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Urteil vom 7. Oktober 1899 in Sachen
Rüsch gegen Goar.
Pachtvertrag, Art. 296 ff. O.-R. Schadenersatzklage des Pächters
wegen vorzeitiger Auflösung; Art. 110 ff. O.-R. Bestimmung
des Erfüllungsinteresses. Nettoertrag des Pachtgutes für
den Rest der Pachtzeit. Indirekter Schaden.
A. Durch Urteil vom 3. Juli 1899 hat das Appellationsge
richt des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil bestätigt,
welches lautet: Die Beklagte wird verurteilt zur Zahlung von
3300 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 4. Februar 1899 an. Die
Mehrforderung des Klägers wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Beklagte sei zur
Zahlung einer Schadenersatzsumme von 8300 Fr. an den Kläger
zu verurteilen, nämlich:
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Für verlorenen DüngerFr. 3400
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Für vergebens bezahlten Pachtzins
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Für entgangenen Nutzen.
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Für Schaden im Betriebe des Hauptgutes
Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen und bean
tragt, es sei in Abänderung des Urteils des Appellationsge
richtes die Klageforderung gänzlich abzuweisen, eventuell zu redu
zieren.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuern die Parteianwälte
ihre schriftlich gestellten Anträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Die Beklagte hat am 28. Dezember 1895 ihr Landgut
Sternenhof bei Reinach (Baselland) auf 6 Jahre, vom 1. April
1896 an gerechnet, gegen einen jährlichen Pachtzins von 800 Fr.
dem Kläger verpachtet, welcher zugleich das ebenfalls bei Reinach
gelegene Gut Neuhof Schönberg besaß. Der Pachtvertrag bestimmt
u. a. in 9: Die Verpächterin behält sich das Recht vor,
den Hof während der Pachtzeit zu verkaufen, und hat der Pächter
in diesem Falle das Gut nach einer sechsmonatlichen Kündigung
zu verlassen, hingegen verpflichtet sich die Verpächterin, dem
Pächter ein Kaufvorrecht einzuräumen und den dem Pächter durch
einen Verkauf zugefügten Schaden voll und ganz zu vergüten
und in 10: Der Pächter verpflichtet sich, das Gut in gleicher
Weise, wie sein neben liegendes Gut Neuhof zu bewirtschaften
und dafür Sorge zu tragen, daß der Kulturzustand des Bodens
gehoben wird. Im dritten Jahre der Pachtzeit, am 1. August
1898, verkaufte die Beklagte das Pachtgut um 50,000 Fr. und
kündete dem Kläger die Pacht auf 1. Februar 1899, indem sie
ihm gleichzeitig Gelegenheit gab, sein Vorkaufsrecht geltend zu
machen. Der Kläger verzichtete auf dieses und erklärte von der
Kündigung Vormerkung zu nehmen, vorbehältlich seiner Schadens
ersatzansprüche gemäß 9 des Vertrages. Mit Klage vom
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Februar 1899 forderte er von der Beklagten wegen der vor
zeitigen Aufhebung der Pacht eine Schadenersatzsumme von
13,200 Fr., ermäßigte dieselbe jedoch im Laufe des Prozesses,
mit Rücksicht auf das Ergebnis des vom Gericht eingeholten
Expertengutachtens, auf 8300 Fr. eventuell 8040 Fr., indem er
im wesentlichen geltend machte:
Wegen des verwahrlosten Zustandes, in welchem sich das
Pachtgut beim Antritt der Pacht befunden habe, sei er genötigt
gewesen, die ersten 3 Pachtjahre dazu zu verwenden, den Boden
wieder auf eine kulturfähige Höhe zu bringen. Da höchstens 1/
des für die Acker erforderlichen Düngers vorhanden gewesen sei,
habe er jährlich 60 Fuhren Mist zukaufen müssen, um überhaupt
einen Ertrag zu ermöglichen. Der diesen Verwendungen ent
prechende Nutzen sei erst in den zweiten drei Jahren der Pacht
zu erwarten gewesen. Es rechtfertige sich daher, daß die Beklagte
ihm nicht nur die Kosten des angekauften Düngers vergüte, son
dern auch für zwei Jahre den bezahlten Pachtzins ersetze. Ebenso
sei die Beklagte pflichtig, ihm den Nettogewinn, den er in den
drei nächsten Jahren gemacht haben würde, und der ihm infolge
der vorzeitigen Kündigung entgangen sei, zu ersetzen. Endlich sei
der Kläger auch insofern durch die vorzeitige Auflösung der Pacht
geschädigt, als der Sternenhof sich in den nächsten drei Jahren
in den Betrieb des Hauptgutes des Klägers hätte einreihen
lassen, und auch der Hauptbetrieb so eingerichtet worden sei, daß
man dabei auf die 17 Jucharten des Sternenhofes gerechnet habe.
Zu dem von der Beklagten zu leistenden Schadenersatz gehöre
auch die Ausgleichung der Nachteile, welche der Kläger durch die
vorzeitige Aufhebung der Pacht in dieser Richtung erlitten habe.
Die Beklagte beantragte gänzliche Abweisung der Klage; sie be
stritt alle thatsächlichen Ausführungen des Klägers in Bezug
auf den Zustand des Gutes und die Bewirtschaftung desselben
durch den Kläger. Dieser habe das Pachtobjekt als einheitliches
Gut zur selbständigen Bewirtschaftung gepachtet. Gegenwärtig sei
dasselbe aber weder für sich noch als Teil eines größeren Be
triebes zu benützen, weil der Kläger für das laufende Jahr (1899
keine Felder bestellt habe. Infolge Mißwirtschaft des Klägers sei
in der nächsten Zeit überhaupt keine Rendite zu erwarten. Die
vom Civilgerichte von Baselstadt angeordnete Expertise geht in
der Hauptsache dahin: Auf Grund des Zustandes der Felder
und des Grasbestandes sei zu konstatieren, daß alle Felder min
destens einmal kräftig gedüngt worden seien. Nach der Berech
nung der Experten seien die Düngungskosten für das ganze
Gut (10 Fuder à 20 Fr. per Jucharte) auf 3400 Fr. anzu
schlagen. Mit Rücksicht darauf, daß der Pächter sämtliches Acker
land tief gepflügt habe, habe der Dünger seine volle Wirksamkeit
erst in 2 3 Jahren, nach gehöriger Mischung mit dem Boden,
äußern können. Der Dünger sei deshalb nur zum Teil aufge
braucht. Der Kläger möge ungefähr ½ desselben in seinen Ernten
zurückerhalten haben, 2 seien somit für ihn verloren. Die Be
wirtschaftung sei als rationell zu bezeichnen. Im Herbst 1898
seien zwar keine Wintersaaten bestellt, aber es sei fast alles Acker
land umgepflügt worden, so daß es für den Hafer, welcher für
den vom Kläger eingeführten Fruchtwechsel zur Ansaat gekommen
wäre, in Stand gestellt gewesen sei. Der Nettoertrag des Gutes
nach Abzug aller Kosten für die drei weiteren Pachtjahre sei, in
Berücksichtigung der rationellen Bewirtschaftung, auf 40 50 Fr.
per Jahr (und per Juchart) anzusetzen. Daß dem Pächter durch
den Wegfall des Sternenhofes ein Schaden entstehe, sei zweifellos,
da dadurch sein Betrieb auf dem Neuhof ganz erheblich gestör
werde; dieser Schaden betrage mindestens 1000 Fr. Die kanto
nalen Gerichte haben übereinstimmend die Forderung wegen ent
gangenen Gewinnes, gestützt auf die Expertise, im Betrage von
2300 Fr. gutgeheißen (durchschnittlich 45 Fr. Rendite per
Jucharte im Jahre, d. h. bei 17 Jucharten 765 Fr. im Jahr,
in drei Jahren 2295 Fr. oder rund 2300 Fr.); ebenso die
Forderung von 1000 Fr. wegen Störung in der Bewirtschaftung
des Hauptgutes Neuhof, die weiter gehenden Forderungen des
Klägers aber abgewiesen.
2. In rechtlicher Beziehung hat die Beklagte vor den kanto
nalen Gerichten zunächst eingewendet, die behauptete Schaden
ersatzpflicht wegen vorzeitiger Aufhebung des Pachtvertrages be
stehe schon deswegen nicht, weil die Beklagte dem Kläger nach
träglich die Fortsetzung des Pachtvertrages angeboten und
die Kündigung damit annulliert habe. Diese Einwendung ist heute
nicht mehr aufrecht erhalten worden und wäre übrigens in Über
einstimmung mit der Vorinstanz als unbegründet zu verwerfen
denn das angefochtene Urteil führt zutreffend aus, daß mit der
Annahme der Kündigung, welche sich der Kläger nach dem Ver
trage gefallen lassen mußte, der Pachtvertrag aufgelöst war, so
daß sich der nachträgliche Antrag der Beklagten auf Fortsetzung
desselben somit als Offerte zum Abschluß eines neuen Vertrages
qualifiziert, aus deren Ablehnung die Beklagte keine Konsequenzen
für die Rechtsverhältnisse des früheren Vertrages herleiten kann.
3. Die Ansprüche, welche der Kläger gegenüber der Beklagten
geltend macht, gründen sich auf die von dieser nicht bestrittene
Thatsache, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Pacht
vertrag infolge der Kündigung der Beklagten nicht während der
vollen vertragsmäßigen Dauer zur Ausführung gelangt ist. Es
handelt sich also um eine Schadenersatzklage wegen Nichterfüllung
eines Vertrages, deren Ziel nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
Art. 110 ff. O. R., in der Erstattung des Erfüllungsinteresses
besteht, d. h. in dem Ersatz der Differenz zwischen der günstigeren
Vermögenslage des Klägers, wie sie sich bei gehöriger Erfüllung
des Vertrages würde gestaltet haben, und derjenigen ungünstigeren,
welche sich nun infolge der Nichterfüllung ergiebt. In casu haben
nun zwar die Parteien die Folgen vorzeitiger Auflösung des
Pachtvertrages durch die Verpächterin vertraglich geregelt; allein
diese Regelung enthält keine Abweichung von den angegebenen,
schon nach Gesetz geltenden Grundsätzen über den Gegenstand des
zu leistenden Ersatzes: Denn die in 9 des Vertrages festgesetzte
Verpflichtung, den dem Pächter durch einen Verkauf (und damit
verbundener vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrages) zugefügten
Schaden voll und ganz zu ersetzen, bedeutet eben nichts anderes,
als die Verpflichtung zur Befriedigung des Interesses an der
unverkürzten Durchführung des Pachtverhältnisses, und zwar des
vollen Interesses, so daß für die Bemessung der Schadenersatz
summe grundsätzlich nicht etwa bloß der Wert der Pacht für sich
allein betrachtet, sondern der gesamte Einfluß in Berücksichtigung
fallen muß, welcher durch die vorzeitige Auflösung des Vertrages
auf die ökonomischen Verhältnisse des Pächters im Ganzen aus
geübt wurde.
4. Besteht nach dem Gesagten die Schadenersatzpflicht der Be
klagten in der Befriedigung des Erfüllungsinteresses, so ist klar,
daß von einem Anspruch des Klägers auf Rückerstattung bezahl
ter Pachtzinse nicht die Rede sein kann; denn wie das Recht des
Klägers, von der Beklagten Erfüllung zu verlangen, an die Er
füllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen geknüpft ist,
so fallen selbstverständlich bei der Berechnung des Erfüllungs
interesses die Leistungen, die er selbst zum Zwecke der Vertrags
erfüllung machen mußte, und noch weiter hätte machen müssen,
zu seinen Lasten. Ebenso müssen natürlich bei der Feststellung des
Reingewinnes, den der Pächter bei gehöriger Vertragserfüllung
des andern Teils erlangt hätte, und der sein Erfüllungsinteresse
darstellt, alle Aufwendungen abgerechnet werden, die er in der
Bewirtschaftung des Pachtgutes zur Erzielung dieses Reinge
winnes machen mußte. Die Bemerkung der Vorinstanz ist deshalb
grundsätzlich vollständig richtig, daß der Kläger neben dem Ersatz
des entgangenen Reinerirages nicht zugleich Vergütung für die
Aufwendungen verlangen kann, welche zur Erzielung dieses Er
trages gemacht worden sind. Wenn jedoch die Vorinstanz, durch
diese Erwägung geleitet, dem Kläger (außer dem Ersatz für in
direkten Schaden auf seinem andern Gute) lediglich den Ersatz
des von den Experten festgesetzten Nettoertrages von 40 50 Fr.
per Juchart und Jahr der noch restierenden Pachtzeit zugesprochen
hat, so kann ihr hierin gleichwohl nicht beigetreten werden. Nach
dem Expertengutachten steht fest, daß der Kläger für die Düngung
des Pachtgutes 3400 Fr. aufgewendet, den Nutzen dieser Düngung
aber nur zum kleinern Teil erlangt hat, indem deren Wirkung
sich in den von ihm bezogenen Ernten erst zu ½ geltend machte,
während zwei Drittel der dafür aufgewendeten Kosten durch die
Ernten der folgenden 2 3 Jahre einzubringen gewesen wären.
Unter dem Nettoertrag des Gutes für diese drei weiteren Pacht
jahre, den die Experten festzustellen hatten, konnte also nur der
jenige Betrag verstanden werden, der sich nach Abzug der durch
die frühern Ernten noch nicht gedeckten % der Düngungskosten
von 3400 Fr. ergab. Wenn demnach die Experten in ihrem Gut
achten erklären, der Nettoertrag des Gutes für die drei weiteren
Jahre sei, nach Abzug aller Kosten, auf 40 50 Fr. per Juchart
und Jahr anzuschlagen, so besagt diese Feststellung, daß die Ernten
dieser drei Jahre, nach Abzug nicht nur der laufenden Kosten
der Bewirtschaftung während dieser Zeit, sondern auch der zur
Tilgung jener zwei Drittel der Düngungskosten, 40 50 Fr.
per Juchart und Jahr dem Kläger ertragen haben würden. Daß
die Experten bei ihrer Feststellung des Nettoertrages etwa die
Amortisation der Düngungskosten außer Acht gelassen haben,
ist um so weniger anzunehmen, als diese Amortisation, auf die
prei letzten Jahre verteilt, für sich allein einen jährlichen Ertrag
in der Höhe von ungefähr 45 Fr. pro Juchart und Jahr würde
aufgebraucht haben, dem Pächter mithin aus der zu Ende ge
führten Pacht gar kein Nutzen erwachsen wäre, wenn aus dem
von den Experten ausgerechneten Überschuß von 40 50 Fr.
erst noch die Düngungskosten hätten bestritten werden müssen.
Unzweifelhaft war es von den Experten nicht so gemeint, denn
sie wollten nach ihrer ausdrücklichen Erklärung den Nettoertrag
nach Abzug aller Kosten, d. h. den Ertrag der Ernten der
drei letzten Jahre nach Abzug aller zur Erzielung dieses Er
trages gemachten Aufwendungen, feststellen, ohne Unterschied, ob
diese Aufwendungen während dieser Periode, oder schon früher
erfolgt seien; überdies bezeichnen sie die Rendite, welche nach der
Kündigung für die Zukunft zu erwarten gewesen sei, als eine
hohe, womit die Annahme nicht vereinbar ist, daß dieselbe nach
Abzug der erst noch einzubringenden Düngungskosten gar keinen
Reingewinn gebracht haben würde.
5. Ist also das Expertengulachten so zu verstehen, daß die
Ernten der drei letzten Pachtjahre ausgereicht haben würden, über
die Amortisation der genannten ¾ der Düngungskosten hinaus
einen Reinertrag von 40 50 Fr. pro Juchart und Jahr ab
zuwerfen, so besteht denn auch die Einbuße, welche der Kläger
infolge der Nichterfüllung des Pachtvertrages erlitten hat, nicht
blos in diesem Reinertrag, sondern auch in dem Betrag von
der Düngungskosten, für die er aus dem Pachtbetrieb keinen
Ersatz gefunden hat, bei unverkürzter Dauer der Pacht aber würde
gefunden haben. Die Entschädigung, welche die Vorinstanz dem
Kläger wegen entgangenen Gewinns auf dem Pachtgut zuge
sprochen hat, ist demnach, auf Grund der Expertise, um den Be
trag der 2 der Düngungskosten, oder in runder Summe um
2200 Fr. zu erhöhen.
6. Was den indirekten Schaden anbelangt, den der Kläger
wegen der Störung geltend macht, die durch die vorzeitige Auf
lösung des Pachtvertrages in der Bewirtschaftung
seines Haupt
gutes zum Neuhof eingetreten sei, so ist gemäß
dem Entscheide
der Vorinstanz zu erkennen. Dieselbe stellt auf
Grund der Ex
pertise fest, daß der Kläger den Sternenhof nicht als selbständiges,
in der Bewirtschaftung für sich zu behandelndes Objektes gepach
tet hat, sondern als Anner zu seinem Hauptgut, und nun einen
auf 1000 Fr. zu schätzenden Nachteil dadurch erleidet, daß er
infolge des Entzuges des Pachtgutes genötigt ist, wesentliche
Anderungen in dem Betriebe des Hauptgutes vorzunehmen. Ihre
Ersatzpflicht könnte die Beklagte nur dann mit Grund bestreiten,
wenn anzunehmen wäre, daß der Eintritt dieses Nachteils nicht
als wahrscheinliche Folge der Nichterfüllung oder nicht gehörigen
Erfüllung des Vertrages habe vorausgesehen werden können.
Allein die Vorinstanz stellt ohne Rechtsirrtum und ohne Wider
spruch mit den Akten fest, die Beklagte habe wissen müssen, daß
der Kläger das Gut zum Zwecke jener zusammenhängenden Be
wirtschaftung gepachtet habe, so daß also das Bundesgericht davon
auszugehen hat, die in Rede stehende nachteilige Folge der Nicht
erfüllung sei in concreto in der That voraussehbar gewesen.
Davon, daß die Parteien beim Vertragsabschlusse genau gewußt
haben, oder haben wissen können, wie hoch der durch Nichter
füllung eintretende Schaden sich belaufen werde, ist die Schaden
ersatzpflicht nach Art. 116 Abs. 1 O. R. nicht abhängig.
7. Wenn endlich die Beklagte geltend gemacht hat, der Kläger
habe das Pachtgut durch Vernachlässigung in der Bewirtschaftung
geschädigt, so ist dagegen zu bemerken, daß die Vorinstanz that
sächlich feststellt, eine solche Schädigung sei nicht nachgewiesen, an
welche Feststellung das Bundesgericht gebunden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird dahin als begründet erklärt,
daß die Entschädigung, welche ihm die Beklagte zu bezahlen hat,
auf 5500 Fr. nebst Zins zu 5% vom 4. Februar 1899 fest
gesetzt wird. Die Anschlußberufung der Beklagten wird als unbe
gründet abgewiesen.