- Urteil vom 16. November 1899 in Sachen
Nordostbahngesellschaft gegen Bundesrat.
Rekurse einer Bahngesellschaft gegen Beschlüsse des Bundesrates betr.
Baurechnung und Bauzinsen. Art. 16 Rechnungsgesetz von 1896.
Zeitliche Anwendbarkeit dieses Gesetzes. Art. 4 Abs. 3 eod.
I. A. Am 16. Dezember 1897 hat der Bundesrat die ihm
am 1. Juni gleichen Jahres von der Direktion der schweizerischen
Nordostbahngesellschaft vorgelegten Rechnungen und die Bilanz
pro 1896 im Sinne der Vorschriften des Bundesgesetzes über
das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896
Art. 15 und 16, geprüft und dieselben unter mehreren Vorbe
halten genehmigt. Von diesen Vorbehalten beziehen sich einige,
die mit Ziffer a bis und mit 1 bezeichnet sind, auf den Bau
konto. Drei dieser letztern hat die Nordostbahngesellschaft nicht
anerkannt, sondern dagegen auf Grund des Art. 16 des Rech
nungsgesetzes rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht er
griffen. Die beanstandeten Verfügungen haben folgenden Inhalt:
Demselben (d. h. dem Baukonto) sind zu Lasten der Gewinn
und Verlustrechnung gutzuschreiben, bezw. zurückzuvergüten:
g. Entschädigung der Stadt Zürich für Befreiung von Land
abtretung an die rechtsufrige Zürichseebahn 115,350 Fr., zu
züglich 27,122 Fr. 54 Cts. Verzugszinse auf diesem Betrage,
zusammen 142,472 Fr. 54 Cts.
h. Reduktion der Bauzinse auf dem zum Bau der rechts
ufrigen Zürichseebahn verwendeten Subventionsdarlehen von
5,000,000 Fr. um 378,933 Fr. 75 Cts.
- Reduktion der Bauzinse auf dem Subventionsdarlehen von
1,125,000 Fr. für Etzweilen Schaffhausen von 4½% auf 2%
42,482 Fr. 45 Cts.
Dem gegenüber stellt die Nordostbahn mit Rekurseingabe vom
- Januar 1898 beim Bundesgericht die Anträge:
Zu g: Es sei die N. O. B. berechtigt, den Zinsbetrag von
27,122 Fr. 54 Cts. der Gewinn und Verlustrechnung gutzu
bringen.
Zu h: Es sei das Begehren des Bundesrates unbegründet,
die bundesrätliche Verfügung daher aufzuheben.
Zu 1: Es sei das Begehren des Bundesrates unbegründet,
die bundesrätliche Verfügung daher gänzlich aufzuheben.
In der Replik hat sodann die N. O. B. zu ihrem ersten
Rekursantrag, die Entschädigung der Stadt Zürich an die
N. O. B. für die Befreiung von Landabtretung 2c. betreffend,
erklärt, diesen Teil des Rekurses (litt. g im bundesrätlichen Be
schlusse) wolle sie fallen lassen, und der Bundesrat hat sie in
der Duplik hiebei behaftet.
B. In seiner Antwort stellt der Bundesrat das Rechtsbegehren,
es seien die Anträge der Rekurseingabe, und zwar sowohl die
Hauptanträge, wie die eventuellen, als unbegründet abzuweisen,
und dagegen die im Beschlusse des Bundesrates vom 16. De
zember 1897 getroffenen Verfügungen zu bestätigen.
II. A. Am 26. März 1898 wurden dem schweizerischen Post
und Eisenbahndepartement von der Direktion der Nordostbahn die
Baurechnungen für die neuen Linien Thalweil Zug und Eglisau
Schaffhausen eingereicht. Der Bau dieser Linien hatte im Spät
jahr 1890 bezw. Mai 1891 begonnen; am 1. Juni 1897
waren beide dem Betriebe übergeben worden. In den Baurech
nungen hatte die Nordostbahn durchwegs Bauzinse zu 4½
angesetzt. Das Eisenbahndepartement verlangte Herabsetzung der
Zinse auf 3½ %, soweit zum Bau Gelder aus dem Subven
tionsdarlehen und aus dem 3½ % Anleihen vom 31. August
1894 im Betrage von 10,000,000 Fr. verwendet worden waren.
Der Bundesrat trat der von der Nordostbahn angefochtenen Auf
fassung des Departementes bei. Mit Beschluß vom 2. Juli 1898
erteilte er den Rechnungen und der Bilanz der Nordostbahn pro
1897 unter einigen Bedingungen die Genehmigung, von denen
die eine, auf den Baukonto sich beziehende, Abschreibungen zu
Lasten der Betriebsrechnung in der Höhe von 382,951 Fr. 34 Cts.
verlangt, mit dem Beifügen, daß in dieser Summe 224,602 Fr.
16 Cts. für zu viel berechnete Bauzinse auf den verwendeten
Subventionsdarlehen von 3 3½% und auf dem Nordostbahn
Anleihen von 3½% für den Bau der Linien Thalweil Zug und
Eglisau Schaffhausen begriffen seien.
B. Gegen diesen Bundesratsbeschluß, soweit er sich auf die
erwähnten Bauzinse bezieht, hat die Direktion der Nordostbahn,
gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des Rechnungsgesetzes, den Rekurs
an das Bundesgericht erklärt, und den Antrag gestellt, derselbe
sei aufzuheben und es sei zu erkennen, die Nordostbahn sei be
fugt, an Bauzins für das ganze Baukapital der Linien Thal
weil Zug und Eglisau Schaffhausen während je der ganzen Bau
zeit bis zur Betriebseröffnung 4½ % zu verrechnen. Eventuell
beantragt die Nordostbahn, daß eine Zinsreduktion erst vom
- November 1896, sehr eventuell vom 1. Januar 1895 an
einzutreten habe, wobei es die Meinung hätte, daß, insoweit die
Verrechnung von 4½ % nicht statthaft erfunden würde, die
Nordostbahn als berechtigt zu erklären wäre, einen Durchschnitts
zins zu berechnen für Thalweil Zug 4,182 %, für Eglisau
Schaffhausen von 4,179 0
C. Der Rekursbeklagte beantragt Abweisung des Rekurses und
Bestätigung der angefochtenen Verfügung des Bundesrates.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der
vorliegenden Rekurse ergibt sich ohne weiteres aus Art. 16 des
Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom
- März 1896, denn es handelt sich bei denselben um das den
Bahnunternehmungen in Absatz 2 dieses Artikels eingeräumte
Rechtsmittel, das nach der gleichen Gesetzesbestimmung beim
Bundesgerichte einzulegen ist.
- Bei dem Rekurse betreffend die Baurechnung pro 1896.
steht zunächst die Frage zur Erörterung, ob der Bundesrats
beschluß vom 16. Dezember 1897 nicht einen von der Behörde
bereits durch frühere Beschlußfassungen materiell und definitiv
erledigten Gegenstand betreffe, indem die Rekurrentin darauf
hinweist, daß die Bauzinse, deren Reduktion der Bundesrat in
dem angeführten Beschluß verlangt, in den ihm vorgelegten
Jahresrechnungen, speziell in den Gewinn und Verlustrechnungen
bis 1894 ersichtlich gewesen, und von ihm vorbehaltlos genehmigt
worden seien. Diese Einrede entbehrt jedoch der Begründung. Wie
die Rekurrentin selbst sagt, sind die Baurechnungen für die beiden
in Frage kommenden Linien dem Eisenbahndepartement am 23.
Mai 1896 vorgelegt worden, während nach der unwidersprochenen
Aussage der Rekursbeklagten die detaillierten Zinsberechnungen
zu den beiden Baurechnungen erst am 3. April 1897 einlangten.
Einen Bestandteil dieser Rechnungen bilden auch die Bauzinse.
Daß diese von der Feststellung und Anerkennung der Baukapi
talien von der Aufsichtsbehörde in irgend wie für sie verbindlicher
Weise genehmigt worden seien, ist eine ganz unhaltbare Behaup
tuug. Wenn der Bundesrat auch nicht im Falle wäre (wie er
es thatsächlich ist), nachzuweisen, daß er sich jeweilen bei den
Baurechnungen die Prüfung auf den Zeitpunkt der Vorlage der
Endabrechnungen vorbehalte, so könnte daraus doch nicht ge
schlossen werden, daß er gewisse Teile von Baurechnungen vor
weg genehmigt habe. Namentlich läßt sich ein solcher Schluß
daraus nicht ziehen, daß der Bundesrat Rechnungsoperationen,
wie die Einstellung von Bauzinseinnahmen in die Gewinn und
Verlustrechnungen, nicht beanstandet habe; denn der Bundesrat
hatte die Gewinn und Verlustrechnungen der Bahnen nicht im
Einzelnen zu prüfen, und wenn die Rekurrentin in dieselben
Posten aufnahm, bezüglich welcher der Bundesrat die definitive
Genehmigung noch nicht ausgesprochen hatte, so that sie es auf
die Gefahr hin, in einem folgenden Jahre ihre Gewinnrechnung
durch Beschlüsse des Bundesrates betreffend noch nicht genehmigter
Spezialrechnungen früherer Jahre beeinflußt zu sehen.
Es ist deshalb auch unerheblich, wenn der Bundesrat in Be
treff der in der Gewinn und Verlustrechnung enthaltenen Zins
einnahmen auf Baukapitalien nicht jedes Jahr die Entscheidung
über die Zulässigkeit der Verrechnung bis zur Behandlung der
Baurechnungen selbst sich ausdrücklich vorbehielt, wie er es am
3. Juli 1896 mit Bezug auf die Rechnung pro 1895 gethan
hat; denn dieser Vorbehalt versteht sich von selbst. Die Direktion
der Nordostbahn hat übrigens in ihrem Schreiben an das eid
genössische Post und Eisenbahndepartement vom 17. November
1897 betreffend die vom Departement verlangte Bauzinsreduktion
pro 1896 für die Linien Thalweil Zug und Eglisau Schaffhausen
selbst erklärt, daß die Bauzinse erst bei Einlieferung der Bau
rechnungen zu behandeln seien.
3. Was die zeitliche Wirksamkeit der beiden Rechnungsgesetze
vom Jahre 1883 und 1896 anbetrifft, so ist vor Allem darauf
hinzuweisen, daß es sich dabei um Normen öffentlich rechtlicher
Natur handelt; die beiden Gesetze sind Verwaltungsgesetze, be
stimmt, das Rechnungswesen der vom Staate zur Vermittlung
und Ausnutzung des öffentlichen Verkehrs ermächtigten Unter
nehmungen im öffentlichen Interesse zu ordnen, und von diesem
Gesichtspunkte aus dürfte es eher anzunehmen sein, daß das
Gesetz alle diejenigen Baurechnungen umfaßt, deren Prüfung zur
Zeit seines Inkrafttretens noch nicht erledigt war. Die Frage
welches der beiden Rechnungsgesetze anzuwenden sei, ist übrigens
für die Entscheidung der vorliegenden Streitigkeit ohne praktische
Bedeutung. Grundsätzlich streiten sich die Parteien darüber, ob
die Bahngesellschaft berechtigt sei, den Baukonto unter dem Titel
von Bauzinsen mit höheren Beträgen zu belasten, als denen,
welche sie effektiv aufgewendet hat, und bei dieser Frage ergibt
sich das gleiche Resultat, ob sie unter Anwendung des Rechnungs
gesetzes von 1883 oder desjenigen von 1896 beantwortet werde.
Daß nach dem Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisen
bahnen von 1896 eine höhere Berechnung absolut ausgeschlossen
ist, steht angesichts des klaren und unzweideutigen Wortlautes
von Art. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes, welcher bestimmt: Die Bau
zinse dürfen nicht höher, als zum Zinsfuße der im konkreten
Falle verwendeten Kapitalien berechnet werden, außer jedem
Zweifel; einen Vorbehalt, oder eine Ausnahme von diesem Grund
satze macht das Gesetz nicht, und es kann demzufolge weder der
Subventionscharakter der verwendeten Gelder in Betracht kommen,
noch auf die Ausmittelung eines Durchschnittszinsfußes einge
treten werden. Letzteres wäre übrigens umsoweniger geboten und
zulässig, als die Rechtsbegehren sich auf ganz bestimmte Bau
kapitalien beziehen, und der richtige und dem Gesetze entsprechende
Durchschnittszinsfuß der verwendeten Kapitalien sich von selbst
ergeben wird, wenn für jedes Kapital und jeden Bruchteil eines
solchen der effektiv verausgabte Zins in Rechnung kommt.
Die einschlägige Bestimmung des Rechnungsgesetzes vom Jahre
1883 ist in Art. 2 Abs. 3 dieses Gesetzes enthalten, und lautet:
Organisations Verwaltungskosten und Zinse, welche während des
Baues einer Bahn im Interesse der Erstellung und der Ein
richtung derselben erlaufen sind, werden den Anlagekosten gleich
Zinsen
gehalten. Auf Baurechnung dürfen also nur erlaufene
gebracht werden; unter solchen können aber unmöglich fiktiv in
Rechnung gebrachte, sondern nur ebenfalls effektiv aufgewen
dete Zinse verstanden werden, wie denn ja überhaupt nur
gezahlte Zinse die Kosten der Anlage vermehren. Bestünde hin
sichtlich der rechnungsmäßigen Behandlung der Bauzinse nach
dieser Gesetzesbestimmung noch ein Zweifel, so würde er ausge
schlossen durch die Fassung, in welcher der französische Text den
Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt; denn dieser stellt
den in Abs. 1 genannten Anlagekosten ( frais de premier
établissement ) in Abs. 3 gleich: les frais d' organisation
et d administration et les versements d'intérêts occasion
nés par l établissement et l installation d'une ligne pendant
la période de construction, rechnet also zu den Anlage
kosten im weitern Sinne ausdrücklich nur diejenigen Zinse, welche
wirklich verausgabt worden sind (les versements d intérêts),
Abgesehen von dem unzweideutigen Wortlaute des Gesetzes ver
bietet sich übrigens die von der Rekurrentin vertretene aus
dehnende Interpretation auch mit Rücksicht darauf, daß dieselbe den
allgemeinen Grundsätzen über die Buchführung widerspricht, nach
welchem dem Baukonto nur solche Beträge zur Last geschrieben
werden dürfen, welche thatsächlich für den Bau verwendet wor
den sind (s. Simon, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften und
der Kommanditgesellschaften auf Aktien, S. 373 und 380).
Die Rekurrentin hat nun allerdings nachzuweisen versucht,
daß die Praxis, welche sich in der Anwendung des Art. 2 des
Rechnungsgesetzes von 1883 gebildet hat, die Verrechnung des
landesüblichen Geldzinses als Bauzins gestattet habe, auch
wenn derselbe den von der Bahn bezahlten Zinssatz überstieg.
Dieser Nachweis ist ihr aber nicht gelungen. In den von ihr
angeführten Fällen (Vereinbarung vom 8. April 1885 betreffend
das Baukapital der linksufrigen Zürichseebahn, Zulassung von
Zinsen bei den Linien Koblenz Stein und Dielsdorf
4½
Niederweningen) hat der Bundesrat es durchaus wahrscheinlich
gemacht, daß die Zulassung aus bestimmten besondern Gründen
gerechtfertigt war. Hinwieder hat der Bundesrat mehrere Fälle
nahmhaft gemacht, wo die Nordostbahn bei Bauarbeiten zu An
fang der 1890er Jahre, für welche die Ausgaben größtenteils
unter der Herrschaft des Rechnungsgesetzes von 1883 erfolgt
sind, wie Bahnhofumbau Winterthur, Bahnhoferweiterung Schaff
hausen, u. s. w., genau die wirklich bezahlten Zinse als Bau
zinse verrechnet hat, obgleich sie niedriger waren, als der angegebene
landesübliche Zins von 4 ½ %.
Unter diesen Umständen kann von einem dem Gesetze derogie
renden, durch langjährige gleichmäßige Übung festgestellten Gewohn
heitsrechte nicht gesprochen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die beiden Rekurse der schweizerischen Nordostbahngesellschaft
werden als unbegründet abgewiesen.