- Urteil vom 23. Juni 1899 in Sachen
Frey gegen Hümbelin und Konsorten.
Klage aus unerlaubter Handlung (ehrverletzenden Zeitungsartikeln),
Art. 50 u. 55 O.-R. Thatsächliche Feststellung der Vorinstanz,
dass ökonomischer Schaden nicht vorliege, Art. 81 Org.-Ges.
Grundsätze für die Anwendung des Art. 55 O.-R.
Durch Urteil vom 23. Januar 1899 hat die Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
- Die Beklagten Hümbelin und Spengler sind solidarisch ver
pflichtet, an den Kläger 100 Fr. zu bezahlen.
- Die Beklagten Stettler und Bohni sind solidarisch verpflich
tet, an den Kläger 100 Fr. zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt:
- Es sei im Gegensatz zu Erwägung 2 des angefochtenen
Entscheides auch der erste Teil, inkl. der Titel Zeitungsschwindel,
der eingeklagten Zeitungsartikel als den Kläger schädigend und in
seinen persönlichen Verhältnissen verletzend zu erklären.
- Es sei sowohl auf Grund von Art. 50 wie von Art. 55
des eidgen. O. R. die Entschädigungssumme zu bestimmen,
jedem Falle aber höher anzusetzen, als in dem angefochtenen Ur
teile geschehen sei.
Mit Eingabe vom 24. März 1899 haben sich die Beklagten
Hümbelin und Spengler der Berufung angeschlossen, und bean
tragt, es sei das Urteil der Appellationskammer des zürcherischen
Obergerichts dahin abzuändern, daß die Klage gänzlich, eventuell,
soweit sie den Betrag von 1 Fr. übersteige, abgewiesen werde.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt des
lägers seinen Berufungsantrag und beantragt Abweisung der
Anschlußberufung der Beklagten Hümbelin und Spengler. Der
Anwalt der letztern beantragt Gutheißung der Anschlußberufung
und Abweisung der Berufung des Klägers, welch letzterm Antrag
sich der Anwalt der Beklagten Stettler und Bohni anschließt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger giebt unter dem Titel Schweizerische Wochen
zeitung" in Zürich ein wöchentlich erscheinendes Zeitungsblatt mit
Beilagen heraus, das er in den Abonnementseinladungen
Familien und Volksblatt im besten Sinne des Wortes, und
ächtes Volks und Familienblatt bezeichnet. Der Abonnements
preis beträgt 6 Fr. jährlich; an ihrer Spitze trägt die Zeitung
(erstes Blatt) die Ankündigung. Jeder Abonnent dieses Blattes,
welcher die Abonnements Nachnahme bei Vorweisung prompt ein
löst, ist auf Kosten der Expedition bei der Unfall Versicherungs
gesellschaft Zürich gemäß den allgemeinen Versicherungsbedin
gungen dieser Gesellschaft gegen Unfall versichert mit 500 Fr.,
welche bei eintretendem Todesfall an die Hinterbliebenen in bar
ausbezahlt werden, sowie mit 500 Fr., welche für den Fall einer
völligen, bleibenden Invalidität (Ganzinvalidität) an den Verun
glückten persönlich in bar ausbezahlt werden. Das zweite
Blatt trägt einfach (unter dem Titel Schweizerische Wochen
zeitung") die Bemerkung; Jeder Abonnent ist mit 500 Fr.
gegen Unfall versichert. Die Ankündigung betreffend die Unfall
versicherung auf dem Hauptblatt ist im Herbst 1897 gegenüber
rüher etwas geändert worden, indem früher aus dem inhaltlich
im wesentlichen gleichen Texte die Worte kostenlos mit 500 Fr.
gegen Unfälle versichert durch Fettdruck hervorgehoben waren.
Anfangs September 1897 erschien in der Thurgauer Wochen
zeitung ein Artikel folgenden Inhalts: Gilt vielen Familien!
Sehr viele lassen sich bei gewissen Blättern zum Abonnement
verleiten, weil sie der Meinung sind, sie seien bei jedem Unfalle
dann für 500 Fr. u. dgl. versichert. Diese Meinung ist falsch,
indem die Versicherung bloß für den Tod einer Person gilt, der
infolge Unfalles eintritt, also erst ins Grab gegeben wird. Um
den Abonnementspreis, den man deshalb bezahlt, könnte man sich
aber doppelt und dreifach versichern lassen, und dann hat man
Ein
erst noch kein sittengefährliches Blatt in der Familie.
wackerer Mann schreibt das Refüsé auf derartige Ware und zahlt
nicht die Gifttropfen, welche man auf verdeckten Wegen in die
Herzen der Seinen zu träufeln versucht, und eine brave Mutter
wirft solche Volks und Familienschriften mit oder ohne Bilder,
ungelesen ins flackernde Feuer hinein. Diesen Artikel druckten
die Redaktoren des Zürcher Volksblattes, Stettler und Bohni,
im Textteil dieses Blattes ab, ebenso publizierten ihn die Beklag
ten Hümbelin und Spengler im Inseratenteil des Tagblattes
der Stadt Zürich und des Zürcher Tagesanzeigers, und zwar
mit der Abänderung, daß sie denselben mit Zeitungsschwindel
überschrieben und im Anfang den Worten Sehr viele lassen sich
bei gewissen Blättern in Parenthese beifügten: Womit wohl
hauptsächlich ein auf dem Platze Zürich erscheinendes, und in
letzter Zeit sehr oft, aber in wenig rühmlichem Sinne genanntes
Wochenblatt gemeint ist. Der Kläger erhob wegen dieser Publi
kation gegen Stettler und Bohni, sowie gegen Hümbelin und
Spengler beim Bezirksgericht Zürich Civilklage, indem er bean
tragte, Stettler und Bohni seien solidarisch zur Bezahlung einer
Schadenersatzsumme von 5000 Fr. an ihn zu verurteilen, ebenso
Hümbelin und Spengler. Er machte geltend: Durch den in Pa
renthese beigefügten Satz werde der fragliche Artikel speziell auf
die von ihm herausgegebene Schweizerische Wochenzeitung be
zogen, und damit widerrechtlich gegen den Kläger der Vorwurf
des Zeitungsschwindels erhoben, sowie behauptet, derselbe mache
bezüglich der Versicherung seinen Abonnenten falsche Vorspiege
lungen und sein Blatt sei sittengefährlich. Aus den Zirkularen,
die jedem Abonnenten zugestellt werden, und ebenso aus den am
Kopfe jeder Nummer angeführten Versicherungsbedingungen ergebe
sich deutlich, daß jeder Abonnent mit 500 Fr. für den Fall des
Todes oder der totalen Invalidität versichert sei, sofern die Ver
letzung durch Unfall verursacht werde. Die Abonnenten seien
wirklich in dieser Weise bei der Unfall Versicherungsgesellschaft
Zürich versichert, und es seien thatsächlich an Versicherungs
beträgen schon circa 14,800 Fr. ausbezahlt worden. Der Kläger
sei infolge des Vorgehens der Beklagten nicht nur in seinen per
sönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt, sondern auch ökonomisch
geschädigt worden. Wegen dieser Artikel und wegen eines von
Seite der Typographia gegen ihn angestrengten Boykotts haben
am 1. Oktober 1897 265 bisherige zürcherische Abonnenten die
Zeitung refüsiert. Die Wochenzeitung zähle circa 24,000 Abon
nenten, circa 6000 im Bezirk Zürich und circa 18,000 in der
übrigen Schweiz. Trotzdem seien aus der übrigen Schweiz nur
480 Abonnemente gekündigt worden, woraus auf die Wirkung
des Artikels in den genannten zürcherischen Zeitungen geschlossen
werden könne. Das Motiv der Veröffentlichung des fraglichen
Artikels sei bei den Beklagten Stettler und Bohni Konkurrenz
neid, und bei den Beklagten Hümbelin und Spengler, als Vor
standsmitglieder der mit dem Kläger im Streite liegenden Typo
graphia," Rachsucht gewesen. Die Beklagten erwiderten, sie hätten
allerdings den Kläger mit der in Rede stehenden Publikation an
seiner Ehre angegriffen, aber mit Fug und Recht; denn die
Schweiz. Wochenzeitung gehöre zu den Preßerzeugnissen nie
drigster Art. Der Text sei eine Zusammenstellung von Unglücken,
Verbrechen und Skandalgeschichten, unter Hervorhebung alles
Sexuellen. Überdies finden sich darin niederträchtige Befehdungen
und Besudelungen von Behörden und Einzelpersonen. Dafür, daß
die Schweiz. Wochenzeitung ein sittengefährliches Blatt sei, ver
wiesen sie auf eine lange Reihe von Nummern derselben, in wel
chen im Inseratenteil eine Menge Annoneen enthalten sind, wie
z. B. unter dem Titel Interessante Bücher : Der Mensch und
sein Geschlecht mit vielen Illustrationen, der Mädchenspiegel,
im Banne des Lasters, Geheimnisse eines verrufenen Hauses,
Ausschweifungen der alten und neuen Welt, Enthüllte Ge
heimnisse der Liebe, die Fortpflanzung des Menschen, mit 50
Abbildungen, Fürstlich bezahlte Dirnen, die Wunder der
Zeugung, Ehe ohne Kinder, zur Beschränkung, ferner: die
Mittel zur Verhütung von zu vielem Kindersegen, Pariser
Gummiartikel für Herren und Damen, Schutzartikel für Herren
und Damen u. f.
2. Der Kläger hat seine Klage in rechtlicher Beziehung sowohl
auf Art. 50 als auf Art. 55 des Bundesgesetzes über das Obli
gationenrecht gestützt. Nun führt aber die Vorinstanz aus, daß
der Beweis für die Voraussetzung eines ökonomischen Schadens
nicht geleistet sei, indem angenommen werden müsse, daß die vom
Kläger behauptete Abnahme der Abonnentenzahl eine Folge des
von der Typographia über denselben verhängten Boykotts sei.
Diese thatsächliche Annahme ist nicht aktenwidrig, denn der Klä
er giebt selbst zu, daß der gegen ihn ins Werk gesetzte Boykott
eine erhebliche Abnahme seiner Abonnenten zur Folge gehabt habe.
Sie beruht auch nicht auf einer irrthümlichen Anwendung der
hinsichtlich der Feststellung des Kausalzusammenhangs in Betracht
kommenden Rechtsgrundsätze. Das Bundesgericht hat dieselbe daher
nach Art. 81 Organis. Ges. als richtig anzunehmen, woraus ohne
weiteres folgt, daß die Klage, soweit sie auf Art. 50 O. R. ge
stützt wird, als unbegründet abgewiesen werden muß.
3. Fragt es sich sodann, ob dem Kläger gemäß Art. 55 O. R.,
wegen ernstlicher Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse eine
Geldsumme zuzusprechen sei, so ist die Entscheidung hierüber mit
Bezug auf die Beklagten Stettler und Bohni insoweit präfudi
ziert, als eine Abänderung des Urteils der Vorinstanz, gegen
welches sie nicht appelliert haben, zu ihren Gunsten ausgeschlossen
ist. Was diese beiden Beklagten anbelangt, ist somit die grund
sätzliche Frage, ob der Kläger überhaupt auf eine angemessene
Geldsumme nach Art. 55 Anspruch habe, nicht weiter zu erörtern.
Wohl aber ist auf diese Frage einzutreten mit Rücksicht auf die
Anschlußberufung der beiden andern Beklagten, Hümbelin und
Spengler, und zwar ist sie zu verneinen. Es ist allerdings rich
tig, daß der in Rede stehende Artikel Anschuldigungen enthält,
welche geeignet sind, den Betroffenen in seinen persönlichen Ver
hältnissen ernstlich zu verletzen, und es ist auch nicht bestritten,
daß dieselben in erkennbarer Weise auf den Kläger gerichtet sind,
obwohl der Artikel weder den Kläger noch dessen Blatt speziell
mit Namen nennt. Auch kann, was die Bemerkung über die
Unfall Versicherung anbelangt, nicht in Abrede gestellt werden,
daß die Beklagten zu weit gegangen sind, wenn sie behaupteten,
daß diese Versicherung bloß für den Todesfall gelte; denn sie be
zieht sich unstreitig auch auf Verletzungen, welche gänzliche In
validität zur Folge haben. Allein die Annonce des Klägers über
diese Versicherung, wie sie vor Erscheinen des Artikels der Be
klagten gefaßt war, und die Bemerkung auf dem zweiten Blatt
der Wochenzeitung", welche auch noch nachher fortbestehen blieb,
war gleichwohl geeignet, bei den Lesern eine falsche Vorstellung
von dem Umfang der Versicherung zu erwecken; denn mit der
vorbehaltlosen Erklärung, jeder Abonnent sei mit 500 Fr. gegen
Unfall versichert, und der Hervorhebung des Satzes im Druck:
Jeder Abonnent der Schweiz. Wochenzeitung ist kostenlos mit
500 Fr. gegen Unfälle versichert, erweckte der Kläger den Schein,
als gelte die Versicherung für Unfälle schlechthin, d. h. für
alle durch solche Ereignisse verursachten Körperverletzungen, wäh
rend sie in That und Wahrheit nur einen sehr engen Kreis der
selben, nämlich die Körperverletzungen der allerschwersten Art und
die Tötung in sich begriff, und das ganze große Gebiet der Ver
letzungen leichteren Grades und sogar die schweren Verletzungen,
welche in der Sprache der Unfall Versicherungspolieen mit Halb
invalidität bezeichnet werden, ausschloß. Der Kläger muß dem
nach an sich kommen lassen, die Annonce so gefaßt zu haben,
daß sie geeignet war, in einem ganz erheblichen Punkte das
Publikum über den Wert der von ihm gewährten Versicherung
irrezuführen. Wegen einer solchen Anpreisung öffentlich zur Vor
sicht zu warnen, waren die Beklagten vollkommen berechtigt, und
wenn nun auch die Divergenz zwischen dem vom Kläger erwirkten
Schein bezüglich des Umfangs der Versicherung und dem wirk
lichen Sachverhalt nicht gerade so groß ist, als wie in dem Ar
tikel der Beklagten angegeben wurde, so handelt es sich hierbei, wie
die Vorinstanz mit Recht hervorgehoben hat, um eine Unrichtig
keit, die nicht schwer ins Gewicht fällt, und welche mit Rücksicht
auf die in der Hauptsache durchaus begründete Kritik der Beklag
ten den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Zuerkennung einer
Genugthuungssumme nach Art. 55 O. R. unmöglich rechtfertigen
kann.
4. Wenn sodann die Beklagten des weitern das vom Kläger
herausgegebene Blatt ein sittengefährliches genannt haben, so ist
zu beachten, daß der eingeklagte Artikel diesen Vorwurf in deut
lich erkennbarer Weise im Hinblick darauf macht, daß dieses Blatt
sich als Volks und Familienblatt ausgiebt. Es braucht nicht
weiter auseinander gesetzt zu werden, daß die Beurteilung der
Frage, ob eine Publikation als sittengefährlich zu bezeichnen sei,
wesentlich davon abhängt, welchem Zweck dieselbe überhaupt dient,
und an welche Klasse von Lesern sie sich richtet. Eine Schrift
oder bildliche Darstellung kann danach sittengefährdend wirken,
selbst wenn ihr Inhalt an sich nicht als unsittlich zu bezeichnen
ist, wie auch umgekehrt die Mitteilung von Unsittlichkeiten nicht
notwendig zugleich sittengefährlich erscheint. Je nach Alter und
Bildungsstufe der Leser, und dem Zweck, dem die Lektüre dienen
soll, kann die moralische Wirkung, welche eine Publikation aus
übt, eine verschiedene sein, und es muß deshalb auch die Frage,
welche Anforderungen an den Inhalt einer solchen zu stellen
seien, verschieden beantwortet werden. Wer ein Blatt herausgiebt
das speziell eine Familienlektüre für das Volk sein soll, bestimmt
dasselbe nicht bloß für gereifte, sondern auch für jugendliche und
unerfahrene Leser, und hat demnach auch die Pflicht, bei der Aus
wahl des Lesestoffes denjenigen Maßstab anzuwenden, den die
Rücksicht auf diese Personen erheischt. Nun ist aber nicht zu leug
nen, daß Annoncen der oben angegebenen Art für einen solchen
Leserkreis in der That einen sittengefährdenden Einfluß auszuüben
geeignet sind, und da sich dieselben in der Wochenzeitung nicht
etwa bloß vereinzelt, sondern in Menge vorfinden und einen steti
gen Bestandteil des Inseratenteils bilden, so muß es sich der
Kläger auch gefallen lassen, wenn die Beklagten hiernach sein
Blatt überhaupt charakterisiert, und als ein sittengefährliches be
zeichnet haben. Mit Rücksicht auf den ausgesprochenen Zweck der
klägerischen Publikation als Familienblatt fällt denn auch ohne
weiteres die Einwendung des Klägers dahin, daß sich derartige
Einsendungen auch in andern Blättern vorfinden. Ebenso hält
natürlich auch der Einwurf, daß solche Einsendungen nicht ver
boten, und die Polizei wegen derselben noch nie eingeschritten sei,
nicht stand; denn vieles, was mit den Anschauungen über Sitt
lichkeit in Widerspruch ist, ist im Gesetze nicht ausdrücklich ver
boten. Daraus folgt aber keineswegs, daß Bestrebungen, welche
mit den Anforderungen der Sittlichkeit im Widerspruch stehen,
auf den Schutz der Rechtsordnung Anspruch haben (s. Kohler,
die Ideale im Recht, Archiv für bürgerl. Recht, V. Bd., S. 167).
Muß also die Behauptung, das klägerische Blatt sei ein sitten
gefährliches, nach dem Gesagten als eine nicht unberechtigte Kri
tik bezeichnet werden, so kann die Klage sich auch nicht auf den
weitern Satz des Artikels der Beklagten stützen, daß ein wackerer
Mann und eine brave Mutter solche Volks und Familienschriften
refüsieren oder ins Feuer werfen, und nicht die Gifttropfen zah
len, welche man auf verdecktem Wege in die Herzen der Ihrigen
zu träufeln versuche. Denn diese Behauptung enthält im Ganzen
genommen nur eine weitere Ausführung der andern, daß das
Blatt als ein sittengefährliches bezeichnet werden müsse; es könnte
sich nur fragen, ob die Beklagten die Grenzen der berechtigten
Kritik dadurch überschritten haben, daß sie behaupteten, der Klä
ger versuche die Gifttropfen in die Herzen der Leser zu träufeln;
denn daß sein Blatt geradezu darauf ausgehe, die Unsittlichkeit
zu befördern, kann nicht gesagt werden. Allein wenn auch in die
sem Punkte die Beklagten zu weit gegangen sind, so reicht dieser
Umstand nicht hin, dem Kläger deswegen eine Genugthuungssumme
zuzusprechen; denn das Gesetz ermächtigt den Richter, bei Amven
dung des Art. 55 alle Umstände des einzelnen Falles in freiester
Weise gegeneinander abzuwägen, und nun erscheint die Übertrei
bung, welcher sich die Beklagten schuldig gemacht haben, gegenüber
der Thatsache, daß ihre Kritik im Ganzen durchaus als gerecht
fertigt bezeichnet werden muß, in der That nicht bedeutend genug,
um einen Entschädigungsanfpruch aus Art. 55 zu begründen.
Was endlich die Überschrift Zeitungsschwindel anbelangt, so
ist zu bemerken, daß der Ausdruck Schwindel auf ein großartiges
Treiben ohne reelle Grundlage und auf die Erweckung eines
schen Scheines hindeutet, ohne daß damit nothwendig der Begriff
des Betrügerischen verbunden wäre. Der Ausdruck Schwindel ist
weniger kategorisch. Ob damit eine Ehrenkränkung verbunden sei,
müssen die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles ergeben;
nun kann kein Zweifel darüber bestehen, wie derselbe hier gemeint
sei: er soll als Überschrift des ganzen Artikels das Hervor
stechende und Gemeinsame der darin enthaltenen Vorwürfe signa
lisieren, welche wirklich darin gipfeln, daß die Wochenzeitung
nicht verdiene, als das genommen zu werden, für was sie sich
ausgiebt, indem sie wegen des bezeichneten Inhalts keine richtige
Volks und Familienzeitung sei, und auch die Anpreisung der
besondern Vorteile einer Versicherung, welche die Abonnenten ge
nießen sollen, geeignet sei, einen falschen Schein zu erwecken.
Wenn der Kläger fand, daß die Bezeichnung dieser Thatsache als
Zeitungsschwindel zu weit gehe, und selbst dann einen widerrecht
lichen Angriff auf seine Ehre enthalte, wenn sich gegen den
Inhalt des Artikels selbst nichts einwenden lasse, so wäre ihm
freigestanden, seine beleidigte Ehre durch Anhebung einer Ehrver
letzungsklage zu schützen. Die Ehrverletzungsklage hätte ihm die
Möglichkeit geboten, durch die strafrechtliche Verurtheilung der
Beleidiger Genugthuung für die erlittene Kränkung zu erlangen.
Diese Genugthuung zu ersetzen, und dem Angegriffenen lediglich
einen bequemeren Weg zur Vertheidigung seiner Ehre zu eröffnen,
ist Art. 55 O. R. nicht bestimmt; seine Anwendung wegen Ehren
kränkungen würde sich nur insoweit rechtfertigen, als die straf
rechtliche Verfolgung und Verurteilung der Beleidiger nicht hin
reichen würde, um dem Angegriffenen für das verursachte mora
lische Leid Ersatz zu bieten. Ein solcher Fall liegt aber hier
offenbar nicht vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers Frey wird als unbegründet, die
jenige der Beklagten Hümbelin und Spengler dagegen als begrün
det erklärt, und demnach das Urteil der Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich dahin abgeändert, daß die Klage
gegenüber diesen beiden Beklagten abgewiesen wird.