- Urteil vom 12. Dezember 1900 in Sachen
Wunderli gegen Zürich.
Stellung der Kantonsregierung bei einem Begehren um Entlassung aus
dem Schweizerbürgerrecht. Ist das Requisit des Art. 6 litt. c B.-Ges.
betr. Schweizerbürgerrecht erfüllt?
A. Am 9. September 1900 richtete der von Hecht Meilen ge
bürtige, in Sacramento (Californien) wohnhafte Johannes Wun
derli an den Regierungsrat des Kantons Zürich ein Gesuch um
Entlassung aus dem zürcherischen Kantons und Gemeindebürger
recht. Zur Begründung des Gesuches legte er bei: 1. eine unterm
- August 1900 in Sacramento ausgestellte Erklärung, daß er
auf das Gemeindebürgerrecht in Meilen, das zürcherische Kantons
bürgerrecht und das Schweizerbürgerrecht verzichte. Diese Verzicht
erklärung ist von H. I. Goethe, öffentlichem Notar des Bezirkes
Sacramento, beglaubigt, mit dem Beifügen, der Aussteller sei ihm
persönlich und als dispositionsfähig bekannt. Unterschrift und Sie
gel Goethes sind durch das schweizerische Konsulat in San Fran
eisco legalisiert; 2. einem ebenfalls am 15. August 1900 in
Sacramento ausgestellten Attest des C. C. Hart, Superior Judge
ir den Bezirk Sacramento, Staat Californien, dahin lautend,
daß Wunderli in Sacramento domiziliert und nach den Gesetzen
des Staates Californien handlungsfähig sei und daß er das ame
rikanische Bürgerrecht besitze. Bezüglich der Unterschrift und des
Siegels des C. C. Hart liegt ebenfalls eine Legalisation des ge
nannten Konsulates vor.
B. Unterm 14. November 1900 erhielt der Vertreter des Pe
tenten seitens der Direktion des Innern des Kantons Zürich fol
genden Bescheid in der Sache:
Der Entlassungsbewerber habe einen rechtsgültigen amerikanischen
Bürgerbrief beizubringen. Die Erklärung des Oberrichters Hart
sei mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Sep
tember 1878 (Amtl. Slg., IV, 377) nicht genügend, da sich dar
aus nicht ersehen lasse, auf welche Vorlagen hin jener sie aus
gestellt habe. Im weitern werde dem Petenten mitgeteilt, daß der
Gemeinde und der Bezirksrat Meilen gegen die nachgesuchte Ent
lassung Einsprache erhoben hätten, indem sie als Vormundschafts
behörde ihre Einwilligung dazu von der Bedingung abhängig
machen, daß das in Meilen unter waisenamtlicher Verwaltung
und Verwahrung stehende Vermögen des Wunderli als Garantie
für den Verarmungsfall seiner wegen Schwachsinnes teilweise er
werbsunfähigen zwei Söhne in der Schirmlade Meilen zurück
behalten werden dürfe.
C. Daraufhin wandte sich der Vertreter des Petenten durch
Eingabe vom 16. November 1900 an das Bundesgericht mit dem
Antrage, den Regierungsrat des Kantons Zürich zu verhalten,
ohne weiteres die Entlassung des Wunderli aus dem zürcherischen
Kantons und Gemeindebürgerrecht auszusprechen resp. ihm solche
zu erteilen. Alle gesetzlichen Requisite für einen rechtsgültigen
Verzicht, führte er aus, seien gegeben. Namentlich hätten nach
ständiger Praxis des Bundesgerichtes (Amtl. Slg., Band V, S. 325,
VI, 220, VII, 42, VIII,740, XV, 127, XIX, 73) gleiche Atteste,
wie derjenige des Superior Court des Staates Californien für
den Nachweis des Erwerbes eines neuen Bürgerrechtes bisher ge
nügt. Die Berufung auf das Urteil vom 27. September 1878
treffe nicht zu, indem es sich dort um einen andern Staat und
um eine keinen positiven Ausweis enthaltende Urkunde gehandelt
habe. Die Einsprache der Behörden von Meilen endlich erscheine
nach dem Wortlaute des Gesetzes (Art. 6 desselben) sowohl, als
nach der Rechtsprechung als unzulässig.
D. In seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungsrat des
Kantons Zürich vorerst, es sei auf die Beschwerde nicht einzu
treten. Es handle sich, macht er geltend, um eine Verfügung der
Direktion des Innern, ein Bescheid des Regierungsrates liege
nicht vor, der Regierungsrat habe sich mit dem Gesuche Wun
derlis materiell noch gar nicht befaßt. Wunderli hätte sich zu
nächst beim Regierungsrat beschweren sollen, der dann den Streit
dem Bundesgerichte zur Entscheidung überwiesen haben würde.
Eventuell stellt der Regierungsrat in der Sache selbst das Be
gehren, es sei die Beschwerde als materiell durchaus unbegründet
abzuweisen. Er führt aus: Die Bedingungen des Art. 6 des
Bundesgesetzes seien in zweifacher Beziehung erfüllt, nämlich die
unter litt. a loco citato aufgestellte (Mangel eines Domizils des
Bewerbers in der Schweiz) sowie die unter litt. b (Handlungs
fähigkeit des Bewerbers nach den Gesetzen des Wohnsitzlandes),
und es herrsche darüber unter den Beteiligten kein Streit. Da
gegen sei die Voraussetzung sub litt. c des Art. 6 leg. cit. nicht
gegeben und liege somit eine nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes
vom Bundesgerichte zu entscheidende Streitigkeit vor. Den An
forderungen der litt. c sei nämlich insofern nicht Genüge geleistet,
als die Erklärung des C. C. Hart, Oberrichters für den Bezirk
Sacramento, nicht als ausreichender Ausweis dafür betrachtet
werden könne, daß der Entlassungsbewerber das nordamerikanische
Bürgerrecht erworben habe. Diesbezüglich habe bereits die Direk
tion des Innern in zutreffender Weise auf das bundesgerichtliche
Urteil vom 27. September 1878 verwiesen. Wie bei jenem Ent
scheide, so lasse sich in der That auch im vorwürfigen Falle nicht
ersehen, auf welche Vorlagen hin die Erklärung, daß der Petent
das amerikanische Bürgerrecht erworben habe, ausgestellt worden
sei, und ebensowenig erscheine als nachgewiesen, daß diese Erklä
rung rechtsgenüglich sei, um dem Wunderli jederzeit die Anerken
nung als nordamerikanischer Bürger zu verschaffen. In keinem
der frühern Fälle habe eine solche einfache Erklärung eines Su
perior Judge eines amerikanischen Staates vorgelegen. Zum
mindesten sei jeweils bezeugt worden, daß der Betreffende den
Bürgereid geleistet oder die gesetzlichen Vorschriften erfüllt habe.
Übrigens werde es für Wunderli, wenn er wirklich nordamerika
nischer Bürger sei, ein leichtes sein, eine Naturalisationsurkunde
(Bürgerbrief) beizubringen. Was die von der Gemeinde und Be
zirksbehörde erhobene Einsprache anlange, so sei freilich nach der
bisherigen Praxis des Bundesgerichtes die Zulässigkeit des von
denselben bezüglich des Vermögens des Ausgewanderten angebrach
ten Vorbehaltes nicht anzunehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vom Regierungsrate des Kantons Zürich erhobene
Uneinläßlichkeitseinrede erscheint nicht als begründet. Einmal steht
den Kantonsregierungen, wie das Bundesgericht in vielen Fällen
schon ausdrücklich festgestellt hat (vergl. Amtl. Slg. VIII, S. 743
XV, 706; XIX, 71; XX, 312), keine Entscheidungskompetenz
über die bei ihnen einlangenden Einsprachen gegen ein Ausbürge
rungsbegehren zu. Anderseits aber hat die Vernehmlassung des
zürcherischen Regierungsrates den Charakter einer gutachtlichen
Außerung über das Entlassungsgesuch des Wunderli, und eine
weitere Beschlußfassung der Kantonsregierung muß nach der Lage
der Akten als überflüssig erscheinen. Übrigens hat der Gesuchsteller
seine Eingabe an den Regierungsrat selbst und nicht an die Di
rektion des Innern gerichtet und konnte, als ihm diese letztere
in der Sache Bescheid erteilte, wohl annehmen, daß sie dies im
Auftrag des Regierungsrates thue.
- In der Sache sind die Parteien darüber einig und steht
nach den Akten unzweifelhaft fest, daß die Bedingung in Art. 6
sub litt. a des Bundesgesetzes (Mangel eines schweizerischen Do
mizils) und diejenige der litt. b eod. (Handlungsfähigkeit des
Petenten nach dem Rechte des Wohnsitzlandes) erfüllt sind. Strei
tig ist dagegen, ob auch litt. c zutreffe, d. h. ob der Petent sein
amerikanisches Bürgerrecht genügend nachgewiesen habe durch den
von ihm vorgewiesenen Attest des Superior Judge C. C. Hart.
Daß dies geschehen sei, glaubt er an Hand einer Anzahl ver
gleichsweise beigezogener Urteile des Bundesgerichtes darthun zu
können. Nun ist aber zunächst zu bemerken, daß in dreien dieser
Fälle (Urteile vom 20. September 1879 i. S. Bruhin gegen
Schwyz, vom 12. April 1889 i. S. Burri gegen Zürich und
vom 10. Februar 1893 i. S. Gemeinderat Stein) eine eigent
liche Naturalisationsurkunde bezw. ein Bürgerbrief vorgelegen hatte.
Und wenn in den andern Fällen keine solche direkte, d. h. an
läßlich des Bürgerrechtserwerbes selbst zu dessen Konstatierung
aufgenommene Beweisurkunde gefordert, sondern die Beibringung
einer amtlichen Bescheinigung über den erfolgten Bürgerrechts
erwerb als genügend erachtet wurde, so ist doch zu bemerken, daß
diese Bescheinigung stets die dem Akt der Aufnahme in das Bür
rrecht zu Grunde liegenden Thatsachen und Vorgänge in einem
gewissen Maße bezeichneten. So lag bei dem angerufenen Ent
scheide i. S. Röllin gegen Zug vom 26. April 1880 (Amtl.
Slg., Band VI, Nr. 43) ein behördlicher Attest in dem Sinne
vor, daß der Petent nach Ablegung des vorgeschriebenen Bürger
eides am 12. Juli 1879 das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten
von Nordamerika erworben habe. Im Falle Ackermann gegen Aar
gau vom 26. März 1881 (Amtl. Slg., Band VII, Nr. 7) war
bezeugt, daß Petent im Jahre 1873 nach Erfüllung der gesetz
lichen Vorschriften in das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten
aufgenommen worden sei; im Falle Strehler gegen Zürich vom
- Dezember 1882 (Amtl. Slg., Band VIII, Nr. 98) endlich
daß er nach ehrenvoller Entlassung aus der Armee der Vereinig
ten Staaten und nach Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften das
Bürgerrecht der Vereinigten Staaten erworben habe. Die in casu
beigebrachte Bescheinigung des Superior Judge C. C. Hart be
schränkt sich dagegen auf die Angabe, daß Wunderli das ameri
kanische Bürgerrecht besitze. Dieser Attest kann nicht als rechts
genüglich betrachtet werden. Es ist aus demselben namentlich nicht
ersichtlich, ob der Amtsperson, von der er ausgegangen ist, die
Kompetenz zustehe, die Thatsache, um die es sich handelt, zu be
scheinigen, und man sieht nicht, auf welche Urkunden der Aus
steller der Bescheinigung die Kenntnis des Bürgerrechtserwerbs
des Wunderli gründet, wann und wo die Einbürgerung des Wun
derli stattgefunden hat. Ein Akt von so weitgehenden öffentlich
rechtlichen Wirkungen wie die Entlassung aus dem Staatsver
bande darf nur bei unzweifelhafter Erfüllung der gesetzlichen Vor
aussetzungen vorgenommen werden; es soll die Gewißheit vor
handen sein, daß der zu Entlassende von einem andern Staate
mit Recht verlangen kann, jederzeit als dessen Bürger anerkannt
zu werden. Wenn übrigens Wunderli wirklich Bürger der Ver
einigten Staaten von Nordamerika ist, so wird es ihm ein leichtes
sein, durch Beibringung eines Bürgerbriefes bezw. einer Natura
lisationsurkunde den vollgültigen Nachweis seines Bürgerrechts
zu leisten.
3. Angesichts des Mangels eines gesetzlichen Requisites zur
Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte braucht die Frage nicht
geprüft zu werden, ob die von den untern kantonalen Behörden
angebrachten Vorbehalte als solche zu hören seien.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Begehren des Petenten betreffend Entlassung aus dem
zürcherischen Kantons und Gemeindebürgerrecht wird abgewiesen.