- Urteil vom 23. Juni 1899
in Sachen Bölsterli gegen Leipziger Musikwerke.
Wechselforderung, geltend gemacht vom Verkäufer gegen den
Käufer: Einrede der Mängelrüge, Art. 811 O.-R.; Verzicht
auf dieselbe.
A. Durch Urteil vom 15. März 1899 hat das Kantonsge
richt des Kantons St. Gallen erkannt:
Die Klage ist geschützt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, die Klage sei ab
zuweisen, eventuell sei die klägerische Forderung in Würdigung
der Schädigung des Beklagten und der minderwertigen Lieferungen
der Klägerschaft in einem vom Richter festzusetzenden bedeutenden
Betrage zu reduzieren. Die Klägerin hat in ihrer Antwortschrift
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur
teils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte, welcher in Rapperswil eine Musik und
Instrumentenhandlung betreibt, ist im Jahr 1895 mit der Klä
gerin in Geschäftsverkehr getreten, und hat von ihr seither un
gefähr 40 Musikinstrumente, im Fakturabetrage von zusammen
4253 Mark 85 Pf. kaufsweise bezogen. A conto ihres Gut
habens übermachte der Beklagte der Klägerin u. a.: Mit Brief
vom 19. Februar 1897 einen am 11. Februar 1897 von Julius
Escher an die Ordre des Beklagten ausgestellten und von diesem
indossierten Eigenwechsel von 1000 Fr., zahlbar bei der Kanto
nalbankfiliale Langenthal Ende Mai 1897, und am 16. Mai
1897 einen Eigenwechsel des Beklagten, ausgestellt an die Ordre
der Klägerin von 1000 Mark, zahlbar am 22. Juli 1897 bei
der Klägerin. In dem Brief, mit welchem der Beklagte der Klä
gerin diesen letztern Wechsel übersandte, ist bemerkt: Inliegend
à conto Ihres Guthabens ein Eigenwechsel à 1000 Mark auf
- Juli a. c. Rest bleibt reserviert zur Ausgleichung verschie
dener Differenzen, worüber Ihnen in Bälde Aufschluß geben
werde. Diese beiden Wechsel wurden mangels Zahlung pro
testiert, und da der Beklagte auf die gegen ihn angestrengte
Wechselbetreibung hin Rechtsvorschlag erhob, leitete die Klägerin
beim Bezirksgericht vom See, Kanton St. Gallen, Klage ein
mit dem Rechtsbegehren, es sei gerichtlich zu erkennen, daß der
Beklagte der Klägerin 1021 Fr. 70 Cts. nebst Zins zu 6
seit 1. Juni 1897 und 1254 Fr. 70 Cts. nebst Zins zu 6%
seit 23. Juli 1897 gemäß Wechselaccepten zu bezahlen habe.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er ein
wendete: Es sei unbestritten, daß die eingeklagten Wechsel nur
als Zahlungsmittel für die von der Klägerin gelieferten Musik
instrumente ausgestellt worden seien. Der Klägerin, als Wechsel
gläubigerin, stehen daher gemäß Art. 811 O. R. alle Einreden
des Beklagten entgegen, welche auf ihr gegenseitiges Geschäfts
und Rechnungsverhältnis Bezug haben, wie Mängelrüge, Ent
schädigungsforderungen aus Vertragsbruch u. s. w. Nun habe
die Klägerin, trotz ihrer Garantie für gute und brauchbare
Ware, dem Beklagten großenteils zu teure und fehlerhafte Ware
von unrichtiger Konstruktion geliefert. Da laut Expertise eine
Reihe von Instrumenten für den Beklagten ganz wertlos und
der Klägerin zur Verfügung gestellt worden seien, sei wenigstens
der denselben entsprechende Fakturabetrag, der sich auf 2305 Fr.
12 Cts. belaufe, eventuell ein vom Richter festzusetzender Betrag,
an der klägerischen Forderung in Abzug zu bringen.
2. Die Vorinstanz hat die Klage gutgeheißen, indem sie im
wesentlichen ausführte, die Einrede der Mangelhaftigkeit der ge
lieferten Ware könne deshalb nicht gehört werden, weil der Be
klagte in seiner Zuschrift vom 16. Mai 1897 an die Klägerin
erklärt habe, der Rest bleibe reserviert zur Ausgleichung ver
schiedener Differenzen, worüber er ihr in Bälde Aufschluß geben
werde. Daß unter den verschiedenen Differenzen auch die vom
Beklagten in diesem Prozesse erhobenen Mängelrügen zu ver
stehen seien, ergebe sich aus der gesamten Korrespondenz zwischen
den Parteien, und sei übrigens vom Beklagten selbst nicht be
ritten worden. Bei dieser Sachlage könne das Schreiben des
Beklagten vom 16. Mai 1897 nicht anders aufgefaßt werden,
als daß der Beklagte seine Restschuld gegenüber der Klägerin
zur Ausgleichung der Differenzen habe verwenden wollen, womit
gesagt sei, daß er seine daherigen Ansprüche gegenüber den aus
gegebenen Wechseln, d. h. sowohl dem Eigenwechsel vom 16. Mai
1897 als dem von ihm indossierten Eigenwechsel des Jules
Escher vom 11. Februar 1897, nicht geltend machen werde.
Darin liege ein Verzicht des Beklagten, die von ihm erhobenen
Mängelrügen den in Frage stehenden Wechselforderungen gegen
über zu erheben, und die Klägerin sei somit berechtigt, zu ver
langen, daß er dieselben in dem Verfahren geltend mache, in wel
chem die Restforderung liquidiert werden solle.
3. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegen den
Beklagten zwei Wechselforderungen geltend, deren Bestand und
Höhe durch die bei den Akten befindlichen Wechsel und Protest
urkunden ausgewiesen und übrigens vom Beklagten auch nicht
bestritten sind. Es steht danach fest, daß der Beklagte Wechsel
schuldner der Klägerin in dem angegebenen Betrag ist, so daß
die Klage als begründet erscheint, soweit nicht dem Beklagten
Einreden zur Seite stehen. Nach Art. 811 O. R. kann er sich
aber nicht nur auf die aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen
den, sondern auch auf alle übrigen Einreden des materiellen
Rechtes stützen, welche ihm unmittelbar gegen die Klägerin zu
stehen. Die Einrede, welche der Beklagte erhebt, geht nun dahin,
daß die Hingabe der Wechsel zum Zwecke der Zahlung einer
Forderung aus Kauf erfolgt sei, welche Forderung jedoch, wegen
mangelhafter Erfüllung des Kaufvertrages, sich als unbegründet
erweise, so daß deshalb die Klägerin gegenüber dem Beklagten
auch keinen Anspruch auf Erfüllung der Wechselschuld besitze.
Allein die Vorinstanz hat mit Recht angenommen, daß der Be
klagte in seinem Schreiben vom 16. Mai 1897 darauf verzichtet
habe, der Forderung, welche die Klägerin durch die Hingabe der
beiden Wechsel erwarb, diese Einrede entgegenzusetzen. Denn in
jenem Schreiben hat der Beklagte erklärt, die Restforderung der
Klägerin bleibe zur Ausgleichung verschiedener Differenzen
reserviert, und nun ist thatsächlich festgestellt, und vom Beklagten,
laut Feststellung der Vorinstanz, vor den kantonalen Instanzen
auch nicht bestritten worden, daß unter den genannten Differenzen
auch die vom Beklagten im vorliegenden Prozeß erhobenen Mängel
rügen gemeint seien. Danach kann die Erklärung des Beklagten,
mit welcher er der Klägerin den zweiten der im Streite liegenden
Wechsel übersandte, in keinem andern Sinne gedeutet werden, als
so, daß er für Einlösung der der Klägerin gegebenen Wechsel
ohne Rücksicht auf die Rechte sorgen werde, welche ihm wegen
der behaupteten Mängel gegenüber der Klägerin zustehen, sondern
sich die Wahrung derselben auf anderem Wege, anläßlich der
Auseinandersetzung über die Restforderung, vorbehalte. Wenn der
Beklagte in seiner Rekursschrift geltend macht, er sei bei dem
Schreiben vom 16. Mai 1897 von der irrtümlichen Voraus
setzung ausgegangen, daß den streitigen Instrumenten keine der
artig bedeutenden Mängel anhaften, die sich nicht durch den der
Klägerin verbleibenden Rest ihrer Kaufpreisforderung begleichen
lassen, so ist diese Einwendung unerheblich; denn es würde sich
bei der behaupteten Annahme des Beklagten lediglich um einen
Irrtum im Motiv handeln, welcher die Verbindlichkeit des aus
gesprochenen Verzichtes nicht zu hindern vermöchte. Die einge
klagte Forderung ist demnach gutzuheißen, ohne daß auf die
zwischen den Parteien weiter streitige Frage einzutreten ist, ob die
Mängelrüge des Beklagten rechtzeitig erfolgt, und ob sie materiell
begründet sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und daher das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 15. März 1899 in allen Teilen bestätigt.