- Urteil vom 4. April 1900
in Sachen Centralbahngesellschaft gegen Solothurn.
Kauf nach Massgabe des eidgenössischen Expropriationsgesetzes.
Art. 43 -45 dieses Gesetzes. Nachträgliche Servitutsansprache am
erworbenen Grundstück; Verlangen des Käufers, dass die Servitut
gelöscht werde. Weigerung des zuständigen Beamten, Beschwerde
an die Aufsichtsbehörden, Abweisung. Staatsrechtlicher Rekurs an
das Bundesgericht wegen Verletzung des eidgenössischen Expropria
tionsgesetzes
A. Durch Kaufvertrag vom 9./13. Juli 1897 erwarb die
schweizerische Centralbahngesellschaft von Jos. Nußbaumer
Kleinholz, Olten, von dessen bei der Station Olten Hammer
gelegener Hausmatte, Parzelle 136 des Gemeindeplanes, einen mit
Nr. 1448 bezeichneten Abschnitt von 67,320 Quadratmeter. I
Eingange des Vertrages wurde gesagt, daß dieser nach Maßgabe
des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 über Abtretung von Pri
vatrechten abgeschlossen werde; und Ziffer 2 der allgemeinen
Bestimmungen lautet: Der Kaufvertrag wird nach Vorschrift
der Art. 43 und 44 des genannten Gesetzes der Regierung des
Kantons Solothurn oder einer von ihr bezeichneten Zahlungs
stelle zugestellt, damit sie dafür sorge, daß der Kaufgegenstand
ohne weitere Belästigung der Käuferin aller darauf lastenden
dinglichen Rechte entledigt werde. Der Kaufakt wurde der
Amtsschreiberei Olten Gösgen eingereicht, um denselben in das
Hypothekenbuch einzutragen und gemäß Ziff. 2 der Vertrags
bedingungen, bezw. Art. 43 des Expropriationsgesetzes für Be
freiung der Liegenschaft von den darauf ruhenden Lasten zu sor
gen, zu welchem Behufe der Amtsschreiberei auch der Kaufpreis
zugestellt wurde. Die Eintragung erfolgte; mit dem Kaufpreis
wurde ein auf der Liegenschaft lastendes Pfandrecht abgelöst, der
Rest aber dem Verkäufer ausgehändigt.
B. Laut Vertrag vom 15. Oktober 1895 war die Hausmatt
liegenschaft des Jos. Nußbaumer mit einer Servitut zu Gunsten
des Konstantin von Arx, Eigentümers der Nr. 1169 des Hypo
thekarprotokolls beschwert, des Inhalts, daß diesem das Ouell
wasser überlassen wurde, welches im Grundstück Hyp. Nr. 136
der Grenze des Kesselgrabens entlang gefaßt werden kann.
Diese Servitut wurde anläßlich des Verkaufs eines Teils der
Nr. 136 an die Centralbahn wie es scheint deshalb, weil sie
im Kaufvertrag nicht angezeigt war, nicht gelöscht, sondern
auf die beiden Grundstücke, in die Nr. 136 zerfiel, übertragen
( 488 des solothurnischen Civilgesetzbuches). Als die Central
bahn hievon erfuhr, stellte sie, unter Berufung auf den Kauf
vertrag und das eidgenössische Expropriationsgesetz, speziell Art. 45
desselben, und auf einen Beschluß des solothurnischen Regierungs
rates vom 22. April 1853 betreffend das in Expropriations
fällen von den Amtsschreibern zu beobachtende Verfahren, bei der
Amtsschreiberei Olten Gösgen das Gesuch, es möchte die Servitut,
soweit sie als ihre Nr. 1448 belastend eingetragen sei, gelöscht
werden. Die Amtsschreiberei lehnte, nachdem sie mit dem Servi
tutsberechtigten Konstantin von Arx verhandelt und es sich dabei
herausgestellt hatte, daß dieser wenigstens teilweise auf seinem
Rechte beharre, das Ansuchen ab, weil es sich gar nicht um
einen Expropriationskauf handle, und forderte überdies nachträg
lich von der Centralbahn die für gewöhnliche Liegenschaftskäufe
zu entrichtende Handänderungsgebühr ein.
C. Die schweizerische Centralbahngesellschaft beschwerte sich hie
gegen bei dem Regierungsrate des Kantons Solothurn mit dem
Begehren, es möchte die Amtsschreiberei Olten Gösgen zu rich
tiger Amtshandlung angehalten werden. Der Regierungsrat wies
die Beschwerdeführerin an das kantonale Obergericht, dem nach
Art. 42 der solothurnischen Verfassung die Aufsicht über die
Amtsschreibereien zustehe.
D. Am 10. Dezember 1899 beschloß auch diese Behörde, nach
dem sie vom Amtsschreiber von Olten Gösgen und von Kon
stantin von Arx Vernehmlassungen eingeholt hatte, es werde auf
die Beschwerde der Centralbahn nicht eingetreten und zwar des
halb, weil ein Privatrecht im Streite liege, nämlich der Bestand
oder Nichtbestand der von Konstantin von Arx beanspruchten, im
Hypothekenbuch eingetragenen Servitut, und weil zur Entschei
dung privatrechtlicher Streitfragen der Beschwerdeweg als unge
eignet erscheine.
E. Auf einen gegen den Beschluß des Obergerichtes an den
Bundesrat gerichteten Rekurs trat dieser nicht ein, weil, soweit
überhaupt eine auf das eidgenössische Expropriationsgesetz sich
stützende staatsrechtliche Beschwerde denkbar sei, dieselbe, weil damit
ein bundesrechtlich zugesichertes Individualrecht in Anspruch ge
nommen werde, in die Kompetenz des Bundesgerichtes gehöre.
F. Daraufhin hat nun die Centralbahn ihre Beschwerde dem
Bundesgerichte unterbreitet. Sie beruft sich auf das bundesgericht
liche Urteil in Sachen Lienhard gegen Massenverwaltung der
schweizerischen Nationalbahn (Amtl. Samml., Bd. V, S. 241 ff.),
wo ausgesprochen sei, daß auf den Expropriationskauf die Be
stimmungen des eidgenössischen Expropriationsgesetzes zur An
wendung kommen. Was speziell die Frage der Ablösung von
Servituten betreffe, so sei gemäß Art. 20 des genannten Gesetzes
der Eigentümer verpflichtet, alle Rechte, welche durch die mit Be
ziehung auf sein Grundstück gestellte Abtretungsforderung berührt
werden, anzumelden, und Berechtigte mit Beziehung auf das
Grundstück, die durch daherige Unterlassungen des Eigentümers
zu Schaden kommen, hätten sich dafür lediglich an den Eigentümer
zu halten. Diese für das außerordentliche Expropriationsverfahren
aufgestellte Vorschrift müsse auch für den Expropriationskauf
gelten, weil in beiden Fällen eine öffentliche Bekanntmachung
nicht stattfinde, die es dem dinglich Berechtigten möglich machen
würde, sich direkt zu melden. Der Entscheid des solothurnischen
Obergerichtes sei durchaus unzutreffend, da keine Privatrechte im
Streite liegen. Es frage sich einfach, ob die Amtsschreiberei Olten
Gösgen berechtigt gewesen sei, gegen den unzweideutigen Wort
laut des Expropriationskaufes und den klaren Auftrag der Re
kurrentin anläßlich der Auszahlung der Eutschädigungssumme
das von ihr erworbene Eigentum von allen dinglichen Beschwer
den zu entlasten, entgegenzuhandeln, und auf diesen Expropria
tionskauf aus eigener Machtvollkommenheit die Bestimmungen
des solothurnischen Civilgesetzbuches anzuwenden. Der Antrag
geht dahin, das Obergericht des Kantons Solothurn sei anzu
weisen, die Amtsschreiberei Olten Gösgen zu verhalten, die grund
buchliche Eintragung des Kaufvertrages vom 9./13. Juli 1897
zwischen I. Nußbaumer in Olten als Verkäufer und der schwei
zerischen Centralbahngesellschaft als Käuferin nach Maßgabe des
Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 zu berichtigen und das be
treffende Grundstück gemäß Art. 45 des genannten Gesetzes frei
von allen Lasten einzutragen.
G. Das Obergericht des Kantons Solothurn hält in seiner
Vernehmlassung daran fest, daß ein Privatrecht, das Bestehen
oder Nichtbestehen der von Konstantin von Arx beanspruchten
Servitut im Streite liege. Hierüber im Beschwerdewege zu ent
scheiden, habe das Obergericht seit mehreren Jahren konstant ab
gelehnt, da eine Civilsache nicht im Beschwerdeweg erledigt werden
solle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Centralbahn verlangt vom Amtsschreiber von Olten
Gösgen nicht, daß er den Servitutsansprecher Konstantin von
Arx nach Art. 43 Abs. 2 des eidgenössischen Expropriations
gesetzes für das von ihm an dem Abtretungsobjekte geltend ge
machte dingliche Recht abfinde. Es wäre dies im gegenwärtigen
Stadium der Sache auch nicht mehr möglich, da die Entschädi
gungssumme ausgeschüttet ist und dem Amtsschreiber ein allfällig
auf den Servitutsansprecher entfallendes Betreffnis nicht mehr
zur Verfügung steht. Sondern das Begehren der Centralbahn
geht dahin, daß der Amtsschreiber anzuhalten sei, jene Servitut
ohne weiteres im Hypothekarprotokoll zu löschen. Sie scheint sich
bei diesem Begehren zunächst darauf stützen zu wollen, daß der
Amtsschreiber die Pflicht gehabt hätte, mit Bezug auf die frag
liche Servitut nach Art. 43 des eidgenössischen Expropriations
gesetzes vorzugehen. Allein abgesehen von allem andern ist klar,
daß nur, wenn wirklich nach Art. 43 leg. cit. der Servituts
berechtigte abgefunden worden wäre, die Wirkung des Art. 44,
daß mit der Bezahlung der Entschädigung an die Berechtigten
ihre Rechte ohne weiteres an den Unternehmer übergehen, hätte
eintreten können. Die Rekurrentin beruft sich ferner auf Art. 45
des Expropriationsgesetzes, der lautet: Ist infolge der Abtretung
nach den vorhergehenden Artikeln oder auch infolge der Bestim
mungen des Art. 14 Eigentum an den Bauunternehmer über
gegangen, so erlöschen damit auch alle dinglichen Rechte, welche
Dritten an demselben zustehen, wie z. B. Pfandrechte, Grund
zinsforderungen u. s. w. Wenn nun aber das solothurnische
Obergericht erklärt, daß der Amtsschreiber nicht zu prüfen habe,
ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung zutreffen, so kann
hierin etwas dem Bundesrecht zuwiderlaufendes nicht erblickt
werden. Im Gegenteil erscheint es als eine durchaus zulässige
Auffassung, daß der Amtsschreiber, von dem die Löschung eines
dinglichen Rechts verlangt wird, einfach auf die formalen Er
klärungen der Parteien abzustellen habe und daß er da, wo
zwischen diesen über die materiellen Voraussetzungen der Löschung
Streit besteht, einen gerichtlichen Entscheid zu verlangen berech
tigt bezw. verpflichtet sei. Wieso dies anders sein sollte, wenn
die Löschung gestützt auf einen aus dem eidgenössischen Expropria
tionsgesetze hergeleiteten Grund des Untergangs einer Servitut
verlangt wird, ist nicht einzusehen. Von diesem Gesichtspunkte
aus aber genügte allein schon der Widerspruch des Dienstbar
keitsberechtigten gegen die Löschung, um die Weigerung des Amts
schreibers, dieselbe vorzunehmen, als begründet erscheinen zu lassen.
Jedenfalls hätte über jenen Widerspruch hinweg die Löschung nur
dann vorgenommen werden dürfen, wenn derselbe als von vorn
herein unhaltbar bezeichnet werden müßte, bezw. wenn es ganz
zweifellos wäre, daß die Servitut nach Art. 45 des eidgenössischen
Expropriationsgesetzes nicht mehr besteht. Dies liegt jedoch keines
wegs vor. Denn es ist durchaus nicht liquid und damit er
weisen sich die gesamten Ausführungen der Rekurrentin in ihrer
Wurzel als verfehlt , daß man es mit einem sog. Expropria
tionskaufe zu thun habe, auf den die materiellen (und formellen)
Bestimmungen des Expropriationsgesetzes Anwendung finden
würden. Das erste Erfordernis, daß eine Zwangsabtretungs
pflicht festgestellt oder anerkannt wäre, ist durch die vorliegenden
Akten nicht ausgewiesen. Gerade deshalb kann auch aus dem
von der Rekurrentin urgierten Falle Lienhard gegen Massen
verwaltung der schweizerischen Nationalbahn für den vorliegenden
Fall nichts hergeleitet werden. Daß im Kaufvertrage mit Nuß
baumer mehrfach auf das Expropriationsgesetz verwiesen wurde,
vermag natürlich die Natur des Kaufvertrages nicht zu ändern
und vollends nicht zu bewirken, daß mit Bezug auf Rechte
Dritter, mit denen nicht verhandelt wurde und denen auch nicht
durch öffentliche Planauflage Gelegenheit gegeben war, sich über
die Expropriationspflicht auszusprechen, die Wirkungen des Ex
propriationsgesetzes eintreten. Der Einspruch des Servitutsbe
rechtigten gegen die Löschung erscheint somit durchaus nicht als
von vornherein unhaltbar, und um so weniger ist einzusehen,
wie sich das solothurnische Obergericht dadurch, daß es die Re
kurrentin vor die Gerichte wies, einer Verletzung von Rechten
schuldig gemacht haben sollte, die ihr bundesrechtlich zugesichert
wären.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.