- Urteil vom 9. Juni 1899 in Sachen Simmen gegen
Vereinigte Schweizerbahnen.
Dienstvertrag (Lokomotivführer). Sofortige, vorzeitige Entlassung
des Diensinehmers, Art. 346 0.-R. Wichtige Gründe ? Der Ar
beitgeber kann im Prozesse auch auf andere Gründe, als die
im Entlassungsschreiben angeführten, abstellen. That
sachenfeststellung, Art. 81 Org.-Ges. Trunkenheit im Dienst.
A. Durch Urteil vom 14./15. März 1899 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und folgende Abänderungsanträge gestellt:
- Die Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, dem Berufungs
kläger den Betrag von 13,488 Fr. auf einmal, eventuell in
gerichtlich festzusetzenden Terminen zu bezahlen.
2. Eventuell sei die Streitsache zur Abnahme der vom Beru
fungskläger angetragenen Beweise im Sinne von Art. 82 Abs. 2
Org. Ges. und zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht
St. Gallen zurückzuweisen.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt des
Berufungsklägers diese Berufungsanträge. Er erklärt, der Beru
fungskläger sei seit Mai 1899 provisorisch in dem Etablissement
der Gebrüder Sulzer in Winterthur angestellt worden, aber mit
einem Lohn, der kaum die Hälfte seines bisherigen Gehaltes aus
mache, auch könne das Dienstverhältnis auf 14 Tage gekündet
werden. Sodann produziert er ein ärztliches Zeugnis über die bei
einem Eintritt bei Gebr. Sulzer vorgenommene Untersuchung
seiner Sehschärfe, das dahin lautet, Simmen leide an einer mäßi
gen Kurzsichtigkeit, welche ohne Brillengläser das Sehen in die
Ferne erheblich beeinträchtige. Der Anwalt der Berufungsbeklagten
protestiert gegen die Vorlegung dieses Zeugnisses, und beantragt
Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Simmen, welcher in seiner Stellung als Loko
motivführer der beklagten Eisenbahngesellschaft für eine Amtsdauer
vom 1. Januar 1896 bis 31. Dezember 1901 bestätigt worden
war, hatte am 11. Januar 1898 bei dem Güterzug Nr. 505
von Winterthur nach St. Gallen (Abgang 11 Uhr 50 vormit
tags, Ankunft 5 Uhr 05 abends) und sodann bei dem Personen
zug Nr. 126 von St. Gallen (Abgang 9 Uhr 08 abends) nach
Winterthur (Ankunft 11 Uhr 20 abends) den Dienst als Loko
motivführer zu versehen. Der vom Zugführer des Zuges 126
ausgestellte Stundenpaß enthielt die Bemerkung: Beim (Wärter
Posten 278 N. O. B. (herwärts Winterthur, beim Oberwinter
thurer Straßenübergang) wurde vom Maschinenführer angehal
ten, sofort aber wieder angezogen, aus was für Gründen ist
mir nicht bekannt. Diese Bemerkung veranlaßte eine bahnamt
liche Untersuchung, die dahin führte, daß die Direktion der
Beklagten den Kläger am 22. Januar von der Stelle eines
Lokomotivführers sofort entließ, und zwar, wie in dem Ent
lassungsschreiben gesagt ist, wegen Trunkenheit im Dienste,
die Beklagte trotz der Versicherung des Klägers, daß er
jenem Tage nicht betrunken gewesen sei, auf der Entlassung be
harrte, erhob der Kläger beim Bezirksgericht St. Gallen gegen
dieselbe Klage mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu ver
pflichten, ihm wegen Vertragsbruchs 13,488 Fr. entweder auf
einmal, oder eventuell in gerichtlich festzusetzenden Terminen zu
bezahlen. Die Beklagte bestritt die Klage, indem sie geltend machte,
sie sei gemäß Art. 346 O. R. zur sofortigen Entlassung des
Klägers berechtigt gewesen. Die Voraussetzungen des Art. 346
cit. seien gegeben. Denn: Der Kläger habe am 11. Januar
beim Zug 505 öfters und reglementswidrig die Wirtschaften auf
verschiedenen Stationen besucht, und zwar sei dies auch geschehen
an Stationen, wo Zug 505 mit andern Zügen zu kreuzen gehabt
und nachdem die Maschine Rohrlaufen gezeigt habe, also unter
Umständen, unter welchen der Kläger nach den Dienstvorschriften
besondere Pflicht gehabt hätte, bei der Maschine zu bleiben. Bei
Zug 126 habe der Kläger zugestandenermaßen die Maximal
geschwindigkeit, speziell über die Glattbrücke, um 1 Km. über
schritten, und sei bei verschiedenen Stationen zu rasch eingefahren.
Endlich habe er ohne Anlaß auf offener Strecke zwischen Räter
schen und Winterthur den Zug 126 angehalten, und sei ohne
Signal zu geben, weitergefahren. Diese Unregelmäßigkeiten invol
vieren eine Betriebsgefährdung, die dem Kläger zum Verschulden
angerechnet werden müsse, da er nicht im Stande sei, dieselben auf
äußere, z. B. in der Maschine liegende Veranlassungen zurück
führen, und überdies verhältnismäßig zu oft und zu viel getrun
ken habe. Eventuell beantragte die Beklagte erhebliche Reduktion
der klägerischen Forderung. Der Kläger machte hiegegen geltend:
Der Begriff der wichtigen Gründe, aus welchen nach Art. 346
O. R. ein Dienstvertrag vorzeitig aufgelöst werden könne, sei
hinsichtlich des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages
im wesentlichen und erschöpfend im Art. 16 des Reglements
über die allgemeinen Dienstvorschriften für die Angestellten der
V. S. B. definiert. Jedenfalls können im heutigen Falle nur die
in diesem Art. 16 ausdrücklich vorgesehenen Gründe als maß
gebend betrachtet werden, und zwar falle von denselben nur der
in dem Entlassungsakte einzig erwähnte Grund der Trunkenheit
in Betracht. Es sei nun aber durchaus unwahr, daß der Kläger,
sei es am 11. Januar 1898, sei es vorher, sich in trunkenem,
dienstunfähigem Zustande befunden habe, wofür auf die von ihm
produzierten Bescheinigungen des Personals der Beklagten, auf die
Disziplinaruntersuchungsakten und auf weitere Beweismittel ab
gestellt werde. Eventuell, wenn auch die weitern, von der Beklag
ten angeführten Gründe an sich in Betracht fallen könnten, so
vermöge die Beklagte das Vorhandensein derselben nicht zu bewei
sen. Hinsichtlich des Rohrlaufens der Maschine treffe den
Kläger kein Verschulden, und was den Wirtshausbesuch anbetreffe,
so müsse auf die strenge Winterszeit, und die verhältnismäßig
langen Aufenthalte in den Stationen Rücksicht genommen werden.
Der Kläger habe innert 6½ Stunden dreimal eingekehrt. Ein
mehreres sei nicht ausgewiesen. Das Zirkular von 1876, auf
welches die Beklagte wegen des Verbots, Wirtschaften zu besuchen,
sich stütze, sei dem Kläger nicht zugestellt, übrigens seit langem
unter den Augen der Aufsichtsorgane außer Acht gelassen worden.
Wenn dem Kläger der Vorwurf gemacht werde, daß er bei der
Führung des Zuges 126 die Maximalgeschwindigkeit überschritten
habe, so sei damit noch keine Betriebsgefährdung verbunden ge
wesen, und es dürfe auch nicht übersehen werden, daß der Kläger
ohne Verschulden mit diesem Zug zu spät abgefahren sei und die
Verspätung bis Winterthur nicht wieder eingeholt habe. Ebenso
seien die andern Vorhalte unstichhaltig, abgesehen davon, daß
in keinem Falle relevant wären. Aber selbst angenommen, es
wären einzelne Vorhalte wahr, so seien sie doch unter keinen
Umständen so gravierend, daß sich deshalb die sofortige Entlassung
ohne vorherige Anwendung anderer, graduell minderer Diszipli
narstrafen, rechtfertigen würden, und zwar um so weniger, als
der Kläger seit 13 Jahren im Dienste der Beklagten gestanden
habe, und während dieser Zeit nur 10 mal, mit Bußen von
40 Cts. bis 1 Fr. 50 Cts., wegen Verletzung von Dienstvor
schriften bestraft worden sei. Ganz eventuell würde Art. 346,
letzter Absatz, O. R. in Anwendung kommen, welcher der Beklag
ten, selbst im Falle eines hohen Verschuldens des Klägers, nicht
das Recht gebe, den Kläger aus einem festen Anstellungsverhält
nisse ohne Entschädigung zu entlassen.
Das vom Kläger angeführte Dienstreglement der Beklagten
bestimmt in Art. 26: Dienstvergehen werden unbeschadet der
Ersatzpflicht für verursachten Schaden durch die zuständige vorge
setzte Dienststelle mit einer Ordnungsstrafe belegt. Als Ordnungs
strafen kommen in Anwendung: a. Verweis, b. Geldbußen,
c. Einstellung im Dienst, d. Zeitweilige Einstellung der Gehalts
erhöhungen, e. Degradation, k. Entlassung; und in Art. 16:
Während der Dauer der sechsjährigen Amtsperiode kann die
Bahnverwaltung das Anstellungsverhältnis aus wichtigen Grün
den im Sinne von Art. 346 des schweizerischen Obligationen
rechts auf zwei Monate kündigen oder durch sofortige Entlassung
auflösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere schwere Dienst
vergehen, fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienste oder nachgewiesene
Dienstuntauglichkeit. Als schwere Dienstvergehen werden nament
lich betrachtet: Unredlichkeit im Dienste, Widersetzlichkeit gegen
Vorgesetzte, Trunkenheit im Dienste und Ungebührlichkeit gegen
das Publikum. Als fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienste werden
namentlich betrachtet: wiederholtes unentschuldigtes Wegbleiben vom
Dienste und fortgesetzte Mißachtung der Dienstvorschriften.
Die Vorinstanz führt in Zusammenfassung der Ergebnisse des
bahnamtlichen und gerichtlichen Beweisverfahrens aus: Daß der
Kläger am 11. Januar 1898 bei der Führung des Zuges 505,
entgegen dem in den Depots der Vereinigten Schweizerbahnen
aufgelegten Zirkular vom 18. Februar 1876, an verschiedenen
Stationen Wirtschaften besucht habe, sei erwiesen teils durch das
eigene Geständnis des Klägers, teils durch das Zeugnis des
Heizers Blattner, daß der Kläger in Elgg, Wyl, Uzwyl, Flawyl
und Winkeln eingekehrt habe. Der Richter habe keinen Grund,
an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, der sich in seinen Aus
sagen in der bahnamtlichen wie in der gerichtlichen Einvernahme
gleichgeblieben sei, zu zweifeln; dazu komme noch, daß Blattner
vermöge seiner Dienststellung als Heizer der vom Kläger geführ
ten Maschine in der Lage gewesen sei, den Kläger dauernd zu
beobachten. In dem bezeichneten Verhalten des Klägers liege eine
wiederholte Übertretung der bestehenden Dienstvorschriften, die
um so schwerer ins Gewicht falle, als Zug 505 in Elgg mit
Zug 116, in Aadorf mit Zug 524, in Uzwyl mit Zug 118,
Zzug 36 kreuze
in Flawyl
Zug 125 und in Winkeln mit
und Art. 42 des allgemeinen Dienstreglements vorschreibe, daß in
solchen Fällen der Führer sich an seinem Standorte auf der Lo
komotive aufzuhalten habe. Die Einrede des Klägers, er habe
das Zirkular von 1876 nicht gekannt, sei an sich und speziell
angesichts des Umstandes, daß es in den Depots aufliege, un
glaubhaft, und die Einrede, daß es obsolet sei, sei nicht erwiesen.
Sodann habe die vom Kläger geführte Maschine bereits in Uzwyl
an Rohrlaufen gelitten; wie aus dem Ausspruch der Experten
hervorgehe, wäre es deshalb Pflicht des Klägers gewesen, der
Maschine durch zweckentsprechende Unterhaltung und Überwachung
des Feuers u. s. w. die größte Aufmerksamkeit zu schenken, so
daß das Verlassen der Lokomotive in Flawyl und Winkeln auch
von daher unentschuldbar sei. Es sei ferner erwiesen, daß der
Kläger den Zug 126 unregelmäßig geführt, mit demselben die
Maximalgeschwindigkeit zwischen den verschiedenen Stationen um
2 10 Km., über die Glattbrücke um 1 Km. überschritten und
daß er in verschiedenen Stationen zu rasch eingefahren sei. Hierin
liege ein Verstoß gegen die im Interesse der Betriebssicherheit
erlassenen Vorschriften. Dazu komme der Aufenthalt des Klägers
in der Restauration in Wyl, während der Schnellzug 37 mit
Zug 126 gekreuzt habe, ferner das außerordentliche, durch nichts
gerechtfertigte, vom Kläger verursachte Anhalten des Zuges auf
offener Linie oberhalb Winterthur, worüber der Kläger ganz
widersprechende Aufklärungen gegeben habe. In diesen Thatsachen
müsse eine Betriebsgefährdung erblickt werden, die leicht zu einem
Unfall hätte führen können. Die Urfache dieser zeitlich rasch auf
einander folgenden mehrfachen Dienstverletzungen müssen in dem
physischen Zustand des mit seinem Berufe sonst wohl vertrauten
Klägers erblickt werden, um so mehr, als derselbe selbst zugeben
müsse, während der Führung des Zuges 505 wiederholt Wirt
schaften besucht zu haben, und anzunehmen sei, daß er auch seine
freie Zeit von 7 Uhr 40 bis 8 Uhr 40 abends in einer Restaura
tion zugebracht und dort Getränke zu sich genommen habe. Diese
Thatsachen in Verbindung mit dem erneuten Besuch der Bahnhof
restauration in Wyl und dem sonst unerklärten Vorfall bei dem
Posten 278 oberhalb Winterthur lassen die Behauptung des Zeu
gen Blattner, der Kläger sei betrunken gewesen, jedenfalls für die
Zeit nach der Abfahrt von Wyl als wahr erscheinen. Die ent
gegenstehenden, oder diese Annahme wenigstens nicht bestätigen
den Angaben von Personen, welche nur vorübergehend mit dem
Kläger verkehrt haben, und ihn nicht ständig oder längere Zeit
haben beobachten können, vermögen diese Überzeugung des Rich
ters nicht zu erschüttern. Der Kläger habe somit durch sein Ver
halten am 11. Januar 1898 bei Führung der Züge 505 und
126 nicht nur im allgemeinen verschiedene Dienstvorschriften wie
derholt verletzt, sondern auch speziell bei Führung des Zuges 126
wegen Trunkenheit seine Dienstpflicht verletzt, und zwar in einem
Grade, daß darin die Beklagte mit Recht einen wichtigen Grund
zur sofortigen Entlassung desselben erblickt habe.
2. Da die Beklagte den mit dem Kläger abgeschlossenen Dienst
rtrag vor Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit aufgelöst hat,
so erscheint der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungs
anspruch grundsätzlich begründet, sofern nicht die Beklagte von der
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses vor der vertraglich festgesetz
ten Endigung desselben enthoben worden ist. Die Beklagte behaup
tet dies, indem sie sich auf Art. 346 O. R. beruft, wonach aus
wichtigen Gründen die Aufhebung des Dienstverhältnisses vor
Ablauf der Dienstzeit von jedem Teil verlangt werden kann. Eine
nähere Angabe darüber, welche Gründe hinreichend seien, um die
vorzeitige Auflösung des Dienstvertrages zu rechtfertigen, macht
das Gesetz nicht, sondern begnügt sich damit, die Entscheidung
über das Vorhandensein wichtiger Gründe dem richterlichen Er
essen anheimzustellen. Immerhin ist hiebei, wie das Bundes
gericht mehrfach ausgesprochen hat, als leitendes Prinzip festzu
halten, daß eine vorzeitige Auflösung des Dienstvertrages dann,
und nur dann berechtigt ist, wenn die wesentlichen Voraussetzun
gen persönlicher oder sachlicher Art, unter welchen der Vertrag
abgeschlossen wurde, sich als hinfällig erweisen (bundesger. Entsch.,
Bd. XIX, S. 317 Erw. 3). Es muß sich also fragen, ob durch
das Verhalten des Klägers, aus welchem die Beklagte ihre Be
rechtigung zur sofortigen Entlassung desselben herleitet, diese Vor
aussetzungen hinfällig geworden seien.
3. Wenn der Kläger geltend gemacht hat, daß bei der Prüfung
dieser Frage nur diejenigen Thatsachen in Betracht gezogen wer
den dürfen, welche in dem Dienstreglement der Beklagten als
wichtige Gründe zu sofortiger Entlassung aufgeführt sind, so ist
dies nicht zutreffend. Es ließe sich überhaupt fragen, in wie weit
die Parteien zum Voraus auf die Geltendmachung der ihnen nach
Art. 346 O. R. zustehenden Rechte verzichten, beziehungsweise
vertraglich das Gebiet der wichtigen Gründe, welche nach dem
Gesetz den Rücktritt vom Vertrag zu rechtfertigen vermögen, ein
schränken können. Im vorliegenden Falle handelt es sich jedoch
offenbar nicht um eine solche vertragliche Einschränkung; denn
schon die Fassung des Art. 16 des Dienstreglements, welcher sich
auf diese Frage bezieht, zeigt deutlich, daß die daselbst enthaltene
Aufzählung keine abschließende, erschöpfende, sondern lediglich eine
exemplifikative sein soll. Es ist ferner auch nicht richtig, daß die
Beklagte mit allen von ihr angeführten Gründen, außer dem
jenigen der Trunkenheit im Dienste, deswegen ausgeschlossen sei,
weil sie nur diesen Grund in dem Entlassungsschreiben angeführt
hat. Daß der gemäß Art. 346 O. R. vom Vertrag Zurücktretende
zur Rechtfertigung seines Rücktritts auf diejenigen Gründe be
schränkt sei, auf welche er sich bei der dem andern Teil erstatteten
Mitteilung vom Rücktritte berufen hat, kann nicht als Meinung
des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht angesehen werden, da
dieses, wenn es eine solche Beschränkung gewollt hätte, dieselbe aus
drücklich hätte aussprechen müssen. Es könnte sich daher nur
fragen, ob nicht in der Hervorhebung jenes einzelnen Grundes
ein stillschweigender Verzicht darauf zu erblicken sei, neben dem
selben noch weitere Gründe geltend zu machen. Ein solcher Ver
zicht ist jedoch nicht zu vermuten, und im vorliegenden Falle auch
nicht anzunehmen. Immerhin geht aus der Entlassungsanzeige
der Beklagten hervor, daß sie selbst den Vorwurf der Trunkenheit
im Dienste als den entscheidenden angesehen hat, und es darf
auch wohl vorausgesetzt werden, daß sie, wenn dieser Grund für
sie nicht vorgelegen hätte, wegen der übrigen dem Kläger zur
Last fallenden Dienstverstöße allein noch nicht die sofortige Ent
lassung verfügt haben würde, sondern es für einmal noch mit einer
Disziplinarmaßregel hätte bewendet sein lassen. Wenn auch zu
dem mehrmaligen Wirtshausbesuch während des Fahrdienstes vom
11. Januar 1898 erschwerend hinzukommt, daß der Kläger die
Maschine wiederholt unter Umständen verlassen hat, wo besondere
Gründe seine Anwesenheit erforderten, wie bei Kreuzungen mit
andern Zügen und wegen eingetretener Beschädigung der Maschine,
und es bei diesen Dienstverletzungen nicht geblieben ist, indem der
Kläger überdies mit Zug 126 die vorgeschriebene Maximal
geschwindigkeit mehrfach überschritten hat, bei mehreren Stationen
zu rasch eingefahren ist und endlich den Zug unmotivierterweise
auf offener Strecke angehalten und vorschriftwidrig wieder in
Bewegung gesetzt hat, so mußte dieses Verhalten allerdings eine
strenge disziplinarische Ahndung nach sich ziehen; allein es wäre
doch zu weit gegangen, darin allein schon den Beweis zu er
blicken, daß die wesentlichen Voraussetzungen, unter welchen das
Anstellungsverhältnis begründet worden war, in der Person des
Klägers nicht mehr vorhanden seien, zumal derselbe während sei
ner langjährigen Dienstzeit bisher zu keinen neunenswerten Kla
gen Anlaß gegeben hatte.
Nun stellt aber die Vorinstanz fest, daß der Kläger bei Füh
rung des Zuges 126, jedenfalls von der Abfahrt von Wyl an,
betrunken gewesen sei, und diese Feststellung, die sich auf das
Zeugnis des dem Kläger beigegebenen Heizers, in Verbindung
mit einer Reihe anderer aktenmäßiger Thatsachen, stützt, kann nicht
als aktenwidrig bezeichnet werden; sie ist daher gemäß Art. 81
Organis. Ges. für das Bundesgericht verbindlich, so daß die, auf
Widerlegung derselben abzielenden Beweisanträge des Klägers als
unstatthaft erscheinen. Mit Rücksicht auf diese Feststellung kann
aber nicht geleugnet werden, daß die Beklagte zur sofortigen Ent
lassung des Klägers in der That berechtigt war. Erfahrungs
gemäß kann bei der großen Gefährlichkeit des Eisenbahnbetriebes
schon ein leichtes Versehen des Lokomotivführers hinreichen, um
eine schwere Katastrophe herbeizuführen, und es bedarf somit kei
ner weitern Erörterung darüber, daß die Führung der Züge nur
solchen Personen anvertraut werden darf, die im vollen Be
sitze der geistigen Kräfte sind. Ein Lokomotivführer, der seinen
Zug in betrunkenem Zustande führt, legt demnach eine solche
Mißachtung der auf ihm lastenden schweren Verantwortlichkeit an
den Tag, welche mit seiner Dienststellung absolut unvereinbar ist,
und die Bahnverwaltung mit Rücksicht auf ihre eigene Verant
wortlichkeit für die Sicherheit des Betriebes nicht nur berechtigt,
sondern sogar verpflichtet, ihn dieser Stellung unverzüglich zu
entheben.
4. Daß dieser Erwägung gegenüber die Einwendung des Klä
gers unhaltbar ist, wonach die Beklagte zunächst nach der in dem
Dienstreglement angegebenen Stufenleiter eine mildere Maßregel
hätte ergreifen sollen, liegt auf der Hand, denn es kann eben
unter Umständen auch schon durch eine erstmalige Dienstverletzung
das Vertrauen in die Gewissenhaftigkeit bei Ausübung der dienst
lichen Pflichten derart erschüttert werden, daß die wesentlichen
Voraussetzungen persönlicher Art, unter welchen der Dienstvertrag
abgeschlossen wurde, sich als hinfällig erweisen, und dies triff
wie bemerkt, hier zu.
Da ferner der Grund, welcher die Beklagte zur sofortigen Ent
lassung berechtigte, in einem schuldhaften Verhalten des Klägers
liegt, hat derselbe die ökonomischen Folgen dieser Entlassung an
sich zu tragen, und muß daher seine Entschädigungsforderung als
gänzlich unbegründet abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen
und daher das Urteil des Kantonsgerichts des Kanions St. Gallen
vom 14./15. März 1899 in allen Teilen bestätigt.