- Entscheid vom 26. Januar 1900 in Sachen Haller.
Zustellung der Betreibungsurkunden, speziell des Zahlungsbefehls.
Gemeinsamer Vertreter, Art. 70 Abs. 2 Betr.-Ges. (Sachwalter
einer Erbschaft. Betreibung gerichtet gegen die Erben. Art. 394
O.-R. Folgen der Unterlassung des Zahlungsbefehls.
Auf Begehren der Frau Haller, Jakobs, alt Försters Ehe
frau, in Reinach, wurde dem Gemeindeschreiber I. G. Hediger
in Reinach, als Sachwalter der Erben des sel. Gemeindeammanns
Johann Haller am 29. August 1899 für eine Forderung von
2419 Fr. 60 Ets samt Zins ein Zahlungsbefehl zugestellt. Da
innert Frist kein Rechtsvorschlag erfolgte, wurde die Fort
setzung der Betreibung verlangt und das Betreibungsamt erließ
infolgedessen an jeden einzelnen der fünf Erben Pfändungsan
kündigungen. Hiegegen erhoben die Erben Haller Beschwerde
worin sie in erster Linie das Begehren stellten, es sei die Be
treibung als ungültig zu erklären, da der Sachwalter Hediger nicht
als Vertreter der Erbschaft im Sinne des Gesetzes zu betrachten
sei, dem die Betreibung mit rechtlicher Wirksamkeit habe zugestellt
werden können. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
ab; dagegen wurde dieselbe von der obern kantonalen Aufsichts
behörde mit Entscheid vom 10. November 1899 beschützt und
demgemäß die angefochtene Betreibung nebst den darauf sich
stützenden Pfändungsankündigungen aufgehoben, mit der Be
gründung: Vorerst müsse die Betreibung gegen die eine Miterbin
Fräulein Anna Haller schon deshalb aufgehoben werden, weil
dieselbe zur Ernennung des J. G. Hediger als Sachwalter nicht
mitgewirkt habe. Aber auch für die andern Miterben habe Hediger
den Zahlungsbefehl nicht entgegennehmen dürfen, da er nicht als
gemeinsamer Vertreter der Erben im Sinne des Art. 70, Abs. 2
des Betreibungsgesetzes betrachtet werden könne; dieselben hätten
ihn lediglich als Sachwalter der Erbschaft bis zu endgültiger
Liquidation des Nachlasses bestellt. In dieser Eigenschaft habe er
für die Erben ohne besondere Ermächtigung keine Rechte auf
geben oder Verbindlichkeiten eingehen, auch mit rechtlicher Wirk
samkeit für die Erben keine Betreibungsurkunden entgegennehmen
dürfen (Art. 394 des Obligationenrechtes und 51 und 52 der
aargauischen Prozeßordnung).
II. Gegen diesen Entscheid rekurriert Frau Haller an das
Bundesgericht mit dem Schlusse: Es sei in Aufhebung des Ent
scheides der Tit. obern Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau
in Betreibungssachen der Zahlungsbefehl der Frau Haller,
Försters, vom 29. August 1899 für die Erben, welche bei Er
nennung des Sachwalters Hediger mitgewirkt haben, für gültig
zugestellt zu erklären. Hediger sei, wird angebracht, Vertreter
der Erben im Sinne des Art. 70 des Betreibungsgesetzes. Es
komme häufig vor, daß von den Erben die Bereinigung der Erb
schaft sog. Sachwaltern oder Liquidatoren übertragen werde. Diese
hätten alle Geschäfte zu besorgen, die mit der Verwaltung und
Liquidation der Erbsmasse im Zusammenhang stehen; sie ordneten
Liegenschaftssteigerungen an, zögen Kapitalien und Zinsen ein,
bestritten namens der Erbschaft Ansprüche Dritter u. s. w. Ein
solcher Sachwalter sei auch Hediger. Schon der Ernennungsakt
weise darauf hin. Derselbe sei vormundschaftlich genehmigt worden.
Hediger habe auch gegenüber der Rekurrentin alles besorgt, ihr
z. B. mitgeteilt, daß die Erbschaft die Forderung nicht anerkenne
und sie aufgefordert, innert zehn Tagen gegenteiliges vorzukehren;
er habe den Zahlungsbefehl ohne Widerspruch angenommen und,
allerdings verspätet, Recht vorgeschlagen; er habe auch eine
Liegenschaftssteigerung ausgeschrieben. Hediger sei somit in jeder
Beziehung Vertreter der Erbschaft gewesen. Bei der Annahme des
Zahlungsbefehls handle es sich nicht um Begründung oder Aner
kennung einer Forderung; die Erbschaft könne immer noch
Rückforderungsklage anstellen und die Unterlassung des Rechtsvor
schlags ändere nur die Parteirollen. Man habe es nicht mit einem
Entäußerungsgeschäft, sondern nur mit der Unterlassung einer
Verwaltungsmaßnahme zu thun, zu der Hediger bevollmächtigt
gewesen sei. Eine andere Auffassung würde auch zu faktischen Un
zukömmlichkeiten führen.
III. Die Erben Haller tragen, im wesentlichen aus den im
Vorentscheid niedergelegten Gründen, auf Abweisung des Re
kurses an.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Betreibung wurde nicht anbegehrt, und der Zahlungs
befehl richtet sich demgemäß auch nicht gegen die Erbschaft des
Johann Haller sel., gegen seinen Nachlaß als Inbegriff seiner
übertragbaren Rechte und Verpflichtungen, sondern gegen seine
Erben, die, wie es scheint, die Erbschaft angetreten haben. Es
ergibt sich dies nicht nur daraus, daß der Zahlungsbefehl auf
I. G. Hediger als Sachwalter der Erben des I. Haller lautete,
sondern auch daraus, daß die Pfändigungsankündigung allen
Erben zugestellt wurde. Gegen sie und in ihr ganzes Vermögen,
nicht bloß gegen die Verlassenschaft, will also offenbar die
Zwangsvollstreckung ausgeführt werden. Ob und wie die Erbschaft
als solche hätte betrieben werden können, ist sonach nicht
rüfen, sondern es fragt sich blos, ob die Betreibung gegen die
einzelnen Erben in für sie rechtsverbindlicher Weise eingeleitet
worden sei oder nicht.
- Diesbezüglich ist zunächst klar, daß Hediger nicht etwa der
gesetzliche Vertreter der zu selbständigem Handeln nicht fähigen
Erben ist, daß es sich vielmehr nur darum handeln kann, ob
kraft des vertraglichen Verhältnisses, in dem er zu den Erben
bezw. zu der Mehrheit derselben steht, die Zustellung für
letztere an ihn habe erfolgen können (vergl. Art. 70, Abs. 2 des
Betreibungsgesetzes). Dies muß verneint werden. Hediger ist von
den Erben Haller als Sachwalter der Erbschaft bis zur endgül
tigen Liquidation des Nachlasses bestellt worden. Als solcher hatte
er unbestritten die Befugnis, den Nachlaß in Verwaltung zu
nehmen und die zur Erhaltung der Masse nötigen Vorkehren zu
treffen. Ferner hatte er die Liquidation des Nachlasses zu besor
gen und die Auseinandersetzung unter den Erben vorzubereiten.
Dagegen liegt in dem dem Sachwalter erteilten Auftrag nach der
Natur des zu besorgenden Geschäftes nicht auch die Vollmacht,
die Erben in Rechtsstreitigkeiten gegenüber Dritten zu vertreten
(s. Art. 394 des Obligationenrechtes), und ebensowenig kann er
als ermächtigt angesehen werden, im Zwangsvollstreckungsver
fahren als Vertreter der Erben aufzutreten. Der Zahlungsbefehl
hat, wenn er unwiderfprochen bleibt, in gewissem Sinne Urteils
natur, indem darauf gestützt ohne weiteres die Vollstreckung ver
langt werden kann, und wenn auch die Rückforderungsklage vor
behalten bleibt, so wird doch die Rechtsstellung des Betriebenen
nicht nur insofern verändert, als er der Vollziehung vorläufig
ihren Lauf lassen muß, sondern es erleidet dieselbe auch insofern
eine wesentliche Veränderung, als die Parteirollen vertauscht wer
den und das Recht der Rückforderung zeitlich beschränkt ist. Die
Verfügung darüber, ob der Betriebene diese schweren Folgen auf
sich nehmen wolle, kann nun gewiß ohne besondere Ermächtigung
nicht einem Vertreter überlassen werden, dem nach dem Inhalt
seines Auftrages lediglich eine verwaltende und liquidierende
Thätigkeit zukommt. Diese setzt voraus, daß man es mit fest
stehenden Rechten und Verbindlichkeiten zu thun habe, und sobald
es sich um die Geltendmachung oder Anerkennung zweifelhafter
oder bestrittener Ansprüche handelt, kann die Entscheidung hierüber
nicht dem Vertreter, sondern sie muß den vertretenen Erben über
lassen werden. Hieraus folgt, daß der angefochtene Entscheid ge
schützt werden muß.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.