- Urteil vom 16. März 1900 in Sachen
Gebrüder Gegauf gegen schweiz. Nähmaschinenfabrik.
Stellung des Kassationshofes nach Art. 163 und 172 Org.-Ges.
Patentgesetz Art. 20; Bedeutung dieser Vorschrift, speziell des
Abs. 3 daselbst.
A. Durch Urteil vom 26. September 1899 hat das Oberge
richt des Kantons Luzern erkannt:
Die schweizerische Nähmaschinenfabrik in Luzern sei von Schuld
und Strafe freigesprochen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Privatstrafkläger rechtzeitig
und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundes
gericht im Sinne der Art. 160 ff. Org. Ges. ergriffen, mit dem
Antrage: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache im
Sinne von Art. 172 Org. Ges. an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C. Die Kassationsbeklagte trägt auf Abweisung der Kassations
beschwerde an.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Die Kassationskläger Gebrüder Gegauf sind Inhaber des
schweizerischen Patentes Nr. 7281 vom 1. September 1893 für
einex Stäffel , Saum und Zierstichnähmaschine, woran sich auch
gerauhte Stofftransportbänder befinden. Am 31. Januar 1896
haben sie zudem das schweizerische Patent Nr. 11,674 für Me
tallkörper mit gerauhten Flächen ausgewirkt, dessen Patentan
spruch lautet: Metallkörper mit gerauhten Flächen, bei welchem
die Rauhung aus metallischem Korn besteht, welches in einem
dünnen Überzug von Lotmetall, wie z. B. Zinn, sitzt. Unter
diesen Metallkörpern sind speziell die schon im Patente Nr. 7281
erwähnten Transportbänder verstanden. Im Januar 1897 be
stellte die Firma Thomas Pullman Cie. in St. Gallen bei
der Kassationsbeklagten eine Anzahl solcher Transportbänder
unter Übersendung eines Musters; die Kassationsbeklagte begann
daraufhin diese Transportbänder zu fabrizieren. Im Mai 1897
forderten die Kassationskläger die Kassationsbeklagte zur Ein
stellung der Fabrikation dieser Bänder auf. Die Kassationsbe
klagte holte hierauf ein Gutachten vom Patentbüreau E. Blum
Cie. in Zürich ein, das dahin ging, die Stofftransportbänder
seien im Patent Nr. 7281 für sich betrachtet nicht geschützt, und
das Rauhen von Metallflächen mittelst Eisenspähnen sei, als
Verfahren, in der Schweiz nicht patentierbar; patentfähig sei
hingegen ein Metallband besonderer Art, sei es gerauht oder
dgl., zu bestimmter technischer Verwendung. Ferner erklärten
Thomas Pullman Cie. mit Brief vom 11. Juni 1897, daß
die Kassationskläger weder auf den Transportbändern noch auf
deren Verpackung einen Patentstempel angebracht hätten. Die
Kassationsbeklagte setzte hierauf die Fabrikation und den Vertrieb
der Transportbänder fort. Im Dezember 1898 erhoben dann die
Kassationskläger gegen sie Strafklage wegen Patentverletzung.
Die Kassationsbeklagte machte geltend: a. Den Klägern fehle
das Klagerecht, da sie es unterlassen hätten, den Patentstempel
und die Patentnummer auf den Bändern oder auf deren Ver
packung anzubringen; b. Patent Nr. 11,674 sei nicht neu;
c. eventuell liege bei Patent Nr. 11,674 eine nach schweizerischem
Patentgesetz patentierbare Erfindung nicht vor. Während die erste
Instanz alle diese Einwendungen als unbegründet erachtet, und
demnach die Kassationsbeklagte schuldig erklärt und zu einer Geld
buße von 30 Fr. verurteilt hat, ist die zweite Instanz zu ihrem
eingangs mitgeteilten Urteile gestützt auf Art. 20 Abs. 3 Patent
gesetz gelangt. Hiegegen richtet sich die vorliegende Kassationsbe
schwerde, die zudem geltend macht, die Verweigerung der Ein
vernahme des von den Kassationsklägern vor zweiter Instanz
angerufenen Zeugen Albert Rüegg dafür, daß Zellweger (der
Vertreter der Kassationskläger in St. Gallen) vor der Übergabe
der Transportbänder an ihn zu Handen der Firma Thomas
Pullman Cie. jeweilen die Zettelchen mit der Patentnummer
und dem eidg. Kreuz aufgeklebt habe, involviere eine Ver
letzung des Art. 20 Patentgesetz.
2. Gemäß der Stellung, die dem Kassationshofe des Bundes
gerichtes, in Übereinstimmung mit dem Wesen des Rechtsmittels
der Kassation, eingeräumt ist, kann es sich für den Kassationshof
nur darum handeln, zu überprüfen, ob die angefochtene Entschei
dung auf einer Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift
beruhe (Art. 163 Org. Ges.); und bejahendenfalls steht dem
Kassationshof nicht etwa Urteilsbefugnis in der Sache selbst zu,
sondern nur Kassationsbefugnis (Art. 172 Org. Ges.). Danach
ist vorliegend nur zu prüfen, ob die dem Art. 20 Patentgesetz
von der Vorinstanz gegebene Auslegung eine richtige oder eine
rechtsirrtümliche sei; dagegen ist die Frage, ob das Patent der
Kassationskläger überhaupt zu Recht bestehe, vom Kassationshofe
nicht zu entscheiden, da sie von der Vorinstanz nicht entschieden
worden ist. Bemerkt sei nur, daß es fraglich erscheint, ob der
ersten Instanz beigestimmt werden könne, wenn sie ausführt, zur
Beurteilung der Einrede der Nichtigkeit sei der Strafrichter nicht
zuständig. Wie sie selbst annimmt, kann die Nichtigkeit des Pa
tentes auch einredeweise geltend gemacht werden (s. Urteil des
Bundesgerichtes vom 15. Mai 1896 i. S. Salquin gegen Bund,
Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 639), mit der Wirkung freilich
nur, daß über die Rechtsbeständigkeit des Patentes nur zwischen
den Parteien rechtskräftig entschieden wird, nicht aber die Nichtig
keit des Patentes überhaupt rechtskräftig ausgesprochen werden
kann. Nun kann diese Einrede doch wohl auch im Strafprozesse,
mit derselben Wirkung wie im Civilprozesse, vorgebracht werden;
Sache des Strafrichters wird es dann allfällig sein, dem Ange
klagten, der die Einrede der Nichtigkeit erhebt, Frist zur Klage
vor dem Civilrichter anzusetzen.
- Was nun Art. 20 Patentgesetz betrifft, wonach jeder In
haber eines definitiven Patentes die nach demselben hergestellten
Gegenstände, oder, falls dies nach deren Beschaffenheit nicht thun
lich ist, deren Verpackung an einer sichtbaren Stelle mit dem eid
genössischen Kreuz sowie mit der Nummer des Patentes zu ver
sehen hat, unter der Androhung des Verlustes des Klagerechtes
wegen der Nachahmung im Unterlassungsfalle, so enthält diese
dem schweizerischen Patentgesetze eigentümliche Bestimmung in
Abs. 1 und 2 offenbar eine Ordnungsvorschrift; und zwar ver
folgt diese Vorschrift zwei Zwecke: den einen, zu verhindern, daß
unwissentlich Nachahmungen bezw. Patentverletzungen vorkommen,
den andern, jeden Interessenten in Stand zu setzen, sich über
Vorhandensein und Alter des Patentes zu orientieren (s. Botsch.
des Bundesrates vom 20. Jannar 1888, S. 17). An die Unter
lassung dieser Ordnungsmaßregel (an deren Vernachläßigung,
wie sich der bundesrätliche Entwurf, Art. 19, ausdrückte), knüpft
das Gesetz den Verlust des Klagerechtes wegen Nachahmung.
Damit ist gesagt, daß nicht das Patentrecht selbst untergeht, son
dern nur das Recht der gerichtlichen Geltendmachung desselben.
Es läge nun nahe, das Gesetz dahin auszulegen, daß das Er
löschen des Klagerechtes nicht statt habe gegenüber dem bösgläu
bigen Nachahmer, d. h. demjenigen, der trotz Unterlassung der
Vorschrift vom Bestehen des Patentes Kenntnis hat, daß m. a. W.
dem Patentinhaber gegenüber dem bösgläubigen Nachahmer, der
sich auf Art. 20 Abs. 3 Patentgesetz berufen wollte, eine repli
catio doli zustände. Allein der absolute Wortlaut der fraglichen
Ordnungsvorschrift, der eine Ausnahme nicht kennt, sieht dieser
Auslegung entgegen, und sie wird auch nicht etwa gefordert von
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, speziell vom Grundsatze der Aus
legung nach Treu und Glauben. Der Verlust des Klagerechtes
soll eben einen Strafcharakter tragen, er soll die Strafsanktion
für die Vernachläßigung bedeuten, und diesem Charakter gemäß
muß diese Straffolge überall und allgemein an die Unterlassung
geknüpft sein. Dagegen folgt aus dem Charakter der Bestimmung
des Abs. 3 als einer Straffolge für die Unterlassung einer Vor
schrift, daß der Verlust des Klagerechtes nicht ein bleibender sein
kann, sondern nur für so lange besteht, als die Vorschrift nicht
erfüllt ist, und daß das Präjudiz nach der Erfüllung dahin
fällt, das Klagerecht also (wieder) auflebt (vgl. Meili
Prin
zipien des schweizerischen Patentgesetzes, S. 67). Dabei ist ferner
zu bemerken, daß dem Erfordernisse des Art. 20 Abs. 1 und 2
Patentgesetz Genüge geleistet ist, wenn die Anbringung im allge
meinen geschehen ist, jedoch aus Zufall auf einzelnen Gegenstän
den fehlt.
- Ist sonach der Auffassung der Vorinstanz über die Be
deutung des Art. 20 Patentgesetz im allgemeinen beizustimmen,
so erscheint die Kassationsbeschwerde gleichwohl als begründet.
Denn in casu ist der Beweis, daß jene Unterlassung noch zur
Zeit der Klageanhebung vorhanden war, nicht erbracht. Zeuge
Lierheimer der Geschäftsführer der Firma Thomas Pullmann
Cie. hat nämlich ausgesagt, er habe bis Juni 1897
weder auf den Stahlbändern, noch auf der Verpackung Zettel mit
der Patentnummer und dem eidgenössischen Kreuz bemerkt. Danach
ist doch offenbar erwiesen, daß sie nach jener Zeit angebracht
waren, und das genügt nach dem in Erwägung 3 gesagten, um
das Klagerecht der Kassationskläger wieder aufleben zu lassen.
Dazu kommt, daß die Einvernahme des Zeugen Rüegg durchaus
nicht als irrelevant angesehen werden kann; sollten sich dessen
Aussagen als richtig erweisen, wäre geradezu erwiesen, daß die
Kassationskläger der Ordnungsvorschrift des Art. 20 Genüge ge
leistet haben.
- Da die Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Lierheimer
und die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen Rüegg offen
bar auf einer unrichtigen Auffassung des Art. 20 Patentgesetz
beruhen, auf der Auffassung nämlich, daß die Unterlassung den
bleibenden Verlust des Klagerechtes nach sich ziehe, ist eine für
das Urteilsdispositiv kausale eidgenössische Rechtsvorschrift verletzt
und muß daher das Urteil aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen werden, wobei sie die hier entwickelte
Auffassung über die mehrerwähnte Gesetzesbestimmung zu Grunde
zu legen hat. Die Frage der Rechtsgültigkeit des Patentes
bleibt dabei nach dem in Erwägung 2 gesagten noch vollständig
offen.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird als begründet erklärt, und dem
gemäß das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
26. September 1899 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent
scheidung an diese Behörde zurückgewiesen.