- Urteil vom 25. November 1899 in Sachen
Wagner gegen Ineichen.
Liegenschaftenkauf durch Stellvertreter. Haftung des vollmacht
losen Stellvertreters. Kompetenz des Bundesgerichts. Art. 50 ff.,
Art. 127, Art. 48 O.-R. Kenntnis des Klâgers vom Mangel der
Vollmacht? Stellung des Notars. Art und Mass der Haftung
nach Art. 48 O.-R.
A. Durch Urteil vom 4. Mai 1899 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Dem Beklagten ist das Rechtsbegehren seiner peremptorischen
Einrede zugesprochen, soweit sie auf das erste Fundament der
aquilischen Klage sich bezieht, dagegen ist er damit abgewiesen,
soweit sie auf das zweite Fundament der aquilischen Klage sich
bezieht.
- Der Kläger ist mit dem Rechtsbegehren seiner Klage ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit
den Anträgen: es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils
der Beklagte mit seiner peremptorischen Einrede, soweit noch not
wendig, eventuell vollständig, abzuweisen, und dem Kläger sein
Rechtsbegehren zuzusprechen.
C. In der heutigen Verhandlung begründet der Vertreter des
Klägers diese Berufungsanträge.
Der Vertreter des Beklagten trägt auf Abweisung der Beru
fung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 30. März 1895 wurde durch Amtsnotar Bohner in
Biel ein Kaufvertrag aufgesetzt, wonach die Erben der Witwe
Elisabeth Bernhard geb. Wagner dem heutigen Kläger Wagner,
damals Reisender in Biel, einen Bauplatz in Biel um den Preis
von 5500 Fr. verkauften. Dabei handelte der heutige Beklagte
Ineichen Bernhard, wohnhaft in Bern, einer der Erben, als Ver
treter der Erbschaft, die als Indivisionsmasse figurierte. Die
Unterzeichnung des Vertrages durch den Beklagten erfolgte vor
der Anwesenheit des Klägers. Zu seiner Legitimation wies der
Beklagte eine Vollmacht der übrigen Erben vor, die vom Februar
1888 datierte und ihn zum ganzen oder teilweisen Verkaufe der
Liegenschaften der Erbschaft Bernhard in Biel bevollmächtigte.
Beim Ablesen des Kaufkonzeptes erklärte der Beklagte dem Notar,
einer der Vollmachtgeber, Jakob Bernhard Ingold, sei verstorben:
der Notar verurkundete den Kaufvertrag gleichwohl, nachdem der
Beklagte ihn dazu gedrängt und ihm erklärt hatte, er werde dafür
sorgen, daß die fehlende Vollmacht nachgebracht werde. Notar
Bohner hat dem Kläger festgestelltermaßen von diesen Thatsachen
keine Mitteilung gemacht. Am 3. April 1895 schrieb der Beklagte
dem Kläger: Ich dachte vorher nicht daran, daß die alte Voll
macht vom Schwager war, der gestorben ist, und habe mir beim
Verkauf natürlich vorbehalten müssen, daß diese Schwägerin mit
dem Preis auch einverstanden sei und auch unterschreibt.
Wirklichkeit waren aber vor dem Tage des Kaufsabschlusses zwei
der Vollmachtgeber verstorben, nämlich Jakob Bernhard Ingold,
Wirt in Herzogenbuchsee, und Ernst Pfeiffer Bernhard, in Wer
melskirchen bei Köln. Die Genehmigung des Kaufvertrages war
von ihren Rechtsnachfolgern (der Witwe Bernhard Ingold und
Witwe Pfeiffer Bernhard, die nach Bern gezogen war, sowie den
Kindern des Pfeiffer Bernhard) nicht erhältlich. Durch Vertrag
vom 18. April 1895 wurde dann die betreffende Landparzelle von
der Erbschaft Bernhard einem Metzgermeister Christen um den
Preis von 6500 Fr. verkauft, was dem Kläger am gleichen Tage
mitgeteilt wurde. Der Kläger ließ dann eine Beweisführung zum
ewigen Gedächtnis vornehmen, die am 8. Juli 1895 abgehalten
wurde. Hierbei wurde konstatiert, daß Witwe Bernhard Ingold
und Witwe Pfeiffer Bernhard gemäß Bescheinigung vom 12. April
1895 die Genehmigung des vom Beklagten namens der Erbschaft
Bernhard abgeschlossenen Kaufvertrages verweigert und darauf am
- gl. Mts. in einem Nachtrag zur Vollmacht vom Februar
1888 sich mit deren Bestimmungen einverstanden erklärt und den
Beklagten als Bevollmächtigten im Sinne dieser Vollmacht aner
kannt hatten. Am 3. März 1896 fand sodann auf Provokation
statt, wobei jedoch nur über
des Beklagten eine Verhandlung
einen possessorischen Anspruch des Klägers verhandelt wurde; der
Kläger unterzog sich insoweit dem Provokationsbegehren des Be
klagten und ließ die Klagefrist unbenützt verstreichen. Am 5. Juli
1896 gab der Anwalt des Klägers dem Anwalte des Beklagten
die Erklärung ab, daß der Kläger keine dingliche oder possesso
rische Klage gegen den Beklagten ausspielen und daß er mit
demselben noch darüber Rücksprache nehmen werde, ob eine per
sönliche Klage anzuheben sei. Vorher, am 15. Juni 1896, hatte
er sich einem Provokationsbegehren des Beklagten vom 3. gl. Mts.
unterzogen, das dahin ging: Es sei gerichtlich zu erkennen, der
von Paul Wagner gegen Ineichen geliend gemachte Civilanspruch
betr. angeblichen Kaufvertrag vom 30. März 1895 sei gemäß
317 C. P. wegen Nichtausspielung der Klage innert der Pro
vokationsfrist erloschen, unter Kostenfolge und den Abstand
erklärt. Im November 1896 erhob der Kläger dann die vorliegende
Klage, nachdem die Vorladung zum Sühneversuch am 18. Ja
nuar 1896 erfolgt und der Aussöhnungsversuch fruchlos geblie
ben war, die auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung
in Art. 107 der Klageschrift wird der Schaden auf 5000 Fr.
geschätzt geht und auf Art. 48, 127, 116, eventuell Art. 50 ff.
O. R. gestützt wird. Der Beklagte stelle in der Rechtsantwort die
Anträge: Der Beklagte sei von dem klägerischen Anspruche ohne
Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründetheit definitiv zu be
freien, eventuell sei die Klage abzuweisen. Die peremptorische
Einrede begründete er damit, daß der Anspruch des Klägers ver
jährt sei, insoweit er auf Art. 50 ff. O. R. gestützt werde, und
ferner damit, daß der Kläger durch seine Abstandserklärung vom
15. Juni 1896 überhaupt auf jeglichen Anspruch gegen ihn ver
zichtet habe.
2. Zu ihrem aus Fakt. A ersichtlichen Urteile ist die Vor
instanz aus folgenden Erwägungen gelangt: Soweit eine wider
rechtliche Handlung des Beklagten darin gefunden werden wolle,
daß er überhaupt zur Weiterveräußerung der fraglichen Parzelle
Hand geboten, sei der Anspruch des Klägers gemäß Art. 69
O. R. verjährt, da der Kläger jedenfalls seit dem 1. Mai 1895,
an welchem Tage ihm die Weisung der Justizdirektion an den
Amtsschreiber von Biel betreffend Fertigung der beiden bezüglichen
Käufe eröffnet wurde, vollständig über die Thatsache der Weiter
veräußerung orientiert gewesen sei. Soweit dagegen die aquilische
Klage darauf basiere, daß der Beklagte doloser Weise das Perfekt
werden des projektierten Kaufgeschäftes verhindert habe, obwohl
er am 16. April 1895 die Vollmachten der Witwe Bernhard
Ingold und der Witwe Pfeiffer Bernhard nachträglich erhalten
habe, könne nicht angenommen werden, daß er vor dem 8. Juli
1895 Tag der Beweisführung zum ewigen Gedächtnis
von den betreffenden Vorgängen genauere Kenntnis gehabt habe;
nach dieser Richtung erscheine mithin sein bezüglicher Anspruch
nicht als verjährt. Die Einrede des Verzichts sodann hat die
rinstanz damit zurückgewiesen, daß die Abstandserklärung vom
15. Juni 1896 sich nur auf einen dinglichen, nicht aber auf
einen persönlichen Anspruch beziehe. Im übrigen hat sie die Klage
materiell für unbegründet erachtet, und zwar, soweit sie sich auf
Art. 48 O. R. stützt, deshalb, weil der Beklagte bei der Kauf
stipulation vom Tode des Jakob Bernhard Ingold Mitteilung
gemacht habe; soweit sie aus Art. 127 eod. begründet wurde
wegen mangels eines klaren, deutlichen Versprechens der Leistung
eines Dritten, abgesehen von der nicht genügenden Substanziierung
dieses Anspruchs; endlich, soweit sie auf Grund der Art. 50 ff.
O. R. noch zu prüfen sei, wegen Fehlens des Nachweises einer
widerrechtlichen Handlung, indem nicht nachgewiesen sei, daß die
fehlenden Vollmachten nachträglich beigebracht worden seien und
der Beklagte dann das Zustandekommen des Kaufes mit dem
Kläger vereitelt habe.
3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes, die vom Beklagten
nicht bestritten worden, aber von Amtes wegen zu prüfen ist, er
scheint in allen Beziehungen, auch bezüglich des anzuwendenden
Rechtes, als gegeben. Das Klagefundament ist die Thatsache des
Abschlusses eines Vertrages ohne Vollmacht; und wie nun An
sprüche aus Auftrag durch das eidgenössische O. R. beherrscht
werden, gleichviel ob das Rechtsgeschäft, worauf sich der Auftrag
bezieht, dem eidgenössischen oder dem kantonalen Rechte untersteht,
und also namentlich z. B. die Provisionsansprüche aus der Ver
mittlung von Liegenschaftenkäufen unter das eidg. O. R. fallen
(s. Amtl. Samml. XXIII, S. 1062 f. Erw. 2), so auch An
prüche aus Stellvertretung und aus vollmachtloser Stellvertre
tung, auch wenn sich die Stellvertretung auf den Abschluß eines
Liegenschaftenkaufes bezieht; mit dem Liegenschaftenkaufe selber, mit
dessen Form und Inhalt, hat ein derartiger Anspruch nichts zu
thun. Daher ist die Ansicht der Vorinstanz, Art. 48 O. R.
komme hier nur als kantonales, nicht als eidgenössisches Recht
zur Anwendung, unrichtig, und ist auf die Sache selber einzu
treten.
4. Hierbei ist vor allem die peremtorische Einrede des Verzich
tes nicht mehr zu prüfen, da der Beklagte dieselbe heute nicht
aufgenommen hat 2c. (Inkompetenz des Bundesgerichts.)
5. In der Sache selbst empfiehlt es sich, zunächst zu prüfen,
ob die Klage begründet sei, soweit sie auf Art. 50 ff. O. R.,
also auf den Thatbestand einer unerlaubten Handlung des Klä
gers, gestützt wird. Streitig ist dabei in erster Linie, ob im Vor
gehen des Beklagten eine im Sinne des Art. 50 O. R. wider
rechtliche Handlung liege. Und zwar erblickt der Kläger die
Widerrechtlichkeit des Beklagten in zwei Momenten: darin, daß
der Beklagie zur Weiterveräußerung der fraglichen Parzelle über
haupt Hand geboten, und darin, daß er doloser Weise das Per
fektwerden des Kaufvertrages trotz nachträglicher Genehmigung
durch Witwe Pfeiffer Bernhard und Witwe Bernhard Ingold
vereitelt habe. Weder im einen noch im andern Moment kann
aber eine widerrechtliche Handlung im Sinne des Art. 50 O. N.,
also ein Delikt, gefunden werden, da weder in der einen noch in
der andern Handlung des Beklagten eine Verletzung eines subjek
tiven Rechtes oder eines Rechtsgutes des Klägers oder die Ver
letzung eines rechtlichen Verbotes oder Gebotes liegt. Die Weiter
veräußerung würde sich, falls der Kauf perfekt geworden wäre,
nur als Verletzung einer vertraglichen Pflicht darstellen, und war,
wenn der Kauf mit dem Kläger nicht perfekt geworden war,
jedenfalls nicht widerrechtlich; aber auch das dolose Verhindern
des Abschlusses könnte, wenn die Vollmachten nachträglich wirklich
erteilt worden wären, nur als Verletzung vertraglicher Pflichten
erscheinen; und wenn die Genehmigung nachträglich nicht erfolgt
ist, so liegt wiederum kein Delikt vor. Daran ändert auch der
Umstand nichts, daß der Beklagte dem Kläger am 3. April 1895
vom Fehlen nur einer Vollmacht Mitteilung machte und ihm
das Beibringen dieser Vollmacht in Aussicht stellte; überall kann
nur die Haftung aus vertraglichem oder vertragsähnlichem Han
deln in Frage kommen.
6. Danach ist weiterhin zu untersuchen, ob vorliegend Art. 127
O. R. zutreffe, wonach zu Schadenersatz verpflichtet ist, wer die
Leistung eines Dritten verspricht, wenn dieselbe nicht erfolgt. Die
Leistung des Dritten wäre in casu die nachträgliche Genehmigung
des Verkaufes durch Witwe Bernhard Ingold und Witwe Pfeif
fer Bernhard. Thatsächlich festgestellt ist, daß diese nachträgliche
Genehmigung nicht erfolgt ist; in der Vollmachterteilung vom
16. April 1895 kann dieselbe nicht liegen, wie die Vorinstanz
mit Hinweis auf die vorherige Verweigerung der Genehmigung
laut Bescheinigung vom 12. gl. Mts. zutreffend ausführt. Es
fragt sich daher, ob der Beklagte diese Leistung die nachträg
liche Genehmigung der Vollmacht wirklich versprochen habe.
Wenn der Kläger hierfür in erster Linie darauf abstellt, jeder,
der ohne Ermächtigung für einen Dritten handle, verspreche da
mit stillschweigend die Genehmigung dieses Dritten und hafte
somit für diese, so ist dem mit der Vorinstanz entgegenzuhalten,
daß dies nicht der Sinn des Gesetzes sein kann, wie eine Ver
gleichung des Art. 127 mit Art. 46 ff., speziell Art. 48 O. R.
ohne weiteres ergiebt: nach der Auffassung des Klägers wäre die
Haftung des vollmachtlosen Stellvertreters schon aus Art. 127
O. R. vollständig begründet, und bedürfte es der Vorschrift des
Art. 48 eod. nicht, so daß diese gänzlich überflüssig wäre ein
Resultat, das nach den allgemeinen Auslegungsregeln wo immer
möglich zu vermeiden ist. Voraussetzung des Art. 127 O. R. ist
immer, daß jemand im eigenen Namen, und nicht blos als Stell
vertreter eines Dritten handle, und also eine eigene Verpflichtung
begründen wolle (vergl. Schneider und Fick, Komm. gr. Ausg.
Art. 127 Anm. 1). Allerdings kann das in Art. 127 O. R.
vorgesehene Versprechen der Leistung eines Dritten auch still
schweigend geschehen; allein dieses Versprechen liegt nicht schon in
der Thatsache des Handelns für einen Dritten. Dagegen hat der
Kläger ferner geltend gemacht, der Beklagte habe die Beibringung
der fehlenden Vollmachten ausdrücklich versprochen. Es würde als
allzugroßer Formalismus erscheinen, mit der Vorinstanz zu sagen,
der Kläger habe nicht einmal genügend substanziiert, daß der Be
klagte erklärt habe, für Beibringung der Vollmacht persönlich ein
stehen zu wollen; der Kläger hat alle den Thatbestand des
Art. 127 O. N. bildenden Thatsachen geltend gemacht und be
hauptet, der Beklagte habe dem Notar Bohner und ihm, dem
Kläger, die Beibringung der fehlenden Vollmachten ausdrücklich
(im Briefe vom 3. April 1895, sowie schon in Briefen vom
26. und 28. März gl. J.) versprochen, und zwar habe er sich
hierdurch persönlich verpflichtet (Art. 101 der Klage). Allein der
Beweis eines solchen Versprechens ist dem Kläger nicht gelungen;
in der bloßen Erklärung des Vorbehaltes der Vollmacht der Witwe
Bernhard und etwas weiteres ist thatsächlich nicht festgestellt
kann ein Versprechen der Beibringung derselben nicht gefunden
werden. Auch auf Art. 127 O. R. kann sonach die Klage nicht
gestützt werden.
7. Es fragt sich somit einzig noch, ob für die Haftung des
Beklagten die Voraussetzungen des Art. 48 O. R. hier zutreffen,
und, wenn ja, welches nach dieser Bestimmung die Art und das
Maß der Haftung des Beklagten sei. Von jenen Voraussetzungen
nun liegen in casu zwei unzweifelhaft vor: die Thatsache des
Mangels der Vollmacht und diejenige der Verweigerung der nach
träglichen Genehmigung. Bezüglich des erstern Punktes genügt
die Verweisung auf die in Erw. 1 hiervor mitgeteilten thatsäch
lichen Verhältnisse und zum zweiten Punkt kann wiederum auf
die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, daß die Ver
weigerung gemäß der Bescheinigung auf dem Kaufakt vom
12. April 1895 in der That erfolgt ist. Dagegen fragt es sich,
ob vorliegend nicht die dritte, negative Voraussetzung zur Anwen
dung des Art. 48 O. R. fehle: die Nichtkenntnis des Klägers
vom Mangel der Vollmacht; es fragt sich m. a. W., ob nicht
der Kläger den Mangel der Vollmacht kannte oder nach den Um
ständen hätte kennen sollen; und zwar müßte diese Kenntnis oder
dieses Kennensollen eingetreten sein am Tage der Unterzeichnung
der Kaufsurkunde, also am 30. März 1895, so daß auf die
Mitteilung des Beklagten vom 3. April gl. J. von vornherein
kein Gewicht gelegt werden kann. Festgestelltermaßen hat nun in
diesem maßgebenden Zeitpunkte nicht der Kläger selber, sondern
nur Notar Bohner vom Mangel wenigstens einer Vollmacht
(was für die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes schon genügte) Kennt
nis gehabt; auch spricht nichts dafür, daß der Kläger nach den
Umständen den Mangel der Vollmacht hätte kennen sollen. Jene
Frage nach dem Vorhandensein der dritten Voraussetzung des
Art. 48 O. R. spitzt sich somit dahin zu, ob diese Kenntnis des
Notars Bohner dem Kläger anzurechnen sei, ob m. a. W.
Notar Bohner als Beauftragter des Klägers angesehen werden
könne. Für die Bejahung dieser Frage spräche in erster Linie die
eigene Ausführung des Klägers in der Klagschrift selbst, indem
er in Art. 26 eod. ausführte, Notar Bohner sei sowohl Ver
treter des Beklagten als derjenige des Klägers gewesen; nachdem
der Beklagte ihn hierbei behaftet hatte (Art. 145), schwächte er
indessen diese Ausführung dahin ab (Repl. Art. 270), Notar
Bohner sei Mandatar beider Parteien für die Stipulation und
nur für diese gewesen. Gewichtiger als jene Ausführung erscheint
das eigene Benehmen des Klägers am Tage des Kaufsabschlusses
sowie unmittelbar nachher: der Umstand nämlich, daß er zur
Unterzeichnung des Vertrages erst kam, nachdem der Beklagte
schon fort war, kann dahin ausgelegt werden, daß er den Notar
Bohner als seinen Stellvertreter zur Entgegennahme der Erklä
rungen des Beklagten ansah, und diese Auffassung wird bestärkt
durch das Stillschweigen des Klägers auf den Brief des Beklag
ten vom 3. April 1895. Indessen geben doch alle diese Momente
keinen zwingenden Schluß dafür, daß der Notar in casu eine
andere Rolle gespielt hätte als die ihm normalerweise als solchem
zukommende, d. h. die einer bloßen Urkundsperson, zumal auch
die Vorinstanz nicht feststellt, daß seine Stellung in casu eine
andere gewesen wäre. Als solche Urkundsperson aber konnte er
einen eigenen Willen namens des Klägers nicht äußern, also
auch die für den Kläger bestimmten Erklärungen nicht entgegen
nehmen. Des Notars Kenntnis des Fehlens der Vollmacht kann
daher dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Damit sind alle
Voraussetzungen, an die der Wortlaut des Art. 48 O. R. den
Schadensersatzanspruch gegen den vollmachtlosen Stellvertreter
knüpft, gegeben. Ob zu diesen Voraussetzungen weiterhin ein Ver
schulden des Beklagten gehöre, oder ob dies nicht der Fall fei,
Art. 48 O. R. vielmehr dem sog. Veranlassungsprinzip huldige
(vgl. Goldschmid, Bevollmächtigung, S. 149, und Melliger,
culpa in contrahendo, 2. Aufl., S. 77) ist in casu nicht zu
erörtern, da ein solches Verschulden jedenfalls vorliegt, worüber
weitere Ausführungen überflüssig sind.
8. Über die Art und das Maß der Haftung des vollmacht
losen Stellvertreters nun bestimmt Art. 48 O. R. lediglich, er
hafte für Schadenersatz, ohne näher auszuführen, was unter
Schadenersatz zu verstehen sei, also ohne zu der in der Doktrin
sehr streitigen Frage der Haftung des falsus procurator aus
drücklich Stellung zu nehmen; ausgesprochen ist damit nur, daß
der vollmachtlose Stellvertreter jedenfalls nicht auf Erfüllung
belangt werden kann. Dagegen ist die Frage offen gelassen, ob
unter Schadensersatz das Erfüllungs oder das negative Vertrags
interesse zu verstehen sei. Wird zur Entscheidung dieser Frage die
Entstehungsgeschichte der betreffenden Bestimmung herangezogen,
so ergibt sich, daß sowohl der Ficksche Entwurf als der Kommis
sionalentwurf von 1877, beide in Art. 459 Abs. 4, dem Dritten
einen alternativen Anspruch auf Erfüllung oder auf Schaden
ersatz gaben; erst der Entwurf von 1879, Art. 54, gewährt dem
Dritten nur noch das Recht auf Schadenersatz. Aus jener Gleich
stellung des Anspruches auf Schadenersatz mit demjenigen auf
Erfüllung, in Verbindung mit der analogen Bestimmung des
damaligen D. H. G. B. 55, folgt wohl, daß die damaligen
Entwürfe unter Schadenersatz das Erfüllungsinteresse verstanden,
sich sonach derjenigen Theorie anschlossen, welche in der Thatsache
des Abschlusses eines Vertrages als vollmachtloser Stellvertreter
einen Garantievertrag erblickt (vergl. namentlich Windscheid
Pand. I, 74 Note 7a). Die Änderung der Bestimmung im
Entwurfe von 1879, welchem die heutige Fassung des Gesetzes
entspricht, kann wohl ebensogut zur Unterstützung der einen wie
der andern Ansicht verwertet werden, und jedenfalls ergiebt sich
daraus ein zwingender Schluß darauf, daß nunmehr unter Scha
denersatz das negative Vertragsinteresse verstanden werden wollte,
nicht. Die Entstehungsgeschichte der fraglichen Gesetzesbestimmung
ergiebt sonach keine unzweifelhafte Lösung der Frage. Allein jene
Theorie des Garantievertrages, die die Voraussetzung der Haftung
auf das Erfüllungsinteresse bildet, kann für das O. R. nicht als
zutreffend erachtet werden. Einmal ist nicht einzusehen, weshalb
unter jener Voraussetzung dem Dritten nicht auch der Anspruch
auf Erfüllung gegeben sein
sollte, wie das nach den ersten Ent
würfen konsequenter Weise der Fall war. Sodann schließt die
Vergleichung des Art. 48 mit Art. 127 O. R. die Annahme
eines stillschweigenden Garantievertrages geradezu aus, wie in
Erwägung 6 näher ausgeführt worden. Endlich steht der An
nahme eines Garantievertrages der Nachsatz des Art. 48 entgegen
Stellvertreters ausge
wonach die Haftung des vollmachtlosen
schlossen ist bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Mangels der
Vollmacht (vgl. Melliger, a. a. O. S. 75). Danach haftet
der vollmachtlose Stellvertreter, da somit seine Haftung nicht auf
nicht das Erfüllungs
Vertrag gestützt werden und folgerichtig
interesse verlangt werden kann, nur für das negative Vertrags
interesse, d. h. dafür, daß der Dritte in die Lage versetzt werde,
in der er wäre ohne den Abschluß des nichtigen Ver
trages; der vollmachtlose Stellvertreter haftet für denjenigen
Schaden, den er dem Dritten durch seine Handlungsweise verur
sacht hat. Zu ersetzen sind demnach dem Kläger vor allem die
Unkosten, die er infolge der Vertragsunterhandlungen hatte. Da
gegen kann vom Gesichtspunkte des negativen Vertragsinteresses
aus weder die Forderung des Klägers auf Ersatz der Differenz
des Preises des mit ihm abgeschlossenen Kaufes gegenüber dem
Preise, zu dem dieselbe Liegenschaft später dem Christen verkauft
wurde (Art. 94 der Klage), noch diejenige auf Ersatz des Mehr
gewinnes, den der Kläger aus dem Verkaufe und der Verpachtung
seines Grundstückes, falls er die fragliche Parzelle dazu hätte be
nutzen können, gezogen haben würde, berücksichtigt werden; diese
Faktoren würden erst dann von Bedeutung sein, wenn der Klä
ger nach dem vermeintlichen Abschlusse des Kaufes die fragliche
Parzelle weiter veräußert oder verpachtet hätte. Eine ziffermäßige
Festsetzung des Schadens ist nun nicht wohl möglich, dagegen
erscheint nach dem auch hier anzuwendenden freien Ermessen alles
in allem ein Schadenersatz von 500 Fr. als angemessen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird teilweise für begründet erklärt und der
Beklagte verpflichtet, dem Kläger 500 Fr. zu bezahlen.