Erroneous note on payment order does not nullify timely objection

BGE 26 I 239Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I7 ott 1899Dismissed

Sintesi

Real Lorenz appealed against a Zurich cantonal decision refusing to disregard a debtor’s timely objection. The debt office had mistakenly noted on the creditor’s duplicate that no objection had been filed, then corrected the error and issued a new copy. The Federal Court held that the objection remained valid; the erroneous entry was only evidentiary and could be rebutted by other proof. Since the lower authorities had found the objection timely, the appeal was dismissed.

Regest

Art. 70 Betr.-Ges.; Art. 8 B. G. — An incorrect certification on the creditor’s duplicate of a payment order that no objection was filed does not eliminate a timely objection actually raised by the debtor. The official record is a means of proof only; although it enjoys full probative force, its falsity may be established by contrary evidence. If the debt enforcement office later corrects the error and the lower authorities find as a fact that the objection was timely, the creditor’s complaint aimed at enforcing the payment order must be dismissed.

Testo completo

  1. Entscheid vom 4. Mai 1900 in Sachen Real Lorenz. Irrtümliche Angabe auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls (Art. 70 Betr.-Ges.), dass der Betriebene keinen Rechtsvorschlag er hoben habe. Folgen. I. Real Lorenz in St. Gallen betrieben Karl Kälin in Gibswil Fischenthal für 92 Fr. 15 Cts. und erhielten unterm 20. No vember 1899 das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit der darauf stehenden Erklärung des Betreibungsamtes Fischenthal, der Betriebene habe keinen Rechtsvorschlag erhoben. Mit Zuschrift vom 23. November 1899 erklärte das Betreibungsamt den Gläu bigern, es sei irrtümlicherweise der am 19. November (d. h. recht zeitig) vom betriebenen Schuldner erhobene Rechtsvorschlag auf dem zugesandten Doppel nicht vorgemerkt worden. Gleichzeitig übermittelte es ihnen eine neue Ausfertigung des Zahlungsbe fehles. Real Lorenz verlangten nunmehr auf dem Beschwerdewege Aufhebung des Rechtsvorschlags, wurden aber mit ihrem Begeh ren sowohl von der untern als von der obern Aufsichtsbehörde

abgewiesen. Die letztere (Obergericht des Kantons Zürich) stellt in ihrem bezügl. Entscheide vom 31. März 1900 in Übereinstim mung mit ihrer Vorinstanz fest, daß der Betreibungsbeamte sich bei Ausstellung des ersten Zahlungsbefehles in einem Irrtum befunden und daß ihm der Schuldner rechtzeitig seinen Willen, Recht vorzuschlagen, kundgegeben habe. Durch den erwähnten Fehler des Beamten, führt der Entscheid aus, könne dem Betriebenen kein Schaden entstehen, und die Korrektur dieses Fehlers seitens des erftern erscheine nicht als unzulässig. II. Gegen diesen Entscheid rekurrierten Real Lorenz recht zeitig an das Bundesgericht, mit dem Begehren, es möge den ersten Zahlungsbefehl, auf welchen kein Rechtsvorschlag erfolgt sei, schützen, die Rekurrenten zur Fortsetzung der Betreibung er mächtigen und ihnen eine angemessene Entschädigung zusprechen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanzen nehmen an, daß der Betriebene innert nütz licher Frist Rechtsvorschlag erklärt habe. Diese thatsächliche Fest stellung steht mit den Akten in keiner Weise in Widerspruch und erscheint demnach als für das Bundesgericht verbindlich. Es kann sich also einzig fragen, ob der gültig erklärte Rechtsvorschlag in seinen rechtlichen Wirkungen dadurch beeinträchtigt werden konnte, daß ihn der Betreibungsbeamte auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehles irrtümlicherweise als nicht geschehen verurkundet hat. Dies ist ohne weiteres zu verneinen. Der betreffenden amt lichen Verurkundung auf dem Zahlungsbefehle kommt lediglich die Bedeutung eines Beweismittels zu. Sie besitzt freilich an für ihren Inhalt volle Beweiskraft; dies schließt aber einen all fällig durch andere Beweismittel erbringbaren Gegenbeweis ihrer Unrichtigkeit nicht aus (Art. 8 B. G.), welchen Gegenbeweis eben die Vorinstanzen durch die nachträglichen Erklärungen des Be treibungsbeamten als erstellt angesehen haben (vgl. den analogen Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Martin contre Genève vom 7. Oktober 1899). Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

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