- Urteil vom 18./19. Juli 1899
in Sachen
Schweizerische Nordostbahngesellschaft gegen Bund.
Grundsätze für die Berechnung des Anlagekapitals der Schweiz
Nordostbahn. Definition des Anlagekapitals nach den
Konzessionen. Art. 20 Rechnungsges. Analoge Anwen
dung von Art. 5 cod. Rechtsstellung des Bundes in der
Frage des Rückkaufes nach dem Anlagekapital gegenüber
dem Rechtsnachfolger des ersten Konzessionärs; ist für die
Berechnung des Rückkaufswertes das Objekt oder die Person
des Eigentümers, bezw. das ursprüngliche Anlagekapital,
oder das was der Rechtsnachfolger für den Erwerb ausgelegt
hat, massgebend? Rechtliche Natur der Übertragung der
Konzession. Art. 10 Eisenbahnges. Grundsätze für die Be
rechnung des Reinertrages.
A. Durch Beschluß vom 11. Januar 1898 hat der Bundesrat,
in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
- März 1896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen,
die Berechnung des konzessionsmäßigen Reinertrages und des
Anlagekapitals der Schweizerischen Nordostbahn folgende Grund
sätze als maßgebend erklärt:
I. Anlagekapital:
Das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen umfaßt
- Die gemäß gesetzlicher Vorschrift der Baurechnung belasteten
Baukosten, bezw. Anschaffungskosten für:
a. Bahnanlagen und feste Einrichtungen mit Ausschluß des
Oberbaues;
b. Oberbau
c. Rollmaterial
d. Mobiliar und Gerätschaften,
und zwar für die im Betriebe stehenden und für die im Bau be
findlichen Linien und Objekte.
Die Baurechnung darf nur mit den Ausgaben belastet werden,
deren Verrechnung zu Lasten des Baukontos durch die Bestim
mungen des Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896, Art. 4 bis
und mit 9, vorbehältlich des Art. 24, Absatz 3, ausdrücklich ge
stattet ist, und es sind alle Beträge aus der Baurechnung
entfernen, deren Verrechnung auf Baukonto durch die genannten
gesetzlichen Bestimmungen untersagt ist.
- Die Materialvorräte.
Bezüglich der letzteren ist vorzubehalten, daß sie bei der Über
gabe der Bahn an den Bund in einem für eine regelmäßige
Betriebsführung ausreichenden Maße vorhanden sein müssen,
andernfalls der Fehlbetrag, wenn der Rückkauf auf Grund des
Reinertrages erfolgt, von der Rückkaufssumme in Abzug gebracht
wird.
Nicht zum Anlagekapital im Sinne der Konzessionen gehören
alle übrigen in der Bilanz der Bahngesellschaft aufgeführten
Aktivposten, als: noch nicht einbezahlte Anleihen, Emissions
verluste auf den Aktien, zu amortisierende Verwendungen, Ver
wendungen auf Nebengeschäfte, verfügbare Mittel ausschließlich
der Materialvorräte (Kassenbestände, Wertschriften und Guthaben,
verfügbare nicht zu Bahnanlagen verwendete Liegenschaften).
II. Erneuerungsfonds.
Für die Berechnung der Einlagen in den Erneuerungsfonds
sind die Vorschriften der Art. 11 bis und mit 14 des Rechnungs
Höhe der Einlagen auf
gesetzes maßgebend. Für Ausmittlung der
dieser gesetzlichen Grundlage wird eine besondere Schlußnahme
vorbehalten.
III. Reinertrag.
Von den in den Jahresrechnungen der Bahngesellschaft ent
haltenen Einnahme und Ausgabeposten sind für den konzessions
gemäßen Reinertrag nur maßgebend die Betriebseinnahmen und
die Betriebsausgaben, d. h. die mit dem Eisenbahnbetriebe, dem
Transportgeschäfte, im Zusammenhang stehenden Einnahmen
und Ausgaben; dagegen fallen außer Betracht die Rechnungs
posten, welche sich auf die Finanzverwaltung der Bahngesellschaft
beziehen.
Der durchschnittliche Reinertrag ist in der Weise zu berechnen,
daß der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsaus
gaben der zehn in Betracht fallenden Jahre zusammengezählt
und der hieraus resultierende Gesamtüberschuß durch zehn divi
diert wird.
Für den konzessionsgemäßen Reinertrag fallen in Betracht:
a. Betriebseinnahmen.
- Die Betriebseinnahmen in den Jahresrechnungen der Bahn
gesellschaft;
- Der Ertrag der von der Nordostbahn an die Gotthardbahn
geleisteten Subvention
- Die Zuschüsse aus dem Erneuerungsfonds, und zwar sowohl
die laut bisheriger Berechnung der Bahngesellschaft geleisteten, wie
die zufolge des neuen Rechnungsgesetzes zu ermittelnden Ergän
zungszuschüsse;
- Die Betriebssubventionen für besondere Zwecke;
- Sonstige das Transportgeschäft betreffende Einnahmen.
b. Betriebsausgaben.
- Die Betriebsausgaben in den Jahresrechnungen der Bahn
gesellschaft
- Die Einlagen in den Erneuerungsfonds, und zwar sowohl
die laut bisheriger Berechnung der Bahngesellschaft gemachten,
wie die zufolge des neuen Rechnungsgesetzes zu machenden Er
gänzungseinlagen
- Die Abzüge für den Ertrag von verfügbaren Liegenschaften,
insofern Einnahmen von solchen, welche nicht zu den Rückkausf
objekten gehören, unter den Betriebseinnahmen verrechnet worden
sind, oder insofern auf denselben überhaupt kein Ertrag berechnet
worden ist;
- Verluste, welche während der zehnjährigen für den Rückkauf
maßgebenden Periode abgeschrieben, beziehungsweise dem Conto
zu amortisierender Verwendungen belastet werden mußten, ins
besondere für: technische Vorstudien, Werte untergegangener An
lagen und Einrichtungen, Beiträge an Straßen, Brücken und
dergleichen;
- Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche das Transport
geschäft betreffen, insbesondere: außerordentliche Beiträge an die
Hülfskasse, welche für die zehnjährige Periode nachzuleisten sind:
Ausgaben zufolge der gegenseitigen Versicherung für Haftpflicht
fälle; Gratifikationen an das Personal; Nachtragszahlungen und
Rückvergütungen für Mitbenützung von Bahnanlagen.
Dagegen fallen für den konzessionsgemäßen Reinertrag nicht
in Betracht
a. Einnahmen.
- Der Saldo des Vorjahres vor Beginn der zehnjährigen für
den Rückkauf maßgebenden Periode;
- Der Ertrag der verfügbaren Kapitalien mit Inbegriff von
Zinsen auf den Betriebseinnahmen
- Kursgewinne und Provisionen;
- Bauzinse;
Zuschüsse aus Spezialfonds mit Ausschluß des Erneuerungs
fonds;
Zuschüsse aus Amortifations und Baufonds;
- Betriebssubventionen für allgemeine Zwecke;
- Sonstige die Finanzrechnung betreffende Einnahmen.
b. Ausgaben.
- Verzinsung der schwebenden Schulden;
- Kursverluste, Finanzunkosten und Provisionen:
- Verzinsung der konsolidierten Anleihen;
- Einlagen in Spezialfonds mit Ausschluß des Erneuerungs
fonds;
- Einlagen in Amortisations und Baufonds
- Tilgung alter Verluste, bei denen der Entstehungsgrund der
Abschreibung vor die zehnjährige für den Rückkauf maßgebende
Periode zurückfällt;
- Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche die Finanz
rechnung betreffen, insbesondere außerordentliche Beiträge an di
Hülfskasse zur Deckung des vor der zehnjährigen Periode ent
standenen versicherungstechnischen Defizits; Minderwertung ver
fügbarer Mittel; Abschreibungen auf Nebengeschäften;
8. Aktiendividende;
9. Saldovortrag auf neue Rechnung.
IV. Abzüge von der Rückkaufsentschädigung.
a. Von der entweder auf Grund des Anlagekapitals oder auf
Grund des Reinertrages ermittelten Rückkaufssumme sind in Ab
zug zu bringen:
- Der Erneuerungsfonds in demjenigen Betrage, welchen der
selbe gemäß den Grundsätzen des neuen Rechnungsgesetzes aus
machen soll (Abzug für materiellen Minderwert der im Er
neuerungsfonds berücksichtigten Rückkaufsobjekte):
- Die Differenz zwischen dem wirklichen Werte und dem
Werte eines vollkommen befriedigenden Zustandes der im Er
neuerungsfonds nicht berücksichtigten Rückkaufsobjekte (Abzug für
materiellen Minderwert dieser Objekte)
- Der laut den gesetzlichen Bestimmungen auf Betriebsrechnung
oder auf Amortifationskonto zu buchende Anteil der Baukosten,
welche erforderlich sind, um die Bahnanlagen auf den Zeitpunkt
des Überganges an den Bund in vollkommen befriedigenden
Zustand zu setzen, wie: Erweiterung von Bahnhöfen und Sta
tionen, Anlage von Doppelgeleisen, Vermehrung des Roll
materials u. s. w.
b. Für den Fall des Rückkaufes auf Grund des Reinertrages
ist von der Rückkaufssumme ferner in Abzug zu bringen:
- Der Betrag des auf Baukonto zu buchenden Anteiles der
in litt. a, Ziffer 3, erwähnten Baukosten, immerhin in der Mei
nung, daß die Rückkaufssumme nicht weniger betragen darf, als
den auf Grund des Anlagekapitals gemäß litt. a, Ziffer 1,
und 3, berechneten Betrag.
Dabei ist verstanden, daß der für künftige Verkehrsbedürf
tisse aufgewendete Anteil solcher Baukosten zu Lasten des Bundes
fällt.
B. Gegen diesen Beschluß hat die Schweizerische Nordostbahn
gesellschaft am 10. Februar 1898, gestützt auf Art. 20 Abs. 3
und Art. 16 des Rechnungsgesetzes von 1896, den Rekurs
das Bundesgericht erklärt, und den Antrag gestellt, es sei in
Aufhebung desselben gemäß den in der Rekursschrift niedergelegten
Konklusionen zu erkennen; dieselben lauten:
I. Bezüglich des Anlagekapitals.
Als Minimalentschädigung hat der Bund den Bahnen beim
Rückkauf das ursprüngliche Anlagekapital zu vergüten; d. h.
die Eigentümer der Bahn sollen zum mindesten das gesamte Geld
zurückerstattet erhalten, das sie oder ihre Rechtsvorfahren in das
Unternehmen zum Zwecke der Anlage und des Betriebes der Bahn
investiert haben.
Aus diesem Grundsatz ergeben sich folgende Konklusionen:
I. Das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen umfaßt:
- Die der Baurechnung belasteten Baukosten resp. Anschaf
fungskosten für:
a. Bahnanlagen und feste Einrichtungen mit Ausschluß des
Oberbaues
b. Oberbau;
c. Rollmaterial;
d. Mobiliar und Gerätschaften,
und zwar für die im Betriebe stehenden und die im Bau befind
lichen Linien und Objekte.
Dies bezieht sich sowohl auf die eigenen Linien wie auf die
Anteile der Nordostbahn an den Gemeinschaftslinien Bötzbergbahn,
Aargauische Südbahn und Wohlen Bremgarten,
Hinsichtlich der zugekauften Linien wird auf Ziff. 4 dieser
Konklusionen verwiesen.
Es wird ausdrücklich Verwahrung eingelegt gegen die unge
setzlichen einschränkenden Bestimmungen von Ziff. 1, 1, Abs. 2 des
bundesrätlichen Beschlusses vom 11. Januar 1898.
Im Gegensatz zu dem eben erwähnten Beschluß wird vielmehr
die Einbeziehung in die Baurechnung verlangt für folgende Posten:
aa. Leistungen, welche die Gesellschaft gemacht hat, um sich
von lästigen Konzessionsbestimmungen zu befreien oder die Be
willigung einer Tracéänderung zu erhalten;
bb. Organisations , Verwaltungs , technische und administra
tive Bauleitungskosten, welche mit der Anlage der Bahn und der
Einrichtung zum Betriebe, sowie mit spätern Erweiterungsbauten
in Zusammenhang stehen:
cc. Bauzinsen, auch für größere Ergänzungsbauten;
dd. Den Bauwert untergegangener Bahnanlagen, soweit die
Beseitigung durch vermehrte Verkehrsbedürfnisse veranlaßt wor
den ist
ee. Die Kosten für Verbesserung und Verstärkung des Ober
baues
ff. Die vom Betriebe bestrittenen Verwendungen auf Erweiterung
und Verbesserung der Bahnanlagen.
2. Den Kostenpreis von Materialvorräten.
Absatz 1 unter Ziffer I, 2 des Bundesratsbeschlusses vom
11. Januar 1898 ist als nicht hieher gehörend zu streichen. Die
Frage über den Umfang der Materialvorräte, die nur beim Rück
kauf nach Reinertrag eine Rolle spielen könnte, gehört nicht hieher,
sondern wird unter den Abzügen an der Rückkaufssumme be
handelt werden.
3. Anlagekosten im weitern Sinne, nämlich:
a. Sämtliche Gründungskosten (Ausgaben für Vorstudien,
Erwerbung der Konzessionen u. dgl.);
b. Die eigentlichen Geldbeschaffungskosten bei Emissionen
von Aktien und Anleihen, d. h. die den Banken und andern
Vermittlern gezahlten Kommissionen und Provisionen, Subskrip
tionsgebühren, Spesen für Drucksachen, Inserate, Titelanfertigung,
Porti, Stempel und ähnliches, ausgenommen die bei Konversionen
von höher verzinslichen in niedriger verzinsliche Anleihen ent
standenen Kosten:
c. Die Kursverluste auf Anleihen, ausgenommen die bei
Konversion von höher verzinslichen in niedriger verzinsliche An
leihen entstandenen Kursverluste
d. Die Subventionen für Brücken, Straßen, Nebenbahnen
u. dgl., mit Einschluß der diesbezüglich von der Nordostbahn noch
zu erfüllenden Verpflichtunge
4. Als Rechtsnachfolgerin der Schweizerischen National
bahn und der Unternehmungen Effretikon Hinweil und
Sulgen Goßau beansprucht die Nordostbahn Vergütung des
von diesen Unternehmungen verwendeten ursprünglichen Anlage
kapitals und der seit ihrem Übergang an die Nordostbahn von
letzterer gemachten Verwendungen auf ergänzende Bauten und
Anschaffungen.
Insoweit bei der Bereinigung der Bilanz gemäß dem zwischen
dem Bundesrat und der Nordostbahn vereinbarten Protokolle vom
8./14. April 1885, und in der Folge auf Grund der Bestimmun
gen der Rechnungsgesetze, unter obigen Titeln (Ziff. 1, 3 und 4)
gewisse Summen aus dem Anlagekonto der Nordostbahn entfernt
worden sind, hat die Wiedereinsetzung derselben in die Rechnung
zum vollen Betrage zu geschehen.
Eventuell: Sollten unter den in Ziff. 1, 3 und 4 ge
nannten Posten einige als nicht mit ihrem ganzen Betrage zum
ursprünglichen Anlagekapital gehörend betrachtet werden, so sind
dieselben wenigstens in demjenigen Betrage unter das Anlage
kapital aufzunehmen, welcher nach Abzug der von der Bahnge
sellschaft bis zum Zeitpunkte des Überganges an den Bund
hierauf verwendeten Amortisationen verbleibt, unter Zugrunde
legung einer auf Konzessionsdauer berechneten gleichmäßigen
Amortisationsquote.
II. Nicht zum ursprünglichen Anlagekapital gehören, weil sie
überhaupt nicht Objekte des Rückkaufes sind:
- Die Gotthardbahnsubvention.
Eventuell: Sollte die Gotthardbahnsubvention als zum Ob
jekte des Rückkaufes gehörend betrachtet werden, so ist der Bahn
gesellschaft der volle ursprüngliche Anlagewert derselben zu ersetzen,
eventuell wenigstens der genannte Anlagewert abzüglich der von
der Bahngesellschaft bis zum Zeitpunkte des Überganges an den
Bund hierauf verwendeten Amortisationen, unter Zugrundelegung
einer auf Konzessionsdauer berechneten gleichmäßigen Amortisa
tionsquote.
- Die Verwendungen auf Nebengeschäfte.
- Die verfügbaren Mittel, mit Ausschluß der Material
vorräte (Kassa, Wechsel, Bankguthaben, entbehrliche Liegenschaften
und ähnliches.)
III. An der auf Grund des ursprünglichen Anlagekapitals
festzusetzenden Entschädigung dürfen weder Amortisationen, die die
Gesellschaft am ursprünglichen Anlagekapital gemacht hat, noch
auch der Erneuerungsfonds als solcher in Abzug gebracht werden.
IV. Das ursprüngliche Anlagekapital ist auf den Zeitpunkt
des Überganges der Bahn an den Bund festzustellen.
II. Bezüglich des Erneuerungsfonds.
Die in Ziff. II des Bundesratsbeschlusses vom 11. Januar
l. J. enthaltenen Bestimmungen seien zu streichen und dagegen
zu erkennen: Die Art. 11 14 des Rechnungsgesetzes vom
27. März 1896 sind für die Berechnung des konzessionsgemäßen
Rückkaufspreises nicht anwendbar. Der Erneuerungsfonds kann
beim Rückkauf nur in Betracht kommen, soweit es sich um kon
zessionsgemäße Abzüge handelt.
III. Bezüglich des Reinertrages.
Für die Berechnung des konzessionsgemäßen Reinertrages
sollen folgende Grundsätze als maßgebend erklärt werden:
Als Einnahmen fallen in Betracht:
- Die Betriebseinnahmen in den Jahresrechnungen der Bahn
gesellschaft (mit Einschluß der Nettoanteile an den Betriebsergeb
nissen der Gemeinschaftsbahnen);
- Die Zwischenzinse auf den monatlichen Betriebsüberschüssen;
- Die Kursgewinne, die auf den Betriebseinnahmen oder
Ausgaben des Jahres gemacht wurden;
- Die Betriebssubventionen für besondere Zwecke (mit Ein
schluß derjenigen für den Betrieb ganzer Linien);
- Sonstige, das Transportgeschäft betreffende Einnahmen.
Als Ausgaben fallen in Betracht:
- Die Betriebsausgaben in den Jahresrechnungen der Gesell
schaft, mit Einschluß der Verzinsung der konsolidierten Anleihen
und der Subventionen, wogegen die betreffenden Schuldkapitalien
beim Rückkauf ohne Anrechnung auf die Rückkaufsentschädigung
auf den Bund übergehen;
- Die Abschreibungen von Anlagen und Einrichtungen, die
während der zehnjährigen Epoche untergegangen sind;
Sollten entgegen diesem Antrag auch die Subventionen an
Brücken und an Straßen, obwohl sie in einer früheren Zeit be
schlossen worden und obwohl sie den Reinertrag nicht beschlagen,
sondern die Anlagen, hier mitgerechnet werden, so wäre nur die
jährliche Amortisationsquote einzustellen, die es im Verhältnis zur
ganzen Konzessionsdauer auf das einzelne Jahr der Epoche trifft;
- Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, die das Transport
geschäft betreffen, insbesondere: außerordentliche
Beiträge an die
Hülfskasse, die für die zehnjährige Periode nachzuleisten
sind;
Gratifikationen an das Personal; Nachtragszahlungen und Rück
vergütungen für Mitbenützung von Bahnanlagen; aber nicht
dazu gehören die Ausgaben für freiwillige, gegenseitige Haftpflicht
versicherung;
- Kursverluste auf Betriebseinnahmen oder Ausgaben.
Nicht in Betracht fallen für die Einnahmen und
für die Ausgaben: Alle unter I und II hievor nicht erwähn
ten Rubriken; so namentlich nicht die Einlagen und Ergän
zungszuschüsse in den Erneuerungsfonds und andere Spezial
fonds und die Entnahmen daraus, die Einnahmen aus der
Gotthardsubvention (wobei es die Meinung hat, daß falls der
Bund diese übernehmen will, er die Gesellschaft dafür besonders
entschädige); die Erträgnisse der verfügbaren Liegenschaften und
Abzüge wegen solcher; die staatlichen Konzessionsgebühren.
Der durchschnittliche Reinertrag der maßgebenden
zehn Jahre ist bei der Nordostbahn, weil ihre Kapitalien sich
verändert haben, so zu berechnen, daß für jedes Jahr auf Grund
des jeweiligen Kapitalbestandes der prozentuale Reinertrag fest
gestellt, hieraus der zehnjährige Durchschnitt gesucht, dieser durch
schnittliche Prozentsatz auf das am Ende der Periode vorhanden
Kapital angewendet und das so erhaltene durchschnittliche Erträgnis
des Endkapitals mit 25 multipliziert wird.
Und zwar ist, da die Verzinsung der Obligationenschuld in
die Betriebsausgaben gestellt wird (II Ziff. 1 hievor), das Aktien
kapital der Gesellschaft zur Grundlage der prozentualen Berech
nung zu wählen. Sollte aber das Gericht das System der Ein
stellung der Obligationenzinse nicht gutheißen, so wären Aktien
und Obligationen zusammen als das Gesamtanlagekapital
der prozentualen Berechnung zu Grunde zu legen.
IV. Bezüglich der Abzüge an der Rückkaufsentschädigung.
a. Das Bundesgericht wolle auf diese Materie im gegenwär
tigen Verfahren überhaupt nicht eintreten
b. Eventuell seien die in Abschnitt IV des Bundesratsbe
schlusses formulierten Grundsätze aufzuheben und durch folgende
zu ersetzen:
- Unter dem vollkommen befriedigenden Zustand im Sinne
der Konzessionen ist der Zustand zu verstehen, wie er bei nor
malem Gebrauch und gutem Unterhalt einer gehörig verwalteten
Eisenbahnunternehmung vorhanden zu sein pflegt
2. Die gewöhnliche, normale Abnützung der Rückkaufsobjekte
berechtigt den Bund nicht zu Abzügen;
3. Objekt des Rückkaufs ist die Bahn samt Zugehör in ihrem
thatsächlichen Bestande. Abzüge für nicht vorhandene oder unzu
reichende Anlagen und Einrichtungen sind daher ausgeschlossen
4. Bei Beurteilung von Abzugsbegehren wegen nicht voll
kommen befriedigenden Zustandes sind auch Mehrleistungen der
Bahnverwaltung, welche über das dermalige Bedürfnis hinaus
gehen, in Betracht zu ziehen;
5. Wenn vom Ende der zehnjährigen Periode bis zum Zeit
punkt der Abtretung der Bahn der Baukonto sich erhöht oder
vermindert, so ist der Betrag einer Erhöhung der Entschädigungs
summe beizufügen, der Betrag einer Verminderung dagegen davon
in Abrechnung zu bringen
An den auf Betriebsrechnung fallenden Teil der Ausgaben
für Ergänzungs und Erweiterungsbauten, welche in der erwähnten
Zwischenperiode ausgeführt werden, hat die Bahngesellschaft inso
weit beizutragen, als ihr durch die Baute Unterhaltungs oder Er
neuerungskosten erspart werden oder sonstige Vorteile erwachsen;
6. Der Erneuerungsfonds bleibt Eigentum der Gesellschaft,
wogegen diese für die Beseitigung der Mängel haftet, die nach
dem oben (unter Ziffer 1) aufgestellten Grundsatz im Zeitpunkt
der Übergabe etwa vorhanden sein sollten
7. Materialvorräte sind im Zeitpunkte der Tradition an den
Bund lediglich in der für ununterbrochene Betriebsführung erfor
derlichen Menge zu übergeben. Ist dagegen der Bestand der Vor
räte größer, als die ununterbrochene Betriebsführung es erheischt,
so ist für den Mehrbetrag vom Bund Vergütung zu leisten.
Weiter eventuell, d. h. für den Fall, daß das Bundesgericht
nicht im Sinn der Anträge der Nordostbahn erkennen würde,
solle die Gesellschaft berechtigt sein, gegenüber den Abzügen für
sogenannten materiellen Minderwert und für nicht vorhandene
Objekte den Mehrwert, den die Bahnanlagen nach dem im Zeit
punkte der Abtretung sich ergebenden Verkehrswert gegenüber dem
auf Baukonto figurierenden Buchwert ergeben, kompensationsweise
geltend zu machen.
C. Der schweizerische Bundesrat beantragt in der Antwort
schrift, es seien die Begehren der Rekurrentin, soweit sie sich mit
dem Bundesratsbeschlusse vom 11. Januar 1898 im Widerspruch
befinden, als unbegründet abzuweisen, und es seien die in dem
genannten Bundesratsbeschlusse für die Berechnung des konzessions
gemäßen Reinertrages und des Anlagekapitals der Nordostbahn
aufgestellten Grundsätze ihrem ganzen Umfange nach zu bestätigen,
unter Kostenfolge für die Rekurrentin. Eventuell: Wenn wider
Erwarten die vom Bundesrate aufgestellten Grundsätze in der
einen oder andern Richtung nicht bestätigt werden sollten, so sei
im Sinne der für diesen Fall in den Ausführungen der Antwort
gestellten Eventualanträge zu erkennen. Solche Eventualanträge
sind gestellt:
a. Bezüglich der Behandlung der Køsten für Verbesserung und
Verstärkung des Oberbaues: Sofern eine Erhöhung des Bau
kontos wegen der im Laufe der Zeit eingetretenen Verbesserungen
der Oberbauanlage zulässig erklärt würde, so wären dafür eventuell
die ursprünglichen Oberbauanlagekosten in der Baurechnung ab
zuschreiben.
b. Bezüglich der Reinertragsberechnung: Wenn das Bundes
gericht hierüber von den Ansichten des Bundesrates abweichen
und finden sollte, daß bei der Reinertragsberechnung noch andere
Posten, als die im Bundesratsbeschlusse aufgeführten, zu berück
sichtigen seien, so wäre eine grundsätzliche Abänderung des
Bundesratsbeschlusses vorzunehmen und es wären eventuell der
Reinertragsrechnung folgende weitere Posten beizufügen:
a. Einnahmen:
- Der Ertrag der verfügbaren Kapitalien;
- Kursgewinne und Provisionen;
- Zuschüsse aus den Spezialfonds.
b. Ausgaben:
- Kursverluste, Finanzunkosten und Provisionen;
- Einlagen in die Spezialfonds
- Tilgung alter Verluste, welche während der zehnjährigen
für den Rückkauf maßgebenden Periode effektiv abgeschrieben wor
auf den Zeitpunkt des Entstehungs
den sind, ohne Rücksicht
grundes der Abschreibung;
4. Sämtliche Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, mit Inbe
griff der außerordentlichen Beiträge an die Hülfskasse zur Deckung
des vor der zehnjährigen Periode entstandenen versicherungstech
nischen Defizits.
Eventuell werde die Einstellung aller dieser Posten in die
Reinertragsrechnung ausdrücklich beantragt, wogegen denn auch
sämtliche Aktiven der Bahngesellschaft beim Rückkauf an den
Bund überzugehen hätten.
Endlich werde für den Fall, daß wider Erwarten der Bund
pflichtig erklärt würde, die bestehenden Anleihen zu übernehmen,
beantragt, es sei festzustellen, daß bei den Anleihen, welche zu
mehr als 3¼
zu verzinsen sind, ein entsprechender Abzug
von der Rückkaufsentschädigung zu machen sei, und zwar in dem
Sinne, daß die Differenz zwischen 3½ % und dem höhern
Zinsfuß zu kapitalisieren und in Abzug zu bringen wäre, sowie
ferner, daß Anleihen, welche nach Ablauf der zehnjährigen Rech
nungsperiode aufgenommen werden sollten, unter allen Umständen
von der Übernahme ausgeschlossen seien.
D. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An
trägen fest.
E. Nachdem das Urteil des Bundesgerichtes vom 18./21.
Januar 1899 betreffend Festsetzung der Grundsätze für die Be
rechnung des konzessionsmäßigen Reinertrages und Anlagekapitals
der Schweizerischen Centralbahn gefällt und zugestellt
worden war, setzte der Instruktionsrichter den Parteien eine Frist
an zur Erklärung, ob und inwieweit sie die ursprünglich gestellten
Rechtsbegehren aufrecht erhalten, oder als durch jenes Urteil er
ledigt betrachten. Die Parteien haben hierauf ihre Erklärungen
abgegeben; das Resultat derselben ist, wie beidseitig anerkannt
wird, gegenüber dem Bundesratsbeschluß vom 11. Januar 1898,
folgendes:
Abschnitt I. Anlagekapital.
Ziffer 2 Satz 2 betreffend den Bestand der Materialvorräte
bei Übergabe der Bahn fällt für das gegenwärtige Verfahren weg.
Im übrigen halten beide Parteien ihre Anträge aufrecht.
Man ist einverstanden, daß die Gotthardbahnsubvention kein
konzessionsmäßiges Objekt des Rückkaufes bildet und mithin nicht
zum Anlagekapital gehört im Sinne der Urteilsmotive, Seite 53 ff.
Abschnitt II. Erneuerungsfonds
fällt dahin; dagegen hält die Nordostbahn an ihrem Antrage
(Seite 73 der Rekursschrift) fest, daß der Erneuerungsfonds beim
Rückkauf nur in Betracht kommen könne, soweit es sich um kon
zessionsgemäße Abzüge handelt.
Abschnitt III. Reinertrag.
Zu Satz 2 hält die Nordostbahn an ihrem Antrag auf Seite
82, IV der Rekursschrift betreffend Berechnung des zehnjährigen
durchschnittlichen Reinertrages fest.
a. Betriebseinnahmen.
Ziffer 1. Erhält die im Urteilsdispositiv II a in Sachen der
Schweizerischen Centralbahn gegen den Bund enthaltene Fassung.
Ziffer 2 fällt weg. Die Nordostbahn wünscht dagegen, daß der
Vormerk auf Seite 55 der Motive des Urteils in Sachen
Schweizerische Centralbahn gegen den Bund ins Urteilsdispo
sitiv aufgenommen werde.
Ziffer 3. Die Nordostbahn hält an ihrem Antrag auf Strei
chung dieser Ziffer fest.
Ziffer 4. Die Nordostbahn hält an dem beantragten Zusatz
fest: mit Einschluß derjenigen für den Betrieb ganzer Linien.
Ziffer 5. Der Zusatz im Urteilsdispositiv 1 c 4 ( mit Inbe
iff solcher, welche erst nachträglich zur Verrechnung gelangen
wird von der Nordostbahn auch für sich in Anspruch genommen.
Sodann gehen die Parteien mit der Beifügung zweier neuer
Ziffern einig:
6. Die Zinsen auf den monatlichen Betriebsüberschüssen bis
Ende des Jahres, unter Abrechnung der Zinsen von Vorschüssen,
welche etwa die Gewinn und Verlustrechnung gemacht haben
sollte (Urteilsdispositiv I c 1).
7. Kursgewinne auf fremden Valuten, soweit sie sich bei Be
triebseinnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben (Urteils
dispositiv II b).
Ferner beantragt die Nordostbahn Aufnahme einer Bestimmung,
wonach die jährliche Vergütung der Schweizerischen Centralbahn
an die Nordostbahn für die Abtretung der Linie Zofingen Suhr
Aarau unter die Betriebseinnahmen eingestellt werde.
b. Betriebsausgaben.
Ziffer 1. Erhält die im Urteilsdispositiv II a enthaltene
Fassung.
Sodann hält die Nordostbahn an ihrem Zusatzantrage (Seite
81 der Rekursschrift) fest:
Mit Einschluß der Verzinsung der konsolidierten Anleihen und
der Subventionen, wogegen die betreffenden Schuldkapitalien beim
Rückkauf ohne Anrechnung auf die Rückkaufsentschädigung auf
den Bund übergehen.
Ziffer 2. Die Nordostbahn hält an ihrem Antrag auf Strei
chung dieser Ziffer fest.
Ziffer 3 fällt weg.
Ziffer 4. Streichung der Schlußworte: Beiträge an Straßen,
Brücken und dergleichen, und Ersetzung durch: Beiträge zum
Unterhalt von Straßen, Brücken u. dgl. soweit sie im Interesse
des Bahnbetriebes erfolgen (Urteilsdispositiv I 3 c).
Demgemäß beantragt die Nordostbahn, es sei ausdrücklich zu kon
statieren, daß ihr Beitrag von 50,000 Fr. an die Erstellungs
kosten der Aarebrücke bei Döttingen (Rekursschrift, Seite 97 IV)
zum Anlagekapital gehöre.
Ferner hält die Nordostbahn an ihrem Antrag auf Streichung
der Verwendungen für technische Vorstudien fest, da der Posten
zum Anlagekapital gehöre.
Ziffer 5. Nicht bestritten.
Als neue Ziffer kommt hinzu:
6. Kursverluste auf fremden Valuten, soweit sie sich bei Be
triebseinnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben (Urteils
dispositiv II b).
Dagegen fallen für den konzessionsgemäßen Reinertrag nicht
in Betracht:
a. Einnahmen.
Ziffer 1. Nicht bestritten.
Ziffer 2. Bekommt folgende Fassung (s. oben III, a 6): Der
Ertrag der verfügbaren Kapitalien, mit Ausschluß der Zinsen
auf den monatlichen Betriebsüberschüssen bis Ende des Jahres.
Ziffer 3. Bekommt folgende Fassung (s. oben III a 7): Kurs
gewinne mit Ausschluß solcher auf fremden Valuten, soweit sie
sich bei Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben,
und Provisionen.
Ziffer 4. Nicht bestritten.
Ziffer 5. Die Nordostbahn wiederholt ihren Antrag auf Strei
chung bezüglich Ausschluß des Erneuerungsfonds.
Ziffern 6, 7 und 8. Nicht bestritten.
b. Ausgaben.
Ziffer 1. Nicht bestritten.
Ziffer 2. Bekommt folgende Fassung: Kursverluste mit Aus
schluß solcher auf fremden Valuten, soweit sie sich bei Betriebs
einnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben, Finanzkosten
und Provisionen (Urteilsdispositiv II b, siehe oben III b 6).
Ziffer 3. Die Nordostbahn wiederholt ihren Antrag auf Strei
chung.
Ziffer 4. Die Nordostbahn hält fest an ihrem Antrag auf
Streichung bezüglich Ausschluß des Erneuerungsfonds.
Ziffern 5 9. Nicht bestritten.
Abschnitt IV. Abzüge von der Rückkaufsentschädigung.
Fällt nicht in das gegenwärtige Verfahren.
F. An dem vom Instruktionsrichter angeordneten Rechtstage
haben die Parteien über einzelne bestrittene Punkte weitere Er
klärungen abgegeben:
- Sie erklärten sich damit einverstanden, daß in Abschnitt I
(Anlagekapital) des Bundesratsbeschlusses vom 11. Januar 1898
Ziff. 1 nach den Worten und Objekte beigefügt werde: so
wohl des eigenen Netzes der Nordostbahn als ihrer Anteile an
den Gemeinschaftsbahnen.
- Ferner erklärten sie sich damit einverstanden, daß Satz 2
dieses Abschnittes, den Bestand der Materialvorräte anbelangend,
sowie Abschnitt IV (Abzüge von der Rückkaufsentschädigung) für
das gegenwärtige Verfahren nicht in Betracht falle, und daß
ferner der im Urteilsdispositiv I c 4 in Sachen der Schweizeri
schen Centralbahn gegen Bund enthaltene Zusatz zu Ziffer 5 der
Betriebseinnahmen ( mit Inbegriff solcher, welche erst nachträg
lich zur Verrechnung kommen ) als selbstverständlich nicht auf
genommen zu werden brauche, ebensowenig wie ein entsprechender
Zusatz bei den Betriebsausgaben.
3. Die Vertreter der Nordostbahn erklärten sich mit dem Schluß
satz in Abschnitt I (Anlagekapital) des Bundesratsbeschlusses
vom 11. Januar 1898: Nicht zum Anlagekapital im Sinne
der Konzessionen gehören u. s. f. einverstanden, mit Ausnahme
des Passus: zu amortisierende Verwendungen.
4. Zu den Rekursanträgen betreffend das Anlagekapital er
klärten die Vertreter des Bundesrates:
ad 1 cc. Der Bundesrat gebe den Zusatz: auch für größere
Ergänzungsbauten im Sinne des Art. 5 des Rechnungsge
setzes zu;
ad 1 ff. gebe er zu, daß, soweit es sich um Ergänzungs
und Neuanlagen im Sinne von Art. 5 des Rechnungsgesetzes
handle, diese zum Anlagekapital gehören; soweit es sich nicht um
solche Anlagen handle, werde der Antrag der Rekurrentin be
tritten.
5. Zu dem von der Nordostbahn gestellten Antrag, daß Kon
zessionsgebühren nicht zu den Betriebsausgaben gerechnet werden
sollen, bemerkten die Vertreter des Bundesrates, dieser habe das
gegenteilige Begehren gestellt, und beharre auf demselben.
Sodann sprachen sich die Parteien noch näher über den von
der Nordostbahn beantragten Zusatz zu Ziff. 4 der Betriebs
einnahmen (mit Einschluß derjenigen für den Betrieb ganzer
Linien) aus, sowie über den Antrag der Nordostbahn betreffend
Aufnahme einer Bestimmung, wonach die jährliche Vergütung der
Schweizerischen Centralbahn an die Nordostbahn für die Abtretung
der Linie Aarau Suhr Zofingen unter die Betriebseinnahmen ein
gestellt werde. Die Vertreter des Bundesrates beantragten Abwei
ung beider Anträge, während die Nordostbahn darauf beharrte.
G. Mit dem Antrag der Rekurrentin bezüglich der jährlichen
Vergütung für die Abtretung der Linie Aarau Suhr Zofingen
befassen sich sodann noch eine weitere Eingabe der Rekurrentin
vom 5. Juni und des Rekursbeklagten vom 10. Juni 1899.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Ein großer Teil der Rechtsfragen, welche bei der Entschei
dung über den vorliegenden Rekurs zu lösen sind, erledigt sich
durch den Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil vom 18./21.
Januar d. J. in Sachen der Schweizerischen Centralbahngesellschaft
gegen den Bund betreffend Feststellung der Grundsätze für die
Berechnung des konzessionsmäßigen Reinertrags und Anlage
kapitals der Schweizerischen Centralbahn . Denn der Bundesrats
beschluß, gegen den sich der Rekurs der Nordostbahn richtet,
stimmt inhaltlich (abgesehen von einem einzigen, den vorliegen
den Rekurs nicht berührenden Posten der Reinertragsrechnung
die jährliche Vergütung der Schweizerischen Centralbahn an
die Nordostbahn für die Abtretung der Linie Zofingen Suhr
Aarau betreffend ) genau überein mit demjenigen, welcher den
Gegenstand des vom Bundesgericht entschiedenen Rekurses der
Schweizerischen Centralbahn bildete. Wie die beiden Bundesrats
beschlüsse in Anwendung der nämlichen Gesetzesbestimmung (Art.
20 Abs. 3 des Bundesges. über das Rechnungswesen der Eisen
bahnen vom 27. März 1896) erlassen worden sind, so handelt
es sich bei beiden Rekursen auch um das gleiche Rechtsmittel, und
es treffen daher, was die Kompetenz des Bundesgerichts
anbelangt, die grundsätzlichen Ausführungen in dem citierten Urteil
vom 18./21. Januar 1899 ohne weiteres auch auf den vorlie
genden Fall zu. Eine Verschiedenheit besteht nur insofern, als
hier die Gründe, aus welchen das Bundesgericht beim Rekurse
der Schweizerischen Centralbahn auf die Festsetzung der Grund
sätze zur Berechnung des konzessionsmäßigen Anlagekapitals zur
Zeit nicht eingetreten ist, nicht bestehen, so daß sich die Entschei
dung im vorliegenden Fall, in Abweichung von dem Urteil in
Sachen der Schweizerischen Centralbahn, auch auf diesen Abschnitt
des bundesrätlichen Beschlusses zu erstrecken hat. Dagegen sind
auch hier alle Fragen, welche die Abzüge von der Rückkaufs
entschädigung beschlagen, dem in Art. 21 des Rechnungsgesetzes
von 1896 bezeichneten späteren Verfahren vorzubehalten.
- Erledigt durch das bundesgerichtliche Urteil vom 18./21.
Januar d. J. ist sodann, was die materielle Seite der Streitsache
angeht, zunächst die Frage nach den Rechtsquellen, aus denen
die Entscheidung über die hier festzustellenden Grundsätze zu schöpfen
ist. In jenem Urteil hat sich das Bundesgericht auf den Stand
punkt gestellt, daß das Rechnungsgesetz vom Jahre 1896 den
Konzessionen nicht derogiere, und an diesem Standpunkt ist fest
zuhalten. Demgemäß bilden einzig die Konzessionen die Basis für
die Entscheidung der vorliegenden Streitsache.
3. Nun sehen die Konzefsionen der Nordostbahn bis zum
Jahr 1888, wie diejenigen der Centralbahn, die Berechnung der
Entschädigung für den Rückkauf vor Ablauf der Konzessions
dauer alternativ nach dem Reinertrag oder dem Anlagekapital
vor. Die Entschädigung, welche der Bund als Käufer zu bezahlen
hat, soll nach dem durchschnittlichen Reinertrag derjenigen 10 Jahre
berechnet werden, die dem Zeitpunkte, in welchem er den Rückkauf
erklärt, unmittelbar vorangehen; sie soll aber in keinem Falle
weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen.
In Anlehnung an die im Bundesratsbeschluß vom 11. Januar
1898 und sodann auch in den Parteischriften befolgte Reihen
folge sind in erster Linie die Grundsätze für die Berechnung der
Rückkaufsentschädigung nach dem Anlagekapital festzustellen.
Die Konzessionen sprechen sich darüber nicht näher aus, was
unter dem Anlagekapital, das als Basis für die Berechnung der
Rückkaufssumme dienen soll, zu verstehen sei. Ebenso fehlt eine
allgemein gültige Begriffsbestimmung in der Wissenschaft, auf die
in Ermangelung einer nähern Umschreibung im Gesetze abgestellt
werden könnte. An sich kann der Ausdruck Anlagekapital zweierlei
bedeuten: einmal den Inbegriff der Vermögenswerte, welcher in
den Anlagen einer wirtschaftlichen Unternehmung verkörpert
ist, das Kapital, welches diese Objekte vermöge ihrer Beschaffen
heit und Ertragsfähigkeit repräsentieren (objektiver Wert); dann
aber auch den Inbegriff der Vermögenswerte, welche zum Zwecke
der Herstellung bezw. Anschaffung dieser Objekte aufgewendet,
angelegt, worden sind. Es besteht nun unter den Parteien kein
Streit, und kann in der That nicht zweifelhaft sein, daß die
Konzessionen den Ausdruck Anlagekapital im letzteren Sinne
verwenden, daß sie darunter also nicht sowohl das Kapital ver
stehen, welches thatsächlich in der Bahn verkörpert ist, sondern
vielmehr das Geldkapital, welches zur Herstellung der Bahn
aufgewendet wurde. In den seit 1872 erteilten Konzessionen ist
denn auch der Ausdruck das ursprüngliche Anlagekapital durch
die Wendung: die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten
der bestehenden Einrichtungen ersetzt worden, und die Par
teien anerkennen, daß durch diese abweichende Ausdrucksweise keine
materielle Anderung am Inhalt der Rückkaufsbestimmungen be
zweckt und bewirkt worden sei. Wenn die Konzessionen nicht vom
Anlagekapital schlechthin, sondern vom ursprünglichen Anlage
kapital reden, so hat dies, wie der Bundesrat selbst anerkennt,
nicht den Sinn, daß bloß die Kosten der ursprünglichen, im Zeit
punkt der Inbetriebsetzung der Bahnlinien vorhandenen Anlagen
in Betracht fallen, im Gegensatz zu erst später erstellten; son
dern es wird damit der Gegensatz der wirklichen ursprünglichen
Anlagekosten zu dem Erstellungskostenpreis zur Zeit der Über
nahme durch den Bund hervorgehoben (wie derselbe beim Rückkauf
im 99. Jahre zu ermitteln wäre), und betont, daß der Selbst
kostenpreis der Rückkaufsobjekte und nicht der Betrag, den
die Erstellung dieser Objekte im Zeitpunkt der Übernahme durch
den Bund kosten würde, zu vergüten sei. Bei der Feststellung der
Grundsätze, nach denen das Anlagekapital im Sinne der Konzes
sionen festgesetzt werden soll, handelt es sich somit um die Dar
legung der Normen, von denen die Berechnung der Anlagekosten
beherrscht wird; es sind die Gesichtspunkte zu bestimmen, von
welchen aus zu beurteilen ist, welche Kosten, die bei der Durch
führung der Bahnunternehmung überhaupt ergangen sind, zu den
Anlagekosten gerechnet werden dürfen.
4. Als wegleitend für diese Bestimmung muß nun vor allem
die Erwägung Platz greifen, daß die in Art. 20 des Rech
nungsgesetzes vorgeschriebene Festsetzung des Anlagekapitals zu
dem gleichen Zwecke erfolgt, wie die Festsetzung des konzessions
mäßigen Reinertrages, nämlich zur Ermittelung des Aquivalentes
für das Rückkaufsobjekt. Wenn auch die Berechnungsart, nach
welcher die dem Bunde obliegende Leistung sich nach der Größe des
Anlagekapitals bestimmt, von den Regeln, wie im Verkehr bei
Kaufsgeschäften Leistung und Gegenleistung gegen einander abge
wogen zu werden pflegen, abweicht, indem sie zu Gunsten der
Bahngesellschaften von dem wirklichen Verkaufswerte des Kauf
gegenstandes absieht, so handelt es sich dabei grundsätzlich gleich
wohl um die Ermittelung eines Aquivalents für die Überlassung
des Rückkaufsgegenstandes. Wie die Festsetzung des konzessions
mäßigen Reinertrages die Aufstellung einer Sonderbilanz er
fordert, welche nur diejenigen Faktoren umfaßt, die sich auf den
Betrieb der dem Rückkauf unterliegenden Linien beziehen, und
welche alle übrigen, die Verfolgung des Gesellschaftszweckes be
treffenden Geschäftsvorgänge ausschließt (s. Urteil des Bundes
gerichts in Sachen der Schweizerischen Centralbahn gegen den
Bund vom 18./21. Januar 1899 Erw. 2), so ist demnach auch
hier von den persönlichen Schuldverhältnissen des Bahneigentümers
gänzlich abzusehen, und zur Ermittelung der Anlagekosten eine
Sonderrechnung aufzustellen, bei welcher alle Geschäftsvorgänge,
welche die Finanzverhältnisse der Bahngesellschaft im allgemeinen
betreffen, außer Betracht fallen.
5. Hievon ausgegangen können nun diejenigen Aufwendungen,
welche die Rekurrentin unter dem Begriff Anlagekosten im
weiteren Sinne zusammengefaßt hat, zum Teil gar nicht,
und zum Teil nur bedingt als Anlagekapital im Sinne der Kon
zessionen angesehen werden. Als nicht zum Anlagekapital gehö
rend erscheinen ohne weiteres die von der Rekurrentin angeführten
Geldbeschaffungskosten bei Emissionen von Aktien und An
leihen, und die Kursverluste auf Anleihen. Denn diese
Kosten und Verluste betreffen lediglich die zufälligen Vermögens
verhältnisse des Inhabers der Bahn; sie beruhen darauf, daß
dieser zur Erreichung des Gesellschaftszweckes fremdes Kapital in
Anspruch nimmt, also auf einer Thatsache, die nach dem Gesagten
für die Bemessung der Rückkaufsentschädigung vollständig irrele
vant ist. Inwieweit die Ausgaben, welche die Rekurrentin unter
dem Titel Gründungskosten aufführt, als Anlagekosten zu
betrachten seien, hängt von den Umständen des einzelnen Falles
ab. Sie können als Bestandteil des Anlagekapitals erscheinen,
insofern nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, daß sie für die
Ermöglichung der Bahnbaute notwendig gewesen seien, oder bei
derselben nützliche Verwendung gefunden haben. Soweit diese Vor
aussetzung zutrifft, gehören sie zu dem Anlagekapital;
soweit
sie dagegen nicht zutrifft, handelt es sich um Auslagen, welche
lediglich die persönlichen Vermögensverhältnisse der Bahngesellschaft
angehen und daher für die Festsetzung der Rückkaufsentschädigung
nicht in Betracht fallen können.
6. Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, daß zum
Anlagekapital im Sinne der Konzessionen nur diejenigen Auf
wendungen und Ausgaben gerechnet werden können, welche zur
Herstellung der Bahn samt Zubehörden bezw. deren Anschaf
fung erfolgen, nicht aber auch diejenigen, welche dazu gemacht
werden, um das hiefür erforderliche Kapital beizubringen,
wäre es dagegen nicht gerechtfertigt, einen prinzipiellen Unter
schied zwischen den Verwendungen und Auslagen zu machen,
welche speziell für die Herstellung der die Bahnanlage samt Zu
behörde darstellenden körperlichen Objekte stattfinden, und den
jenigen, welche die Bahnbaute neben der eigentlichen Bauthätigkeit
ür jeden Inhaber der Natur der Sache nach mit sich bringt.
Vielmehr gehören zum Anlagekapital alle Aufwendungen, die
der Inhaber der Bahn, mit welchem der Bund das Rückkaufs
geschäft abschließt, auf das Kaufsobjekt zum Zwecke der Erstel
lung und Anschaffung und überhaupt im Interesse desselben ge
macht hat. Unter das Anlagekapital fallen demnach unzweifelhaft
auch die Bauzinsenz denn dieselben gehören zu den Aufwendun
gen, die die Erstellung der Bahnbaute mit sich bringt und die
unabhängig sind von den zufälligen Vermögensverhältnissen des
Eigentümers der Bahn, sondern zu den normalen Ausgaben jeder
Herstellung einer Bahnanlage gehören. Die Einbeziehung der
Bauzinsen unter das Anlagekapital ist denn auch vom Bundesrat
grundsätzlich nicht bestritten. Derselbe macht gegenüber dem An
trag der Rekurrentin (Rekursantrag betr. Anlagekapital 1 cc)
die Bauzinsen unter das Anlagekapital aufzunehmen, lediglich
einen Vorbehalt mit Bezug auf die Frage, was unter den Er
gänzungsarbeiten, für welche sie ebenfalls zu berechnen sind, ver
standen werden dürfe (s. darüber unten Erwägung 9). Ebenso an
erkennt der Bundesrat mit Recht, daß zum Anlagekapital gehören:
Organisations und Verwaltungskosten, sowie tech
nische und administrative Bauleitungskosten, welche mit
der Anlage der Bahn und der Einrichtung zum Betriebe, sowie
mit spätern Erweiterungsbauten im Zusammenhang stehen, und
bestreitet den diesbezüglichen Rekursantrag (Anlagekapital: 1 bb)
nur insoweit, als er sich auf solche Organisations , Verwaltungs
und Bauleitungsarbeiten bezieht, die nach der Betriebseröffnung
einer Bahn bei Ergänzungs und Neuanlagen vorgenommen
werden, und für welche keine eigentlichen Auslagen erwachsen.
Den letztern Punkt betreffend macht er geltend, wenn diese
Verrichtungen von Beamten und Angestellten besorgt werden,
welche so wie so für andere Funktionen da seien, ohne daß
weiteres Hülfspersonal dafür nötig werde, oder daß überhaupt
mehr Gehalte ausbezahlt werden müssen, als dies ohnehin der
Fall wäre, so werden eben die Selbstkosten des betreffenden Ob
jektes durch diese Verrichtungen nicht erhöht, und es könne daher
aus diesem Grunde eine entsprechende Belastung des Baukontos
nicht stattfinden, auch wenn an und für sich die betreffende
Leistung einen Kapitalwert repräsentiere. Hierauf kann jedoch
nicht abgestellt werden. Eine Verwendung auf die Erstellung und
Einrichtung der Bahn ist nicht bloß insoweit vorhanden, als da
für bares Geld ausgelegt wird, es kann darunter auch eine
Arbeitsleistung verstanden werden, für welche der Unternehmer
keine besonderen Auslagen zu machen hat. Wenn der Unterneh
mer Arbeiten zur Herstellung und Einrichtung der Bahnanlage
durch Arbeitskräfte vornehmen läßt, die er ohnehin zur Verfügung
hat, so dürfen diese Verwendungen grundsätzlich nicht anders be
handelt werden als diejenigen, die ihm eine besondere Ausgabe
verursachen, und es ist deshalb da, wo die genannten nach der
Betriebseröffnung stattgefundenen Ergänzungs und Neubauten
von dem schon vorhandenen Dienstpersonal ausgeführt werden,
ein verhältnismäßiger Anteil der Dienstkosten auf Baurechnung zu
nehmen.
7. Auch die Leistungen, welche die Gesellschaft gemacht
hat, um sich von lästigen Konzessionsbestimmungen zu
befreien oder die Bewilligung einer Umänderung zu
erhalten, sind nach dem aufgestellten Grundsatz nicht ohne wei
teres von der Einbeziehung in das Anlagekapital auszuschließen.
Wenn es sich dabei auch nicht um eigentliche Herstellungskosten
der Bahn handelt, so können solche Leistungen immerhin im
teresse der Bahnanlage, z. B. um Ersparnisse auf Bau oder
Betrieb derselben zu erzielen, gemacht worden sein, und soweit dies
der Fall ist, hat man es mit Aufwendungen zu thun, welche
nicht sowohl die finanziellen Verhältnisse des Bahneigentümers
im allgemeinen, als speziell das Rückkaufsobjekt angehen und
daher bei Berechnung des für dieses zu bestimmenden Kaufpreises
in Anschlag gebracht werden müssen. Der Rekursantrag Ziff.
1 aa (das Anlagekapital betreffend), daß auf Baukonto genom
men werden: Leistungen, welche die Gesellschaft gemacht hat, um
sich von lästigen Konzessionsbestimmungen zu befreien oder die
Bewilligung einer Traceänderung zu erhalten, ist demnach in
dem Sinne gutzuheißen, daß derartige Auslagen zu den Anlage
kosten zu zählen sind, soweit sie im Interesse der Bahnanlage
erfolgen.
8. Aus dem Begriff des Anlagekapitals als Inbegriff der
Aufwendungen auf das Rückkaufsobjekt folgt ferner, daß zu dem
selben nicht gezählt werden kann der Bauwert untergegange
ner oder beseitigter Bahnanlagen. Auch die Nordostbahn
will den Bauwert solcher beim Rückkauf nicht mehr vorhandener
und daher dem Rückkaufsgeschäft nicht unterliegender Objekte
nicht schlechthin als mitbestimmend für die Höhe der Rückkaufs
entschädigung betrachtet wissen, sondern nur soweit die Beseitigung
durch vermehrte Verkehrsbedürfnisse veranlaßt worden ist. Diese
Unterscheidung ist jedoch rein willkürlich: wenn ausnahmsweise
das Interesse der Bahnanlage als eines Mittels zur Ausführung
des Transportgewerbes nicht nur die Erstellung neuer oder Er
weiterung bestehender Einrichtungen, sondern die Beseitigung einer
früher einmal erstellten Anlage erfordert hat, so könnte dieser
Umstand höchstens dazu führen, die Kosten der Beseitigung
soweit sie thatsächlich den Wert der Bahn erhöht hat, dem
Anlagekapital zuzuschreiben, nicht aber die Kosten der ehemaligen
Erstellung. Auch da, wo ehemalige Anlagen infolge vermehrter
Verkehrsbedürfnisse beseitigt worden sind, ist somit die Situation
mit Rücksicht auf die Bemessung von Leistung und Gegenleistung
beim Rückkauf dieselbe, wie wenn gewisse Anlagen, die der Eigen
tümer der Bahn einmal erstellt hat, aus irgend welchen andern
Gründen nicht mehr vorhanden sind, und deshalb nicht Gegen
stand des Rückkaufs bilden können. Steht daher fest, daß unter
dem nach den Konzessionsbestimmungen zu vergütenden Anlage
kapital nur solche Aufwendungen zu verstehen sind, welche auf
das Rückkaufsobjekt gemacht worden sind, so kann der Bauwert
untergegangener Anlagen unter keinen Umständen diesem Anlage
kapital zugezählt werden.
Übrigens ergiebt sich die Unhaltbarkeit des Standpunktes der
Rekurrentin auch daraus, daß unter dem nach den Konzessionen
zu vergütenden Anlagekapital, wie sie selbst anerkennt, die nach
gewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrich
tungen zu verstehen sind, womit unzweideutig die Rücksichtnahme
auf Anlagen, welche zur Zeit des Rückkaufs nicht mehr bestehen,
ausgeschlossen, und die von der Rekurrentin vertretene Ansicht
widerlegt ist, daß bei der Festsetzung des Anlagekapitals verschie
dene Epochen in der Lebensdauer der Bahn kumulativ berücksichtigt
werden können.
Irrtümlich wäre es dagegen allerdings, aus dem bezeichneten
Begriff des Anlagekapitals folgern zu wollen, daß überhaupt nur
Aufwendungen auf solche Anlagen in Betracht kommen können,
in welchen die Gefellschaft juristisches Eigentum erworben hat.
Die Nordostbahn macht geltend, sie habe an die Errichtung
von Brücken, Straßen, Nebenbahnen u. dgl. Subven
tionen à fonds perdu geleistet, und sei auch heute noch zu
andern solchen Subventionen bedingt verpflichtet; sie verlangt, daß
die schon geleisteten Subventionen dieser Art zum Anlagekapital
gerechnet werden, und daß der Bund auch für die Aufwendungen,
welche in Erfüllung oder zur Ablösung der noch bestehenden
Subventionsverpflichtungen gemacht werden müssen, Ersatz leiste,
oder daß er bei Übernahme der Bahn auch diese Verpflichtungen
mit übernehme. Wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in
Sachen der Schweizerischen Centralbahn gegen den Bund vom
18./21. Januar 1899 ausgeführt hat, können solche Beiträge
von den Bahngesellschaften aus verschiedenen Beweggründen ge
leistet werden, entweder aus reiner Freigebigkeit, oder im Interesse
der allgemeinen Finanzverwaltung, oder auch speziell im Interesse
des Bahnbetriebes, z. B. als Ersatz für eigene Einrichtungen,
die derselbe sonst erheischen würde. Trifft der letztere Fall zu,
charakterisieren sich die daherigen Leistungen der Gesellschaft
nützliche Aufwendungen für die eigene Bahnanlage, also
Aufwendungen, die im Interesse des Rückkaufsobjektes
statt
finden, und müssen deshalb auch bei der Bestimmung des
Kaufpreises für das letztere in Betracht fallen. Entscheidend ist,
ob die betreffenden Aufwendungen zur Herstellung von Objekten
erfolgten, welche, wenn sie im Eigentum des Bahninhabers stän
den, als Bahnanlagen zu betrachten wären; dienen sie in dauern
der Weise den Interessen der Bahn, so ist es gleichgültig, ob
jene Objekte auch rechtlich, als Eigentum des Inhabers der Bahn,
der Bahnanlage einverleibt werden. Für den Wert eines Vermö
gensgegenstandes können auch rein thatsächliche Verhältnisse, die
mit demselben in keinem besonderen rechtlichen Nexus stehen, be
stimmend sein, und der Umstand, daß ein Rechtsanspruch auf den
Fortbestand solcher thatsächlichen Verhältnisse nicht besteht, wird
namentlich da nicht entscheidend in die Wagschale fallen können
wo schon nach dem allgemeinen Lauf der Dinge auf die Dauer
eines einmal geschaffenen faktischen Zustandes gerechnet werden kann.
Dies ist aber gerade bei Anlagen, für welche die in Rede stehenden
Subventionen gegeben worden, der Fall. Analog dem Entscheide,
welchen das Bundesgericht in seinem Urteile vom 18./21. Januar
1899 über die Behandlung dieser Subventionen rücksichtlich der
Reinertragsberechnung gefällt hat, ist demnach in Bezug auf das
Anlagekapital zu sagen, daß zu diesem Subventionen für Brücken,
Straßen, Nebenbahnen u. dgl. (mit Einschluß der diesbezüglichen
von der Nordostbahn noch zu erfüllenden Verpflichtungen) insofern
gehören, als sie im Interesse der Bahnanlage gemacht, bezw.
versprochen worden sind.
9. Bloße Erneuerungskosten bilden keinen Bestandteil des
Anlagekapitals, sondern gehören in die Betriebsrechnung, wohl
aber sind dem Anlagekapital beizuzählen Aufwendungen für
Erweiterung und für wesentliche Verbesserungen der bisherigen
Anlagen. Ob nach der Rechnungsführung der Bahnen die betref
fenden Verwendungen vom Betriebe bestritten oder auf Baukonto
getragen worden seien, kann für die Frage, wie sie anläßlich der
Feststellung des konzessionsgemäßen Anlagekapitals zu klassi
fizieren seien, nicht entscheidend sein. Der Bundesrat anerkennt
denn auch, daß die in dem Rekursantrag 1 ff genannten, vom
Betriebe bestrittenen Verwendungen auf Erweiterung und Ver
besserung der Bahnanlagen unter das Anlagekapital fallen,
sofern es sich um Ergänzungs und Neuanlagen im Sinne
von Art. 5 des Rechnungsgesetzes handelt. Nach Art. 5 des
Rechnungsgesetzes dürfen nach Eröffnung des Betriebes die Kosten
der Ergänzungs und Neuanlagen oder der Anschaffung von Be
triebsmaterial dem Baukonto nur belastet werden, wenn dadurch
eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden
Anlagen und Einrichtungen im Interesse des Betriebes erzielt
wird. Diese Bestimmung ist innerlich durchaus begründet; denn
Ergänzungs und Umbauten, welche die bestehenden Anlagen
nicht vermehren oder nicht wesentlich verbessern, fallen eben ihrer
Natur nach unter den Begriff von Aufwendungen für die Unter
haltung der bestehenden Anlagen, und sind deshalb durch den
Betrieb zu bestreiten. Dies haben die Bahngesellschaften übrigens
selbst anerkannt, indem sie in ihrer Eingabe zum Entwurfe des
Rechnungsgesetzes von 1883 der in Rede stehenden Bestimmung
beipflichteten, und sodann in ihrer Eingabe zum Entwurf von
1895 nicht weiter bestritten. Der Rekursantrag 1 ff ist demnach
in dem Sinne gutzuheißen, daß vom Betrieb bestrittene Ver
wendungen auf Erweiterung und Verbesserung der Bahnanlagen
zum Anlagekapital gehören, insofern durch dieselben eine Ver
mehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen
und Einrichtungen im Interesse des Betriebes erzielt wird. Den
gleichen Vorbehalt hat der Bundesrat bezüglich der Bauzinsen
für größere Ergänzungsbauten (Rekursantrag 1 cc) ge
macht, von welchen bereits oben, Erwägung 6, die Rede war,
und es ist auch hier festzustellen, daß Bauzinse nur für solche
Ergänzungsbauten zu verrechnen sind, durch welche eine Vermeh
rung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen und
Einrichtungen im Interesse des Betriebs erzielt wurden.
Einen besondern Streitpunkt bilden die Aufwendungen, welche
für eine Verbesserung und Verstärkung des Oberbaues
gemacht worden sind. Anschließend an den Hinweis darauf, daß
diese Verwendungen nach der von den Bahnen selbst befolgten
Praxis von jeher aus dem Betrieb, bezw. dem Erneuerungsfonds
bestritten worden seien, behauptet der Bundesrat, daß die Anlage
kosten des derzeitigen Oberbaus, auch wo er objektiv wertvoller
sei als der ursprüngliche, den Kosten der ersten Oberbauanlage
wesentlich nachstehe. Die Rekurrentin hat diese Thatsache nicht in
Abrede gestellt. Aus derselben folgt, daß über die der Baurechnung
belasteten Kosten der erstmaligen Erstellung des Oberbaus hinaus
die Kosten für die spätere, bei Erneuerungen eingetreiene Ver
besserung und Verstärkung nicht zum Anlagekapital gerechnet
werden können. Wie bereits ausgeführt worden ist, geht es nicht
an, verschiedene Epochen der Lebensdauer der Bahnanlage kumu
lativ in Anschlag zu bringen. Ein und derselbe Bestandteil der
gesamten Anlage kann rücksichtlich der Herstellungskosten nur
einmal in Betracht fallen. Entweder ist die Vergütung, welche
der Bund zu leisten hat, zu berechnen nach den Herstellungs
kosten der gegenwärtigen Objekte, welche an Stelle der früheren,
nunmehr beseitigten, getreten sind, oder nach den Herstellungs
kosten der frühern, welche bisher an Stelle der nunmehr vor
handenen da waren. Die eine Berechnungsart schließt aber die
andere aus. Wenn daher die gegenwärtigen Objekte, welche an die
Stelle früherer, beseitigter, getreten sind, in Anschlag zu bringen
wären, so müßten die früheren, beseitigten, außer Betracht gelassen
werden. Dies will jedoch die Rekurrentin nicht. Sie schließt sich
dem eventuellen Antrag des Bundesrates, daß die Herstellungs
kosten der gegenwärtigen verbesserten Anlagen berechnet, und dafür
die ursprünglichen Oberbauanlagekosten in der Baurechnung ab
geschrieben werden, nicht an, sondern beharrt darauf, daß die
Kosten der ursprünglichen Anlage maßgebend seien, und von
diesem Standpunkt aus erscheint das Begehren um Berücksichti
gung der durch die Ersatzanlagen bewirkten Verbesserung und Ver
stärkung des Oberbaus als unbegründet.
10. Der letzte Posten, dessen Einbeziehung in die Bau
rechnung von der Rekurrentin beantragt wird, betrifft den
Fall, wo dem Bund als Rückkäufer nicht der erste Konzes
sionär, der die Bahn erstellt hat gegenübersteht, sondern
ein Rechtsnachfolger desselben, dem die Bahn mit Geneh
migung der Bundesversammlung auf Grundlage der ursprüng
lichen Konzession übertragen worden ist. Die Frage, was unter
dem ursprünglichen Anlagekapital im Sinne der Konzessionen
zu verstehen sei, stellt sich hier von einer andern Seite dar,
als bei den bisherigen Streitpunkten, indem es sich nicht so
wohl frägt, welcher Natur die Verwendungen seien, die den
Begriff des Anlagekapitals ausmachen, sondern von wem die
Verwendungen gemacht sein müssen. Am 18. Februar 1878 ist
nämlich vom Schweizerischen Bundesgericht auf das Begehren
betreibender Gläubiger die Zwangsliquidation über die National
bahngesellschaft ausgesprochen, und es sind infolgedessen die Bahn
strecken versteigert worden. Bei der Steigerung hat die Eidgenös
sische Bank die Ostsektion erworben (um 3,150,000 Fr.), ihre
durch die Steigerung und nachträgliche Vereinbarungen mit dem
Bundesrat und Bundesgericht erworbenen Rechte auf diese Bahn
strecke jedoch am 17. Juni 1880 durch Übereinkunft an die Nord
ostbahn abgetreten, worauf die Zufertigung direkt auf die Nordost
bahn stattfand. Die Nordostbahn behauptet nun, zu den von ihr
aus der Liquidation der Nationalbahn erworbenen Objekten gehören
nicht bloß die Bahnbauten, Grund und Boden und das Betriebs
material, sondern das, was dieses zum Rechtsbegriff einer schwei
zerischen Eisenbahn verbinde und stemple, nämlich die Konzessionen
der Nationalbahn. Es seien denn auch der Nordostbahn diese
ursprünglichen Konzessionen mit etwelchen, von ihr begehrten un
wesentlichen Modifikationen durch Bundesratsbeschluß ausdrück
lich übertragen worden; auch die vom Bundesgericht genehmigten
Steigerungsbedingungen übertragen ausdrücklich die sämtlichen
Konzessionen an die neuen Erwerber. Auf Grund dieser That
sachen und der geschehenen Bezahlung sei das Eigentum der
Nationalbahn auf die Nordostbahn übergegangen und seien die
Vorschriften des Art. 33 des Bundesgesetzes über die Zwangs
liquidation der Eisenbahnen erfüllt worden, welcher bestimme,
daß der Erwerber die Eisenbahn übernehme auf Grundlage der
Konzession, welche dem früheren Inhaber gegeben wurde, unter
Vorbehalt der Genehmigung 2c. Wenn nun der Bund die Na
tionalbahn zurückkaufe, so müsse er auch die für diese erteilte
Konzession auslösen, also mindestens das ganze Anlagekapital der
selben, d. h. das ganze von dem Rechtsvorfahr der Nordostbahn
veranlagte Kapital, und die seitherigen Verwendungen der letztern
zurückbezahlen. Denn speziell für die Berechnung des Rückkaufs
wertes erworbener Bahnen komme nur das Objekt und nicht
die Person des Eigentümers in Betracht. In der Replik bemerkt
die Nordostbahn dann noch, durch den Bundesratsbeschluß vom
22. Februar 1898 betreffend die Ankündigung des konzessions
gemäßen Rückkaufs gegenüber der Nordostbahngesellschaft seien die
Ausführungen der Rekursschrift über diesen Gegenstand heute nur
noch von praktischer Bedeutung für die gekündeten Linien Singen
Winterthur und Etzweilen Konstanz samt dem Zweiggeleise Emmis
hofen Kreuzlingen, welche zusammen die sog. Ostsektion der ehe
maligen Schweizerischen Nationalbahn bildeten. Bezüglich der
ehemaligen, nicht gekündeten Westsektion der Nationalbahn und
für Effretikon Hinweil und Sulgen Goßau seien die Ausführungen
in Rekurs und Replik als Rechtsverwahrung aufrecht erhalten.
Die Rekursbeantwortung anerkennt, daß die prinzipielle Rechts
stellung der Bahnen gegenüber dem Bund beim Rückkauf durch
solche Übertragungen von Konzessionen nicht verändert werde.
Auch die neuen Konzessionäre seien berechtigt, Ersatz der nach
gewiesenen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen zu ver
langen. Aber diese nachgewiesenen Anlagekosten können vernünf
tigerweise nur darin bestehen, was dieser Konzessionär selbst
ausgelegt habe, wie ja überhaupt bei allen Konzessionen das
Selbstkostenprinzip maßgebend sei.
Dieser letztern Ansicht muß beigetreten werden. Soweit es
um erworbene Bahnen handelt, ist die Konzessionserteilung an
die Rekurrentin überall unter Verweisung auf den Inhalt der
ursprünglichen Konzession erfolgt; d. h. die Konzession, welche
dem Ersteller der Bahn gegeben worden war, wurde auch gegen
über der Erwerberin als maßgebend erklärt. Diese Konzessionen
sehen aber, wie alle übrigen Konzessionen, welche der Nordostbahn
erteilt worden sind, den Fall, daß sich der Bund anläßlich des
Rückkaufs mit einem andern Rechtssubjekt als dem ursprünglichen
Konzessionär auseinanderzusetzen habe, nicht vor. Sie gehen von
der Voraussetzung aus, daß die Konzession nur für den ursprüng
lichen Konzessionär bestimmt sei, wie denn auch nach dem Bundes
gesetz über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen ohne die aus
drückliche Genehmigung des Bundes weder eine Konzession in
ihrer Gesamtheit, noch einzelne in derselben enthaltene Rechte oder
Pflichten in irgend welcher Form an einen Dritten übertragen
werden dürfen. Im Hinblick auf den ursprünglichen Konzessionär,
der dem Bunde gegenüber als Verkäufer auftritt, bedeutet es nun
aber offenbar das Gleiche, ob die Konzession bestimme, die Ent
schädigungssumme dürfe in keinem Falle weniger betragen als
das ursprüngliche Anlagekapital, oder ob sie bestimme, das Mi
nimum der Entschädigungssumme bestehe in der Summe, welche
der Eigentümer der Bahn, d. h. derjenige, welcher sie an den
Bund verkaufen muß, als Anlagekapital aufgewendet habe. Denn
es ist ja nicht gedenkbar, daß das Anlagekapital von einem andern
Rechtssubjekt beschafft werde, als eben vom Eigentümer. Für den
ursprünglichen Eigentümer der Bahn besagt also die Zusicherung
der bezeichneten Minimalentschädigung nicht mehr, als was der
Bundesrat unter derselben versteht, d. h. daß ihm vergütet werde,
was er selbst als Anlagekapital auf das Rückkaufsobjekt ver
wendet hat. Ganz anders wäre die Tragweite der Zusicherung,
daß alles, was thatsächlich auf die Anlagen aufgewendet worden
ist, zu vergüten sei, dann, wenn sie einem späteren Erwerber
der Bahn gegenüber abgegeben würde. Ihm gegenüber würde
sie nicht bloß, wie gegenüber dem ursprünglichen Inhaber,
bedeuten, daß er beim Rückkauf mindestens auf seine Kosten
kommen werde, sondern er würde in die Lage versetzt, gestützt
auf diese Minimalgarantie unter Umständen einen Gewinn zu
machen, der für den ursprünglichen Inhaber bei der Berechnung
nach dem Anlagekapital absolut ausgeschlossen wäre. Nun kann
aber die Aufstellung einer Minimalgarantie, wie sie die Kon
zessionen vorsehen, doch kaum einen andern Grund haben, als
den, daß der Inhaber der Bahn, der sein Eigentum nach
einer gewissen Anzahl von Jahren an den Bund abtreten muß,
nicht dadurch zu Schaden komme, daß ihm unter Umständen nicht
einmal das von ihm aufgewendete Kapital zurückerstattet wird.
Nur diese, von einem Billigkeitsgefühl eingegebene Erwä
gung konnte dazu führen, den Kaufpreis nach den Anschaffungs
bezw. Herstellungskosten zu berechnen, also nach Faktoren, welche
sonst nach allgemeiner Erfahrung für den Wert des Kaufgegen
standes und damit für die Höhe des zu bietenden Aquivalents
nicht entscheidend sind, deren einseitige Berücksichtigung vielmehr
die Gefahr in sich schließt, den Käufer unverhältnißmäßig zu be
nachteiligen. Ist aber die Bestimmung, daß jedenfalls das ur
sprüngliche Anlagekapital zu vergüten sei, in diesem Sinne, d. h.
als eine lediglich auf Billigkeitsrücksichten beruhende Zusicherung
an den Konzessionär zu betrachten, daß ihm zum mindesten das
auf die Anschaffung bezw. Herstellung des Kaufsobjekts ausge
legte Kapital zurückerstattet werde, so folgt daraus, daß die
Nordostbahn auf Grund der Konzession, welche ursprünglich der
Nationalbahn erteilt und dann auf sie übertragen worden ist, als
Minimalentschädigung auch nicht mehr als die Rückerstattung
der von ihr auf die Anschaffung und Herstellung der Bahn
anlagen und Einrichtungen ausgelegten Gelder verlangen kann,
und daß dagegen dasjenige, was die frühere Inhaberin aufge
wendet hat, für die Festsetzung der Minimalentschädigung nicht
in Betracht kommt.
Wenn die Nordostbahn erklärt, sie mache den Anspruch auf Ersatz
der Aufwendungen des früheren Eigentümers ex jure cesso
geltend, so beruht dieser Standpunkt auf einer rechtsirrtümlichen
Auffassung des Rechtsaktes, durch welchen ihr die Konzession an
Stelle des ursprünglichen Konzessionärs erteilt wurde. Völlig un
haltbar ist zunächst die von der Rekurrentin vertretene Ansicht,
als ob die Konzession rechtlich als eine Pertinenz der Eisen
bahn zu betrachten wäre, so daß mit dem Eigentumserwerb au
dem Bahnkörper auch von selbst eine Succession in die durch die
Konzession begründeten privatrechtlichen Ansprüche des bisherigen
Konzessionärs sich vollzöge. Die Unzulässigkeit dieser Analogie aus
dem Sachenrechte erhellt ohne weiteres aus Art. 10 des Eisen
bahngesetzes. Diese Gesetzesbestimmung läßt darüber keinen Zweifel,
daß der Erwerber einer Eisenbahn durch das privatrechtliche Er
werbsgeschäft, den Kauf, an sich keinerlei konzessionsmäßige Rechte
erwirbt, sondern daß es dazu eines besonderen, rechtsbegründenden
Aktes bedarf; denn die Konzession ist ein höchst persönliches
Recht; der Inhaber kann sie nicht einseitig auf einen andern
übertragen, und da er selbst dies nicht kann, so ist auch nicht
gedenkbar, daß eine Übertragung derselben mittelst der Zwangs
vollstreckung in sein Vermögen bewirkt werde. Um an Stelle
des früheren Eigentümers der Bahn konzessionsmäßige Rechte
auszuüben, bedarf der neue Erwerber vielmehr, wie der ursprüng
liche Inhaber, der staatlichen Genehmigung. Es kann also
keine Rede davon sein, daß der Rechtstitel, gestützt auf welchen
die Nordostbahn die Konzession für den Bau und Betrieb der
ehemaligen Nationalbahnlinien besitzt, etwa in dem Steige
rungsakte, bezw. in dem auf Grund desselben abgeschlossenen
Kaufsgeschäfte zwischen der Eidgenössischen Bank und der Nord
ostbahn zu erblicken wäre. Konzessionärin dieser Linien wurde
die Nordostbahn vielmehr einzig durch die Genehmigung
welche die Bundesversammlung jenen privatrechtlichen Rechts
geschäften, nach Art. 10 des Eisenbahngesetzes, erteilt hat. Erst
durch diesen Akt der Staatshoheit erwarb die Nordostbahn
konzessionsmäßige Rechte; bis zu dessen Vornahme standen ihr
keine solchen zu, mochte immer das auf die Eigentumsüber
tragung an den Bahnanlagen gerichtete privatrechtliche Rechts
geschäft an sich völlig in Ordnung sein. Nicht auf einen deriva
tiven, sondern auf einen originären Rechtserwerb stützt sich
mithin ihr Besitz der in Frage stehenden Konzession. Damit ist
aber der Behauptung der Boden entzogen, daß die Konzession der
Nordostbahn ihrer Substanz nach dieselbe sei, wie diejenige,
welche ursprünglich der Nationalbahngesellschaft erteilt worden
war. Für diese Behauptung bietet der Umstand, daß nicht nur
das Eisenbahngesetz, sondern auch der Steigerungsakt von einer
Übertragung der Konzessionen spricht, keine genügende Stütze;
denn eine Übertragung im Rechtssinne findet eben nicht statt,
sondern der Vorgang, der mit dem genannten Ausdruck bezeichnet
werden will, ist juristisch betrachtet einfach der, daß das (freiwillige
oder unfreiwillige) Aufgeben der konzessionsmäßigen Rechte in der
Person des bisherigen Inhabers der Bahn die Möglichkeit und
den Anlaß zu einer neuen Verleihung an eine andere Person,
den Erwerber der Bahn, bietet, und die kompetente Staatsbehörde
diese neue Verleihung nunmehr, in Form der Genehmigung des
abgeschlossenen Veräußerungsgeschäftes, vornimmt.
Die Thatsache, daß die Nordostbahn die von ihr erworbene
Nationalbahn auf Grund der Konzession, welche dem früheren
Inhaber gegeben wurde, übertragen worden ist, begründete dem
nach keine Rechtsnachfolge in Ansprüche, die in der Person der
Nationalbahngesellschaft entstanden wären und nun in der Person
der Nordostbahn fortdauern würden, sondern sie bedeutet lediglich,
daß der Nordostbahn eine Konzession gleichen Inhaltes erteilt
worden ist, wie s. Z. der Nationalbahngesellschaft; m. a. W.
daß die gleichen Bestimmungen rücksichtlich der Verleihung
der konzessionsmäßigen Rechte gelten, wie sie gegenüber dem frü
heren Inhaber der Eisenbahn gegolten haben. Die Bestimmungen
bezüglich der Entschädigung im Falle des Rückkaufes sind also
der Nordostbahn gegenüber inhaltlich dieselben wie diejenigen,
welche der Nationalbahn gegenüber festgesetzt worden sind. Und
da, wie oben ausgeführt, die Zusicherung der nach dem Anlage
kapital zu berechnenden Minimalentschädigung, wie sie in der
ursprünglichen Konzession der Nationalbahn enthalten ist, nur die
Rückerstattung der vom Konzessionär selbst gemachten Aufwen
dungen umfaßt, so hat somit die Nordostbahn durch die Über
tragung der in Rede stehenden Konzession auch keinen weiter
gehenden Anspruch erworben; es war bei der Übertragung der
Konzession deshalb auch ein Vorbehalt im Sinne der heutigen
Auffassung des Bundesrates nicht notwendig. Der Antrag, daß
der Rekurrentin auch das von dem früheren Inhaber aufgewen
dete Anlagekapital als Rückkaufsentschädigung bezahlt werde, muß
also abgewiesen werden.
11. In Bezug auf den Antrag der Rekurrentin darüber, was
nicht zum Anlagekapital gehöre, herrscht kein Streit. Ebenso ist
unbestritten, daß auf den Anlagekosten keine Amortisationen
stattfinden. Der Passus im Schlußsatz von Abschnitt I Ziff. 2:
zu amortisierende Verwendungen, ist daher zu streichen, und es
fällt der eventuelle Rekursantrag zu Ziff. I der Konklusionen der
Nordostbahn betr. das Anlagekapital (Rekurs S. 42) als gegen
standslos dahin. Unbestritten ist ferner, daß das ursprüngliche
Anlagekapital auf den Zeitpunkt des Übergangs der Bahn
an den Bund festzustellen ist, und von selbst versteht sich, daß
soweit der vorliegende Entscheid mit dem zwischen dem Bundesrat
und der Nordostbahn bei Bereinigung der Bilanz vereinbarten
Protokolle vom 8./14. April 1885, und in der Folge auf
Grund des Rechnungsgesetzes stattgefundenen Buchführung im
Widerspruch steht, diese Protokolle und die bezeichnete Buchführung
für die Ermittlung der Rückkaufsentschädigung nach dem Anlage
kapital nicht maßgebend sind. Was sodann den Antrag der Rekur
rentin betrifft, es dürfe an der auf Grund des ursprünglichen Anlage
kapitals festzusetzenden Entschädigung der Erneuerungsfonds nicht
in Abzug gebracht werden, so gehört die Entscheidung hierüber in
das in Art. 21 des Rechnungsgesetzes vorgezeichnete spätere Ver
fahren. Das Gleiche gilt bezüglich des sub II gestellten Antrages,
daß der Erneuerungsfonds beim Rückkauf nur in Betracht kom
men könne, soweit es sich um konzessionsgemäße Abzüge handle.
Darüber, daß der Abschnitt II (Erneuerungsfonds) des Bundes
ratsbeschlusses vom 11. Januar 1898 wegfalle, herrscht heute
kein Streit mehr.
12. Die Grundsätze für die Reinertragsberechnung sind in
der Hauptsache bereits durch das Urteil in Sachen der Schweize
rischen Centralbahn gegen den Bund vom 18./21. Januar 1899
vom Bundesgericht festgestellt worden, und soweit dies geschehen
ist, kann hier einfach auf die Erwägungen dieses Urteils ver
wiesen werden. Es betrifft dies namentlich auch die von der Nord
ostbahn festgehaltenen Anträge betreffend die zehnjährige Durch
schnittsberechnung des Reinertrages, die Zuschüsse aus dem Er
neuerungsfonds und die Einlagen in denselben, sowie die Verzin
sung der konsolidierten Anleihen und der Subventionen. Einer
besonderen Erörterung bedürfen lediglich noch folgende Anträge:
a. Einnahmen:
Zu Ziff. 2 des Bundesratsbeschlusses verlangt die Nordostbahn,
daß der Vorbehalt, welchen das Bundesgericht in den Erwägungen
des Urteils in Sachen der Centralbahn gegen den Bund betreffend
die Gotthardsubvention gemacht hat, nicht nur in die Erwä
gungen, sondern auch in das Dispositiv aufgenommen werde. Ein
besonderes Interesse an diesem Antrag ist jedoch nicht ersichtlich,
da der Vorbehalt in den Motiven die gleiche Rechtswirkung ausübt,
wie im Disposttiv. Es fehlt somit an jedem zureichenden Grund
für eine abweichende Behandlung dieses Punktes gegenüber dem
Entscheid in Sachen der Centralbahn, weshalb der Antrag der
Nordostbahn abzuweisen ist.
Zu Ziff. 4 des Bundesratsbeschlusses Betriebssubventionen
für besondere Zwecke verlangt die Nordostbahn den Zusatz mit
Finschluß derjenigen für den Betrieb ganzer Linien . In den
Rechtsschriften ist über die Tragweite dieses Antrages nichts ent
halten; erst in ihrer Eingabe vom 20. April 1899 und an dem
Rechtstag hat sich die Nordostbahn hierüber näher vernehmen
lassen. Danach handelt es sich um einzelne ganz konkrete That
bestände, deren Tragweite vollständig festzustellen eine weitere
Instruktion notwendig wäre. Diese ist im gegenwärtigen Ver
fahren nicht nachzuholen, sondern dem in Art. 21 des Rech
nungsgesetzes vorgesehenen Prozesse vorzubehalten. Das Gleiche
gilt von dem erst in der Eingabe vom 20. April 1899 von der
Nordostbahn gestellten Antrag, daß die jährliche Vergütung der
Centralbahn an die Nordostbahn für Abtretung der Linie Zo
fingen Suhr Aarau in die Einnahmen der Reinertragsrechnung
der Nordostbahn einzustellen sei.
b. Ausgaben:
Zu Ziff. 4 des Bundesratsbeschlusses verlangt die Nordostbahn
die ausdrückliche Konstatierung, daß der Beitrag von 50,000 Fr.
an die Erstellungskosten der Brücke bei Döttingen zum Anlage
kapital gehöre. Dieser Antrag bezweckt nicht sowohl die Feststellung
der Grundsätze für die Berechnung des Reinertrags, sondern die
Entscheidung eines konkreten Anwendungsfalles, welche nicht in
dem gegenwärtigen Verfahren, sondern in dem in Art. 21 des
Rechnungsgesetzes vorgesehenen Prozesse zu treffen ist.
Zur gleichen Ziffer des Bundesratsbeschlusses beantragt die
Nordostbahn, die Worte technische Vorstudien zu streichen. Dieser
Antrag ist nach dem oben, bezüglich der Grundsätze zur Feststel
lung des Anlagekapitals Gesagten in seiner Allgemeinheit unbe
gründet. Nach den in Erwägung 6 enthaltenen Ausführungen
können die Kosten solcher technischer Vorstudien allerdings unter
gewissen Voraussetzungen zum Anlagekapital gerechnet werden,
und soweit dies der Fall ist, sind sie selbstverständlich von den
Betriebsausgaben auszuscheiden. Der Antrag der Nordostbahn ist
deshalb in dem Sinne gutzuheißen, daß den Worten: technische
Vorstudien die Beschränkung beigefügt wird: soweit sie nicht
zum Anlagekapital gehören.
Zu den nicht in Betracht fallenden Ausgaben rechnet schließ
lich die Nordostbahn noch die staatlichen Konzessionsgebühren.
Diese Gebühren werden nach Art. 19 des Eisenbahngesetzes für
den regelmäßigen Personentransport erhoben und vom Betriebs
ertrag berechnet. Es handelt sich um eine Ertragssteuer, um
eine Ausgabe, die im Zusammenhang steht mit dem Betriebs
ertrag und demnach auch als Betriebsausgabe zu behandeln
ist. Der Antrag, daß diese Konzessionsgebühren nicht unter die
Betriebsausgaben aufzunehmen seien, ist daher abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
I. Der Rekurs der schweizerischen Nordostbahn wird in dem
Sinne als begründet erklärt, daß
a. in Abschnitt I (Anlagekapital) unter Ziffer 1 in dem
Satz: Die gemäß gesetzlicher Vorschrift der Baurechnung be
lasteten Baukosten die Worte: gemäß gesetzlicher Vorschrift,
gestrichen werden, ebenso der Schlußsatz dieser Ziffer 1.
b. der Entscheid des Bundesrates darüber, was das Anlage
kapital im Sinne der Konzessionen umfasse, dahin abgeändert
wird, daß außer den in diesem Entscheid (Abschnitt I Ziff. 1
und 2) aufgeführten, noch folgende Posten zum Anlagekapital zu
rechnen sind:
- Leistungen, welche die Gesellschaft gemacht hat, um sich von
lästigen Konzessionsbestimmungen zu befreien oder die Bewilligung
einer Traceänderung zu erhalten, soweit die daherigen Ausgaben
im Interesse der Bahnanlage erfolgten.
- Organisations , Verwaltungs und Bauleitungskosten, welche
während des Baues der Bahn im Interesse der Erstellung und
Einrichtung derselben erlaufen sind. Das Gleiche gilt analog von
Erweiterungsbauten, die nach Eröffnung des Betriebes ausgeführt
wurden. Insoweit im letztern Falle die betreffenden Arbeiten von
dem schon vorhandenen Dienstpersonal ausgeführt wurden, ist ein
verhältnismäßiger Anteil der Dienstkosten auf Baurechnung zu
nehmen.
- Bauzinse, und zwar auch für größere Ergänzungsbauten,
insofern durch diese eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung
der bestehenden Anlagen und Einrichtungen im Interesse des Be
triebes erzielt wurde.
- Vom Betriebe bestrittene Verwendungen auf Erweiterung
und Verbesserung der Bahnanlagen unter der gleichen Voraus
setzung, wie bei Ziffer 3.
- Gründungskosten, insofern dieselben für die Ermöglichung
der Bahnbaute notwendig waren, oder bei derselben nützliche Ver
wendung fanden.
- Subventionen (mit Einschluß der noch zu erfüllenden dies
bezüglichen Verpflichtungen) für Brücken, Straßen, Nebenbahnen
u. dgl., soweit sie im Interesse der Bahnanlagen zugesichert wor
den sind.
c. der Entscheid des Bundesrates vom 11. Januar 1898
über die für den konzessionsmäßigen Reinertrag in Betracht fallen
den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dahin abgeändert
wird, daß in Ziffer 4 der Betriebsausgaben den Worten: tech
nische Vorstudien beigefügt wird: soweit sie nicht zum Anlage
kapital gehören.
II. Es wird davon Vormerk genommen, daß sich die Parteien
darüber verständigt haben, bezw. darin einig gehen:
- Daß in dem gegenwärtigen Verfahren auf die Abzüge von
der Rückkaufsentschädigung (Abschnitt IV des Bundesratsbe
schlusses vom 11. Januar 1898 und zweiter Satz von Ziffer 2
in Abschnitt I Vorbehalt von Abzügen bei Materialvorräten
daselbst) nicht einzutreten sei.
- Daß in Abschnitt I (Anlagekapital) des Bundesratsbeschlusses
vom 11. Januar 1898 in Ziffer 1 nach den Worten: und Ob
jekte beigefügt werde: sowohl des eigenen Netzes der Nordost
bahn als ihrer Anteile an den Gemeinschaftsbahnen.
- Daß in Abschnitt I Ziff. 2 statt die Materialvorräte
gesagt werde: der Wert der Materialvorräte.
- Daß die in den Konklusionen der Nordostbahn betreffend
das Anlagekapital sub Ziff. II als nicht zum ursprünglichen
Anlagekapital gehörend aufgeführten Posten nicht zu demselben
gehören.
- Daß der Schlußsatz in Abschnitt I (Anlagekapital) des
Bundesratsbeschlusses vom 11. Januar 1898: Nicht zum An
lagekapital im Sinne der Konzessionen gehören. .. u. s. f. mit
Ausnahme des von der Nordostbahn bestrittenen Passus zu
amortisierende Verwendungen bestehen bleibt.
6. Daß das ursprüngliche Anlagekapital auf den Zeitpunkt
des Überganges der Bahn an den Bund festzustellen sei.
7. Daß Abschnitt II des Bundesratsbeschlusses vom 11. Ja
nuar 1898 (Erneuerungsfonds) im Sinne der Erwägungen des
Urteils des Bundesgerichtes in Sachen der Schweizerischen Central
bahn gegen den Bund vom 18./21. Januar 1899 dahinfällt.
8. Daß in Abschnitt III des citierten Bundesratsbeschlusses
(Reinertrag
a. bei den Betriebseinnahmen: Ziffer 1 folgende Fassung er
hält: Die Betriebseinnahmen in den Jahresrechnungen der Bahn
gesellschaft, und zwar sowohl diejenigen des Nordostbahnnetzes,
als auch die Anteile der Nordostbahn an denjenigen der Gemein
schaftsbahnen, unter Ausschluß der Einnahmen für entbehrliche
Liegenschaften,
Ziffer 2 wegfällt
bei Ziffer 5 der im Urteilsdispositiv I c 4 in Sachen der
Schweizerischen Centralbahn gegen den Bund enthaltene Zusatz:
mit Inbegriff solcher, welche erst nachträglich zur Verrechnung
kommen, als selbstverständlich nicht aufgenommen zu werden
braucht, ebensowenig wie ein entsprechender Zusatz bei den Be
triebsausgaben;
daß sodann unter den Betriebseinnahmen zwei neue Ziffern bei
gefügt werden, nämlich
die Zinsen auf den monatlichen Betriebsüberschüssen bis Ende
des Jahres, unter Abrechnung der Zinsen von Vorschüssen, welche
etwa die Gewinn und Verlustrechnung gemacht haben sollte
(Urteilsdispositiv in Sachen der Schweizerischen Centralbahn gegen
den Bund, I c 1)," und
Kursgewinne auf fremden Valuten, soweit sie sich bei Be
triebseinnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben (Urteils
dispositiv II b).
b. Daß bei den Betriebsausgaben
Ziffer 1 folgende Fassung enthält:
Die Betriebsausgaben in den Jahresrechnungen der Bahnge
sellschaft, und zwar sowohl diejenigen des Nordostbahnnetzes als
auch die Anteile der Nordostbahn an denjenigen der Gemeinschafts
bahnen, unter Ausschluß der Ausgaben für entbehrliche Liegenschaf
ten. Sind entbehrliche Liegenschaften für Betriebszwecke verwendet
worden, so ist hiefür ein entsprechender Mietzins in die Ausgaben
nachträglich aufzunehmen, sofern dies nicht bereits geschehen ist.
Ziffer 3 wegfällt,
bei Ziffer 4 die Schlußworte: Beiträge an Straßen, Brücken
u. dgl. gestrichen, und ersetzt werden durch: Beiträge zum
Unterhalt von Straßen, Brücken u. dgl., soweit sie im Interesse
des Bahnbetriebes erfolgen (Urteilsdispositiv in Sachen der
Schweizerischen Centralbahn I 3 c).
Daß sodann als neue Ziffer hinzukommt:
Kursverluste auf fremden Valuten, soweit sie sich bei Be
triebseinnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben (Urteils
dispositiv in Sachen der Schweizerischen Centralbahn II b).
III. Der Inhalt des Bundesratsbeschlusses betreffend die für
den konzessionsgemäßen Reinertrag nicht in Betracht fallenden
Einnahmen und Ausgaben wird dahin abgeändert, daß Ziffer 2
der Einnahmen folgende Fassung erhält: Der Ertrag der ver
fügbaren Kapitalien, mit Ausschluß der Zinse auf den monat
lichen Betriebsüberschüssen bis Ende des Jahres, und Ziffer 3
daselbst: Kursgewinne mit Ausschluß solcher auf fremden Va
luten, soweit sie sich bei Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
ergeben haben, und Provisionen, sowie Ziffer 2 der Ausgaben:
Kursverluste mit Ausschluß solcher auf fremden Valuten, soweit
ste sich bei Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben,
Finanzkosten und Provisionen.
IV. Auf folgende Anträge der Rekurrentin wird in diesem
Verfahren nicht eingetreten.
a. betreffend das Anlagekapital:
Auf den Antrag sub Ziffer III, soweit er sich auf die Frage
betreffend Abzug des Erneuerungsfonds bezieht
b. betreffend den Erneuerungsfonds
Auf den Antrag, daß der Erneuerungsfonds beim Rückkauf nur
in Betracht komme, soweit es sich um konzessionsmäßige Abzüge
handle.
c. betreffend den Reinertrag:
- Auf den Zusatz zu Ziffer 4 der Einnahmen: mit Ein
schluß derjenigen für den Betrieb ganzer Linien,
- Auf den Antrag betreffend die Einstellung der jährlichen
Vergütung der Schweizerischen Centralbahn für die Abtretung der
Linie Aarau Suhr Zofingen in die Reinertragsrechnung.
- Auf den Antrag, es sei ausdrücklich zu konstatieren, daß
der Beitrag von 50,000 Fr. an die Erstellungskosten der Brücke
bei Döttingen zum Anlagekapital gehöre.
V. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.