- Urteil vom 29. Juni 1900 in Sachen
Haab gegen Nordostbahngesellschaft.
Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums und Betruges. Anzuwen
dendes Recht ; Art. 56 Org.-Ges. Wesentlicher frrtum. Art. 19
Ziffer 1, 2 und 4 O.-R.; Irrtum im Beweggrunde, Art. 21 eod.
Betrug, Art. 24 O.-R.; Thatsachenfeststellung.
A. Durch Urteil vom 23. April 1900 hat das Obergericht
des Kantons Zug erkannt
Es sei unter Abänderung des kantonsgerichtlichen Urteils vom
- Dezember 1899 im Sinne des heute aufgestellten Rechtsbe
gehrens der zwischen den Parteien am 4. September 1895 abge
schlossene Vertrag wegen Irrtums der Klägerin als unverbindlich
erklärt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte, unter Einreichung
einer begründenden Rechtsschrift, die Berufung an das Bundes
gericht erklärt, und den Antrag gestellt, es sei in Aufhebung des
Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt in der Beantwortung der Berufungs
schrift Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochte
nen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzu
heben: Die Eisenbahnlinie Thalweil Zug führt auf einem Damm
durch die Liegenschaft des Beklagten in Baar. Im Expropriations
plan war hier ursprünglich ein steinerner Viadukt zur Durch
führung eines Weges vorgesehen gewesen; bei der Fundamentie
rung ergaben sich jedoch technische Schwierigkeiten, so daß die
Nordostbahn von der Erstellung eines Durchlasses nachträglich
absah und den Damm schloß, wodurch der Weg abgeschnitten
wurde. Sie trat mit dem Beklagten wegen der für das Eingehen
des Weges zu bezahlenden Entschädigung in Unterhandlungen;
der Oberingenieur und Sektionsingenieur schlossen am 4. Sep
tember 1895 folgenden Vertrag mit ihm ab:
I. Herr Haab entbindet die N. O. B. der Verpflichtung zur
Erstellung der in seinem Grundstück Nr. 32 der Gemarkung
Baar durch die Eisenbahnlinie Thalweil Zug bei Km. 14,534
projektierten Durchfahrt. Demzufolge wird an Stelle derselben
der Damm angeschüttet bezw. geschlossen.
II. Die N. O. B. bezahlt dagegen dem Hrn. Haab innert
Monatsfrist à dato ohne Zins eine Aversalsumme von 5000 Fr.
III. Die Inkonvenienzen und Wertverminderungen, welche aus
dem Wegfall dieser Durchfahrt für das Eigentum des Hrn. Haab
entstehen, sind durch die in Art. II festgesetzte Summe voll und
ganz entschädigt, und es hat die Fixierung der im übrigen ab
Seite der N. O. B. zu entrichtenden Entschädigungen durch die
Schätzungsbehörden ohne Rücksicht auf denselben, d. h. so zu er
folgen, wie wenn die Durchfahrt erstellt würde.
IV. Für diesen Vertrag wird Genehmigung der Nordostbahn
direktion vorbehalten.
Die Genehmigung der Direktion wurde am 17. September
1895 erteilt und dem Beklagten die vereinbarte Summe hierauf
ausbezahlt. Dieser Vertrag wurde abgeschlossen, ohne daß vorher über
die vorgesehene Anderung des Viaduktes eine Planauflage erfolgt
wäre. Erst als dann noch andere Abänderungen des ursprünglichen
Bauprojektes vorgenommen werden sollten, wurde ein neuer Plan
aufgelegt und am 20. November 1895 eine Aufforderung
Sinne der Art. 11 und 12 des eidg. Expropriationsgesetzes er
lassen. Auf diese Aufforderung hin meldeten die Korporationen
Baar, und F. Dossenbach in der Sennweid auf dem durch die
Dammanlage abgeschnittenen Wege Wegrechte an. Die Nordost
bahn bestritt im Expropriationsverfahren diese Rechte; durch Ent
scheidung vom 28. Mai 1897 behielt die eidg. Schätzungskom
mission die Frage nach der Existenz derselben dem Urteile der
kantonalen Gerichte vor und verpflichtete die N. O. B. eveniuell
für den Fall, als das beanspruchte Wegrecht vom zuständigen
Richter anerkannt würde, der Korporation Baar die Summe von
1500 Fr., dem Dossenbach die Summe von 600 Fr. nebst Zinsen
zu bezahlen. Am 11. August 1898 gab die N. O. B. dem Be
klagten hievon Kenntnis und fragte ihn an, wie es mit den von
der Korporation Baar und von Dossenbach behaupteten Wegrechten
stehe; die N. O. B. würde auf den Beklagten Regreß nehmen
müssen, da er s. Z. unter Zeugen erklärt habe, daß er allein
wegberechtigt sei. In seiner Antwort vom 20. August bestritt der
Beklagte diese letztere Behauptung. Am 31. Oktober/4. November
1898 verglich sich die N. O. B. mit der Korporation Baar und
Dossenbach wegen der von diesen geltend gemachten Wegrechts
ansprüche, indem sie sich verpflichtete, der Korporation Baar eine
Aversalentschädigung von 1300 Fr., an Dossenbach eine solche
von 500 Fr. zu bezahlen. Am 23. November 1898 fand zwischen
der Klägerin und dem Beklagten vor Friedensrichteramt Baar
ein Vermittlungsvorstand über die Rechtsfrage statt, ob nicht der
zwischen den Parteien am 4. September 1895 abgeschlossene Ver
trag wegen Täuschung oder Irrtums der Klägerin als unver
bindlich zu erklären, und deshalb der Beklagte pflichtig sei, an
die Klägerin 2100 Fr. samt Zins zu 5% von diesem Vorstande
an zu bezahlen? Am 18. März 1899 wurde der Prozeß über
diese Rechtsfrage beim Kantonsgericht Zug anhängig gemacht.
Zur Begründung ihres Antrages auf Bejahung derselben berief
sich die Klägerin auf die vorstehend angeführten Thatsachen und
machte außerdem noch geltend: Bei den Verhandlungen, die wegen
der Entschädigung für die Überdeckung des fraglichen Weges mit
dem Beklagten geführt worden seien, habe dieser ausdrücklich er
rt, daß außer ihm niemand Anspruch auf den Weg erheben
dürfe, oder dann würde er sich mit solchen Ansprechern abfinden
er habe auf das Hypothekenbuch hingewiesen, in welchem in der
That kein Wegrecht Dritter eingetragen gewesen sei. Gestützt auf
diese Zusicherungen des Beklagten habe die Klägerin den Vertrag
vom 4. September 1895 mit ihm abgeschlossen. Wenn der Be
klagte erklärt hätte, daß noch andere ein Wegrecht beanspruchen,
so würde die N. O. B. die Entschädigung von 5000 Fr. auf die
verschiedenen Berechtigungen repartiert, jedenfalls aber keine so hohe
Summe, wie 5000 Fr., an ihn bezahlt haben. Der Anwalt der
Korporation Baar habe dann durch deren Protokoll nachgewiesen,
daß für dieselbe ein Wegrecht bestehe, und eine Erklärung des Be
klagten Haab vorgelegt, laut welcher dieser ihr Wegrecht nicht
bestritten habe. Ferner hätten Erkundigungen ergeben, daß seit
unvordenklicher Zeit beide Parteien (Korporation Baar und
Dossenbach) vor den Fenstern des Beklagten das Wegrecht aus
geübt haben, und daß die Eintragung im Hypothekarbuch laut
zugerischem Sachenrecht immer noch stattfinden könne. Die Klä
gerin habe sich diesbezüglich im Irrtum befunden, da die zürche
rischen Gesetze strikte Eintragung von Wegrechten im Grundpro
tokoll verlangen, und der Beklagte ausdrücklich erklärt habe, es
besitze niemand außer ihm ein Wegrecht. Der Beklagte beantragte
Abweisung der Klage. Er bestritt, bei den Unterhandlungen mit
der Klägerin garantiert zu haben, daß auf dem fraglichen Weg
keine Rechte zu Gunsten Dritter bestehen, oder daß er sich mit
allfälligen Ansprechern abfinden werde; er habe nur erklärt, aus
seinem Kaufvertrage sei nicht ersichtlich, daß Dritte Wegrechte
daran besitzen; wenn jemand wegberechtigt sei, so sei es Dossen
bach. Der Vertreter der N. O. B. sei dann, als Dossenbach zu
viel verlangt habe, auf die Hypothekarkanzlei gegangen und habe,
da ein Wegrecht zu seinen Gunsten nicht eingetragen gewesen sei,
ihm gegenüber jede Forderung abgelehnt. In dem Entwurf des
Vertrages vom 4. September 1895 habe die N. O. B. vom Be
klagten Garantie dafür gefordert, daß auf dem Wege keine Rechte
zu Gunsten Dritter haften; der Beklagte habe aber diese Garantie
abgelehnt. Bald nach Abschluß des Vertrages hätten die Korpo
ration Baar und Dossenbach das Wegrecht reklamiert; von diesem
Zeitpunkt an wäre die Klägerin pflichtig gewesen, dem Beklagten
innert Jahresfrist gemäß Art. 28 O. R. Anzeige zu machen,
wenn sie glaubte, durch Irrtum oder Betrug zum Vertragsab
schlusse verleitet worden zu sein. Da dies nicht geschehen sei, sei
die Klage verspätet. Dem gegenüber machte die Klägerin geltend,
sie sei erst durch den von ihr mit der Korporation Baar und
Dossenbach abgeschlossenen Vertrag zur Überzeugung gelangt, daß
sie getäuscht worden, und habe dann innert Jahresfrist die Klage
erhoben.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der
vorliegenden Berufung ist vorhanden, sowohl in Hinsicht auf den
gesetzlichen Streitwert, als auf das zur Anwendung kommende
Recht. Das Schicksal der Klage hängt von der Entscheidung der
Frage ab, ob der zwischen den Parteien am 4. September 1895
abgeschlossene Vertrag wegen der von der Klägerin behaupteten
Willensmängel für diese unverbindlich sei. Diese Frage beurteilt
sich nach demjenigen Rechte, von welchem der genannte Vertrag
beherrscht wird. Da nun Gegenstand des Vertrages die Verpflich
tung der N. O. B. zur Herstellung einer in dem Grundstück des
Beklagten projektierten Durchfahrt bildet, von welcher die N. O. B.
gegen Geldentschädigung entbunden werden sollte, und diese Ver
pflichtung sich auf die nach Maßgabe des eidg. Expropriations
gesetzes gegen den Beklagten durchgeführte Zwangsenteignung
gründet, handelt es sich somit um die vertragliche Regelung eines
dem eidg. Recht unterworfenen Rechtsverhältnisses. Der zwischen
den Parteien abgeschlossene Vertrag untersteht infolgedessen dem
eidg. Recht, und nach diesem Recht ist also auch die hier streitige
Frage der Anfechtbarkeit desselben zu beurteilen.
3. Was nun zunächst die vom Beklagten erhobene Einwendung
anbetrifft, daß die Anfechtung wegen Versäumung der in Art.
28 O. R. vorgeschriebenen Frist verwirkt sei, so ergiebt sich aus
den Akten und den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
nicht mit Sicherheit, in welchem Zeitpunkt die Klägerin habe
wissen müssen, daß außer dem Beklagten die Korporation Baar
und Dossenbach an dem in Rede stehenden Weg Rechte besitzen,
und daher ihre Annahme, der Beklagte sei einzig wegberechtigt,
auf Irrtum beruhe. Indessen braucht die Frage, ob der Vertrag
auf Grund von Art. 28 cit. als genehmigt zu gelten habe, nicht
entschieden zu werden, da die Anfechtung dieses Vertrages jeden
falls materiell als unbegründet erscheint.
4. Die Klägerin stützt ihre Anfechtung des Vertrages in erster
Linie darauf, daß sie sich beim Vertragsabschluß in einem wesent
lichen Irrtum befunden habe. Sie habe geglaubt, mit der Entschädi
gung von 5000 Fr. den ganzen Umweg vergütet zu haben, während
in That und Wahrheit dadurch nur der Eigentümer des Weges (der
Kläger), nicht auch die Wegberechtigten, Korporation Baar und
Dossenbach, abgefunden worden seien. Es liege also ein Irrtum im
Sinne des Art. 19 Ziff. 4 O. R. vor. Man könne aber auch
den Standpunkt einnehmen, daß die Klägerin zufolge des bezeich
neten Irrtums einen andern Vertrag abgeschlossen habe, als es
ihr Wille war (Art. 19 Ziff. 1) oder daß ihr Wille auf eine
andere Sache gerichtet gewesen sei (Art. 19 Ziff. 2 O. R.). Nun
ist von vorneherein klar, daß weder Ziff. 1 noch Ziff. 2 von
Art. 19 cit. hier zutrifft. Die Klägerin wollte wirklich, wie sie es
gethan hat, mit dem Beklagten ein Rechtsgeschäft des Inhaltes
abschließen, daß dieser auf die Erstellung der projektierten Durch
fahrt verzichten und dafür von der Klägerin eine Geldentschädi
gung erhalten sollte; sie wollte also nicht einen andern Vertrag
eingehen, als denjenigen, für welchen sie ihre Zustimmung erteilt
hat. Auch ist keine Rede davon, daß es sich nach der Meinung
der Klägerin etwa um einen andern Vertragsgegenstand gehandelt
habe, als nach der Meinung des Beklagten. Es kann sich somit
nur fragen, ob der von der Klägerin geltend gemachte Irrtum
unter Ziff. 4 von Art. 19 falle, und um deswillen als ein
wesentlicher im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Dies ist jedoch
nicht der Fall. Nach Art. 19 Ziff. 4 ist der Irrtum ein wesent
licher, wenn der eine Teil irrtümlich eine Leistung von erheblich
größerem Umfang versprochen hat, oder eine Gegenleistung von
erheblich geringerem Umfang sich hat versprechen lassen, als es
sein Wille war. Die Klägerin nimmt an, dieser Thatbestand sei
hier gegeben, weil sie, bei Kenntnis der Servitutsrechte Dritter
dem Beklagten für seinen Verzicht nicht so viel würde versprochen
haben, als sie wirklich versprach. Allein hieraus folgt keineswegs,
daß ein Irrtum über den Umfang von Leistung oder Gegenleistung
vorliege. Über den Umfang ihrer eigenen Leistung irrte die Klä
gerin nicht; ihr Wille war, den Beklagten, wie sie versprochen
hat, für seinen Verzicht mit 5000 Fr. zu entschädigen; ebenso
wenig irrte sie über den Umfang der Gegenleistung des Beklag
ten; denn die Gegenleistung des Beklagten sollte nach ihrer Mei
nung in dem Verzicht seines Anspruches auf ungehinderte Durch
führung seines Weges bestehen, und auf diesen Anspruch hat der
Beklagte in dem Vertrag im vollen Umfange verzichtet. Es läßt
sich nicht einmal mit Grund behaupten, daß die Klägerin über
den Wert der Gegenleistung des Beklagten geirrt habe; denn aus
dem Umstand, daß an dem betreffenden Wege noch Wegrechte
Dritter bestanden, folgt keineswegs ohne weiteres, daß das In
teresse des Beklagten an dem Fortbestand desselben geringer ge
wesen sei, als wenn er alleinberechtigt gewesen wäre, und daß
ihm deshalb bei gerichtlicher Festsetzung der Entschädigung weniger
hätte bezahlen müssen. Der von der Klägerin behauptete Irrtum
hatte vielmehr für den Abschluß des streitigen Rechtsgeschäftes
nur die Bedeutung, daß er bei der Klägerin die Annahme be
gründete, durch Bezahlung von 5000 Fr. jeglichen Anspruch
wegen der Expropriation des Weges befriedigt zu haben, und sie
deshalb veranlassen mochte, mit Rücksicht auf ihr Interesse an
der beabsichtigten Verfügung über den Weg und auf die Vorteile
einer sofortigen außergerichtlichen Erledigung der Sache, dem
Beklagten im Vergleichswege mehr zu bieten, als sie sonst gethan
hätte.
5. Es handelt sich demnach lediglich um einen Irrtum im
Beweggrunde zum Vertragsabschluß, welcher nach Art. 21 und
24 O. R. die Verbindlichkeit der Klägerin, den Vertrag zu halten,
nur dann hindern würde, wenn er durch betrügerische Handlungen
des Beklagten wäre hervorgerufen worden. Nach dem Ergebnis
der hierüber erhobenen Beweise trifft jedoch diese Voraussetzung
nicht zu. Das Beweisergebnis ist im Urteil der Vorinstanz frei
lich nicht festgestellt. Aus den Akten und den von der Vorinstanz
nicht widersprochenen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts
ergiebt sich indessen, daß die Behauptung der Klägerin, der Be
klagte habe vor Abschluß des Vertrages vom 4. September 1895
positiv erklärt, es besitze außer ihm niemand ein Wegrecht, be
weislos geblieben ist. Der Beklagte hat stets bestritten, eine
solche Außerung gethan zu haben; er giebt nur zu, erklärt zu
haben, er glaube nicht, daß Wegrechte Dritter bestehen, wenn
jemand wegberechtigt sei, so wäre das Franz Dossenbach in der
Sennweid. Diese Darstellung wird bestätigt durch das Zeugnis
eines Angestellten der Klägerin selbst, des Ingenieurs Ritter,
welcher aussagte, der Beklagte habe erklärt, es sei allerdings ein
anderer, in der Nähe wohnender Eigentümer wegberechtigt, man
möge sich auf der Hypothekarkanzlei erkundigen. Die Behauptung
des Beklagten, daß er der Klägerin fragliche Zusicherung nicht
gegeben habe, wird auch durch die vom Beklagten geltend ge
machte und von der Klägerin nicht widersprochene Thatsache
wahrscheinlich gemacht, daß sich der Beklagte ausdrücklich gewei
rt hat, eine bezügliche, von der Klägerin verlangte Garantie zu
übernehmen. Der Inhalt des Hypothekenbuches war nun aller
dings für die Frage, ob solche Wegrechte bestehen, nach dem zu
gerischen Sachenrecht nicht entscheidend; allein es ist nicht dar
gethan, daß der Beklagte dies gewußt habe; und es erweist sich
demnach auch die Behauptung, er habe arglistig gehandelt, weil
er die Klägerin auf dieses öffentliche Buch verwiesen habe, nicht
als stichhaltig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird für begründet erklärt, und
die Klage abgewiesen.