- Urteil vom 22. November 1899 in Sachen
Levy gegen Heß Cie.
Anfechtungsklage. Verhältnis des Art. 289 Betr.-Ges. zu Art. 81
Org.-Ges. Art. 287 Betr.-Ges. Begriff der Ueberschuldung.
Beweis der Nichtkenntnis der Vermögenslage des Schuldners.
Art. 288 eod.
A. Der Kaufmann Karl Hildebrand betrieb in Bischofszell
und Lichtensteig eine Warenhandlung. Seinen Wohnsitz hatte er
bis Mitte Juli 1897 in Bischofszell; um jene Zeit siedelte er
nach Lichtensteig über. Am 18. Dezember 1897 wurde ihm eine
Nachlaßstundung von zwei Monaten gewährt. Nach der Aufstel
lung in dem von ihm vorgeschlagenen Nachlaßvertrag betrugen
damals die Passiven 29,572 Fr. 52 Cts., denen Aktiven fast
ausschließlich Warenvorräte im Werte von 20,521 Fr. 95 Cts.
gegenüberstanden. Der Schuldner bot seinen Gläubigern, soweit
ihre Forderungen nicht privilegiert oder pfandversichert waren,
40 % ihrer Guthaben. Der Nachlaßvertrag kam nicht zu stande,
und am 19. Februar 1898 wurde über Hildebrand der Konkurs er
öffnet. Darin wurden Forderungen im Betrage von 37,036 Fr.
50 Cts. zugelassen; der Nettoertrag der Aktiven betrug 18,042 Fr.
90 Cts., wovon 15,684 Fr. 15 Ets. grundversicherten und p.
vilegierten Forderungen zugeteilt wurden, während auf die Gläu
biger der 5. Klasse ein Betreffnis von 15½ % entfiel. Unter
den Aktiven erscheint außer dem Erlös aus dem Warenlager
und aus den Buchausständen auch der Erlös einiger Wertschrif
ten, die in der Bilanz des Nachlaßvertrages nicht figurieren; an
denselben wurde der thurgauischen Kantonalbank, Filiale Bischofs
zell, Faustpfandrecht für eine im Nachlaßvertrage ebenfalls nicht
erscheinende Forderung von 5917 Fr. 20 Cts. eingeräumt. Ferner
fehlt im Nachlaßvertrag eine unter die Konkurspassiven aufge
nommene Forderung der thurgauischen Hypothekenbank in Kreuz
lingen von 2500 Fr., für welche die Mutter des Schuldners als
Mitschuldnerin und zwei Bürgen hafteten. Anderseits wurde eine
Ansprache der Mutter des Schuldners, Frau Bertha Hildebrand,
die im Nachlaßvertrag mit 9250 Fr. figuriert, im Konkurse nur
mit 6750 Fr. aufgenommen, welche Differenz offenbar davon
herrührt, daß in den 9250 Fr. die eventuelle Regreßforderung
der Ansprecherin als Mitschuldnerin für die Forderung der thur
gauischen Hypothekenbank inbegriffen war. Die Frauengutsforde
rung ist im Nachlaßvertrag mit 5731 Fr. 35 Cts., im Konkurse
mit 6207 Fr. aufgeführt. Im übrigen sind die Hauptpassiv und
Aktivposten in der Nachlaß und in der Konkursbilanz ungefähr
die nämlichen.
B. Im Konkurse meldete I. Levy Sonneborn in Zürich eine
Forderung von 1894 Fr. für Warenlieferungen an, und erhielt
dafür in Klasse 5 auf 293 Fr. 55 Cts. fruchtbare Anweisung
mit dem Rest wurde er zu Verlust gewiesen. Als Gläubiger
wurden ferner zugelassen: H. Heß Cie. in Amrisweil für eine
teils aus Warenlieferungen, teils aus einem Darlehensgeschäft
herrührende Forderung von 7286 Fr. 20 Cts. Die Gläubiger
machten dafür gemäß Faustpfandvertrag vom 1. Juli 1897 das
Faustpfandrecht an einer größern Quantität Waren geltend. Das
Faustpfandrecht wurde von der Konkursverwaltung anerkannt.
Danach erhielten H. Heß Cie. zunächst auf den Nettoerlös
der Faustpfänder, der 6426 Fr. 25 Ets. betrug, Anweisung; der
ungedeckte Betrag ging in Klasse 5 mit 133 Fr. 30 Cts. zu
Teil, für den Rest zu Verlust.
C. Der Eingang des Faustpfandvertrages vom 1. Juli 1897
lautet: H. Heß Cie. in Amrisweil bezahlen heute an Karl
Hildebrand in Bischofszell, um ihm das Nachkommen seiner
Verpflichtungen zu erleichtern, die Summe von 2000 Fr., so
daß seine ganze Schuld 7572 Fr. 45 Cts. beträgt (ohne
Zins).
C. Hildebrand verpflichtet sich, diese Summe von heute an,
beziehungsweise von der Verfallzeit der Fakturen an, zu 5 ¼
zu verzinsen und giebt bis zur gänzlichen Abbezahlung nach
stehende Waren im Betrage von rund 10,000 Fr. in Faust
pfandrechten zu Handen H. Heß Cie. u. s. w.
Es wurde dann stipuliert, daß C. Hildebrand an die Ordre
von H. Heß Cie. bestimmte Accepte gebe, die er pünktlich ein
zulösen versprach, und schließlich vereinbart, daß die Schuld ohne
weiteres in ihrem ganzen Umfange fällig sei, wenn die Faust
pfänder nicht zur vorgeschriebenen Zeit in den Besitz von H. Heß
Cie. gelangen, oder den Gesamtbetrag von 10,000 Fr. laui
Fakturen nicht erreichen, oder die Accepte nicht eingelöst werden.
Infolge dieses Vertrages sind dann von Hildebrand den Gläu
bigern H. Heß Cie. Waren im Fakturenwerte von gegen
10,000 Fr. übergeben worden.
D. J. Levy Sonneborn leitete, nachdem er sich von der Kon
kursverwaltung die daherigen Rechte gemäß Art. 260 Betr. Ges.
hatte abtreten lassen, gegen H. Heß Cie. vor dem Bezirks
gericht Bischofszell Klage ein mit dem Begehren, der zwischen den
Beklagten und Karl Hildebrand am 1. Juli 1897 abgeschlossene
Faustpfandvertrag und die gemäß demselben erfolgte Faustpfand
bestellung seien als anfechtbar zu erklären; Beklagte seien daher
pflichtig, den Erlös der Faustpfänder herauszugeben, in dem
Sinne, daß daraus vorab die klägerische Verlustforderung, sowie
die erlaufenen Kosten zu decken seien. Der Kläger berief sich
auf Art. 287 Ziff. 1 und auf Art. 288 Betr. Ges. und behaup
tete, am 1. Juli 1897 sei Hildebrand überschuldet gewesen und
die Beklagten hätten seine Lage gekannt, bezw. seine Begünsti
gungs und Benachteiligungsabsicht erkennen müssen. Die Beklag
ten erhoben zunächst gegenüber der Klage aus Art. 287 den
Einwand, daß die angefochtene Handlung weiter als sechs Monate
vor die Konkurseröffnung zurückreiche. Ferner wurde bestritten,
daß Hildebrand am 1. Juli 1897 überschuldet gewesen sei und
geltend gemacht, daß jedenfalls die Beklagten dies nicht gewußt
hätten. Unter keinen Umständen könne die Bestellung eines Faust
pfandes für das Darlehen, das eine neue Schuld gewesen sei,
angefochten werden. Durch Zwischenurteil vom 2. Januar 1899
verwarf das Bezirksgericht Bischofszell den gegen die Anwendbar
keit des Art. 287 gerichteten Einwand, weil die Zeit der Nach
laßstundung bei Berechnung der sechsmonatlichen Frist nicht mit
zähle; es wurde demnach beschlossen, es sei auf dem Wege der
Aktenvervollständigung durch Zeugen und Urkunden, eventuell durch
Expertise zu erheben, ob Hildebrand am 1. Juli 1897 überschul
det war und ob die Beklagtschaft die Vermögenslage des Schuld
ners damals nicht kannte. Nachdem über diese Punkte eine Be
weisführung stattgefunden hatte, wies das Bezirksgericht unterm
13. Mai 1899 die Klage ab. Der Kläger zog dieses Urteil an
das Obergericht des Kantons Thurgau weiter, vor dem er seine
Klagsbegehren aufnahm, während die Beklagten auf Abweisung
der Appellation und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils an
trugen. Das Obergericht trat auf die Frage, ob das angefochtene
Geschäft innerhalb der 6 Monate des Art. 287 abgeschlossen
worden sei, nicht ein und erkannte im übrigen, in Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils, unterm 29. September 1899: Sei
die Rechtsfrage verneinend entschieden.
E. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei in
Aufhebung desselben die Klage gutzuheißen.
Der Vertreter der Beklagten schloß auf Abweisung der Beru
fung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Kompetenz des Bundesgerichts bejaht, unter Hinweis auf
A. S., XIX, S. 445 Erw. 2.)
gleicher2. In Anfechtungssachen ist das Bundesgericht in
Weise an die thatsächlichen Feststellungen der kantonalen Gerichte
gebunden, wie in allen übrigen Streitigkeiten, über die es als
wonach
Berufungsinstanz zu urteilen hat. Art. 289 Betr. Ges
der Richter bei Anwendung der Art. 286 288 unter Würdi
gung der Umstände nach freiem Ermessen zu urteilen hat, schränkt
die Wirksamkeit des Art. 81 Organis. Ges. nicht ein: Die Be
stimmung richtet sich gegen die formalen Beweisregeln der kanto
nalen Prozeßgesetze, von deren Beobachtung sie den kantonalen
Richter enbindet, ja die sie ihm anzuwenden verbietet. Das Bun
desgericht hat darüber zu wachen, daß diese Vorschrift von den
kantonalen Gerichten beobachtet werde, und es kann deren Miß
achtung einen Grund zur Anfechtung des kantonalen Urteils bil
den. Für das Bundesgericht selbst aber gilt die Regel hinsichtlich
thatsächlicher Feststellungen nur soweit, als ihm überhaupt eine
selbständige Prüfung des Aktenmaterials zukommt, d. h. innerhalb
des Rahmens von Art. 82 Abs. 1 Organis. Ges., während an
der aus gerichtsorganisatorischen Gründen in Art. 81 Organis.
Ges. statuierten Gebundenheit des Bundesgerichts bezüglich des
kantonalen Thatbestandes die prozessuale Regel der freien Würdi
gung aller Umstände nichts ändert (vgl. Amtl. Samml., Bd. XIX,
S. 569 und bezüglich des ähnlich lautenden Art. 11 des Eisen
bahnhaftpflichtgesetzes ibid. S. 189).
3. Art. 287 Betr. Ges., auf den die Klage sich in erster Linie
stützt, nimmt unter den positiven Normen des
schweizerischen An
fechtungsrechts nicht nur äußerlich, sondern auch seinem Inhalte nach
eine Mittelstellung ein..... Zwischen die Schenkungspauliana des
Irt. 286 und die Deliktspauliana des Art. 288 schiebt sich die
in Art. 287 normierte Anfechtungsklage
die Überschuldungs
pauliana als Mittelding ein. Es werden
hier, ähnlich wie in
Art. 286, einzelne bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners
nämlich solche, durch welche einem Gläubiger Sicherung oder
Befriedigung gewährt wird, auf die er nicht oder noch nicht oder
nicht in der Art Anspruch hatte, als anfechtbar erklärt, wenn sie
innerhalb der letzten 6 Monate vor der Pfändung oder Konkurs
eröffnung vorgenommen wurden; immerhin nur für den Fall,
daß der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschul
det war. Mit dem Nachweis dieser Erfordernisse hat dann aber
der Anfechtungskläger seiner Behauptungs und Beweispflicht
genügt. Der Nachweis einer Benachteiligungs oder Begünsti
gungsabsicht des Schuldners sowie der Kollusion des Dritten
wird nicht verlangt. Ob das Gesetz auf dem Gedanken beruhe,
daß die fraudulöse Absicht bei den in Art. 287 genannten Rechts
handlungen vermutet werde, oder ob der Grundgedanke nicht viel
mehr der sei, daß durch gewisse Geschäfte, die erfahrungsgemäß
häufig vor dem ökonomischen Zusammenbruch des Schuldners
vorkommen und dann regelmäßig zum Nachteil der übrigen Gläu
biger ausschlagen, wenn sie thatsächlich erst innert bestimmter
Frist vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen
worden sind, das Recht der Gläubiger auf gleich bezw. gesetz
mäßige Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners nicht
beeinträchtigt werden dürfe, kann dahingestellt bleiben. Denn wenn
man auch wofür aus der Enstehungsgeschichte der Bestim
mung schwerwiegende Argumente gewonnen werden könnten
annehmen wollte, es handle sich um einen speziell normierten
Anwendungsfall des Art. 288, um eine Unterart der Delikts
pauliana, so ist doch nicht zu bestreiten, daß in der zum Gesetz
gewordenen Fassung, die in erster Linie maßgebend sein muß, die
Bestimmung sich dem zweiten System, auf welchem Art. 286 be
ruht, nähert. Insbesondere ist der Gedanke einer Präsumtion der
bösen Absicht des Schuldners nirgends zum Ausdruck gelangt,
auch nicht in der Weise, daß dem Anfechtungsbeklagten die Mög
lichkeit eröffnet wäre, die Klage durch den Beweis unwirksam zu
machen, daß eine solche Absicht beim Schuldner nicht vorgewaltet habe.
Es genügt nach dem Gesetz der objektive Nachweis, daß die Hand
lung innert 6 Monaten vor der Pfändung oder Konkurseröff
nung vorgenommen wurde und daß damals der Schuldner bereits
überschuldet war. Allerdings hat nun das Gesetz in diese sonst
rein auf objektiven Thatbestandsmerkmalen aufgebaute Regelung
der Anfechtungsklage nach Art. 287 auch ein subjektives Moment
hineingetragen, indem nach dem Schlußsatz dieses Artikels die
Anfechtung ausgeschlossen ist, wenn der Begünstigte beweist, daß
er die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt hat. Insofern
enthält die Klage des Art. 287 in ihrer positiven Normierung
auch ein der Deliktspauliana des Art. 288 entnommenes Element.
Allein es ist zu beachten, daß das Gesetz nicht von einem Nach
weis des guten Glaubens oder von der Unkenntnis der Benach
teiligungs oder Begünstigungsabsicht spricht, sondern das Beweis
thema des Beklagten dahin formuliert, daß er die Vermögens
lage des Schuldners, d. h. einen objektiv feststellbaren Zustand,
nicht gekannt habe. Daraus folgt, daß die Frage der fraudulösen
Absicht in den Fällen des Art. 287 nur bei der Feststellung des
Kreises der danach der Anfechtung unterworfenen Rechtshandlun
gen eine Rolle spielen, daß aber sonst weder von einer Präsum
tion dieser Absicht, noch davon gesprochen werden kann, daß der
letzte Absatz des Artikels dem Beklagten die Möglichkeit gebe, eine
solche Präsumtion, soweit sie sich gegen ihn richten würde, zu
erstören. Vielmehr kann nach der Fassung des Gesetzestextes der
Sinn der letztern Bestimmung nur der sein, daß demjenigen,
welcher mit seinem Schuldner eines der in dem Artikel genannten,
eigenartigen und außergewöhnlichen Geschäfte abschließt, zugemutet
wird, daß er mit Rücksicht auf die möglicherweise damit verbun
dene Schädigung der Gläubiger die Vermögenslage des Schuld
ners ins Auge fasse, und daß das Geschäft mit dem Mangel der
Anfechtbarkeit behaftet ist, wenn es eingegangen wurde, trotzdem
der Begünstigte schon beim Abschluß wußte, daß der Schuldner
schlecht stand. Dabei wird die Wirksamkeit der Anfechtungsklage,
die durch die Einführung dieses subjektiven Elementes wesentlich
geschwächt ist, faktisch dadurch wiederum gestärkt, daß dem Be
günstigten die Beweislast für die Unkenntnis der mißlichen Lage
des Schuldners auferlegt ist.
4. Wird von diesen allgemeinen Gesichtspunkten aus geprüft,
ob im vorliegenden Falle die Klage aus Art. 287 begründet sei,
so ist zunächst nicht bestritten, daß das angefochtene Geschäft, so
weit das Pfandrecht für die Forderung aus Warenlieferungen
bestellt wurde, unter die nach Ziff. 1 des genannten Artikels als
anfechtbar erklärten Rechtshandlungen gehört, indem damit zur
Sicherstellung einer Verbindlichkeit, deren Erfüllung sicherzustellen
der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war, ein Pfandrecht
begründet wurde, während allerdings diese Voraussetzung wie
übrigens ebenfalls nicht streitig ist nicht zutrifft, soweit die
Faustpfandbestellung für das Darlehen erfolgte.
Was dann die Frage betrifft, ob die Faustpfandbestellung in
die kritischen 6 Monate siel, so kann auf dieselbe das Bundes
gericht aus prozessualischen Gründen nicht eintreten (nämlich des
halb, weil diese Einrede durch Zwischenentscheid vom 2. Januar
1899 eine selbständige Erledigung gefunden hat und die Beklagten
hiergegen nicht appelliert haben, ein Entscheid der obern kantona
len Instanz darüber also nicht vorliegt).
Fragt es sich weiter, ob die Vorinstanzen mit Recht angenom
men haben, daß Hildebrand bei der Faustpfandbestellung nicht
überschuldet gewesen sei, bezw. daß dafür der Beweis nicht er
bracht sei, so ist zunächst zu bemerken, daß man es dabei nicht
mit einer reinen Thatfrage zu thun hat, bezüglich deren das
Bundesgericht an die Feststellung der Vorinstanz gebunden wäre,
daß vielmehr in erster Linie zu prüfen ist, ob diese von einer
richtigen Auffassung über den Begriff der Überschuldung, wie er
dem Art. 287 zu Grunde liegt, ausgegangen sei. Dies muß nun
jedenfalls mit Bezug auf diejenigen Urteilsgründe, die die Vor
instanz selbst als ausschlaggebend bezeichnet, verneint werden. Es
wird da ausgeführt: Nach thurgauischem ehelichem Güterrecht
habe der Mann, welcher, wie Hildebrand, in Gütergemeinschaft
lebt, die unbeschränkte Dispositionsbefugnis über alles, was die
Frau in die Ehe bringt. Jener werde daher das Frauengut eher
als ein Aktivum, als einen Teil seines Vermögens, statt als
Passivum betrachten, wenn auch andererseits im Betreibungs
oder Konkursverfahren der Frau allerdings eine Forderung hier
für zustehe. Im weitern habe nicht bestritten werden können, daß
Hildebrand der einzige Sohn einer begüterten Mutter sei. Es sei
daher für ihn ebenfalls nahe gelegen, daß er die von ihr erhalte
nen Beträge im Umfange von annähernd 10,000 Fr. nicht als
ein Darlehen betrachtete, sondern vielmehr als Vorempfangenes,
welches nicht zurückzuerstatten, sondern nur bei der Erbteilung
dereinst in Anrechnung zu bringen sei, obwohl auch diese Post in
seinem Konkurse dann als Passivum figuriert habe. Nehme man
nun diese beiden Posten, welche zusammen den Betrag von
15,000 Fr. ausmachen, so erkläre sich dadurch auch die Erhöhung
der Passiven in diesem Umfange im nachfolgenden Konkurse.
Diese Erwägungen beruhen auf einer Verkennung des Begriffs
der Überschuldung im Sinne des Art. 287 Betr. Ges. Das Wort
überschuldet bezeichnet denjenigen Zustand des Schuldners, in
dem die in seinem Vermögen befindlichen Aktiven die daraus zu
befriedigenden Passiven nicht erreichen. Ob dieser Zustand vorhan
den sei, muß sich offenbar nach den Verhältnissen beurteilen, wie
sie objektiv im kritischen Momente vorlagen, und subjektive Ge
sichtspunkte können dabei nicht in Betracht fallen. Allerdings
formulieren der französische und der italienische Text des Gesetzes
das Erfordernis der Überschuldung dahin, daß sie sagen, es seien
die fraglichen Rechtshandlungen anfechtbar, wenn sie von einem
débiteur insolvable, debitore in stato d insolvenza vorgenom
men worden sind, woraus geschlossen werden könnte, daß es auf
die mehr von subjektiven Momenten abhängige Zahlungsunfähig
keit oder Zahlungseinstellung ankomme. Allein bis zu der letzten,
dem ursprünglichen Zweck nach eigentlich bloß redaktionellen Be
reinigung der Gesetzesvorlage lauteten der französische und der
italienische Text mit dem deutschen übereinstimmend dahin, daß die
Rechtshandlungen desjenigen Schuldners anfechtbar seien, qui
était au-dessous de ses affaires bezw. daß der Beweis genüge
che il debitore era già oberato. Es ist danach unbedenklich
auf den deutschen Text abzustellen (vgl. auch Amtliche Samml.,
Bd. XXII, S. 210 f. und Bd. XIX, S. 558). Da ferner eine
Rechtshandlung nach Art. 287 nur angefochten werden kann,
wenn eine Pfändung oder der Konkurs nachfolgt, die Anfecht
barkeit somit in gewissem Sinne eine Rückdatierung der Wirkun
gen der Pfändung oder des Konkurses bedeutet, so muß unter
Überschuldung derjenige Zustand des Schuldners verstanden wer
den, der durch die nachfolgende Pfändung oder Konkurseröffnung
manifest wurde, d. h. es muß die Bilanz, in der Hauptfache
wenigstens, in gleicher Weise aufgestellt werden, wie im darauf
folgenden Liquidationsverfahren der Etat der Aktiven und Passiven
errichtet wird. Es ist deshalb einerseits, wenn es sich fragt, ob
der Schuldner bei der Vornahme einer der in Art. 287 Betr.
Ges. aufgezählten Rechtshandlungen überschuldet gewesen sei, nicht
zu untersuchen, ob derselbe seine finanzielle Lage gekannt habe
oder habe kennen können oder sollen, noch ob er habe annehmen
können, daß er sich noch werde halten können; sondern es ist ein
fach zu prüfen, ob er damals unter seinen Sachen stand. Ander
seits müssen dabei unter die Passiven alle Schulden aufgenommen
werden, die im folgenden Pfändungs oder Konkursverfahren
geltend gemacht werden können, bezw. geltend gemacht worden
sind, insbesondere auch solche, für die aller Wahrscheinlichkeit nach
selbständig keine Betreibung eingeleitet und keine Zwangsliquida
tion anbegehrt worden wäre, die aber, wenn diese von anderer
Seite herbeigeführt wird, doch daran theilnehmen, wobei es sich
höchstens fragen kann, ob die durch die Liquidationseröffnung als
solche herbeigeführten Anderungen im Stande der Passiven zu
berücksichtigen feien oder nicht. Von diesem Gesichtspunkte aus
müssen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, die Frauenguts
forderung der Ehefrau des Schuldners und die Forderung seiner
Mutter bei der Aufstellung der Vermögensbilanz auf den Tag
des Abschlusses des angefochtenen Geschäfts als Schulden mit
gerechnet werden, wie sie auch im nachfolgenden Konkurs unter
die Passiven aufgenommen worden sind und ihren verhältnis
mäßigen Anteil an den Aktiven bezogen haben; und kann hieran
der Umstand nichts ändern, daß vom geschäftlichen Standpunkte
aus unter normalen Verhältnissen derartige Schulden eher als
ktiven denn als Passiven angesehen werden und auch vorliegend
von Hildebrand angesehen worden sein mögen. Ist hiernach die
Entscheidung der Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Überschul
dung in diesem maßgebenden Punkte eine rechtsirrtümliche, so muß
die Angelegenheit zur Aktenvervollständigung zurückgewiesen wer
den, wenn nicht das vorliegende Prozeßmaterial dem Bundesgericht
eine selbständige Würdigung der Frage auf der richtigen Grund
lage erlaubt (Art. 82 Organis. Ges.). Dies trifft nun aber zu.
Hildebrand hat bei seiner Einvernahme selbst zugegeben, daß
wenn die Forderungen seiner Ehefrau und seiner Mutter
ungefähr 13,000 Fr. betragen als Passiven gerechnet wer
den, am 1. Juli 1897 welcher Zeitpunkt allseitig als der
maßgebende angesehen wird überschuldet gewesen sei. Berück
ichtigt man ferner, daß die Vermögensdarstellung im Nachlaß
vertrag eine Unterbilanz von 9000 Fr. aufweist und daß der
Konkurs ein Defizit von rund 18,000 Fr. ergab, ohne daß er
sichtlich ist, daß im Stand der Aktiven oder Passiven seit dem
- Juli 1897 sehr erhebliche Veränderungen vor sich gegangen
wären, so muß, abgesehen von allen andern Indizien, wie z. B.
dem nachgewiesenen Mangel an flüssigen Deckungsmitteln, als
feststehend angesehen werden, daß Hildebrand damals schon über
schuldet war. Die Beklagten behaupten zwar, es sei der Vermö
genszerfall erst nach dem 1. Juli 1897 eingetreten, und sie füh
ren denselben wesentlich auf familiäre Verhältnisse, speziell darauf
zurück, daß Frau Hildebrand ihren Ehemann im Herbst 1897
wider Wissen und Willen desselben verlassen hat. Nun mag ja
allerdings dieses Ereignis den geschäftlichen Eifer des Hildebrand
gelähmt und so seinen ökonomischen Zusammenbruch beschleunigt
haben, und scheint dessen Lage namentlich dadurch kritisch gewor
den zu sein, daß die Ehefrau, wie Hildebrand bei seiner Abhö
rung berichtete, nach der Trennung Sicherung ihres Frauengutes
verlangte. Dies alles ändert aber an der entscheidenden Thatsache
nichts, daß schon am 1. Juli 1897 die Vermögensbilanz des Schuld
ners einen Überschuß von Passiven aufwies.
Hiernach bleibt nur noch zu prüfen, ob die Beklagten bewiesen
haben, daß sie die Vermögenslage des Schuldners im Zeitpunkte
des Abschlusses des Faustpfandvertrages nicht gekannt haben. Die
Vorinstanz hat diese Einwendung, gemäß ihrem abweichenden
Standpunkt in der Frage der Überschuldung, mit Recht nicht
beantwortet. Eine Rückweisung der Sache erscheint aber auch mit
Bezug auf diesen Punkt nicht als geboten, da die vorhandenen
Akten ebenfalls eine selbständige Beurteilung der Einrede zulassen.
dit dem Beweis, daß die Beklagten die Vermögenslage des
Schuldners nicht gekannt haben, ist es, da die Anfechtbarkeit
wegen Überschuldung gemäß der ersichtlich strengen Tendenz des
Gesetzes nicht zu leicht illusorisch gemacht werden darf, streng zu
nehmen. Und wenn auch der Natur der Sache nach in der Regel
ein direkter Nachweis der Unkenntnis nicht geführt und nicht
verlangt werden kann, so muß es dann doch dem Anfechtungs
beklagten obliegen, Momente geltend zu machen und nachzuweisen,
aus denen sich ergiebt, daß er die mißliche ökonomische Lage seines
Schuldners nicht kennen konnte. Derselbe muß Umstände dar
thun, die ihn der Pflicht, die Vermögenslage des Schuldners
näher zu besehen, enthoben, oder dann glaubhaft machen, daß er
dieser Pflicht genügt, dabei aber von den bedrängten Verhältnissen
des Schuldners keine Kenntnis erlangt habe. Nun ist diesbezüg
lich thaisächlich erstellt: Die Initiative für die Abmachung vom
- Juli 1897 ging von Hildebrand aus, der sich damals in
Zahlungsschwierigkeiten befand. Die Beklagten traten darauf nicht
ohne weiteres ein, sondern verlangten zunächst klareren Einblick
in die Verhältnisse ihres Schuldners, oder, wie sie sich in dem
Briefe vom 26. Juni 1897 ausdrückten, nähere Auskunft über
Aktiven und Passiven, und zwar thaten sie dies, wie aus dem
nämlichen Briefe hervorgeht und durch die gerichtlichen Aussagen
der Beteiligten bestätigt wird, nicht nur, um sich in ihrem In
teresse über die Solvenz des Hildebrand zu informieren, sondern
auch, um für alle Eventualitäten gesichert zu sein; zu diesem
Zwecke verlangten sie von Hildebrand sogar eine schriftliche Er
klärung darüber, daß er in keinerlei Widerspruch handle gegen
66 des thurgauischen Konkursstrafrechts, daß die in Art. 287
Betr. Ges. genannten Rechtshandlungen des Gemeinschuldners mit
Strafe bedroht. Die Beklagten ließen sich ferner von Hildebrand
die sog. Inventurbücher und das Kreditorenbuch vorlegen. Sie
haben sich also offenbar gerade im Hinblick auf die Möglichkeit
der Anfechtung der vorgeschlagenen Abmachung in die Vermögens
lage des Schuldners Einsicht zu verschaffen gesucht. Daß sie aber
dabei nicht erkennen konnten, daß Hildebrand seinem Ruin zu
treibe, muß nach dem Ergebnis der im Prozesse aufgenommenen
Bücherexpertise als bewiesen angesehen werden. Die Experten er
klären nämlich, daß sich mit den Büchern des Hildebrand eine
sichere Bilanz auf den 1. Juli 1897 nicht erstellen lasse, und sie
fügen bei, daß der Status desselben auf den genannten Zeitpunkt
für jedermann als nicht genau qualifizierbar, jedenfalls nicht ge
nügend bezeichnet werden müsse, um dessen Solvenz oder Insol
venz sicher festzustellen. Es ist danach durchaus zu begreifen, daß
sich die Beklagten nach Einsicht der Bücher bei der Erklärung des
Hildebrand beruhigten, daß er sich überkauft habe und daß es sich
nur darum handle, ihm, wie sie sich in ihrem Briefe vom
- Juni aussprachen, über diese Klippe hinwegzuhelfen. That
sächlich hatte übrigens offenbar Hildebrand verhältnismäßig zu
viel Waren eingekauft und hierin liegt auch die natürliche Erklä
rung dafür, daß nach dem 1. Juli 1897 die Beklagten nichts
mehr an Hildebrand lieferten. Aus letzterm Umstande zu folgern,
daß sie seine schlechte Vermögenslage gekannt hätten, geht um so
weniger an, als Hildebrand noch nach dem 1. Juli 1897 zwei
Tratten von je 300 Fr., die die Beklagten gemäß Abrede auf
- Juli und 31. August auf ihn gezogen hatten, eingelöst hat,
und als noch am 8. November 1897 auf Anfrage der Beklagten
hin das Betreibungsamt Lichtensteig bescheinigte, daß gegen den
selben keine Pfändungen ausgeführt seien. Wenn dann der Kläger
geltend macht, es sei auffällig, daß sich die Beklagten annähernd
die Hälfte des Warenvorrats des Hildebrand zu Faustpfand über
geben ließen, so ist allerdings cichtig, daß sie einsehen mußten,
daß hierdurch sein geschäftliches Fortkommen werde erschwert wer
den. Es ist jedoch zu beachten, daß es eben eines so großen Teils
des Warenlagers bedurfte, um die Beklagten für ihre ganze For
derung sicher zu stellen, und da zudem, wie beide Kontrahenten
bezeugen, vereinbart war, daß die Waren je nach den geleisteten
Zahlungen zurückgegeben werden, so darf jenem Umstande für die
Frage der Kenntnis der Überschuldung ein erhebliches Gewicht
nicht beigelegt werden. Die aus Art. 287 Abs. 2 Betr. Ges. her
geleitete Einrede ist sonach zu schützen und die Klage, soweit sie
sich auf diesen Artikel stützt, abzuweisen.
5. Zur Begründung der Klage aus Art. 288 Betr. Ges. ge
hört der Nachweis, daß beim Schuldner die Absicht obgewaltet
habe, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger
zu begünstigen, und daß dem andern Teil diese Absicht erkennbar
gewesen sei. Nach den Verumständungen, unter denen der Faust
pfandvertrag vom 1. Juli 1897 zu stande gekommen ist, kann
nun kaum angenommen werden, daß Hildebrand das Bewußtsein
gehabt habe, daß er damit eine seine Kreditoren schädigende Hand
lung begehe. Er hat nicht etwa sofort seine Zahlungen eingestellt,
sondern noch mehrere Zahlungen geleistet; insbesondere löste er
gerade am 1. Juli und wahrscheinlich mit einem Teile des Gel
des, das er von den Beklagten erhalten hatte, eine Tratte des
Klägers von 611 Fr. 20 Cts. ein. Dies weist doch darauf hin,
daß er damals glaubte, er werde sich halten können und daß von
einer fraudulösen Absicht kaum gesprochen werden kann. Vollends
aber kann nach den frühern Feststellungen nicht als erwiesen an
gesehen werden, daß den Beklagten eine solche Absicht erkennbar
war. Wie sie nicht wissen konnten, daß Hildebrand, objektiv ge
sprochen, überschuldet war, so hatten sie auch keinen Anlaß zu
der Vermutung, daß er in fraudem creditorum handle. Auch
die Klage aus Art. 288 ist deshalb abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil in
allen Teilen bestätigt.