- Entscheid vom 14. Juni 1900 in Sachen
Hafner und Konsorten.
Nachlassverfahren. Einsetzung eines Gläubigerausschusses; Stellung der
Aufsichtsbehörden zu demselben. Stellung des letztern gegenüber dem
Sachwalter, Art. 295, Abs. 3 Betr.-Ges., und Kompetenzen des Sach
walters im allgemeinen. Rechtliche Lage des Schuldners. Art. 298
Betr.-Ges.
I. Am 29. Januar 1900 wurde der Kollektivgesellschaft Bircher
Roth in Solothurn Nachlaßstundung im Sinne von Art.
294 und 295 des Betreibungsgesetzes bewilligt, die später um
zwei Monate verlängert wurde. Als Sachwalter wurde der
Konkursbeamte von Solothurn, I. Hafner, bezeichnet. Von den
Gläubigern wurde überdies ein Ausschuß bestellt, der in Verbin
dung mit dem Sachwalter die Geschäftslage von Bircher Roth
untersuchen und Anträge betreffend Annehmbarkeit des Nachlaß
vertrages bringen sollte. Am 14. März faßte der Gläubigeraus
schuß den Beschluß, es sei dem Teilhaber der Firma Adalbert
Roth, der bis dahin die Kasse der Gesellschaft geführt und dafür
einen monatlichen Gehalt bezogen hatte, in Zukunft kein Gehalt
mehr auszubezahlen. Gegen diesen Beschluß erhob Adalbert Roth
gestützt auf Art. 295, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes Beschwerde
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs mit dem Antrag, es solle ihm sein Gehalt, der in letzter
Zeit 200 Fr. monatlich betragen habe, auch weiterhin ausbezahlt
werden. Die angegangene Behörde fand, es hange der Entscheid
über die Beschwerde von der Frage ab, ob der Gläubigerausschuß
zu seinem Beschlusse vom 14. März kompetent gewesen sei. Diese
Frage sei zu verneinen. Durch die Nachlaßstundung sei die Kol
lektivgesellschaft Bircher Roth nicht aufgelöst worden. Dieselbe
bestehe zur Stunde noch. Speziell erscheine der angefochtene Be
schluß des Gläubigerausschusses vom 14. März als im Wider
spruch stehend mit der Bestimmung des Art. 298 des Bundes
gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, welche Gesetzesbe
stimmung unter den dort angegebenen Beschränkungen dem Schuldner
gestatte, sein Geschäft weiter zu betreiben. Thatsächlich werde auch
das Geschäft der Kollektivgesellschaft Bircher Roth weiterbetrie
ben. Hieraus ergebe sich, daß dem Beschwerdeführer seine Funk
tionen und Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrage nicht durch
den Gläubigerausschuß entzogen werden können. Demgemäß wurde
erklärt, der Beschluß des Gläubigerausschusses vom 14. März sei
aufgehoben und dem Beschwerdeführer bis auf weiteres sein Mo
natsgehalt von 200 Fr. auszubezahlen.
II. Gegen diesen Entscheid haben der Sachwalter der Firma
Bircher Roth und die solothurnische Volksbank als Gläubi
gerin den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Zunächst wird
geltend gemacht, Art. 17 des Betreibungsgesetzes sei verletzt, weil
man es nicht mit einer Beschwerde gegen das Konkursamt zu
thun habe, wie man nach dem Entscheide der kantonalen Auf
sichtsbehörde meinen könnte, sondern mit einer solchen gegen den
Sachwalter; dieser unterstehe aber nicht der Kontrolle der Auf
sichtsbehörden. Zudem sei der Entscheid nach Mitgabe von Art. 298
des Betreibungsgesetzes materiell unrichtig. Endlich wird betont,
daß der angefochtene Beschluß nicht nur vom Sachwalter, sondern
auch vom bestellten Gläubigerausschuß gefaßt worden sei, und
daß es nicht in der Kompetenz der Aufsichtsbehörden liege, zu
untersuchen, ob ein solcher Gläubigerausschuß die bestrittene Ver
fügung treffen konnte oder nicht; übrigens habe der Entscheid der
Aufsichtsbehörde sich nur über den Beschluß des Gläubigeraus
schusses ausgesprochen. Es wird demgemäß beantragt, es sei der
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben.
III. Diese letztere stellt in ihrer Vernehmlassung fest, daß sich
die Beschwerde des Adalbert Roth nicht, wie es im Entscheid irr
tümlicher Weise heiße, gegen das Konkursamt, sondern gegen den
Sachwalter gerichtet habe. Thatsächlich habe denn auch der Be
schluß des Gläubigerausschusses bezw. die vom Sachwalter gestützt
auf diesen Beschluß erlassene Verfügung den Gegenstand des Ent
scheides gebildet. Materiell hält die Aufsichtsbehörde an den Mo
tiven ihres Entscheides fest. Sie fügt bei: Durch die Bewilligung
der Nachlaßstundung seien die Rechte der Gesellschafter der Firma
Bircher Roth nicht alteriert worden. Die durch die Beschwerde
des Adalbert Roth angestrittene Verfügung des Sachwalters
widerspreche dem fortbestehenden Gesellschaftsvertrag; sie erscheine
der kantonalen Aufsichtsbehörde als unangemessen und unbillig.
IV. Der Rekursbeklagte macht in seiner Antwort in formeller
Beziehung darauf aufmerksam, daß der Sachwalter bei dem Be
schluß des Gläubigerausschusses vom 14. März mitgewirkt habe.
In materieller Beziehung wird der Begründung der Beschwerde
und des angefochtenen Entscheides gerufen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Ein Gläubigerausschuß ist im Betreibungsgesetz für das Nach
laßverfahren nicht vorgesehen. Wenn daher ein solcher bestellt wird,
so hat man es lediglich mit einem civilrechtlichen Verhältnis zwischen
den Gläubigern und dem Ausschuß, eventuell auch zwischen letzte
rem und dem Schuldner zu thun, in das sich weder die Aufsichts
behörden, noch die Nachlaßbehörden einzumischen haben. So unter
stand auch der Beschluß des Gläubigerausschusses vom 14. März
der Nachprüfung der Aufsichtsbehörden nicht. Diesen Beschluß hat
aber der Sachwalter, der dabei mitwirkte, zu dem seinigen gemacht,
indem er ihn zur Ausführung bringen wollte. Und als Verfügung
des Sachwalters konnte nun allerdings die Maßregel nach Art.
295, Abs. 3 B. G. mittelst Beschwerde an die Aufsichtsbehörden
angefochten werden. Daß im Vorentscheid als rekursbeklagte Amts
stelle das Konkursamt genannt ist, ist offenbar einem aus der
Identität der Persönlichkeit des Konkursbeamten und des Sach
walters zu erklärenden Versehen zuzuschreiben.
- Der Entscheid der Vorinstanz beruht darauf, daß der Sach
walter zu der angefochtenen Verfügung nicht kompetent gewesen
sei. Diese Ansicht ist rechtsirrtümlich. Allerdings wird dem Nach
laßschuldner durch die Bewilligung der Stundung und die Er
nennung eines Sachwalters die Handlungsfähigkeit und die Dis
positionsbefugnis über sein Vermögen nicht gänzlich entzogen.
Allein dieselbe wird doch wesentlich beschränkt, und zwar einerseits
absolut, insofern als gewisse Rechtshandlungen des Schuldners,
wenn sie nach der öffentlichen Bekanntmachung der Stundung
vorgenommen werden, rechtlich ungültig sind (Art. 298, Abs. 1,
zweiter Satz) und anderseits relativ, insofern als der Schuldner
bei seinem Geschäftsbetrieb der Aufsicht und den Weisungen
des Sachwalters untersteht (Art. 298, Abs. 1, erster Satz, und
Abs. 2 des Betreibungsgesetzes). Letzterer ist also befugt, für die
Geschäftsführung diejenigen Anordnungen zu treffen, die er, spe
ziell aus dem Gesichtspunkte der Wahrung der Interessen der
Gläubiger, für geboten erachtet, und vom Schuldner, der zwar
Geschäftsherr und Führer bleibt, zu verlangen, daß er sich den
selben füge. Immerhin ist ein doppeltes zu beachten: Erstlich, daß
der Sachwalter hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit und Angemessenheit
seiner Anordnungen der Kontrolle der Aufsichtsbehörden unter
steht (Art. 295, Abs. 3 Betr. Ges.). Und zweitens bewirkt die Nicht
befolgung der Weisungen des Sachwalters nicht, daß die vom
Schuldner entgegen denselben vorgenommenen Rechtshandlungen
ungültig oder anfechtbar wären oder auch nur, daß sich der Sach
walter ganz an die Stelle des Schuldners setzen dürfte; vielmehr
ist die Folge des Ungehorsams des Schuldners nur die, daß der
Sachwalter den Widerruf der Stundung bei der Nachlaßbehörde
beantragen kann (Art. 298, Abs. 2 Betr. Ges.). Wenn nun vor
liegend der Sachwalter dem einten Teilhaber untersagte, den Ge
schäftseinnahmen für sich einen monatlichen Gehalt von 200 Fr. zu
entnehmen, so ist dies nicht eine Verfügung, zu der der Sachwalter
von vornherein gemäß seiner rechtlichen Stellung zum Schuldner
nicht kompetent erschiene. Sondern es kann sich nur fragen, ob die
selbe angemessen sei oder nicht. Der Vorentscheid, der einzig darauf
abstellt, daß der Sachwalter mit der Verfügung seine gesetzlichen
Befugnisse überschritten habe, ist deshalb aufzuheben. Dagegen
bleibt die Frage offen, und es wird insofern die Aufsichtsbehörde
über die Beschwerde neuerdings zu entscheiden haben,
falls sie
auch in dieser Richtung substanziert war und nicht gegenstandslos
geworden ist, ob die Verfügung den Verhältnissen angemessen
sei oder nicht. Die Vorinstanz stellt sich allerdings in der Ver
nehmlassung auf den Rekurs auch auf letzteren Standpunkt. Allein
in dem einzig der Nachprüfung des Bundesgerichts unterliegenden
Entscheide vom 24. März ist dies nicht zum Ausdruck gelangt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet
erklärt und demgemäß die Beschwerde des Adalbert Roth, soweit
damit die Kompetenz des Sachwalters zum Erlaß der fraglichen
Verfügung in Frage gestellt war, unter Aufhebung des Vorent
scheides abgewiesen.