- Urteil vom 18. November 1899 in Sachen
Müller gegen Stöcklin.
Urheberrecht an einem Rechenbüchlein.
A. Durch Urteil vom 10. Juli 1899 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:
Dem Beklagten wird untersagt, seine Rechenschule für münd
liches und schriftliches Rechnen an schweiz. Volks , Sekundar
und Fortbildungsschulen, VII. Heft zu vervielfältigen, wird ver
urteilt, dem Kläger 500 Fr. Schadenersatz zu bezahlen.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Beklagte
rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den
Anträgen:
Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gänz
lich abzuweisen
eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
- zur Erhebung einer neuen Expertise über die dem erstin
stanzlichen Experten vorgelegten Fragen;
- zur Einvernahme des Zeugen A. Lüdin in der Schadens
ersatzfrage, speziell über die Größe des Vertriebs des beklagtischen
Rechenheftes.
Ferner seien die vom Beklagten nachträglich beim Aktenschluß
dem Appellationsgericht eingereichten Rechnungsbüchlein als Be
weismittel zu den Akten zuzulassen und dem Experten als Litte
ratur und Vergleichungsmaterial zu übergeben.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des
Beklagten diese Berufungsanträge. Der Vertreter des Klägers
trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Stöcklin, Primarlehrer in Liestal, gab seit 1889
im Verlage der Gebrüder Lüdin daselbst Rechenlehrmittel, Aufga
ben zum schriftlichen Rechnen, für die Primarschulen heraus,
in einzelnen Heften für jedes Schuljahr erschienen, diejenigen für
das 7., 8. und 9. Schuljahr überdies in einem Rechenbuche
außerdem veranstaltete er eine Ausgabe für Lehrer, die neben den
Aufgaben die Lösungen zu denselben enthielt. Diese Hefte und
Bücher wurden, nachdem der Kläger im Jahre 1892 an einer
Konkurrenz zur Erstellung von Rechenlehrmitteln für den Kanton
St. Gallen und im Jahre 1893 an einer solchen für den Kan
ton Bern prämiert worden war, und hiebei jeweilen einzelne Um
arbeitungen in Plan und Aufgaben seiner Rechnungshefte vorge
nommen hatte, in einer Reihe von Kantonen teils als obligatorische,
teils als fakultative Lehrmittel eingeführt. Im Februar 1898 an
erkannten Gebrüder Lüdin auf die vom Kläger gegen sie im De
zember 1897 eingeleitete Klage hin, daß sie auf das 7. Rechenheft
des Klägers keine Verlegeransprüche erheben; sie wurden demgemäß
auf Begehren des Klägers vom zuständigen Richter angehalten,
den Rest der Auflage und die noch unerledigten Bestellungen für
dieses Heft, sowie allfällig noch einlaufende weitere Bestellungen
auf demselben ungesäumt dem Kläger zu übermitteln. Im Mai
1898 gab daraufhin der Beklagte A. Müller Ott, Primarlehrer
in Basel, im Verlage der Gebrüder Lüdin eine Rechenschule für
mündliches und schriftliches Rechnen an schweizerischen Volks ,
Sekundar und Fortbildungsschulen, VII. Heft betitelte Schrift
heraus; weder Heft I VI, noch eine Fortsetzung sind jemals er
schienen. Die Herausgabe dieses Heftes war von einem Cirkular
der Gebrüder Lüdin begleitet, wonach sie sich entschlossen haben,
durch Herausgabe neuer Hefte einem weitern Bedürfnisse entge
genzukommen ; zudem teilten die Gebrüder Lüdin einzelnen Ab
nehmern der Stöcklinschen Lehrmittel mit, das 7. Heft sei ver
griffen. Der Kläger fühlte sich durch die Publikation des Be
klagten in seinem Urheberrechte an seinen Rechenheften und
Büchern, speziell für das 7. Schuljahr, verletzt, und erhob im
Februar 1899 gegen den Beklagten Klage auf Unterlassung der
weitern Herausgabe der Rechenschule und Zahlung einer Ent
schädigung von 1000 Fr., richterliches Ermessen vorbehalten.
Eine Verletzung des Urheberrechts erblickte der Kläger zunächst
in Plan, methodischer Anlage, Anordnung und Auswahl des
Stoffes; sodann in der Kopie zahlreicher Zeichnungen; ferner in
der teils wörtlichen, teils durch geringfügige, unwesentliche Abän
derungen verschleierten Abschrift einer ganzen Anzahl eingekleideter
Aufgaben (im angewandten Rechnen ) der Kläger hält da
für, daß von den 205 Aufgaben des Heftes des Beklagten 102
aus dem Werke des Klägers kopiert seien ; endlich stimme das
Werk des Beklagten auch in Papier, Format, Druck und Farbe
des Umschlages völlig mit demjenigen des Klägers überein, und
seien auch die im letztern enthaltenen Definitionen und Tabellen
über Maße und Gewichte wörtlich vom Beklagten aufgenommen
worden. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er be
stritt zunächst seine Passivlegitimation, indem nicht er, sondern
die Verleger verantwortlich seien, welchen er durch Verlagsvertrag
vom Jahre 1897 das Eigentum und alle an seinem Büchlein
ihm zustehenden Rechte abgetreten habe. Im weiteren machte er
geltend, eine Verletzung des Urheberrechts des Klägers sei durch
seine Publikation nicht begangen worden; eine Verwechslung der
beiden Büchlein sei wegen der Verschiedenheit der äußern Form
und des Titels und schon, weil auf den Titelblättern beider
Name des Verfassers angegeben sei, nicht möglich; ein Urheber
recht könne sodann jedenfalls an Plan und Zeichnungen nicht
bestehen; im übrigen seien Plan, methodische Anlage und An
wendung des Stoffes beim Büchlein des Beklagten originell und
von derjenigen beim klägerischen Büchlein ganz verschieden, na
mentlich durch die klare und deutliche Unterscheidung zwischen
mündlichem und schriftlichem Rechnen, sowie die Beigabe von
Musterlösungen, die sich im beklagtischen Büchlein finden; die
Rechnungsaufgaben bezüglich des angewandten Rechnens ferner
seien beim Beklagten selbständig und nicht ein Nachdruck derjeni
gen des Klägers. Die Darstellung betr. Maß und Gewicht und
Erklärung technischer Ausdrücke sei im Büchlein des Beklagten
nicht dieselbe wie in demjenigen des Klägers; wo Gleichheit be
stehe, beruhe das auf dem Bundesgesetz von 1875 über Maß
und Gewicht. In letzter Linie bestritt der Beklagte, daß dem Klä
ger ein Schaden entstanden sei. Das von der ersten Instanz ein
gezogene Gutachten des Reallehrers Dr. Weckerle kommt zu dem
Schlusse, daß das Werk des Beklagten mit demjenigen des Klä
rs im Plane und in der methodischen Anordnung sowohl wie
auch in einer großen Anzahl von angewandten Aufgaben mit
demjenigen des Klägers übereinstimme. Was zunächst die Auf
gaben für angewandtes Rechnen betreffe, so lauten eine Anzahl
von Beispielen des Beklagten solchen des Klägers fast wörtlich
gleich; bei andern sei ein Wort durch ein anderes für die Auf
gabe passendes ersetzt; wiederum bei andern bestehe die Verschie
denheit in einer bloßen Umgestaltung von Satzgliedern. Diese
angewandten Aufgaben seien aber zum größten Teil Originalarbeit
des Klägers. Die Figuren des Beklagten sodann decken sich mit
denjenigen des Klägers vollständig, was kaum vorkommen könne,
wenn zwei Personen unabhängig voneinander solche Figuren
zeichnen. Auch die Definitionen der Begriffe seien wörtlich gleich.
Zum Plan und zu der Methode wird bemerkt: Weder durch
Hinzufügen der Überschriften mündlich und schriftlich über
die einzelnen Aufgaben, noch durch die Aufnahme von Muster
lösungen, noch endlich durch die Beifügung der Überschriften
Addition und Subtraktion, Multiplikation und Division im
Werke des Beklagten den einzigen Abweichungen vom Werke
des Klägers-
habe das letztere eine wesentliche, schöpferische
Umgestaltung erfahren. Die erste Instanz deren Ausführungen
die zweite Instanz lediglich aufgenommen hat hielt das Ur
heberrecht des Klägers sowohl an der Gliederung, Gruppierung
und Anordnung des Stoffes, als auch am Stoffe selbst, d. h.
den Rechenaufgaben und Zeichnungen, für verletzt, und zwar für
vorsätzlich verletzt.
2. Die vom Beklagten beim Aktenschlusse eingereichten Rech
nungsbüchlein sind nicht zuzulassen, nachdem sie von der Vorin
stanz, gestützt auf kantonales Prozeßrecht, ausgeschlossen worden
sind; was den Prozeßstoff zu bilden hat und wann auf Akten
schluß zu erkennen sei, wird ausschließlich vom kantonalen Pro
zeßrecht bestimmt, sodaß dem Bundesgericht eine Überprüfung in
diesem Punkte nicht zusteht, und vor Bundesgericht selber ist die
Einlegung neuer Beweismittel nach Art. a Org. Ges. ausge
schlossen.
3. Seine Passivlegitimation hat der Beklagte zu Unrecht be
stritten. Abgesehen davon, daß die Existenz des behaupteten Ver
lagsvertrages des Beklagten mit Gebrüder Lüdin vom Kläger
bestritten und nicht erwiesen ist, muß gesagt werden: Nach Art. 12
Urheberrechtsges. richtet sich die Klage gegen den Vervielfältiger
als solcher erscheint nun nicht nur der Verleger und Herausgeber,
sondern in allererster Linie, und als Hauptthäter, der Autor des
Werkes, das einen Nachdruck enthält; durch Abschluß eines Ver
lagsvertrages kann dieser Autor sich seiner Verantwortlichkeit
gegenüber dem Geschädigten nicht entschlagen.
4. In der Sache selbst ist zunächst zu prüfen, inwieweit
das angeblich nachgedruckte Werk des Klägers
sein VII.
Rechenheft
urheberrechtlich geschützt ist. Nach Art. 1 des
Bundesgesetzes über das Urheberrecht besteht das litterarische Ur
heberrecht an Werken der Litteratur ; eine nähere Definition
dieser Werke ist im Gesetze nicht gegeben, sowenig wie sich im
Reichsgesetze vom 11. Juni 1870, 1, eine Definition des ent
sprechenden Begriffes des Schriftwerkes findet. Die bundesge
richtliche Praxis hat indessen diesen Begriff konstant dahin gefaßt,
daß erforderlich sei ein Geisteserzeugnis, das eine selbständige
Gedankendarstellung in Sprachform enthält (vgl. bundesger.
Entsch., Bd. XVII, S. 753 Erw. 2; Bd. XX, S. 1046 Erw. 5;
Bd. XXI, S. 1129 Erw. 2). In diesem Sinne sind die Rechen
büchlein und Hefte des Klägers unzweifelhaft als Werke der
Litteratur anzusehen und deshalb durch das Bundesgesetz vom
23. April 1883 geschützt. Mit dieser allgemeinen Schutzfähigkeit
derselben ist aber die weitere Frage noch nicht entschieden, welche
einzelne Teile diesem Schutze unterstehen, und welche andere, weil
sie eine derartige selbständige geistige Gedankendarstellung nicht
enthalten, nicht. Dies ist im einzelnen an Hand des in der Klage
eingenommenen Gedankenganges zu prüfen.
5. Hiebei fällt von vornherein alles, was der Kläger über
Ähnlichkeit des Titels, Umschlags und der sonstigen äußern
Ausstattung des Büchleins des Beklagten mit seinen Rechen
heften vorgebracht hat, vom Standpunkte des Urheberrechtes aus
außer Betracht; ein Urheberrecht kann an allen diesen Dingen
nicht in Frage kommen, und die diesbezüglichen Vorbringen des
Klägers wären nur eventuell unter dem Gesichtspunkte des un
lautern Wettbewerbes oder einer sonstigen unerlaubten Handlung
nach Art. 50 O. R. zu prüfen. Zum Plane des beklagtischen
Werkes im Vergleiche zu demjenigen des klägerischen ist zu sagen,
daß allerdings die Anordnung in beiden dieselbe ist. Allein ein
Urheberrecht besteht am Plane nicht, da der Plan des Klägers
in casu keine selbständige Gedankendarstellung enthält, sondern
den allgemein auf der betreffenden Schulstufe angewandten Lehr
plänen, die nach staatlichen Vorschriften aufgestellt werden, ent
pricht und im großen ganzen aus der Natur der Sache heraus
folgt. Schwieriger steht die Frage nach dem Urheberrecht an der
methodischen Anordnung, Gruppierung des Stoffes.
Der Kläger hält die von ihm angewandte Methode für eigen
artig, und die Expertise, sowie das Urteil der ersten Instanz stim
men ihm hierin bei, ohne aber zu sagen, worin sie die Eigen
artigkeit erblicken. Abgesehen von der Frage, ob an einer Methode
als solcher (und nicht nur an ihrer lehrhaften Darstellung) ein
Urheberrecht bestehen könne, ist zu sagen: Die Methode des Klä
gers besteht (nach der Auflage von 1896) in folgendem: Es
werden in fünf Abschnitten dargestellt: A. Rechnen mit ganzen
Zahlen; B. Rechnen mit gemeinen und decimalen Brüchen
- Zeit
- Bürgerliche Rechnungsarten; D. Raumberechnung
rechnung; F. Vermischte Aufgaben. In A und Bsind jeweilen
die 4 Species getrennt, und es finden sich zu jeder Species zu
nächst die reinen, dann die angewandten Beispiele; Abschnitt C
enthält nacheinander: Dreisatzrechnung, Berechnung der Zinsen,
Berechnung des Kapitals, Berechnung des Zinsfußes, Allgemeine
Prozentrechnung, Durchschnitts , Teilungs und Mischungsrech
nung. Abschnitt D beginnt mit dem Quadrat und schreitet über
Rechteck, Dreieck, Parallelogramm und Trapez weg zum Kreise
vor; sodann folgt die Berechnung von Körpern. Die Zeitrechnung
(Abschnitt E) geht von der Erklärung der römischen Ziffern aus
und schließt mit angewandten Aufgaben. Die Vermischtm Auf
gaben endlich (Abschnitt F) enthalten angewandte Aufgaben aus
allen vorher behandelten Gebieten, in der praktischen Anwendung
auf: Hauswesen, Landwirtschaft, Handwerk und Gewerbe,
Handel und Verkehr, Gemeinde, Staat und Genossenschaft.
In dieser methodischen Behandlung kann nun im allgemeinen,
soweit es die Methode als solche betrifft, eine eigenartige Ge
dankendarstellung nicht gefunden werden, es gilt vielmehr hier
das bezüglich des Planes Gesagte. Der Beklagte durfte daher
auch die Methode als solche für sein Rechenheft anwenden.
6. Was nun aber die Auswahl und Formgebung des
Stoffes betrifft, so ist zu bemerken: An den Tabellen über
Maße und Gewichte besteht kein Urheberrecht, da in denselben
nicht eine selbständige geistige Gedankendarstellung liegt, sondern
eine bloße Aufzählung der gesetzlichen Definitionen, und auch die
Anordnung nach Längenmaßen, Flächenmaßen, Körper
und Hohlmaßen und Gewicht eine selbständige Geistesarbeit
nicht zum Ausdrucke bringt, vielmehr durch die Natur der Sache
gegeben ist. Ebensowenig steht dem Kläger an den Zeichnungen
seines Werkes ein Urheberrecht zu, da diese Zeichnungen eben
nur Darstellungen geometrischer Figuren sind; daran ändert auch
der Umstand nichts, daß die Zeichnungen im Büchlein des Be
klagten nach Größe und Lage denjenigen des Klägers genau ent
sprechen, so daß wahrscheinlich die Clichés, die zu den letztern
verwendet wurden, für diejenigen des Beklagten benutzt worden
sind. Art. 8 des Bundesgesetzes betr. Urheberrecht, der speziell von
den Zeichnungen handelt, trifft vorliegend nicht zu: in dieser
Bestimmung ist der selbständige Schutz von solchen Zeichnungen
vorgesehen, die zur Veranschaulichung wissenschaftlicher Gedanken
und
Ideen dienen (vgl. Orelli, Komm., S. 65); dafür, daß
diese Zeichnungen Schutz genießen, ist aber notwendig, daß sie
ebenfalls das Produkt einer eigenen geistigen Thätigkeit des Ur
hebers seien. Endlich sind auch die Definitionen auf Seite 4
des Umschlages des klägerischen Büchleins (Zoll, Versicherungs
prämie, Provision, Fracht 2c.) in der Form, in der sie gebraucht
sind, Gemeingut, und besteht daher an ihnen kein Urheberrecht.
Anders verhält es sich dagegen mit den angewandten Auf
gaben. Wohl wird auch hier gesagt werden müssen, daß die An
zahl der für die betreffende Schulstufe und die betreffende Rech
nungskategorie passenden Beispiele nicht eine unbegrenzte ist, und
der Übereinstimmungen mit früheren Lehrmitteln sehr wohl möglich,
ja vielleicht oft, im einzelnen, unvermeidlich sind. Allein die richtige
Auswahl des Stoffes für den betreffenden Schülerkreis, sowie die
Darstellung desselben enthalten eine selbständige geistige Thätigkeit,
und es steht daher dem Kläger an diesen Aufgaben ein Urheber
recht zu, sofern er nicht seinerseits lediglich schon vorhandenen
Stoff in schon vorhandener Form dargestellt hat. Letzterer Nach
weis ist dem Beklagten in keiner Weise gelungen; gegenteils
sagt die Expertise, der größte Teil der angewandten Aufgaben er
weise sich als Originalarbeit des Klägers.
7. Sofern daher der Beklagte in seinen angewandten Beispielen
die Beispiele des Klägers aufgenommen hat, liegt eine Verletzung
des Urheberrechts des letztern vor. Nun enthält das Heftchen des
Klägers circa 210 angewandte Aufgaben, wovon 12 aus dem,
vom Beklagten nicht aufgenommenen Abschnitte Zeitrechnung .
m Büchlein des Beklagten finden sich circa 200 angewandte Bei
spiele. Von den vom Kläger gebrachten Beispielen sind nun etwa
70, also ein voller Drittel, vom Beklagten mit ganz geringfügi
gen, unwesentlichen Anderungen in sein Büchlein herübergenom
men. Es kann hiefür im allgemeinen auf die Expertise verwiesen
werden, deren Ausführungen oben in Erw. 1 reproduziert worden
sind, sowie auf die sorgfältige Zusammenstellung des Klägers in
Klagbeilage 8, S. 26 ff. Unter diesen Umständen aber kann nicht
mehr von einer zufälligen Übereinstimmung oder von einem in
der Gleichheit der Methode selbst begründeten Ähnlichkeit gespro
chen werden; vielmehr ist die Auswahl und Formgebung des
Stoffes, und die Ausführung der Methode im einzelnen, beim
Beklagten dieselbe wie beim Kläger, stellt sonach kein eigenes
Geisteswerk dar (vgl. den umgekehrten Fall in Dambachs Gut
achten Nr. 2, S. 43 f.). Dabei ist zu bemerken, daß es für die
Frage, ob das Urheberrecht des Klägers verletzt sei, auf das
quantitative Verhälinis der in seinem Werke enthaltenen und
vom Beklagten nachgedruckten zu den daselbst enthaltenen und
nicht nachgedruckten ankommt, nicht aber darauf, ob die dem
klägerischen Werke nachgedruckten Aufgaben im Werke des Be
klagten nur einen geringfügigen Raum einnehmen (was übrigens
thatsächlich nicht zutreffen würde). Nicht darauf kommt es an,
ob in dem Werke, das den Nachdruck enthält, dieser Nachdruck
nur einen quantitativ kleinen Teil des ganzen Werkes bildet, son
dern darauf, ob ein quantitativ erheblicher Teil des Original
werkes nachgedruckt ist. Und ferner ist klar, daß für die Beur
teilung der Frage, ob eine Verletzung des Urheberrechtes des
Klägers an den angewandten Beispielen vorliege, einzig auf diese
Aufgaben in beiden Rechenheften abzustellen ist, und nicht (wie
dies das Gutachten Meili thut) auf das Verhältnis der nachge
druckten angewandten Aufgaben zur Gesamtzahl der (angewandten
und reinen Zahlen ) Aufgaben. Die gegenteilige Auffassung
würde zu der unannehmbaren Konsequenz führen, daß der Ver
anstalter eines Lehrmittels für alle Schulstufen z. B. für eine
bestimmte Schulstufe ein schon vorhandenes Werk nachdrucken
dürfte.
8. Ist sonach das Urheberrecht des Klägers in der That ver
letzt, so muß sein erstes Rechtsbegehren im vollen Umfange ge
schützt werden, da das Werk des Beklagten ein einheitliches Ganzes
bildet und nicht etwa nach seinen erlaubten und nicht erlaubten
Teilen auseinandergerissen werden kann. Dabei bleibt dem Be
klagten natürlich vorbehalten, ein Rechenbüchlein, das einen Nach
druck des klägerischen im entwickelten Sinne nicht enthält, heraus
zugeben. Aber auch die Entschädigungsforderung des Klägers ist
prinzipiell als begründet zu erklären. Daß die Verletzung des
Urheberrechts vorsätzlich erfolgt ist, geht aus der ganzen Art und
Weise des Vorgehens des Beklagten hervor; aber auch die Exi
stenz eines Schadens ist, wie die erste Instanz zutreffend ausführt,
nachgewiesen, soweit ein solcher Nachweis nach Art. 12 Urheber
rechtsgesetz überhaupt verlangt wird. Bezüglich des Quantitatives
der Entschädigung sodann hat die Vorinstanz nach ihrem freien
Ermessen geurteilt, ohne hiefür maßgebende Faktoren außer Acht
gelassen zu haben.
9. Auf die Frage, ob die Klage auch aus dem Gesichtspunkte
eines Anspruches aus unerlaubter Handlung nach Art. 50 ff.
O. R. gutzuheißen wäre, braucht unter diesen Umständen nicht
eingetreten zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom
10. Juli 1899 in allen Teilen bestätigt.