- Urteil vom 3. Juni 1899 in Sachen
Tschiffeli gegen Basler Versicherungsgesellschaft gegen
Feuerschaden.
Feuerversicherung, Aenderung der Gefahr; Stellung der Versiche
rungsagenten. Grobes Verschulden des Versicherten.
Verwirkung der Klage wegen Verspätung. Beginn der
Verzinsung der Versicherungssumme; Bestimmung in der
Police, dass der Zins erst einen Monat nach Ausfällung des
rechtskräftigen Urteils beginne, ist gültig.
A. Durch Urteil vom 17. März 1899 hat das Handelsgericht
des Kantons Aargau erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu bezahlen:
a. 19,685 Fr. samt Zins à 5% seit 15. Juli 1898,
b. 12,357 Fr. samt Zins à 5% seit 15. Juli 1898,
c. 28,466 Fr. 22 Cts. samt Zins à 5% seit 15. Juli 1898.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an
das Bundesgericht erklärt. Der Kläger stellte den Antrag:
Es seien dem Kläger die eingeklagten Posten in ihrem ganzen
Umfang, d. h. für Maschinenschaden 27,342 Fr. 30 Cts. famt
Zins und für Mobiliarschaden 12,557 Fr. samt Zins, sowie die
sämtlichen dem Kläger erlaufenen Kosten zuzusprechen. Eventuell:
Es sei das handelsgerichtliche Urteil aufzuheben, und die Streit
sache zur Beweisergänzung und neuerlichen Urteilsfällung an das
Handelsgericht zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragte dagegen:
- Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Kläger mit
allen seinen Begehren abzuweisen.
- Eventuell solle das Bundesgericht den Thatbestand selbst be
richtigen und vervollständigen, oder unter Aufhebung des vorin
stanzlichen Urteils die Sache zur Aktenvervollständigung und zu
neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückweisen.
- Eventuell solle das Bundesgericht dem Kläger nach freiem
Ermessen einen angemessenen Schadenersatz zusprechen.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuern die Parteianwälte
ihre schriftlich gestellten Berufungsanträge und beantragen Ver
werfung der Berufung ihrer Gegenpartei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Tschiffeli betrieb in Zofingen eine Wachstuch
fabrik und hatte bei der beklagten Versicherungsgesellschaft sowohl
die Maschinen und Waren, die sich in den Fabrikräumen befan
den, als auch das Mobiliar seiner Wohnung gegen Feuerschaden
versichert. Die Police betreffend das Mobiliar (Nr. 18,045) war
im Jahr 1890 errichtet und am 11. Februar 1896 auf weitere
6 Jahre verlängert worden. In den allgemeinen Versicherungs
bedingungen ist bestimmt, daß von der Versicherung ausgenommen
sei der Schaden, welcher infolge eines Kriegsereignisses, eines
Überfalls durch bewaffnete Macht u. s. w., oder einer groben
Verschuldung des Versicherten eintrete. Über die Deklarationspflicht
des Versicherten beim Versicherungsantrage schreibt Art. 4 der
allgemeinen Bedingungen vor: Wer sich versichern läßt, ist ver
pflichtet, im Versicherungsantrage nach Anleitung seines gedruck
ten Inhaltes, und in den sonstigen neben dem Antrage oder statt
desselben etwa der Gesellschaft eingereichten Schriftstücken die zu
versichernden Gegenstände, jede darauf etwa schon anderweit ge
schlossene Versicherung, das Eigentums oder Besitzungsverhältnis
und die Versicherungslokalitäten richtig anzugeben, sowie jeden
auf die Feuergefährlichkeit einwirkenden Umstand gewissenhaft an
zuzeigen. Art. 12 der Police bestimmt, daß alle nicht innerhalb
6 Monaten nach dem Brande entweder rechtsgültig von der Ge
sellschaft anerkannten oder vermittelst vollständiger Klage vor den
zuständigen Richter gebrachten Ansprüche auf Entschädigung er
loschen seien, und in Art. 14 ist gesagt: Die dem Versicherten
zu gewährende Entschädigungssumme wird binnen Monatsfrist,
nachdem ihr gesamter Betrag und die Verbindlichkeit der Gesell
schaft zur Zahlung derselben durch Anerkenntnis beider Teile,
Vergleich oder rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, an dem Orte,
wo die Versicherungsurkunde ausgestellt ist, oder, wenn es der
Versicherte vorzieht, an dem von der Gesellschaft bezeichneten kan
tonalen Domizil bar gezahlt. Vor diesem Zeitpunkte findet eine
Zahlungsverbindlichkeit und also auch eine Zinsvergütung nicht
statt. Die Versicherung der in den Fabriklokalitäten befindlichen
Gegenstände geschah durch Police Nr. 27,921, ausgefertigt als
Ersatz einer früheren Police Nr. 26,464, sowie durch einen Nach
trag zur Police Nr. 27,921, abgeschlossen den 12. Mai 1898,
für einen Zeitraum bis zum 18. März 1903. Dieser Police
sind außer den allgemeinen noch besondere Versicherungsbedin
gungen beigefügt, welche sich auf die Verhütung von Feuersge
fahr beziehen. In derselben ist u. a. bemerkt, die Gesellschaft ver
sichere auf Grund des eingereichten Versicherungsantrages, unter
den aufgestellten allgemeinen und besonderen Bedingungen, die
näher bezeichneten Gegenstände, welche sich in den zu Zofingen
an der Luzernerstraße sub Nr. 710, 711 und 712 (samt Neu
und Anbauten) und 713, über 30 M. freibelegenen, hartgedeckten
Gebäuden befinden, in welchen Wachstuchfabrikation ohne Anwen
dung von Gummi betrieben werde. Dem Versicherungsantrag sei
eine Planskizze über die Situation der verschiedenen Gebäude zu
einander beigefügt, auf welche speziell Bezug genommen werde.
Die Gültigkeit der Versicherung sei dadurch bedingt, daß die bei
gehefteten, gedruckten, besonderen Versicherungsbedingungen (mit
handschriftlicher Abänderung des Art. 16) sowie die Anleitung
zur feuersicheren Anlage elektrischer Beleuchtungs und Kraftüber
tragungseinrichtungen genau befolgt werden. Ferner sei die
Gültigkeit der Versicherung noch durch folgende Klauseln bedingt:
- Jede der vorstehenden und der im Antrage gemachten An
gaben jeder Art muß stets mit der Wirklichkeit übereinstimmen.
- Der Versicherte ist verpflichtet, in einem etwaigen Brand
falle den Bestand der versicherten Waren (Vorräte) durch ord
nungsmäßig geführte Bücher nachzuweisen.
4...
In der Nachtragspolice vom 12. Mai 1898 (Nr. 28,107)
ist gesagt, daß die Gültigkeit auch dieser Police dadurch bedingt
sei, daß die in der Police Nr. 27,921 enthaltenen besonderen Be
dingungen genau erfüllt werden.
In der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 1898 zerstörte eine
Feuersbrunst die Fabrik des Klägers mit Maschinen, Waren und
dem versicherten Mobiliar fast vollständig. Die Beklagte, welcher
hievon sofort Anzeige gemacht worden war, ließ durch ihren In
spektor Gürke die üblichen Schadensfeststellungen vornehmen. Ge
mäß Vorschrift der Police einigten sich die Parteien auf Sach
verständige zur Ermittlung des Schadens. Die Schätzungen der
meinsam bestellten Experten lauten auf 19,885 Fr. für die
Maschinen, Utensilien und Modelle; 28,466 Fr. 22 Cts. für
die Waren (Rohstoffe und fertige Artikel) und 12,557 Fr. für
das Mobiliar, mit Inbegriff eines zu 700 Fr. geschätzten Piano,
an dem der Verkäufer sich bis zur vollständigen Bezahlung das
Eigentumsrecht vorbehalten hatte. Unmittelbar nach dem Brande
wurde eine Strafuntersuchung eingeleitet; in derselben wurde fest
gestellt, daß der Kläger im Jahre 1897 verschiedene bauliche
Veränderungen seiner Fabrikanlage vorgenommen und unter an
derm auch einen alten Ofen für die Heizung der Trockenräume
angebracht hatte, den er in Gebrauch setzte, ohne die in 4 der
Feuerpolizeiverordnung vom 12. Februar 1830 vorgeschriebene
Anzeige an den Bezirksamtmann erstattet zu haben. Der Ofen
befand sich in einem eingemauerten Vorraum des Tröcknegebäudes,
vom Tröcknelokal durch eine Mauer getrennt. Im Anschluß an
den Ofen führte ein Gußrohr, an welches sich Eisenrohre an
schlossen, in das Tröcknelokal. Auf Grund der angehobenen Straf
untersuchung wurde der Kläger dem Bezirksgericht Zofingen mit
dem Antrag überwiesen, derselbe sei wegen Zuwiderhandlung gegen
4 der Feuerpolizeiverordnung vom 12. Februar 1830 gemäß
6 dieser Verordnung und wegen grober Fahrlässigkeit gemäß
Art. 16 der Feuerverordnung zu bestrafen und zur Tragung
eines Drittels des Brandschadens gemäß 61 des Brandver
sicherungsgesetzes zu verurteilen. Das Bezirksgericht Zofingen
verfällte den Kläger Tschiffeli wegen Zuwiderhandlung gegen 4
der citierten Feuerpolizeiverordnung von 1830 und nach Maßgabe
des Art. 16 der Feuerordnung vom 13. Mai 1806 in eine
Geldbuße von 100 Fr., sowie in sämtliche Untersuchungs und
Gerichtskosten und verurteilte ihn außerdem, der aargauischen
Brandversicherungsanstalt ½ des ausgemittelten Immobiliarbrand
schadens zurückzuvergüten. In thatsächlicher Beziehung stellte das
Urteil fest: Durch die erhobene Expertise sei konstatiert, daß die
Heizungsanlage keine einheitliche, und daher die Verbindung der
vom Ofen ausgehenden Gußrohre an die anschließenden Eisen
rohre sehr mangelhaft gewesen sei. Der Durchmesser der Guß
rohre sei nämlich um mehr als 6 Em. kleiner als derjenige der
Eisenrøhre. Eine Ausgleichung der Rohrweitenunterschiede durch
Einschaltung einer Rohrmuffe finde sich nicht vor. Das Experten
gutachten bemerke im fernern, das Gußrohr gehe 15 Em. tief in
das Eisenrohr hinein und zeige in seinem jetzigen Zustande und
in jetziger Lage unten eine Lücke von 6 Cm., zu beiden Seiten je
3 Cm. und schließe nur oben. Auch habe das an den Ofen an
schließende Gußrohr verschiedene Risse, herrührend von längerem
Gebrauch und öfterer Rotgluthitze. Auf Anfrage des Gerichts
präsidenten habe der Kläger erklärt, daß er seinen Heizern die
ausdrückliche Weisung gegeben habe, nicht über 65° zu heizen.
Die Einvernahme des früheren Heizers Widmer habe ergeben,
daß Tschiffeli auch ihm befohlen habe, auf eine Höhe von 60
und 70° zu heizen, immerhin sei diese Weisung in der Meinung
erteilt worden, daß das äußerste Maximum von 70° möglichst
zu vermeiden sei. Laut übereinstimmender Aussagen Tschiffelis und
des Zeugen Schütz habe jener diesen ersucht, am 26. Mai 1898
am Ofen eine Reparatur vorzunehmen. Der Zeuge Lauber, wel
cher am 25. Mai 1898 die Heizung besorgt hatte, sagte aus, er
habe diese Funktionen zeitweise übernehmen müssen, obschon er
nicht Heizer von Beruf sei. Tschiffeli habe ihn mit seiner Auf
gabe vertraut gemacht, weiter habe er nichts davon verstanden.
Tschiffeli habe ihn beauftragt, jeweilen nach Verlauf einer halben
Stunde zum Thermometer zu gehen, um die Wärmegrade zu
kontrollieren. Er habe die Temperatur bis auf 70° ansteigen lassen
dürfen und demgemäß das Feuer unterhalten. 70° seien allerdings
als Maximum betrachtet worden, und gewöhnlich habe man die
Temperatur nur auf 65° und höchstens 67° ansteigen lassen.
Etwa 10 Minuten vor dem Brandausbruch habe Lauber am
Thermometer nach der Temperatur gesehen, dieselbe habe im
Tröcknelokal 65°, im andern Zimmer 45° gezeigt. Die zum Tröcknen
aufgehängten Wachstücher seien vom Gußrohr circa 1 Meter
entfernt gewesen. Die zweite Instanz hat das bezirksgerichtliche
Urteil aufgehoben und den Tschiffeli lediglich zu einer Buße von
25 Fr. wegen Übertretung des 4 der Verordnung von 1830 ver
urteilt. In dem Urteil wird ausgeführt: Das Obergericht habe aus
der Untersuchung die Überzeugung nicht gewonnen, daß der von
den Experten festgestellte Zustand bereits vor dem Brande vor
handen gewesen sei. Als der Ofen Ende 1897 aufgemauert worden
sei, habe sich derselbe wie auch die Rohrleitungen in gutem Zu
stand befunden. Die Verbindung zwischen dem Gußrohr und dem
Eisenrohr sei in der Weise hergestellt worden, daß ein Eisenring
befestigt und verkeilt worden sei. Die ganze Einrichtung sei unter
Leitung eines Sachverständigen getroffen worden. Am 20. Mai
habe der Kaminfeger Groß die Rohrleitung gerußt. Nach seiner
einläßlichen Deposition sei das Gußrohr mit einem Mantel ge
deckt und nicht schliefbar gewesen, weshalb man allfällige Risse
nicht gut hätte sehen können. Der Schutzmantel aus Eisenblech
habe an die Mauer beim Ofen angeschloßen, die Verbindung
zwischen dem Gußrohr und dem Eisenrohr sei durch den Eisenring
hergestellt und dieser so angepaßt gewesen, daß er vollständig an
geschlossen habe. Groß habe den Eindruck gehabt, die Heizanlage
sei massiv und brauchbar. Nach der Deposition dieses sachverstän
digen und glaubwürdigen Zeugen müsse der von den Experten
hervorgehobene Fehler in der Verbindung des Gußrohres mit dem
Eisenrohre erst beim Brande entstanden sein, denn es sei nicht
anzunehmen, daß er sich in der Zeit vom 20. 25. Mai gebildet
habe. Festgestellt sei somit lediglich, was die Heizeinrichtung an
betreffe, daß das Gußrohr Risse gehabt habe, die zweifelsohne
nicht erst in der Nacht vom 25./26. Mai entstanden seien. Da
jedoch das Gußrohr durch einen Schutzmantel bedeckt gewesen sei,
hätte es zur Entdeckung der Risse einer besonderen Untersuchung
bedurft. Dem Tschiffeli könne der Vorwurf sträflicher Nachlässig
keit auch nicht etwa deswegen gemacht werden, daß er den Lauber
zum Heizen angestellt habe. Denn Lauber habe die nötige In
struktion erhalten und die Heizung seit ungefähr einem halben
Jahr auch richtig besorgt. Auch sei die Heizung von Tschiffeli
kontrolliert worden. Mit der ersten Instanz gehe das Obergericht
darin einig, daß die Ergebnisse der Untersuchung dafür sprechen,
der Brand sei infolge von Überheizung entstanden.
Am 15. Juli 1898, während die Strafuntersuchung noch
schwebte, erhob Tschiffeli beim Handelsgericht des Kantons Aar
gau gegen die Beklagte Klage auf Bezahlung eines Betrages von
29,000 Fr. samt Zins à 5% von der Klageeinleitung an für
die auf Police Nr. 27,921 und Nachtragspolice Nr. 28,107 um
32,000 Fr. versicherten Maschinen, Utensilien und Modelle, welche
durch den Brand vom 26. Mai 1898 zerstört resp. beschädigt
worden seien, und behielt sich vor, dieses Begehren zu ergänzen,
wenn er wegen der weiter versicherten Gegenstände mit der Be
klagten nicht einig werden sollte. Die Beklagte bestritt ihre Zah
lungspflicht gänzlich, indem sie geltend machte: Der Kläger habe
Art. 8 der besonderen Versicherungsbedingungen verletzt, welcher
vorschreibe, daß alle in Bezug auf Feuerungs und Dampfkesselan
lagen erlassenen bau und feuerpolizeilichen Vorschriften streng be
obachtet werden müssen. Trotz der bestehenden großen Feuersgefahr
habe der Kläger nicht nur große Nachlässigkeit an den Tag gelegt,
sondern auch die bestehenden Bau und Feuerpolizeivorschriften
vollständig außer acht gelassen. Nach Art. 4 der Policebedingun
gen habe der Kläger die Pflicht gehabt, jeden auf die Feuersge
fährlichkeit wirkenden Umstand gewissenhaft anzuzeigen. Im Ver
sicherungsantrag habe der Kläger auf eine bezügliche Frage erklärt,
als höchster Wärmegrad werden 55° Neaumur angewendet, er
habe aber nach seinem eigenen Zugeständnis 65° zur Anwendung
gebracht. Darin liege eine Zuwiderhandlung gegen den Versiche
rungsvertrag, wodurch die Beklagte vom Schadenersatz befreit
werde. Jeden Anspruch auf Schadenersatz habe der Kläger auch
verwirkt durch vertragswidrige Verwendung von Benzin und durch
die sorglose Aufbewahrung von leicht brennbaren Stoffen. In den
besondern Versicherungsbedingungen sei Petroleum oder anderes
schweres Mineralöl als Beleuchtungsmaterial für Räume, die auf
mehr als 20° erhitzt werden, ausgeschlossen. In dem Versicherungs
antrage habe der Kläger erklärt, daß die Trockenräume mit elek
trischem Glühlicht beleuchtet werden. Die Vorräte an Petroleum
seien aber erwiesen und der Heizer Lauber habe zugestanden, daß
er noch unmittelbar vor dem Brandausbruch mit einer Sturm
laterne, in der Petroleum oder ein anderes schweres Mineralöl
gebrannt worden sei, in das auf wenigstens 65° erhitzte Tröckne
lokal Nr. 4 gegangen sei. Trotz der vorhandenen Feuersgefahr sei
die Heizeinrichtung sehr mangelhaft gewesen. Der Ofen sei, als
der Kläger ihn kaufte, schon mehrere Jahre gebraucht und sehr
defekt gewesen. Der Kläger habe auch den Maurer zur Reparatur
bereits bestellt gehabt und trotzdem das Tröcknelokal noch um
10° mehr erhitzen lassen, als vertragsmäßig erlaubt gewesen
Ebenso sei die Rohrleitung sehr defekt gewesen, und es habe sich
eine Kiste mit Abfällen nur 1 Meter von der Feueröffnung ent
fernt befunden, worin ein schwerer Verstoß gegen Nr. 15 der
besonderen Versicherungsbedingungen liege. Gegenüber der Zins
forderung verweise die Beklagte auf 14 der Police, wonach jede
Zinsvergütung ausgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 25. Juli
1898 reklamierte der Kläger von der Beklagten die ihm durch
ihren Inspektor in Aussicht gestellte Abschrift der Mobiliarschadens
expertise, worauf die Beklagte am 28. gl. Mts. erwiderte, daß sie
die Feststellung des Mobiliarschadens zwar quantitativ anerkenne,
ihre Ersatzpflicht desselben aber noch nicht, da sie in dem vom
Kläger wegen der nachträglich angefochtenen Maschinenexpertise
angehobenen Prozesse ihre Ersatzpflicht überhaupt bestreitende Mo
mente zur Sprache bringen werde. Vor der Austragung dieser
Sache könne sie auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Ent
schädigung für das Mobiliar nicht anerkennen und müsse den
Kläger daher auf den 14 der Vertragsbedingungen (handelnd
von der Zahlung der Versicherungssumme) hinweisen. Am 8.
August 1898 erließ der Kläger gegen die Beklagte einen Zahlungs
befehl für eine Forderung von 12,557 Fr. nebst Zins zu 5% seit
15. Juli 1898 für Brandschaden an Mobiliar laut Police
Nr. 18,045/22,315 und am 14. November 1898 einen Zah
lungsbefehl für 28,466 Fr. 22 Cts. nebst Zins zu 5% seit
- August 1898. Am 28. November 1898 reichte die Beklagte
eine Provokation zur Klage wegen der in diesen Zahlungsbefehlen
geltend gemachten Ansprüche ein, worauf der Kläger in einer am
- Dezember 1898 eingereichten Nachtragsklage die Rechtsbe
gehren stellte: Es sei die Beklagte pflichtig, dem Kläger zu be
zahlen:
a. an Mobiliarschaden 12,557 Fr., event. 11,857 Fr. samt
Zins à 5% seit 15. Juli, event. 8. August 1898,
b. an Warenschaden 28,466 Fr. 22 Cts. samt Zins à 5 %
seit 1. August, event. 14. November 1898.
Die Beklagte beantragte gänzliche Abweisung auch dieser Nach
tragsklage, indem sie sich auf alle Gründe berief, die sie gegenüber
der ersten Klage geltend gemacht hatte und sodann noch speziell
Verjährung der Nachtragsklage nach Art. 12 der allgemeinen
Versicherungsbedingungen vorschützte, weil sie erst nach 6 Mona
ten nach dem Brande eingelegt worden fei.
2. Die Beklagte hat ihre Befreiung von der Zahlungspflicht
aus der Versicherung zunächst daraus hergeleitet, daß der Kläger
in mehrfacher Weise die Feuersgefahr vertragswidrig vergrößert
habe. Eine solche Vergrößerung der Gefahr, gegen welche die Ver
sicherung abgeschlossen worden ist, kann die Verbindlichkeit des
Versicherers, den eingetretenen Schaden nach Maßgabe des Ver
sicherungsvertrages zu decken, in zweierlei Richtungen beeinflussen.
Entweder auf Grund der allgemeinen, in den Policen gewöhnlich
enthaltenen Bestimmung, daß die Versicherung sich nicht beziehe
auf Schaden, den der Versicherte selbst, durch grobes Verschulden,
herbeigeführt hat, oder auch auf Grund besonderer Bestimmungen,
welche die Verbindlichkeit aus dem Versicherungsvertrag für den
Versicherer bei Gefahrsänderungen ausschließen, oder für allfällig
unrichtige Deklarationen des Versicherten die Verwirkung des Ver
trages androhen. In dieser Beziehung besteht ein Unterschied
zwischen dem Versicherungsvertrag, den der Kläger mit der Be
klagten bezüglich der Maschinen und Waren abgeschlossen hat,
und der Versicherung über das Mobiliar, indem die Police
Nr. 27,921, welche sich auf die Maschinen und Waren bezieht,
sowie der Nachtrag dazu, dem Versicherten die genaue Befolgung
einer Reihe besonderer Vorsichtsmaßregeln bei Verlust jedes Ver
sicherungsanspruches zur Pflicht macht, und die Verbindlichkeit
des Vertrages für den Versicherten in einem handschriftlichen Zu
satz zu den gedruckten Policebestimmungen noch ausdrücklich davon
abhängig macht, daß die im Versicherungsantrag enthaltenen An
gaben jeder Art mit der Wirklichkeit stets übereinstimmen, wäh
rend die Police über das Mobiliar jene besonderen Vorschriften
nicht enthält, ebensowenig die zuletzt genannte allgemeine Verwir
kungsklausel, sondern einfach bestimmt, daß von der Versicherung
der Schaden ausgeschlossen werde, der aus gewissen, näher be
zeichneten Ursachen (Kriegsereignisse 2c.) oder aus einer groben
Verschuldung des Versicherten entstanden sei, und anderseits ledig
lich die Pflicht des Versicherten zu gewissenhafter Deklaration
beim Versicherungsantrage statuiert, ohne eine bestimmte Andro
hung damit zu verbinden.
Was die Versicherung des Mobiliars anbetrifft, so kommt dem
nach den Vorwürfen, welche die Beklagte dem Kläger mit Bezug
auf sein Verhalten gegenüber der Feuersgefahr gemacht hat, ledig
lich insoweit Bedeutung zu, als dieselben ein mit dem eingetretenen
Schaden kausales grobes Verschulden zu begründen geeignet sind,
während es sich bei der Versicherung der Maschinen und des
Warenmaterials fragen muß, ob die von der Beklagten geltend
gemachten Thatsachen nicht schon deshalb den Versicherungsanspruch
ausschließen, weil die in die Police aufgenommene Verwirkungs
klausel auf sie Anwendung findet.
3. Nun steht nach den eigenen Aussagen des Klägers in der
Strafuntersuchung, sowie nach dem Zeugnis der Heizer Lauber
und Widmer fest, daß der Kläger die Trockenräume bis zu 65°
Reaumur hat erhitzen lassen, während er in seinem Versicherungs
antrag vom 7. Januar 1895 (Antwortbeilage Nr. 9), der sich
auf die Versicherung der Maschinen und Waren in der klägeri
schen Wachstuchfabrik bezieht, auf die Frage, welcher höchste
Wärmegrad angewendet werde, geantwortet hat: 55° R. Die
Vorinstanz hat dieser Thatsache deshalb keine Bedeutung beigemes
sen, weil sie davon ausging, daß der genannte Versicherungsantrag
sich gar nicht auf die Versicherung vom Frühling 1898 beziehe.
Allein diese Annahme steht im Widerspruch mit den Akten und
der eigenen Darstellung des Klägers. In der Police vom 15.
März 1898 (Nr. 27,921) ist ausdrücklich bemerkt, die Versiche
rung erfolge auf Grund des eingereichten Versicherungsantrages,
und es sei dem Versicherungsantrag eine Planskizze über die Si
tuation der verschiedenen Gebäude zu einander beigefügt, auf welche
speziell Bezug genommen werde. Nun hat der Kläger in der
Replik zwar geltend gemacht, die Antwortbeilage 9 beziehe sich
nicht auf die gegenwärtige Versicherung, sondern sie sei erstellt
worden für eine frühere Versicherung; allein er hat nicht be
hauptet, daß er für die Versicherung vom 15. März 1898 einen
neuen Versicherungsantrag ausgestellt habe, sondern im Gegenteil
erklärt, er habe für diese Versicherung keinen Antrag zu unter
zeichnen gehabt; er habe dem Agenten der Beklagten von den
neuen Verhältnissen genau Mitteilung gemacht, ihn zur Besichti
gung des Betriebes eingeladen und ihm speziell gesagt, daß die
Fabrikation der Ledertücher einen Hitzegrad von 65° erfordere.
Hält man mit dieser Darstellung die Thatsache zusammen, daß
dem Versicherungsantrag vom 7. Januar 1895, der einen Grund
riß der damals bestehenden Fabrikanlagen enthielt, in der That
eine neue Planskizze beigefügt ist, welche die inzwischen eingetre
tenen baulichen Veränderungen angiebt, so besteht kein Zweifel,
daß die Versicherung vom 15. März 1898 auf Grundlage des
Versicherungsantrages vom Januar 1895 abgeschlossen, und eben
deshalb für dieselbe kein neuer Versicherungsantrag eingereicht
worden ist. Danach war die Gefahr, welche durch den Versiche
rungsvertrag auf den Versicherer überging, speziell in der Weise
abgegrenzt, daß sie sich auf keine höhere Temperatur der Trocken
räume, als bis auf 55° R. bezog. Die thatsächlich festgestellte,
und übrigens vom Kläger auch nicht bestrittene Übersteigung
dieser Temperatur bedeutete demnach eine Anderung der vom Ver
sicherer vertragsmäßig übernommenen Gefahr, welche diesen letz
rn nach der ausdrücklichen Bestimmung der Police von seiner
Haftbarkeit entbindet. Wenn der Kläger geltend gemacht hat, daß
er dem Agenten der Beklagten von der Gefahrsänderung mündlich
Anzeige gemacht habe, so kann hierauf deshalb nichts ankommen,
weil in keiner Weise dargethan ist, daß der Agent bevollmächtigt
gewesen sei, derartige bloß mündliche Mitteilungen mit verbindli
cher Wirkung für die Beklagte an deren Stelle entgegenzunehmen,
und auch nichts dafür vorliegt, daß derselbe der Beklagten jene
Anzeige auch wirklich übermittelt habe.
4. Muß demnach die Klage, soweit sie sich auf die mit der
Police Nr. 27,921 und dem Nachtrag dazu abgeschloßene Ver
sicherung der Maschinen und Waren bezieht, als unbegründet
abgewiesen werden, so stellt sich dagegen in Hinsicht auf die Ver
sicherung bezüglich des Mobiliars die Frage so, ob die dem Kläger
zur Last gelegten Thatsachen ein mit dem Brandausbruch in Kausal
zusammenhang stehendes grobes Verschulden desselben in sich schließen.
Denn dieser Versicherung liegt der oben erwähnte Versicherungs
antrag nicht zu Grunde, und da die Police diejenigen Vorsichts
maßregeln, deren Unterlassung die Beklagte dem Kläger
zum
Vorwurf macht, nicht ausdrücklich vorschreibt, und die in die
Police Nr. 27,921 aufgenommene allgemeine Verwirkungsklausel
nicht enthält, kann sich die Beklagte hier lediglich auf die in Art. 1
der Versicherungsbedingungen enthaltene Bestimmung stützen, daß
von der Versicherung der Schaden ausgenommen sei, welcher die
Folge einer groben Verschuldung des Versicherten ist. Nun ist
aber die Ursache des Brandausbruches nicht ermittelt. Nach den
Aussagen der Experten und Zeugen sowie der Feststellung des
obergerichtlichen Urteils in dem gegen den Kläger durchgeführten
Strafprozeß erscheint es nicht als wahrscheinlich, daß die Ent
zündung durch die fehlerhafte Beschaffenheit des Ofens und der
Rohrleitung erfolgt sei, vielmehr führt das Obergericht dieselbe in
jenem Urteil auf eine Überheizung zurück, ohne sich jedoch darü
ber näher auszusprechen, in welcher Weise der Ausbruch des
Feuers durch diese Überheizung vermittelt worden sei. Das Ober
gericht scheint als wahrscheinlich anzunehmen, daß sich die Wachs
tücher infolge des hohen Hitzegrades, der in den Trockenräumen
erzeugt worden war, von selbst entzündet haben; allein es handelt
sich hiebei doch lediglich um eine Vermutung, gestützt auf welche
der Beweis, daß der Schaden durch grobes Verschulden des Klä
gers verursacht worden sei, um so weniger als erbracht angesehen
werden darf, als die Akten darüber gar keine Feststellung ent
halten, welchen Hitzegrad normalerweise die Fabrikation von
Wachstüchern erfordere, und bei welchem Hitzegrade eine Selbst
entzündung möglich werde, so daß unermittelt bleibt, ob die Tem
peratur von 65° R., welche nach der Zeugenaussage von Lauber
erreicht worden war, eine übermäßige genannt werden müsse, und
ob sie hingereicht habe, um die Selbstentzündung der Wachstücher
herbeizuführen.
5. Mit Unrecht hat die Beklagte ihre Zahlungspflicht aus der
Mobiliarversicherung aus dem Grunde abzulehnen versucht, weil
die auf diese Versicherung bezügliche Klage erst nach 6 Monaten
seit dem Schadenseintritt eingeleitet worden sei. Zwar kann der
Annahme der Vorinstanz, daß die in Art. 12 der Police enthal
tene Klausel gemäß Art. 148 O. R. ungültig sei, nicht beigetre
ten werden (vgl. bundesger. Entsch. in Sachen Soleil gegen
Pümpin Herzog, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 601, Erw. 2),
und da Art. 12 ausdrücklich die Verwirkung des Schadenersatz
anspruches daran knüpft, daß innert der vorgeschriebenen Zeit
eine förmliche Klage eingereicht werde, könnte sich der Kläger auch
auf den am 8. August und 14. November 1898 der Beklagten
zugestellten Zahlungsbefehl nicht berufen, sondern müßte die Klage,
da sie erst nach 6 Monaten seit dem Schadenseintritt eingeleitet
wurde, als verwirkt betrachtet werden. Nun hat aber die Beklagte,
nachdem die Klage bezüglich der Police Nr. 27,921 bereits an
hängig war, an den Kläger das Schreiben vom 28. Juli 1898
gerichtet, worin sie den Standpunkt einnimmt, daß sie mit Bezug
auf die verbrannten Möbel die Schätzung des Wertes anerkenne,
dagegen grundsätzlich die gleichen Einwendungen gegen ihre Er
satzpflicht erheben werde, wie in dem bereits angehobenen Prozesse.
Angesichts dieser Erklärung durfte der Kläger davon ausgehen,
daß er bezüglich dieser Gegenstände keinen neuen Prozeß anzu
strengen brauche, sondern einfach den Ausgang des bereits an
hängigen abwarten könne; denn nachdem materiell das Quantita
tiv bereits anerkannt war, und die Beklagte erklärt hatte, daß sie
die gleichen grundsätzlichen Einwendungen bezüglich dieser Versi
cherung erhebe, genügte es vollständig, wenn über diese Einreden
in dem bereits anhängigen Prozeß entschieden wurde, und würde
eine neue Klage nur unnötige Kosten verursacht haben. Nach den
Grundsätzen der bona fides kann sich daher die Beklagte, die
durch ihren Brief vom 28. Juli 1898 den Kläger veranlaßt
hatte, mit der Klage bezüglich des Mobiliar und Warenschadens
zuzuwarten, in casu nicht auf die in Art. 12 der Police enthal
tene Verwirkungsklausel berufen.
6. Was das Quantitativ des auf Grund der Police Nr. 18,045
zu vergütenden Schadens anbetrifft, so haben die Parteien die
von den Experten vorgenommene Schätzung anerkannt. Mit Be
zug auf das Piano gehen die Parteien darin einig, daß die Be
klagte berechtigt sei, an dem Schätzungswerte von 700 Fr. den
jenigen Betrag abzuziehen, den der Verkäufer desselben aus
anderweitiger Versicherung des gleichen Objektes erhalten habe,
und da dieser Betrag laut der nicht bestrittenen Angabe des
Klägers in der Replik 200 Fr. ausmacht, ist somit die Beklagte
zu verpflichten, dem Kläger für dieses Piano 500 Fr. zu ver
güten.
7. Nach Art. 14 der Police beginnt die Verzinslichkeit der
Entschädigungssumme erst einen Monat nach Ausfällung des rechts
kräftigen Urteils. Mit Unrecht hat die Vorinstanz hierin eine
unsittliche oder widerrechtliche Bestimmung erblickt; Vereinbarungen,
wie die vorliegende, sind vielmehr, wie das Bundesgericht schon
mehrfach ausgesprochen hat, durchaus gültig und mit guter Ver
kehrssitte wohl vereinbar. Die Behauptung der Beklagten, daß
der Zins erst einen Monat nach der Ausfällung des rechtskräftigen
Urteils zu laufen beginne, muß daher geschützt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen,
diejenige der Beklagten dagegen in dem Sinne als begründet er
klärt, daß die Klage, soweit sie den Maschinen und Warenscha
den anbetrifft, abgewiesen, dagegen für den Mobiliarschaden im
Betrage von 12,357 Fr. nebst Zins gemäß den Bestimmungen
der Police gutgeheißen wird.