- Urteil vom 30. März 1900 in Sachen Bucher
gegen Unfall und Haftpflichtversicherungsgesellschaft
Zürich."
Unfallversicherung. Kompetenz des Bundesgerichts, Art. 56 Org.-
Ges. und Art. 896 O.-R. Ausschluss neuer Beweismittel vor Bun
desgericht, Art. a Org.-Ges. Auslegung der Versicherungspolice.
Ist Schaden die Folge eines durch den deklarierten Betrieb
entstandenen Unfalles? Umfang der Gefahrsübernahme.
A. Durch Urteil vom 28. Dezember 1899 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erkärt, und die Anträge gestellt:
- Es sei durch den Instruktionsrichter vor Behandlung des Pro
zesses im Plenum des Gerichtes ein Lokalaugenschein vorzunehmen.
- Das Urteil sei abzuändern in dem Sinne, daß die einge
klagte Forderung, 4201 Fr. nebst Zins seit 15. Februar 1898,
den Klägern gerichtlich zugesprochen werde, eventuell nach richter
lichem Ermessen.
C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt
der Berufungskläger seinen Antrag auf Gutheißung der Klage;
der Anwalt der Beklagten bestreitet die Kompetenz des Bundes
gerichts, da das bürgerliche Gesetzbuch des Kantons Luzern auch
den Versicherungsvertrag regle, wenigstens insoweit, als 528
desselben bestimme, die Versicherungsverträge seien nach den Grund
sätzen zu beurteilen, die von den Verträgen überhaupt und von
der Vertragsart insbesondere gelten, welcher sie am nächsten kom
men. Danach finde gemäß Art. 896 O. R. das kantonale Recht
Anwendung. Eventuell beantragt er Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, Johann Bucher, Vater, in Nebikon, Kanton
Luzern, hat im Jahre 1896 mit der Beklagten einen Versiche
rungsvertrag abgeschlossen, laut welchem ihm diese, auf Grund
des eingereichten Versicherungsantrages und der darin gemachten
Angaben, sowie nach Maßgabe der in der Police abgedruckten
allgemeinen Versicherungsbedingungen, Versicherung zu Gunsten
des in seinem Zimmereigeschäfte angestellten und beschäftigten Ar
beitspersonals, einschließlich seines Sohnes Johann, gegen Be
triebsunfälle gewährte. Laut 2 der allgemeinen Versiche
rungsbedingungen gilt als Unfall im Sinne der Versicherung
eine durch den deklarierten Betrieb verursachte und vermittelst
plötzlicher Einwirkung äußerer Gewalt eintretende Körperver
letzung. Der vom Kläger eingereichte Versicherungsantrag bezeich
net als Gegenstand des Betriebes: Zimmerei, und enthält auf
die Fragen: Mit welchen Hülfsmitteln wird die Arbeit betrie
ben? Sind namentlich Maschinen mit Dampf , Wind oder
Wasserkraft, Elektrizitätsmotoren, sowie Fahrstühle in Benutzung?
Sind etwa Kreissägen oder andere Holzbearbeitungsmaschinen im
Betriebe? die Antwort: Handbetrieb. 1 Bandsäge mit Hand
betrieb. Das Antragsformular trägt die Überschrift: Antrag
für Kollektivversicherung gegen Berufsunfälle. Am 5. Januar
1898 verbrachte der Sohn Johann Bucher eine Anzahl Laden in
die nahe liegende Sägerei eines Konrad Bucher, um sie dort be
hufs sofortiger Verwendung bei einem Neubau fräsen zu lassen.
Er beteiligte sich (wie die erste Instanz feststellt, entgegen son
stiger Gewohnheit) beim Fräsen, indem er die Laden auf den
Fräsentisch plazieren half. Aus nicht festgestellter Ursache geriet
er mit der rechten Hand in die Zirkularsäge, wodurch diese Hand
verstümmelt wurde. Gestützt auf den mit der Beklagten abgeschlos
senen Versicherungsvertrag forderten nun Johann Bucher, Vater
und Sohn gemeinsam von derselben eine Enschädigungssumme
im Betrage von 4201 Fr. nebst Zins seit 15. Februar 1898.
Neben andern Einwendungen machte die Beklagte geltend, daß die
Verletzung nicht im Betriebe des in der Police bezeichneten Ge
werbes erfolgt sei, und daß es sich überdies um eine Verletzung
durch Maschinenbetrieb handle, während im Versicherungsantrag
ausdrücklich gesagt sei, daß im Geschäft des Versicherungsnehmers
nur Handarbeit stattfinde. Die beiden kantonalen Instanzen haben
diese Einwendungen als stichhaltig befunden und danach die Klage
abgewiesen.
- Das Bundesgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden
Streitsache kompetent. Der gesetzliche Streitwert ist gegeben, und
es ist unrichtig, wenn die Beklagte heute geltend gemacht hat, daß
der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag dem
kantonalen Recht unterstellt sei. Nach Art. 896 O. R. wäre das
kantonale Recht nur anwendbar, wenn und soweit dieses beson
dere Bestimmungen über den Versicherungsvertrag enthielte, aus
denen sich direkte Anhaltspunkte für die Lösung der zu entschei
denden Streitfrage ergeben würden. Dies trifft aber hier nicht
zu, indem die Gesetzgebung des Kantons Luzern rücksichtlich der
Versicherungsverträge lediglich die allgemeine, von der Beklagten
angeführte Bestimmung des 528 des bürgerlichen Gesetzbuches
enthält, wonach diese Verträge nach den Grundsätzen beurteilt
werden sollen, die von den Verträgen überhaupt und von der
Vertragsart insbesondere gelten, welcher sie am nächsten kommen.
Gemäß feststehender Praxis des Bundesgerichts (vgl. bundesger.
Entsch., Amtl. Samml., Bd. XI, S. 83; Bd. XX, S. 114,
Erw. 2; Bd. XXII, S. 857, Erw. 4 und dort citierte Entsch.)
ist daher die Streitsache nach den allgemeinen Grundsätzen des
Obligationenrechts zu entscheiden.
3. Auf das in der Berufungserklärung gestellte Begehren um
Anordnung eines Augenscheins kann angesichts der Bestimmung
des Art. a Org. Ges., daß neue Beweismittel in der bundesge
richtlichen Instanz ausgeschlossen seien, nicht eingetreten werden.
4. In der Sache selbst ist der vorinstanzlichen Entscheidung
beizutreten. Nach der unzweideutigen Fassung des Versicherungs
vertrages setzt die Zahlungspflicht der Beklagten voraus, daß der
Schaden, für den die Entschädigung beansprucht wird, die Folge
eines durch den deklarierten Betrieb, d. h. durch den Betrieb
des klägerischen Zimmereigeschäftes verursachten Unfalles sei. Der
von den Klägern hervorgehobene Umstand, daß das Formular,
auf welchem der Versicherungsvertrag geschrieben ist, die Über
schrift: Antrag für Kollektivversicherung gegen Berufsunfälle
trägt, vermag hieran nichts zu ändern; denn für den Inhalt
und Umfang des Versicherungsvertrages sind, wie in der Police
ausdrücklich gesagt wird, die der Police beigedruckten allgemeinen
Versicherungsbedingungen maßgebend, und nach diesen Bedingungen
umfaßt die Versicherung nicht Berufsunfälle schlechthin, sondern
nur solche, die durch den deklarierten Betrieb verursacht werden.
Diese Voraussetzung
trifft aber in casu nicht zu. Die Bestim
mung, daß der Unfall, um durch die Versicherung gedeckt zu sein,
durch den deklarierten Betrieb verursacht sein müsse, läßt keine
andere Auslegung zu, als die, daß der Versicherungsnehmer nur
für die Betriebsunfälle seines Gewerbebetriebes entschädigungs
berechtigt sei, nicht auch für solche, die sich bei Arbeiten ereignen,
deren Ausführung überhaupt keinen Teil dieses Betriebes bildet,
sondern dem Betriebskreise eines andern Unternehmens angehört.
Der Versicherungsanspruch der Kläger ist, was den Umfang der
versicherten Gefahr anbelangt, somit an die gleichen Veraussetzun
gen geknüpft, welche das Bundesgericht in seiner Entscheidung
vom 8. April 1891 in Sachen Zollinger gegen Baumwollspin
nerei und Zwirnerei Niederuster (Amtl. Samml., Bd. XVII,
S. 332, Erw. 2) für den dort erhobenen Haftpflichtanspruch als
maßgebend bezeichnet hat.
Es greifen daher rücksichtlich der Frage, ob der, unbestrittener
maßen durch den Betrieb einer fremden Säge verursachte, Unfall
des Sohnes Bucher durch die Versicherung gedeckt sei, diejenigen
Grundsätze ebenfalls Platz, nach welchen jener Haftpflichtanspruch
beurteilt worden ist. Nun hat auch hier der Kläger Vater Bucher
nicht etwa die Sägereieinrichtung und die Dienste des Sägers
Konrad Bucher zum Zwecke des eigenen Sägens des Holzes
gemietet, sondern Konrad Bucher hat das Sägen kraft Werkver
trages, als Unternehmer auf eigene Rechnung, übernommen; er
hatte dieses Werk allein, ohne Mitwirkung der Leute des Klägers
Vater Bucher, auszuführen. Die Aufgabe des Johann Bucher
Sohn beschränkte sich darauf, das Holz zur Säge hin und
wieder zurückzubringen, dasselbe auf und abzuladen, nicht dage
gen bei der Sägearbeit mitzuwirken; diese Arbeit fällt also gänz
lich außerhalb des Betriebskreises der klägerischen Zimmerei. Zur
Sägearbeit gehört aber auch das Auflegen des Holzes auf den
Sägetisch, wie das Wegnehmen desselben von diesem Tisch. Indem
der Sohn Bucher bei dieser Arbeit Hand reichte, hat er somit
nicht eine zum Betriebe des im Versicherungsvertrag bezeichneten
Zimmereigeschäftes gehörige Dienstverrichtung erfüllt, sondern sich
in den Betrieb der dem vorliegenden Versicherungsvertrag fremden
Sägerei des Konrad Bucher eingemischt. Der Unfall, der ihn
hiebei getroffen hat, wurde demnach nicht durch den in der Police
deklarierten Betrieb des klägerischen Geschäfts verursacht, er er
eignete sich außerhalb des im Versicherungsvertrag bezeichneten
Gefahrkreises, so daß die Beklagte dafür nicht einzustehen hat.
5. Die Klage müßte übrigens auch dann abgewiesen werden,
wenn angenommen würde, die Bethätigung des verunglückten
Johann Bucher bei dem Fräsen des Holzes in der Sägerei des
Konrad Bucher falle unter den Betrieb des klägerischen Zimmer
geschäfts. Denn der Vater Bucher hat in dem Versicherungsan
trag erklärt, daß in seinem Geschäft außer einer Bandsäge mit
Handbetrieb keine Maschinen, insbesondere keine Fräsen zur An
wendung kommen. Auf Grund dieser Erklärung hat die Beklagte
die Gefahr von Unfällen infolge Fräsenbetrieb nicht übernommen
und wäre demnach auch von diesem Gesichtspunkte aus wegen des
in Rede stehenden Unfalles nicht entschädigungspflichtig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern in allen Teilen be
stätigt.