Maggion habe seiner Zeit eine Realteilung seiner Liegen
schaften unter seine Kinder vorgenommen, und es releviert die
Vorinstanz eine Behauptung des Beklagten, als sei dieser Teilung
unter Lebenden im Jahre 1897 auch eine Ordnung der übrigen
Vermögensfragen des Beklagten gefolgt, welche Behauptung nicht
ausdrücklich bestritten worden sei. Allein ganz abgesehen davon,
daß über eine Auseinandersetzung aus dem Jahre 1897 die Akten
nichts enthalten, ist nicht ersichtlich, daß jener Vorgang mit der
Errichtung des Titels zeitlich oder ursächlich in irgend welcher
Verbindung stünde. Die Vermutung, daß die Kenntnis von der
schlimmen Wendung, welche die Verhältnisse Schlegels nahmen,
den Anlaß für das entscheidende Schreiben des Sohnes Maggion
vom 8. Dezember bildete, wird durch die dringende Form der
Aufforderung und durch den Umstand bestätigt, daß dem Schlegel
nur wenige Tage Zeit zur Regelung der Angelegenheit gelassen
wurden. Auch wurde der Titel auffallend eilig vom Gemeinderat,
dessen Mitglied sowohl Schlegel als der Sohn Maggion waren,
gefertigt. Diese Momente zwingen zu dem positiven Schlusse, daß
daß Vorgehen des letztern, wenn nicht dem bestimmten Wissen,
so doch jedenfalls dem Verdachte entsprang, daß Schlegel seinen
Verbindlichkeiten nicht mehr gewachsen sei. Wenn sich aber der
Anfechtungsbeklagte von der Klage auf Ungültigerklärung eines
der in Art. 287 genannten Geschäfte befreien will, so muß er
glaubhaft machen, daß er bei dessen Abschluß mit Bezug auf die
Vermögenslage des Schuldners harmlos war, und wenn zu seinen
Lasten auch nur verbleibt, daß er in die Solvenz des Schuldners
Verdacht setzte, kann nicht mehr davon die Rede sein, daß er den
ihm obliegenden Beweis der Sachunkenntnis geleistet habe. Denn
gerade ein solcher Verdacht muß ihn veranlassen, sich näher nach
den Verhältnissen des Schuldners zu erkundigen, bevor er ein der
Anfechtung nach Art. 287 Betreib. Ges. ausgesetztes Geschäft
eingeht, und wenn er dieser Pflicht nicht genügt, so schlägt dies
zu seinem Nachteil aus, und kann ihm auch die Behauptung, daß
er nicht genaue Kenntnis von der Sachlage gehabt habe, nichts
nützen. Die für die Unkenntnis des A. Maggion sprechenden
Indizien sind dem gegenüber zu schwach, als daß von dem An
erbieten seines Eides
dessen Zulässigkeit vorausgesetzt Ge
brauch zu machen wäre, ganz abgesehen davon, daß mit dem Eide,
wie er vom Beklagten formuliert wurde, für ihn nichts bewiesen
würde, da auch beschworen werden müßte, daß A. Maggion nicht
einmal Verdacht gehabt habe, daß Schlegel überschuldet sei. Der
Umstand, daß in den Schwörsatz für den Sohn Maggion dieses
Moment nicht aufgenommen wurde, während es in demjenigen
ür den Vater Maggion erscheint, bestärkt die Überzeugung, daß
sich der erstere, als er die Errichtung des angefochtenen Versiche
rungsbriefs erwirkte, subjektiv nicht in dem Zustande der Un
kenntnis von der Vermögenslage des Schlegel befand, bei deren
Vorhandensein das Gesetz trotz des Vorliegens der objektiven
Erfordernisse des Art. 287 die Anfechtbarkeit ausgeschlossen wissen
will.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheißen und demgemäß, unter Auf
hebung des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen,
vom 7. Dezember 1899, der klägerischen Konkursmasse des Jo
hann Schlegel ihr Hauptklagebegehren zugesprochen.