- Urteil vom 26. September 1900 in Sachen
Dorn gegen Heller Künzler und Konsorte.
Derogatorische Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem kantonaten Rechte,
Art. 2 Uebergangsbestimmungen zur B.-V. Aberkennungsklage des
Art. 83 Abs. 2 Betr.-Ges.; die Vorschrift, sie sei durch ein Rechts
bot einzuleiten, verstösst gegen Bundesrecht.
A. Johann Heller Künzler und Ernst Graf Egger ließen die
Frau Luise Dorn (wohnhaft in Gaißau, Vorarlberg), nachdem
vorher gegen sie ein Arrest auf ein ihr angefallenes, in Gais
liegendes Erbbetreffnis bewilligt und vollzogen worden war, für
eine Forderung von 1000 Fr. durch das Betreibungsamt Gais
betreiben. Die Betriebene schlug gegen den Zahlungsbefehl Recht
vor; die Gläubiger erwirkten jedoch unterm 8. März 1900 pro
visorische Rechtsöffnung, woraufhin das Erbbetreffnis provisorisch
gepfändet wurde. Innert 10 Tagen nach erteilter Rechtsöffnung
ließ Frau Dorn die Gläubiger vor Vermittleramt Gais laden, um
die Forderung aberkennen zu lassen (Art. 83 Abs. 2 des Bun
desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs). Die Vermittlung
verlief fruchtlos, woraufhin Weisung an das Bezirksgericht Mit
telland erfolgte. Vor diesem stellten die Aberkennungsbeklagten
vorfrageweise das Begehren, es sei auf die Aberkennungsklage
nicht einzutreten, weil der Anhebung eines Rechtsstreites der Er
laß eines Rechtsbotes vorangehen müsse, was vorliegend unter
lassen worden sei. Es wurde namentlich auf einen Beschluß des
Regierungsrates vom 12. August 1899 verwiesen, der anläßlich
der Behandlung einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ge
faßt worden war und dahin ging, die Aberkennungsklage sei nach
Wegleitung von Art. 38 der Civilprozeßordnung geltend zu
machen. Das Bezirksgericht hieß die Uneinläßlichkeitseinrede gut, und
auf Appellation der Aberkennungsklägerin erkannte das Ober
gericht des Kantons Appenzell A. R. unterm 28. Mai 1900, in
Bestätigung des unterinstanzlichen Urteils: Die beklagtische Vor
frage: Ist nicht zu erkennen, es sei mangels Rechtsbot auf die
Aberkennungsklage nicht einzutreten? ist geschützt. Das Ober
gericht ging von folgenden Erwägungen aus, die im wesentlichen
mit den Motiven des erwähnten regierungsrätlichen Beschlusses
vom 12. August 1899 übereinstimmen: Die Aberkennungsklage
qualifiziere sich als eine selbständige negative Feststellungsklage.
In dem bezüglichen Prozeßverfahren seien die Parteirollen gegen
über dem Rechtsöffnungsverfahren
vertauscht, während für die
Beweislast der allgemeine Grundsatz
daß derjenige, welcher einen
Anspruch behauptet, in erster Linie die denselben begründenden
Thatsachen zu beweisen hat, auch bei der Aberkennungsklage, wie
bei der Feststellungsklage überhaupt, Anwendung finde (Amtl.
Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXIII, 2. Teil, Nr. 151,
Erw. 4). Es handle sich somit nicht einfach um Fortsetzung eines
mittelst Zahlungsbefehls eingeleiteten Prozesses, sondern um einen
neuen Prozeß, der gemäß Art. 83 des eidg. Betreibungsgesetzes
auf dem Wege der nach der kantonalen Prozeßordnung für An
sprüche der im Streite liegenden Art vorgeschriebenen Prozeßart
(Anmerkung 4 von Reichels Kommentar zu Art. 83) durchzu
führen sei. Der Streit um die Forderung trete mit Erhebung der
Aberkennungsklage aus dem Stadium der Betreibungshandlungen
heraus und werde erst hiedurch zum eigentlichen Prozeß, was
konsequenterweise zur Folge habe, daß auch die prozessualen Form
vorschriften, welche vorher bei den Betreibungshandlungen keine
Anwendung finden konnten, nunmehr strikte beachtet werden müssen.
Nach den 1 3 der außerrhodischen Civilprozeßordnung sei
aber ein Prozeß im ordentlichen Verfahren durch Rechtsbot oder
durch Zahlungsbefehl einzuleiten. Bei Feststellungsklagen sei ein
Rechtsbot zu erlassen. Dies sei vorliegend unterblieben; die Klage
sei somit unrichtig eingeleitet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
B. Diesen Entscheid sicht Frau Dorn mittelst staatsrechtlichen
Rekurses beim Bundesgerichte an, weil darin eine Rechtsverwei
gerung liege und anderseits die Ausführungen desselben dem
Sinn und Geiste des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs widersprechen. Rekurrentin führt aus, sie habe innert den
10 Tagen nach erteilter Rechtsöffnung beim ordentlichen Richter,
d. h. beim zuständigen Vermittleramt, Klage erhoben und dadurch den
Anforderungen von Art. 83 Abs. 2 Betr. Ges. genügt. Die Nicht
beobachtung des regierungsrätlichen Beschlusses vom 12. August
1899 könne hieran nichts ändern, da es sich nicht um ein Gesetz
und nicht um eine wesentliche prozessualische Regel, sondern um
eine bloße, übrigens mit Sinn und Geist des eidg. Betreibungs
gesetzes in Widerspruch stehende Wegleitung handle. Der Schutz
der Nichteinläßlichkeitseinrede führe zu einer Rechtsverweigerung,
weil der Rekurrentin dadurch das Recht abgeschnitten werde, sich
hören zu lassen und ihr Recht geltend zu machen; mit der Rück
erstattungsklage sei ihr nicht gedient, da wenigstens einer der
Rekursgegner mittellos sei. Es sei unrichtig, daß mit der Aber
kennungsklage ein neuer Prozeß eingeleitet werde; es würden
gegenüber dem Rechtsöffnungsverfahren bloß die Parteirollen ver
tauscht. Der Aberkennungsprozeß sei nur die Fortsetzung des
durch Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag eingeleiteten Rechts
treites, der nicht noch einmal durch Zahlungsbefehl und Rechts
bot eingeleitet werden müsse. Eine solche Vorkehr sei zwecklos, und
wenn sie unterlassen werde, so dürfe daraus nicht eine Uneinläß
lichkeitseinrede hergeleitet werden. Die Rekurrentin beantragt, es
fei das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Appen
zell A. R. aufzuheben.
C. Die Rekursbeklagten haben die ihnen zu Beantwortung
des Rekurses gesetzte Frist nicht benutzt. Das Obergericht seiner
seits verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf die Be
gründung seines Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn auch die Rekurrentin ihre Beschwerde als solche wegen
Rechtsverweigerung bezeichnet, so zeigt doch der Inhalt der Re
kursschrift, daß sie sich nicht sowohl auf ungleiche Behandlung
oder willkürliche Anwendung kantonalen Rechts stützt, sondern den
obergerichtlichen Entscheid deshalb anficht, weil damit von ihr
die Beobachtung einer kantonal rechtlichen Vorschrift verlangt
werde, die vor dem eidg. Recht, den Vorschriften des Bundes
gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, nicht stand halte.
Es wird also im Grunde geltend gemacht, daß das Obergericht
des Kantons Appenzell A. Rh. den Grundsatz der derogativen
Kraft des Bundesrechts mißachtet habe (Art. 2 der Übergangs
bestimmungen zur Bundesverfassung). Zur Überprüfung einer
solchen Beschwerde ist aber das Bundesgericht als Staatsgerichts
hof zweifellos kompetent, sofern es nicht etwa als Civilgerichtshof
angerufen werden kann, was hier nicht zutrifft (vergl. z. B.
Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXV, 1. Teil, S. 183
und S. 325).
2. Nach 2 der außerrhodischen Civilprozeßordnung ist das
Rechtsbot eine rechtliche Aufforderung an einen Dritten, etwas
zu thun oder zu unterlassen, zu leisten oder zuzugeben, überhaupt
Rechte einzuräumen oder Rechtspflichten zu erfüllen. Dasselbe ist,
von gewissen besondern Fällen abgesehen, durch den Gemeinde
gerichtspräsidenten derjenigen Gemeinde auszurichten, in welcher
die betreffende Person wohnt. An Stelle des Rechtsbots tritt das
im Schuldbetreibungsgesetz vorgesehene Verfahren, wenn es sich
m die Eintreibung einer Forderung handelt. Feststellungsklagen
werden, wie es scheini, in der Praxis mittelst Rechtsbot einge
leitet. Das Rechtsbot ist danach eine ähnliche, nur für Ansprüche
anderer Art geltende Einrichtung, wie der Zahlungsbefehl. Sein
Erlaß bezweckt, wie dieser, dem Anspruch einen exekutorischen
Titel zu verschaffen. Wie der Zahlungsbefehl, kann das Rechts
bot durch Erhebung eines Rechtsvorschlages unwirksam gemacht
werden; die Rechtsvorschlagsfrist beträgt nach 38 Abs. 2 der
Civilprozeßordnung 14 Tage, während 38 Abs. 1, der über
den Rechtsvorschlag gegen Forderungen handelt, durch die Vor
schriften des eidg. Betreibungsgesetzes über den Rechtsvorschlag
ersetzt ist (vgl. 24 Abs. 1 des außerrhodischen Einführungs
gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs). Der Rechtsvorschlag
bildet dann den Ausgangspunkt für das Verfahren vor dem Ver
mittleramt ( 41 der Civilprozeßordnung), und wenn dieses frucht
los bleibt, ist der Prozeß innert bestimmter Frist vor Gericht
hängig zu machen ( 49 leg. cit.).
3. Der Erlaß eines Rechtsbotes ist danach nicht eine gericht
liche Geltendmachung eines Anspruches, so wenig wie der Erlaß
eines Zahlungsbefehls, sondern eine präparatorische Maßnahme,
die rechtliche Aufforderung, einen Anspruch anzuerkennen bezw. zu
befriedigen, die unter Umständen zu einem gerichtlichen Verfahren
führen kann, nicht aber schon selbst als Einleitung desselben sich
darstellt. Ein solches Verfahren hat bei der Anstellung der Aber
kennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 des eidg. Betreibungsgesetzes
keinen Raum. Diese Klage ist nach bundesgesetzlicher Vorschrift
binnen 10 Tagen nach erteilter Rechtsöffnung auf dem Wege des
ordentlichen Prozesses beim Gerichte des Betreibungsortes anzu
bringen, unter der Androhung, daß sonst die Rechtsöffnung und
gegebenenfalls die Pfändung eine endgültige wird. Nach Bundes
recht muß also der Prozeß, nicht ein neues Vorverfahren, innert
der gesetzlichen Frist eingeleitet sein, damit die Aberkennungsklage
ihre Wirkungen auf das hängige Exekutionsverfahren ausüben
könne. Es wäre auch widersinnig, den Erlaß eines Rechtsbots
über die Anerkennung des nämlichen Anspruchs zu verlangen,
der, allerdings mit vertauschten Rollen, unmittelbar vorher den
Gegenstand eines bundesrechtlichen Zahlungsbefehls, eines Rechts
vorschlags und eines Rechtsöffnungsverfahrens gebildet hatte. Daß
der Erlaß eines Rechtsbots bei einer Aberkennungsklage mit
Bundesrecht unvereinbar ist, geht auch daraus hervor, daß nach
außerrhodischem Recht gegen dasselbe innert 14 Tagen Recht vor
geschlagen werden kann. Der Aberkennungsbeklagte brauchte somit
bloß den Rechtsvorschlag über die 10 Tage hinaus zu verzögern,
welche dem Kläger durch das eidgenössische Recht zur Anhebung
des Rechtsstreites vor dem ordentlichen Richter gesetzt sind, um
diesem die rechtzeitige Erhebung der Klage zu verunmöglichen.
Gänzlich unannehmbar ist es auch, daß durch ein derartiges Ver
fahren die Situation, welche durch die auch auf einer richterlichen
Kognition beruhende, provisorische Rechtsöffnung geschaffen ist,
wieder in Frage gestellt werden könnte. Diese Erwägungen führen
dazu, daß es als bundesrechtswidrig bezeichnet werden muß, wenn
verlangt wird, daß der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2
des Betr. Ges. der Erlaß eines Rechtsbots vorausgehe.
4. Die Gründe, auf die das Obergericht des Kantons Appen
zell A. R. seinen Entscheid stützt, sind denn auch an sich nicht
haltbar. Es ist unrichtig, daß durch die Aberkennungsklage ein
selbständiger, vom bisherigen Verfahren unabhängiger Prozeß an
gehoben werde. Der Gegenstand ist der nämliche, wie der des
Zahlungsbefehls und des Begehrens um Rechtsöffnung, und auch
darin zeigt sich der enge Zusammenhang, daß die Unterlassung,
die Aberkennungsklage innert Frist anzubringen, sowie die Ab
weisung der Klage die Wirkung haben, daß die Rechtsöffnung
und gegebenenfalls die Pfändung endgültig werden, während um
gekehrt im Falle des Zuspruchs der Aberkennungsklage die Rechts
öffnung und die Pfändung dahinfallen, und zwar gleichgültig,
ob ein solches Begehren ausdrücklich gestellt worden sei oder nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und das angefochtene Urteil des
Obergerichts des Kantons Appenzell A. R. vom 28. Mai 1900
aufgehoben.