- Urteil vom 16. September 1899 in Sachen
Minder gegen Fischer.
Darlehen, aufgenommen vom Beklagten als Schuldner oder
aber als Stellvertreter eines Dritten? Cession der Darlehens
forderung, Art. 184, 186, 187 und 188 O.-R. Schriftliche
Beurkundung? Zahlung an nachgehenden Erwerber in
gutem Glauben? Streit über Gläubigerqualität an der For
derung?
A. Durch Urteil vom 12. Juni 1899 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:
Der Beklagte wird zur Zahlung von 5000 Fr. und Zins
zu 5 % seit 5. Juli 1898 an Kläger verurteilt.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat der Be
klagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt,
mit dem Antrag: Die Klage sei abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des
Beklagten seinen Berufungsantrag.
Der Vertreter des Klägers trägt auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 25. Januar 1896 erhielt der Beklagte Minder von
der Schwiegermutter seines damaligen Associes Adolf Fischer
(Bruder des Klägers), der Frau Henriette Vielle in Evian, den
Betrag von 5000 Fr. ausbezahlt, dessen Empfang er dem Bank
hause der Frau Vielle quittierte. Am gleichen Tage stellte Adolf
Fischer einen Schuldschein zu Gunsten des Beklagten aus, dahin
lautend, er anerkenne, dem Beklagten aus Darlehen 5000 Fr.
zu schulden; das Kapital sollte auf einen Monat kündbar und
vom Tage der Ausstellung des Schuldscheines bis zur Rück
zahlung mit 5 % zu verzinsen sein. Frau Vielle ermächtigte
durch schriftliche Vollmacht vom 25. Juli 1896 den Adolf Fischer,
die Summe von 5000 Fr. samt Zins zu 5 % seit 25. Januar
1896, welche sie dem Beklagten als Darlehen gegeben habe, beim
Beklagten einzukassieren. Am 4. November 1896 schrieb der Be
klagte an Frau Vielle, gemäß ihrer Unterredung im Januar
1896 habe er die Summe von 5000 Fr. dem Adolf Fischer
übergeben, und halte dessen Empfangschein (reçu) zu ihrer Ver
fügung. Mit Brief vom 8. November 1896 teilte Frau Vielle
dem Beklagten mit: Veuillez prendre note s. v. p. que j ai
cédé à Monsieur Fischer ma créance sur vous de 5000 fr
ainsi que les intérêts à 5 % à partir du 25 janvier 1896,
und Tags darauf schrieb der heutige Kläger Fritz Fischer dem
Beklagten: Durch Cession erwarb ich von Frau H. Vielle in
Evian eine Forderung an Sie im Betrage von 5000 Fr. zu
züglich Zins zu 5% vom 25. Januar a. ct., wovon ich Sie
hiermit in Kenntnis setze. Am gleichen Tag schrieb Adolf
Fischer, der schon im April 1896 aus dem Geschäfte des Be
klagten ausgetreten war, dem Beklagten: Falls Sie die beiden
bezahlten und verrechneten Accepte gegen mich geltend machen
lassen, so werde ich dafür sorgen, daß Ihre durch Cession ab
getretene Schuld an Frau Vielle noch am gleichen Tage einge
klagt wird. Der Beklagte antwortete dem Kläger auf dessen
Mitteilung vom 9. November 1896 mit Brief vom 11. gl. Mts.:
im Besitze Ihrer Zuschrift vom 9. ct. bedaure ich Ihnen mit
teilen zu müssen, daß ich den Betrag von 5000 Fr., den Sie
sich von Ihrem Bruder cedieren ließen, bereits sub 25. Januar
1896 an letztern ausbezahlt habe. Im Mai 1898 ließ Frau
Vielle den Beklagten durch ihren Anwalt auffordern, ihr das
Darlehen vom 25. Januar 1896 zurückzuzahlen, und betrieb
den Beklagten auf Bezahlung dieser Summe, erhielt jedoch Rechts
vorschlag; mit Brief vom 26. Juni 1898 schrieb der Beklagte
der Frau Vielle, er habe, wie sie wohl wisse, die fragliche Summe
nur erhalten, um sie Herrn Fischer zuzustellen ( pour être re
mise à M. Fischer ), und bitte sie um Bestätigung ihres Ein
verständnisses mit dieser Auszahlung. Frau Vielle anerkannte
jedoch diese Darstellung nicht als richtig und erhob im September
1898 gegen den Beklagten Klage auf Rückzahlung der 5000 Fr.
Der Beklagte produzierte die Cessionsanzeige vom 8. November
1896, und auf Grund derselben wurde die Klage mit Urteil des
Civilgerichtes Baselstadt vom 8. November 1898 abgewiesen, da
Frau Vielle nicht zur Klage legitimiert sei. Am 1. Oktøber 1898
hatte der Beklagte inzwischen dem A. Fischer das Darlehen von
5000 Fr. auf den 3. November 1898 gekündigt. Und am
28. November 1898 stellte Frau Vielle eine Urkunde aus, worin
ie erklärte, daß die Cession vom 8. November 1896 sich auf
Fritz Fischer (den heutigen Kläger) beziehe, und daß sie alle
ihr etwa zustehenden Rechte gegenüber dem Beklagten auf Rück
forderung der 5000 Fr., sowie alle sonstigen, in Bezug auf diesen
Geldempfang gegenüber dem Beklagten ihr entstandenen und noch
entstehenden Rechte dem Kläger übertrage. Hierauf leitete der
Kläger gegen den Beklagten die vorliegende Klage ein, die auf
Zahlung von 5000 Fr. nebst 5 % Zins seit 25. Januar 1896,
eventuell zahlbar 6 Wochen nach Klagezustellung, geht. Der Be
klagte bestritt die Aktivlegitimation des Klägers, da nicht dieser,
sondern Ad. Fischer Cessionar der Frau Vielle geworden sei,
und leugnete überdies, der Frau Vielle je 5000 Fr. schuldig ge
worden zu sein, indem er diesen Betrag sofort dem Ad. Fischer
ausgehändigt habe; er sei eventuell höchstens um den Schuldschein
auf Ad. Fischer bereichert, den er eventuell dem Berechtigten zur
Verfügung stelle.
2. Die Entscheidung des Prozesses hängt von der Lösung der
beiden Fragen ab, ob der Beklagte überhaupt Schuldner der Frau
Vielle geworden sei, und ob, wenn ja, Frau Vielle ihre Rechte
in gültiger Weise dem Kläger abgetreten habe. Was die erste
Frage betrifft, so ist zunächst nicht streitig, daß der Beklagte von
Frau Vielle am 25. Januar 1896 5000 Fr. erhalten hat;
streitig ist nur, ob er sie im eigenen Namen und mit eigener
Rückerstattungspflicht, oder aber, wie er behauptet, als Mandatar
des Ad. Fischer empfangen habe, so daß nicht er, sondern letzterer
Schuldner geworden wäre. In der Behauptung des Beklagten
liegt nun eine Bestreitung des Klagefundamentes, indem er da
durch leugnet, daß ein Anspruch gegen ihn entstanden sei, und
es hat deshalb der Kläger die Richtigkeit seiner Darstellung zu
beweisen. Diesem Beweise genügt indessen der Kläger vollständig,
wenn er nachweist, daß beim Abschlusse des Geschäftes ein Kontra
hieren in fremdem Namen nicht erkennbar gewesen ist. Dieser
Nachweis ist dem Kläger, wie die erste Instanz zutreffend aus
führt, vollständig gelungen. Mit Recht stellt das Civilgericht zu
nächst darauf ab, daß die Darstellung des Beklagten in seiner
Klagebeantwortung selber gegen seinen eigenen Standpunkt spreche;
denn dort ist gesagt, daß gerade der Frau Vielle nicht bekannt
werden sollte, daß ihr Schwiegersohn Ad. Fischer der Darlehens
empfänger sein solle. Sodann spricht in ausschlaggebender Weise
die Ausstellung des Schuldscheines des Ad. Fischer zu Gunsten
des Beklagten dafür, daß dieser die 5000 Fr. von Frau Vielle
in eigenem Namen empfangen und sie seinerseits durch selbständi
ges Rechtsgeschäft dem Ad. Fischer dargeliehen hat, so daß gegen
über Frau Vielle nur er als Schuldner erscheint. Wenn er daher
späterhin in seiner Korrespondenz mit Frau Vielle der Sachlage
die Wendung zu geben suchte, es sei von Anfang an die Willens
meinung der Parteien gewesen, daß er die 5000 Fr. für Adolf
Fischer in Empfang nehme und dieser, nicht er, verpflichtet werde,
so steht dieses Verhalten im Widerspruch mit der durch die that
sächlichen Vorgänge beim Empfang und der Hingabe des Geldes
festgestellte Willensmeinung der Kontrahenten beim Vertragsab
schlusse. In der That also ist der Beklagte Schuldner der einge
klagten Summe geworden, da im übrigen nicht bestritten ist, daß
es sich um ein Darlehen gehandelt hat und vom Beklagten nicht
etwa Schenkung behauptet wird.
3. Über die zweite Frage sodann: ob die der Frau Vielle gegen
den Beklagten zustehenden Rechte von ihr gültig dem Kläger ab
getreten worden seien, ist zu bemerken: Nach Art. 184 O. R.
ist die Abtretung für die Kontrahenten auch ohne besondere Form
verbindlich; wirksam gegenüber Dritten wird sie jedoch erst durch
schriftliche Beurkundung; und zu diesen Dritten gehört nach der
bundesgerichtlichen Praxis auch der Schuldner der Forderung
(vgl. Hafner, Komm., 2. Aufl., Art. 184, Nr. 3). Und nach
Art. 186 eod. sind mehrfache Abtretungen derselben Forderung
möglich; in einem derartigen Falle geht alsdann diejenige vor,
für welche die ältere schriftliche Beurkundung vorliegt. Nun liegt
eine schriftliche Beurkundung der Abtretung im Sinne des Ge
setzes erst vom 28. November 1898 vor; die schriftliche Anzeige
des Cedenten oder des Cessionars an den Schuldner, wie sie in
casu am 8. und 9. November 1896 stattgefunden hat, kann die
vom Gesetze geforderte schriftliche Beurkundung nicht etwa ersetzen,
da unter dieser die Erklärung des Cedenten an den Cessionar,
er trete ihm seine Forderung ab, verstanden ist; nur durch eine
deratige Erklärung wird der Schuldner gegen die Gefahr doppelter
Inanspruchnahme sichergestellt. Eine formlose Abtretung der For
derung der Frau Vielle an den Kläger könnte daher gegen den
Beklagten nur geltend gemacht werden, wenn dieser sie anerkannt
hätte, wie der Kläger behauptet. Es mag nun dahingestellt blei
ben, ob eine derartige Anerkennung aus dem Schreiben des Be
klagten an den Kläger vom 11. November 1896 gefolgert wer
den muß, worin er bemerkt, er habe die Forderung schon am
25. Januar 1896 an Adolf Fischer gezahlt; jene Zahlung ist
offenbar an Adolf Fischer nicht in dessen Eigenschaft als Ces
stonar gemacht worden, und es kann daher allerdings aus jenem
Briefe auf eine Anerkennung der Abtretung an den Kläger durch
den Beklagten geschlossen werden. Außer allen Zweifel gestellt
wird die Gläubigerqualität des Klägers durch die Abtretungs
urkunde vom 28. November 1898. Dieser gegenüber hätte eine
ältere Abtretung an Adolf Fischer, selbst wenn sie stattgefunden
hätte, keine Wirkung, da im Falle mehrfacher Abtretungen der
selben Forderung diejenige vorgeht, für welche die ältere schriftliche
Beurkundung vorliegt. Der Beklagte könnte daher die Bezahlung
nur weigern, wenn entweder die Voraussetzungen des Art. 187
oder diejenigen des Art. 188 O. R. vorlägen, d. h. wenn ent
weder der Beklagte schon vor der Anzeige von der Abtretung in
gutem Glauben an Adolf Fischer als vermeintlichen Cessionaren
gezahlt hätte, oder wenn neben dem Kläger auch Adolf Fischer
auf die Forderung Anspruch erheben würde, also die Frage, wer
überhaupt Cessionar sei, streitig wäre. Weder die eine noch die
andere dieser Alternativen trifft zu. Zunächst hat eine Abtretung
an Adolf Fischer gar nie stattgefunden und konnte der Beklagte
diesen auch niemals als Cessionar der Frau Vielle ansehen; es
geht dies, wie die erste Instanz zutreffend ausführt, namentlich
hervor aus dem Briefe des Adolf Fischer an den Kläger vom
9. November 1896, aus dem erhellt, daß dieser sich nie als
Cessionar der Frau Vielle betrachtet hat. Der Beklagte hat daher
auch gar nie an Adolf Fischer in dessen Eigenschaft als Cessionar
gezahlt; die gegenteilige Annahme ist durchaus ausgeschlossen ge
mäß dem Inhalte des Schuldscheines, den Adolf Fischer dem Be
klagten ausgestellt hat. Sodann kann sich der Beklagte auch nicht
auf Arl. 188 O. N. stützen; denn die Gläubigerqualität über die
Forderung wird nicht von mehreren Personen
dem Kläger
und Adolf Fischer in Anspruch genommen, Adolf Fischer er
hebt gegenteils gar keinen Anspruch auf die Forderung. Nach
dem Gesagten ist daher der Beklagte, in Gutheißung der Klage,
schuldig, dem Kläger die abgetretene Forderung zu bezahlen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom
12. Juni 1899 in allen Teilen bestätigt.