- Urteil vom 21. März 1900 in Sachen
Baumer und Genosse gegen Wolf.
Anfechtung eines Vergleiches betr. Unfallentschädigung, Art. 9 Abs. 2
B.-G. betr. Ausdehnung der Haftpflicht. Streitwert, Art. 59 Org.-
Ges. Art. 6 litt. a H.-G.
A. Am 26. Juli 1898 ist der ledige, 23 Jahre alte Serafin
Wolf in dem der Haftpflicht unterstehenden Ziegeleigewerbe des
Emil Baumer in Rheinfelden verunglückt und bald darauf ge
storben. Über den vom Vater des Verunglückten, Severin Wolf
erhobenen Entschädigungsanspruch schloß die mitinteressierte Un
fallversicherungsgesellschaft Zürich einen Vergleich ab, wonach sie
demselben einen Betrag von 1506 Fr., wovon 6 Fr. auf Beer
digungskosten entfallen, ausbezahlte. Auf Veranlassung der Fabrik
aufsichtsorgane focht Vater Wolf nachträglich gestützt auf Art. 9
Abs. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes den Vergleich gerichtlich
an, indem er gegen Josef Emil Baumer und die Unfallversiche
rungsgesellschaft Zürich das Begehren stellte, es sei jener Ver
gleich aufzuheben und die Klagpartei berechtigt zu erklären, ihre
gesetzlich begründeten Forderungen an den Beklagten neuerdings
geltend zu machen. In der Klage wurde der Anspruch des Klä
gers auf 4060 4560 Fr. angeschlagen. Das Bezirksgericht
Rheinfelden hieß die Klage gut, und mit Urteil vom 25. No
vember 1899 wies das Obergericht des Kantons Aargau die
Appellation, die die Beklagten hiegegen erhoben hatten, ab.
B. Gegen dieses Urteil hatten beide Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei dasselbe auf
zuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, es sei
die Berufung wegen Inkompetenz des Gerichts, eventuell als ma
teriell unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn der Kläger in der Antwortschrift zunächst die Kom
petenz des Bundesgerichts in Zweifel setzt, weil der erforderliche
Streitwert nicht vorhanden sei, so beruht diese Auffassung auf
der Annahme, daß der Streitwert im vorliegenden Fall durch den
Betrag angegeben werde, der dem Kläger nach dem von ihm ab
geschlossenen Vergleiche auszuzahlen war und ausbezahlt worden
ist. Diese Annahme ist offenbar eine irrtümliche, da ja der Klä
ger jenen Vergleich nicht gelten lassen will und verlangt, daß er
gerichtlich als ungültig erklärt werde, damit er einen höhern An
spruch geltend machen könne. Das Interesse, das der Kläger an
der Aufhebung des Vergleiches hat, wird aber nicht durch die
Vergleichssumme angezeigt, sondern es bemißt sich dasselbe nach
dem, was er über die Vergleichssumme hinaus verlangen zu kön
nen vermeint. Er berechnet nun selbst seinen Anspruch auf 4060
bis 4560 Fr. Die Differenz gegenüber der Vergleichssumme er
reicht somit den zur Begründung der bundesgerichtlichen Kompe
tenz geforderten Betrag. Wollte man annehmen, wofür auch
Gründe angeführt werden könnten, der heute streitige Anspruch
sei einer vermögensrechtlichen Schätzung nicht fähig, so käme
Art. 61 Org. Ges. zur Anwendung und wäre hienach die Kom
petenz des Bundesgerichts ebenfalls begründet.
- Nach der entscheidenden Gesetzesbestimmung in Art. 9 Abs. 2
des erweiterten Haftpflichtgesetzes ist der abgeschlossene Vergleich
unter der Voraussetzung anfechtbar, daß die danach den Berech
tigten versprochene und bezahlte Entschädigung offenbar unzuläng
lich ist, d. h. offensichtlich den Betrag nicht erreicht, auf den der
Berechtigte nach dem Gesetz und der Gerichtspraxis Anspruch ge
habt hätte. Für die Bemessung des klägerischen Entschädigungs
anspruchs kommt zunächst Art. 6 litt. a des Fabrikhaftpflichtge
setzes zur Anwendung, wonach im Todesfall außer den Heilungs
kosten und dem Erwerbsausfall während der Krankheit, welche
Faktoren im vorliegenden Falle keine Rolle spielen, die Beerdigungs
kosten und der Schaden zu ersetzen sind, welchen die Hinterlassenen
des Getöteten oder Verstorbenen erleiden, wenn derselbe zu ihrem
Unterhalte verpflichtet war. Vorliegend waren die Heilungs und
Beerdigungskosten offenbar unbedeutend. Was dann den letzten der
gesetzlichen Schadensfaktoren betrifft, so fällt in Betracht: Die
Parteien gehen übereinstimmend davon aus, und auch der vorin
stanzliche Entscheid beruht auf dieser Voraussetzung, daß der
Verunglückte seinen Eltern gegenüber für den Fall des Bedürf
nisses unterhaltungspflichtig war. Es ist ferner daran kein An
stand genommen worden, daß der Kläger auch die daherigen
Ansprüche seiner Ehefrau vertritt. Dagegen herrscht Streit dar
über, wie hoch diese Alimentationsansprüche an den Verunglückten
zu werten seien. Während der Kläger auf einen Betrag von
4000 bis 4500 Fr. gelangt, halten die Beklagten die vergleichs
weise bezahlte Entschädigung eher für zu hoch und verweisen
diesbezüglich auf die bundesgerichtliche Praxis, speziell die in
Bd. XVI, S. 413, XVII, S. 533 und 732, XXI, S. 895,
XXIII, S. 887 und 1177 und XXIV, 2. Teil, S. 235 der
Amtl. Samml. mitgeteilten Entscheide. Das Obergericht setzt die
auf den verunglückten Sohn fallende Beitragsquote auf wenigstens
150 bis 200 Fr. an und berechnet dann den Schaden auf 2000
bis 2500 Fr. Diese Rechnung ist aber unrichtig. Denn bei dem
Alter des jüngern der Eltern Wolf der Ehemann zählte beim
Unfall 66, die Ehefrau 65 Jahre entspricht einer Rente von
150 Fr. ein Kapital von nicht einmal 1300 Fr., und einer Rente
von 200 Fr. ein solches von etwas über 1600 Fr. Davon, daß
die geleistete Entschädigung eine offenbar ungenügende sei, kann
deshalb, wenn von der vom Obergericht zu Grunde gelegten Bei
tragsquote ausgegangen wird, keine Rede sein. Jene Beitragsquote
selbst aber erweist sich keineswegs als zu gering, sondern eher als
zu hoch bemessen. Den Eltern Wolf, die allerdings, nach Feststel
lung der Vorinstanz, nicht mehr arbeitsfähig sind, steht zunächst
der Ertrag eines kleinern Vermögens im Steuerschatzungswerte
von über 9000 Fr. zur Verfügung. Der Kläger macht aller
dings geltend, daß dieses Vermögen von den Kindern Wolf er
worben worden sei und deshalb zum größten Teil ihnen gehöre.
Sei dem aber, wie ihm wolle, so stand doch dieses Vermögen,
und zwar wohl nicht nur in seinem Ertrag, sondern auch in
seinem Kapitalbestand, zum Unterhalt der Eltern Wolf zur Ver
fügung und verminderte somit den auf den täglichen Erwerb der
Kinder entfallenden Alimentationsbeitrag. Bei der Bestimmung
dessen, was der Verunglückte hievon den Eltern zuzuwenden ver
pflichtet und in der Lage war, ist ferner in Betracht zu ziehen, daß
fünf Geschwister vorhanden sind, darunter drei ledige Brüder von
19, 25 und 28 Jahren, die durchschnittlich ungefähr im gleichen
Maße an den Unterhalt der Eltern beizutragen hatten, wie der
Verunglückte. Beachtet man ferner, daß die Familie in ländlichen
Verhältnissen lebt und mit wenigem auskommthat sich doch
das steuerbare Vermögen derselben in den letzten 10 Jahren vor
dem Unfall um 7000 Fr. vermehrt , so erscheint es zweifellos
nicht als zu tief gegriffen, wenn die durchschnittliche Quote, die
der Verunglückte von seinem auf 960 Fr. anzuschlagenden Jah
resverdienste seinen Eltern zu leisten verpflichtet war, auf 150 bis
200 Fr. angesetzt wurde, zumal wenn berücksichtigt wird, daß sich
derselbe in heiratsfähigem Alter befand. Die einer jährlichen
Rente von 187 Fr. entsprechende Vergleichssumme von 1500 Fr.
erscheint deshalb keineswegs als eine offenbar unzulängliche, um
so weniger, als die gesetzliche Entschädigung wegen Zufälligkeit
des Unfalls auch noch einer Reduktion unterlegen wäre (vergl.
außer den von den Beklagten citierten das Urteil des Bundes
gerichts in Sachen Mariinal gegen Bochatey Lugon vom
16. März 1899).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheißen und demgemäß in Aufhebung
des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau,
vom 25. November 1899, die Klage des Severin Wolf abge
wiesen.