- Urteil vom 22. Juni 1900 in Sachen
schweizerische Gasglühlichtaktiengesellschaft
Zürich
gegen Hauser Gasser.
Firmenrecht. Art. 868 O.-R. Umfang des Verbietungsrechtes des Fir
meninhabers. Unterscheidbarkeit zweier Firmen. An der Bezeich
nung Schweizerisches Gasglühlichtgeschäft u. s. f. besteht kein
Individualrecht; wohl aber an der Bezeichnung Auerlicht.
A. Durch Urteil vom 2. März 1900 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, und den Antrag gestellt, es sei die Klage
im ganzen Umfange gutzuheißen. In der heutigen Hauptverhand
lung erneuert der Anwalt der Klägerin diesen Antrag. Der Ver
treter der Beklagten beantragt Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urleils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin ist seit 1895 unter der Firma Schweiz.
Gasglühlicht Aktiengesellschaft (System Dr. Karl Auer von Wels
bach) im schweizerischen Handelsregister eingetragen, und hat Do
mizil in Zürich. Durch Vertrag vom 12. November 1895
ihr von der Österreichischen Gasglühlicht Aktiengesellschaft in
Wien bis Ende 1904 für das Gebiet der Schweiz das ausschließ
liche Recht zur Fabrikation und zum Vertrieb von Gasglühlicht
artikeln (Brennern und Glühstrümpfen) nach der Erfindung des
Dr. Karl Auer von Welsbach übertragen worden, nachdem die
österreichische Gesellschaft selbst von diesem die bezüglichen Er
findungs bezw. Licenzrechte erworben hatte. Im Jahre 1899
hat ferner die Klägerin beim eidgenössischen Amt für geistiges
Eigentum für Glühlichtbrenner und Glühkörper die Wortmarken
Auerlicht und bec Auer eintragen lassen, sowie für Glüh
körper, inklusive Glühstrümpfe eine Marke, bestehend aus dem in
ein Rechteck gesetzten Wort Auer und einem darunter befind
lichen Stern mit Lichtschweif. Die Beklagte Anna Marie Hauser
geb. Gasser betreibt in Zürich ein Gasglühlichtgeschäft; ihre am
- September 1899 in's Handelsregister eingetragene Firma
lautet: A. M. Hauser Gasser. Sie ist die Rechtsnachfolgerin
ihres nunmehrigen Ehemannes, und letzterer behauptet, wiederum
Rechtsnachfolger des am 14. September 1897 unter der Firma
S. Gayer in Zürich in's Handelsregister eingetragenen Simon
Gayer zu sein, welche Firma aber am 17. Mai 1898 infolge
Konkurses gelöscht wurde. Als Gegenstand seines Geschäftes hatte
Gayer am Handelsregister angemeldet: Fabrikation und Vertrieb
des Schweizer Gayerlicht. In einem im Tagblatt der Stadt
Zürich vom 16. November 1899 erschienenen Inserat annon
cierte die Beklagte ihre Glühkörper u. dgl., u. a. auch Apparate,
mit welchen man auf jeder gewöhnlichen Petrollampe das Auer
licht machen kann. In diesem Inserate verwendete sie ferner ein
markenartiges Bild, welches die Helvetia mit einem Glühkörper
in der ausgestreckten Hand, im Innern eines Kreises sitzend, dar
stellt; der Peripherie entlang sind auf einem Bande zwei durch
Punkte getrennte Aufschriften angebracht, die untere enthält die
Firma A. M. Hauser Gasser mit dem Zusatz Zürich I, die
obere besteht aus dem Worte Schweizer Gasglühlicht Geschäft.
In einem andern Inserat empfahl die Beklagte ihr Geschäft mit
der Unterschrift Gasglühlicht A. M. Hauser Gasser für Glüh
licht System Auer, namentlich Glühkörper und Cylinder,
Mittelst friedensrichterlicher Weisung vom 29. November 1890
reichte nun die Klägerin gegen die Beklagte beim zürcherischen
Handelsgericht Klage ein mit dem Rechtsbegehren: Der beklag
tischen Firma sei zu untersagen, die Bezeichnung Schweizer.
Gasglühlicht Geschäft und Auerlicht zu gebrauchen. Sie machte
zur Begründung dieser Klage geltend: Die Beklagte bediene sich
als Firmazusatz der Worte Schweizer Gasglühlichtgeschäft, und
offeriere in ihren Annoneen Auerlicht. Der genannte Zusatz sei
nach den Grundsätzen des eidgenössischen Obligationenrechtes über
Firmenschutz, Art. 868, gegenüber der klägerischen Firma unstatt
haft, da derselbe geeignet sei, eine Verwechslung mit der schwei
zerischen Gasglühlichtgesellschaft herbeizuführen. Die Klage gegen
die Firmenbezeichnung der Beklagten sei auch begründet aus dem
Titel der illoyalen Konkurrenz nach Art. 50 u. ff. O. R. In der
Judikatur stehe fest, daß nicht bloß Firma , sondern auch bloße
Etablissementsbezeichnungen als ein gegen illoyale Konkurrenz
geschütztes Rechtsgut anerkannt werden. Die Verwendung einer
ähnlichen auf Verwechslung und Täuschung abzielenden Bezeich
nung durch einen Konkurrenten erscheine als Handlung des un
erlaubten Wettbewerbes. Daß diese Absicht bei der Beklagten in
der That vorliege, sei unzweifelhaft. Die Bezeichnung Schweizer.
sei zunächst gewählt worden, um das Publikum irre zu führen,
d. h. um den Glauben zu erwecken, es handle sich um ein der
Schweiz. Gasglühlichtgesellschaft nach Kredit, Mittel und Ge
schäftsbetrieb ebenbürtiges Etablissement. Die ganze Bezeichnung
Gasglühlichtgeschäft sodann verwende die Beklagte, um in ihrer
dem Publikum fälschlicherweise vorgespiegelten kaufmännischen
Stellung des beklagtischen Geschäftes eine Verwechslung herbeizu
führen und sich die Kundsame der Klägerin zuzuführen. Auch
die Klage betreffend Verwendung des Wortes Auerlicht sei aus
zwei Gesichtspunkten begründet. Durch die Eintragung des Na
mens Auer als Marke habe die Klägerschaft das ausschließliche
Recht auf den Gebrauch dieses Namens im geschäftlichen Verkehr
innerhalb der Schweiz erworben. Auf Grund des Markenschutz
gesetzes sei daher der Beklagten die Verwendung dieses Namens
zu untersagen. Es sei dabei völlig gleichgültig, ob sich die Be
klagte diese Verwendung ebenfalls für eine Marke anmaße, oder
bloß in anderer Form und zu andern Zwecken. Die Klägerin
habe durch Vertrag für die Schweiz das ausschließliche Recht er
worben, den Namen Auer für ihre Gasglühlichtartikel und für
den daherigen Geschäftsverkehr zu verwenden. Dieses Recht habe
ursprünglich einzig dem Erfinder des Gasglühlichtes Dr. Carl
Auer von Welsbach zugestanden; er habe es indessen mit den
von ihm erworbenen Patenten und dem Recht der Exploitation
seiner Erfindungen an die österreichische Gasglühlichtgesellschaft
in Wien abgetreten, von welcher es die Klägerin durch Vertrag
erworben habe. Die Beklagte stehe zur Klägerschaft in gar keinen
vertraglichen Beziehungen, insbesondere beziehe sie keine Glühlicht
artikel von ihr. Sie betreibe vielmehr Handel mit bloßen Imita
tionen, d. h. mit solchen Glühkörpern und Glühlampen, die von
Fabrikanten angefertigt werden, die weder ein Patent noch eine
Licenz von der österreichischen oder einer andern Auergesellschaft
erworben haben. Der Unterschied bestehe darin, daß nur diejenigen
Gesellschaften, welche von der österreichischen Gasglühlichtgesellschaft
ein Patent oder das Ausbeutungsrecht erworben haben, von dieser
das ächte, von Dr. Auer erfundene Fluidum geliefert erhalten.
Durch die Bezeichnung Auerlicht bezwecke also die Beklagte, das
Publikum zu täuschen, und den Glauben zu erwecken, als ob sie
das ächte, mit dem ächten Fluidum der österreichischen Gesellschaft
hergestellte Glühlicht führe. Darin liege eine concurrence dé
loyale. Die Beklagte hat die Klage im ganzen Umfange be
stritten.
2. Gegenüber der Klage aus dem Firmenrecht hat die Beklagte
zunächst geltend gemacht, daß ihre Firma mit A. M. Hauser
Gasser ohne weiteren Zusatz im Handelsregister eingetragen, und
auch stets in der eingetragenen Form von ihr geführt worden
sei, wonach von einer Verwechslung mit derjenigen der Klägerin
von vornherein nicht gesprochen werden könne. Es steht jedoch
aktengemäß fest, daß die Beklagte ihr Geschäft im Verkehr keines
wegs überall übereinstimmend mit dem Eintrag im Handelsre
gister bezeichnet, sondern thatsächlich bald die Firma Gasglüh
licht A. M. Hauser Gasser und bald die Firma A. M. Hauser
Gasser, Zürich I, Schweizer Gasglühlichtgeschäft gebraucht hat.
Nun richtet sich aber das in Art. 868 ff. O. R. statuierte Ver
bietungsrecht des Firmainhabers allgemein gegen den Gebrauch
einer, nach diesen Gesetzesbestimmungen unzulässigen Firma, nicht
etwa bloß gegen die Eintragung einer solchen im Handelsregister.
Es kommt daher nicht darauf an, wie die Firma der Beklagten
im Handelsregister eingetragen sei, sondern wie dieselbe im that
sächlichen Gebrauche laute, und muß sich demnach in der That
fragen, ob die Bezeichnung Gasglühlicht A. M. Hauser Gasser
oder A. M. Hauser Gasser, Zürich I, Schweizer Gasglühlicht
geschäft eine Verletzung des klägerischen Firmenrechtes bedeute.
Dies ist indessen in Übereinstimmung mit den Ausführungen der
Vorinstanz zu verneinen. Für die Frage, ob eine Firma sich von
einer andern genügend unterscheide, und deshalb nach Art. 868
ff. O. R. zulässig sei oder nicht, ist maßgebend, wie die ganze
Firma lautet; ein selbständiger Schutz einzelner Firmenbestand
teile besteht auf Grund des speziellen Firmenrechtes nicht. Es
stehen sich also bei Beurteilung der Klage aus dem Firmenrecht
die Bezeichnungen: Schweizerische Gasglühlichtaktiengesellschaft
(System Dr. Carl Auer von Welsbach) einerseits, und Gas
glühlicht A. M. Hauser Gasser oder A. M. Hauser Gasser,
Zürich I, Schweizer Gasglühlichtgeschäft anderseits gegenüber.
Diese Bezeichnungen unterscheiden sich derart deutlich von einan
der, daß von einer Verletzung des klägerischen Firmenrechtes mit
Grund nicht gesprochen werden kann.
3. Es steht aber weiterhin in Frage, ob der Klägerin nicht
noch aus einem andern Rechtsgrund, als den speziell firmenrecht
lichen Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes, ein
Verbietungsrecht mit Bezug auf die Bezeichnung Schweizer Gas
glühlichtgeschäft zustehe. Dies wäre zu bejahen, wenn die von
der Klägerin zur Bezeichnung ihres Geschäftes verwendeten Worte
Schweizerisch und Gasglühlicht den Charakter einer Indivi
dualbezeichnung besäßen, so daß sie, ganz abgesehen davon, daß
die Klägerin dieselben als Bestandteile ihrer Firma hat eintragen
lassen, schon aus dem Grunde einzig auf die Klägerin hinweisen
würden, weil sie thatsächlich von der Klägerin zur Individuali
sierung ihrer Waren, oder zur Benennung ihres Geschäftes ver
wendet worden sind. Wenn es sich um eine solche Individualbe
zeichnung handelte, würden hier allerdings außer den besonderen
Bestimmungen über Firmenrecht die allgemeinen Grundsätze über
concurrence déloyale Platz greifen, wonach die Klägerin gegen
eine Verwendung jener Worte durch Dritte geschützt werden
müßte, die geeignet wäre, zum Nachteil der Klägerin Verwechs
lungen herbeizuführen. Den Charakter einer Individualbezeichnung
besitzen aber Namen nicht, welche lediglich die Art des fraglichen
Geschäftes oder der fraglichen Waren bezeichnen, oder welche sonst,
ihrer Natur nach, dem Gemeingebrauch freistehen. Daß nun die
Klägerin nicht berechtigt ist, das Adjektiv Schweizerisch aus
schließlich für sich, als Geschäftsbezeichnung zu beanspruchen,
gibt sie selbst zu. Und was das Wort Gasglühlicht anbetrifft, so
handelt es sich hiebei um eine Benennung, die ihrer Natur nach
nicht Phantasie Namen, sondern Sachbezeichnung ist. Die Funktion
einer den Gegenstand eines Individualrechtes bildenden Herkunfts
bezeichnung könnte das Wort Gasglühlicht im Verkehr nur dann
ausüben, wenn die Fabrikate, mit denen Gasglühlicht hergestellt
wird, nur von ganz bestimmten Gewerbe oder Handelstreibenden
erhältlich wären, so daß deshalb mit der Bezeichnung der Sache
selbst auch deren Herkunft bezeichnet würde. Allein dies trifft in
casu nicht zu. Die Sachlage ist nicht etwa die, daß Gasglühlicht
schlechterdings nur mittelst der Erfindung Dr. Auers, oder durch
Fabrikate, für welche die Klägerin ein Alleinverkaufsrecht besitzt
hergestellt werden könnte, so daß unter Gasglühlicht eben nichts
anderes als das Auer'sche Licht zu verstehen wäre. Die Bezeich
nung Gasglühlicht ist vielmehr eine allgemeinere, und kann von
der Klägerin nicht aus dem Grunde für ihren Geschäftsbetrieb
monopolisiert werden, weil ihr für eine besondere Art der Her
stellung des Gasglühlichtes vom Erfinder das alleinige Aus
beutungsrecht in der Schweiz eingeräumt worden ist.
4. Anders verhält es sich dagegen mit dem Wort Auerlicht.
Dieses Wort enthält, seinem Ursprung nach, zunächst keine An
deutung über eine besondere Beschaffenheit des damit bezeichneten
Gegenstandes, sondern es deutet die Beziehung desselben zu einer
bestimmten Person, Namens Auer, an. Es ist also seiner Natur
nach zunächst in der That Herkunftsbezeichnung, und geeignet, so
wohl als Herkunftsbezeichnung für Waren, mit denen dieses spezielle
Licht erzeugt wird, verwendet zu werden, als auch zur Bezeichnung
eines Geschäftes, welches diese Waren fabriziert, oder hält. Nun steht
unbestritten fest, daß das Auerlicht seinen Namen von seinem
Erfinder einer besondern Herstellungsart von Glühlicht, Dr. Carl
Auer von Welsbach, trägt, und daß die Klägerin von diesem
ndung in der Schweiz
ermächtigt ist, die Fabrikate seiner Er
allein in Handel zu bringen und zur Bezeichnung derselben den
Namen Auerlicht zu verwenden. Die Klägerin muß hiernach als
berechtigt angesehen werden, den Namen Auerlicht für sich als
Individualbezeichnung in Anspruch zu nehmen, und Dritten,
denen die gleiche Ermächtigung von Seiten des Dr. Carl Auer
nicht erteilt worden ist, den Gebrauch des Wortes Auerlicht für
ihre Fabrikate zu verbieten, sofern dasselbe nicht feinen ursprüng
lichen Charakter als Herkunftsbezeichnung verloren hat und in
eine bloße Sachbezeichnung übergegangen ist. Daß eine solche Um
wandlung in der Bedeutung des Wortes Auerlicht stattgefunden
habe, ist jedoch nicht dargethan. Es ist nicht erwiesen, daß im
Sprachgebrauch des Verkehrs der Name Auerlicht etwas anderes
bedeute, als eben gerade dasjenige Glühlicht, welches nur durch
die Erfindung Dr. Auers hergestellt werden kann, und diese Er
findung ist auch in der Schweiz, trotzdem hier ein Patentschutz
für dieselbe nicht besteht, nicht zum Gemeingut geworden. Auer
licht bedeutet hiernach nicht schlechthin eine bestimmte Sorte Licht,
die im Verkehr allgemein zu haben wäre, sondern ein Licht,
dessen Herstellungsmittel nur von Dr. Auer selbst, bezw. von den
von diesem zum Verkauf ermächtigten Gesellschaften bezogen wer
den kann. Davon, daß im Sprachgebrauch das Wort Auerlicht
etwa für Glühlicht überhaupt, ganz abgesehen von der Herstel
lungsweise dieses letztern, verwendet zu werden pflege, ist keine
Rede. Die Benennung Auerlicht hat somit ihren ursprünglichen
Charakter als Individualbezeichnung bewahrt. Daraus folgt, daß
die Klägerin, welche unbestrittenermaßen berechtigt ist, diese Be
zeichnung zu führen, auch als berechtigt angesehen werden muß,
sie ausschließlich zu führen, und demnach der Beklagten deren Ge
brauch für Fabrikate, welche nicht von der Klägerin selbst stam
men, zu untersagen.
Auf die von der Klägerin weiter erörterte Frage, ob die Be
klagte berechtigt sei, sich der Bezeichnung Glühlicht System
Auer zu bedienen, ist nicht einzutreten, da ein hierauf bezügliches
Rechtsbegehren nicht gestellt worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird in dem Sinne für begründet
erklärt, daß der Beklagten untersagt wird, den Ausdrück Auer
licht zu verwenden, wie es in den von ihr erlassenen Inseraten
geschehen ist. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das
Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich in der Haupt
sache bestätigt.