- Urteil vom 22. April 1899 in Sachen
Geismar gegen Moos und Picard.
Cession. Abtretung eines allfalligen Gewinnanteils an einer Ge
sellschaft, Art. 542 Abs. 2 O.-R. Compensationseinrede gegen
über dem Cessionar, Art: 130 u. 189 Abs. 1 O.-R. Verrechnung
mit grundversicherten Forderungen; Abgrenzung des eidge
nössischen und des kantonalen Rechts.
A. Durch Urteil vom 30. Januar hat das Appellationsgericht
des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil, welches
lautet hatte: Beklagter wird zur Zahlung von 54,816
a Cts. nebst Zins zu 5% von 52,540 Fr. seit 10. Dezember
1897 an Kläger verurteilt, bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit
dem Antrage auf Abweisung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des
Beklagten diesen Antrag. Der Vertreter der Kläger trägt auf
Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 10. September 1896 acceptierte der Kläger W. Moos
eine von Jacques Geiger in Zürich ausgestellte Dreimonatstratte
für den Betrag von 50,000 Fr., zahlbar beim Basler und Zür
cher Bankverein am 10. Dezember 1896, und laut Erklärung vom
gleichen Tage war dieses Wechselaccept als Darlehen zu verstehen,
und sollte der Betrag bis 10. Dezember 1897 dem Geiger zu be
lassen sein, zu einem Jahreszins von 4½%; der Verfall sollte ohne
Kündigung mit dem Verfallstage eintreten. Ferner wurde Geiger
dem Kläger Moos für ein von diesem am 30. Januar 1897
eingelöstes Accept die Summe von 27,000 Fr. schuldig, wofür
er ihm am 1. Februar 1897 einen Wechsel in diesem Betrag,
zahlbar am 1. Mai 1897, acceptierte. An beiden Forderungen
war auch der Kläger M. Picard, der mit dem Kläger Moos
eine Anzahl gemeinsamer Spekulationsgeschäfte in Liegenschaften
machte, beteiligt. Zur Deckung ihrer Ansprüche stellte Geiger den
Klägern am 3. Februar 1897 folgende Cession betitelte Ur
kunde aus: Der Unterzeichnete, Hr. Jacques Geiger in Zürich III,
ist gemeinschaftlich mit Hrn. Sal. Geismar in Basel an dem
Geschäfte Schützenmatte dorten zu 16 ¾% beteiligt und hat
nach eigener Angabe laut Fertigung vom 1. Januar 1897
70,000 Fr. einbezahlt. Hr. Jacques Geiger tretet nun heute
seine Einlage nebst weiterem Gewinnanteil im Gesamtbetrage
von 70,000 Fr. nebst Zinsen bis zum Gesamtbetrage von
77,000 Fr. plus Zinsen in der Weise an die Herren Moos
und Picard .... ab, daß er den Hrn. Sal. Geismar in Basel
hiermit anweist, bei der s. Z. Abrechnung in erster Reihe diesen
Betrag von siebenzigsieben Tausend an genannte Herren zu be
zahlen, während der Restbetrag zwischen Geiger und Geismar
zu verrechnen ist. (Folgt Unterschrift und Datum.) Im An
schlusse hieran gab Geiger die schriftliche Erklärung ab, daß er
als Gegenwert für die abgetretene Forderung 50,000 Fr. plus
27,000 Fr. erhalten habe, in der Meinung, daß der letztere Be
trag von der Cessionssumme wegfallen sollte, falls Geiger den
darauf bezüglichen Wechsel einlösen würde. Letzteres geschah nicht;
der Wechsel mußte von den Klägern auf dem Regreßwege einge
löst werden; immerhin gab Geiger den Klägern nachträglich auf
Rechnung dieses Betrages eine Anweisung von 25,000 Fr. auf
die Bank in Baden, Filiale Zürich, die bei Verfall, 24. Septem
ber 1897, auch bezahlt wurde. Ebenso wurden die erwachsenen
Protestspesen mit 112 Fr. 95 Cts. bezahlt, nicht aber der Zins.
Dagegen wurde an die Forderung von 50,000 Fr. bei Verfall
nichts bezahlt, so daß die Kläger hieraus noch zu gut haben:
an Kapital und einem Jahreszins 52,250 Fr. nebst Verzugszins
zu 5% vom 10. Dezember 1897 hinweg.
Von der Cession vom 3. Februar 1897 wurde dem debitor
cessus, dem heutigen Beklagten Geismar, am 19. Februar 189
amtliche Anzeige gemacht. Es hatte mit dem in der Cessionsur
kunde erwähnten Geschäfte folgende Bewandtnis: Der Beklagte
hatte gemeinsam mit einem Bartlin Bötsch und einem Gustav
Abt Kunz den Ankauf der Legrand'schen Liegenschaft zur Schüt
zenmatte in Basel zu Spekulationszwecken unternommen. Von
dem auf 1,462,560 Fr. angesetzten Kaufpreise hatte jeder der
Teilnehmer ½ zu tragen und dafür ½ am Gewinn zu erhalten.
Der Beklagte seinerseits beteiligte nun den I. Geiger an seinem
Anteil zur Hälfte, also zu ½ oder 16 %% des Ganzen. Die
Fertigung des Kaufes fand am 31. Dezember 1896 statt. Vom
Kaufpreise waren 300,000 Fr. bezw. nach Abzug von 2 Fr.
per m2 für das dem Verkäufer vorbehaltene Land, 296,740 Fr.
auf 1. Januar 1897 zu entrichten. Der Beklagte behauptet, seinen
Drittel allein eingezahlt zu haben, ohne daß Geiger dazu beige
tragen hätte. Nach der Cession fand zwischen Geiger und dem
Beklagten ein reger Briefwechsel über dieselbe statt, wobei ersterer
sie mehrfach als wertlos bezeichnete, und standen Geiger und
der Beklagte in lebhaftem Wechselverkehr. Am 15. März 1898
fand zwischen ihnen eine Abrechnung für ihre gegenseitigen
Forderungen aus allen Geschäften, die sie gemeinschaftlich betrieben,
statt. Danach erklärte der Beklagte, dem Geiger 70,000 Fr. zu
schulden; von dieser Summe wurden je 35,000 Fr. an Forde
rungen des Beklagten an Geiger angerechnet, jedoch geschah diese
Verrechnung nur unter der Voraussetzung, daß die Kläger nicht
an ihrer Cession festhalten sollten. Die Forderung von 70,000 Fr.
wurde auf folgende Weise ausgewiesen:
Baarzahlung auf Legrand'sche Matte
Fr. 62,675.
Cts.
Gewinnanteil
30,000.
Fr. 92,675. Cts.
davon ab:
Schuld lt. Eontocorrent Fr. 9,657.a Cts.
Schuldschein 10,000.
19,657.a Fr. 73,017.20 Cts.
oder rund 70,000 Fr.
Am 2. Juni 1898 ließ der Beklagte sodann dem Geiger wegen
unrichtiger Verzinsung das ihm laut einer Hypothekarobligation
vom 29. April 1896 geschuldete Kapital von 500,000 Fr. auf
drei Monate kündigen. Dieses Kapital war vom 1. Mai 1896 an
bei regelmäßiger Verzinsung auf drei Jahre unkündbar, bei unregel
mäßiger Verzinsung dagegen jederzeit auf drei Monate kündbar.
2. Im September 1898 erhoben nun die Kläger gegen den
Beklagten Klage auf Bezahlung von 54,816 Fr. a Cts. nebst
Zins zu 5% von 52,540 Fr. seit 10. Dezember 1897, indem
sie sich auf die in Erwägung 1 wiedergegebene Cession stützten
und ihre Forderungen an Geiger folgendermaßen berechneten:
a. Darlehen von 50,000 Fr.:
Kapital
Fr. 50,000. Cts.
1 Jahreszins à 4½%
2,250. Fr. 52,250. Cts.
b. Darlehen von 27,000 Fr.:
ursprünglicher Betrag
val. 1. Mai 1897
Fr. 27,000. Cts.
Verzugszins v. 1. Mai
bis 24. Sept. 1897
à 5%
540.
Fr. 27,540. Cts.
abzüglich Geigers Zah
lung vom 24. Sep
tember 1897
25,000.
Restguthaben val. 24.
September 1897
Fr. 2,540. Cts.
Zins zu 5% vom 24.
Sept. bis 10. Dez.
26.80 Fr. 2.566.a Ets.
Fr. 54,816. a Cts.
Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. In erster
Linie nahm er den Standpunkt ein, Geiger habe seine Einlage
nicht gemacht und daher keine Forderung an ihn gehabt, somit
auch keine abtreten können, so daß die Cession ungültig sei. Even
tuell erhob er die Einrede der Kompensation, indem er seine For
derung an Geiger von 500,000 Fr. nebst Zinsen (wofür er im
Oktober 1898 Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet hatte)
bis zum Betrage der klägerischen Forderung zur Verrechnung
verstellte. Die Kläger bestritten die Zulässigkeit der Kündigung,
eventuell diejenige der Kompensation, sowie die Richtigkeit des
Hauptstandpunktes des Beklagten.
3. Die Forderung der Kläger an Geiger ist im Grundsatz und im
Maße nicht bestritten; dagegen hält der Beklagte auch heute noch
seine Behauptung, daß Geiger an ihn keine Forderung habe und
daher keine habe abtreten können, und damit die Bestreitung der
Gültigkeit der Cession aufrecht. Was nun zunächst die Frage be
trifft, welche Forderung an den Beklagten Geiger den Klägern
überhaupt abgetreten habe, so ist der Cessionsakt vom 3. Februar
1897 mit den kantonalen Instanzen dahin auszulegen, daß unter
der Einlage der Anteil Geigers an dem Ergebnisse der Liqui
dation der zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden Gesellschaft
verstanden war. Denn die Einlage selber stellt noch keinen Ver
mögenswert des Gesellschafters dar, sondern sie erfolgt in Erfül
lung einer aus dem Gesellschaftsvertrage entspringenden Pflicht;
dagegen entsteht aus ihr ein Anspruch auf Rückerstattung bezw.
auf einen Anteil am dereinstigen Liquidationsergebnisse. In Ver
bindung mit diesem Anspruche hat dann Geiger weiterhin seinen
allfälligen weiteren Gewinnanteil aus der Gelegenheitsgesell
schaft abgetreten. Daß die Cession eines derartigen Anteiles an
der Gesellschaft gültig ist, geht aus Art. 542 Abs. 2 O. R. un
mittelbar hervor; die einzige dort aufgestellte Beschränkung ist die,
daß der Cessionar durch die Cession nicht zum Gesellschafter wird.
Und auch die Argumentation, die übrigens vom Beklagten selber
ausdrücklich abgelehnt wird, die Cession sei ungültig gewesen, da
ihr noch kein gegenwärtiger Vermögenswert zu Grunde gelegen
habe, würde fehl gehen. Abgesehen davon, daß fraglich erscheinen
kann, ob der Anspruch im Momente der Cession nicht schon ein
gegenwärtiger war, ist nach der in der heutigen Doktrin und
Praxis unbestritten herrschenden Anschauung auch die Cession von
zukünftigen Forderungen insbesondere dann zulässig, wenn ein
Rechtsverhältnis, aus dem eine bestimmte Forderung entstehen
kann, besteht (vgl. Attenhofer in Zeitschrift f. schweiz. Recht,
N. F., IV S.
23 ff.). Daß nun Geiger in der Folge seine
Einlage wirklich gemacht hat und somit ein Anspruch gegen den
Beklagten für ihn entstand, ist von der ersten Instanz aus der
Anerkennung des letztern in der Abrechnung vom 15. März
1898 mit Recht gefolgert worden. Die Anfechtung dieser Abrech
nung durch den Beklagten entbehrt jeden Grundes. Er hat sich
dafür weder auf einen der in den Art. 24 ff. O. R. normierten
Mängel des Vertragsabschlusses noch auf Art. 16 O. R. berufen,
sondern lediglich geltend gemacht, die Abrechnung sei ein rein for
maler Akt, der darin vorkommende Ausdruck die Einlage ist bar
geleistet ein rechnerischer Behelf im Interesse des Resultates ge
wesen, sowie, Geiger wäre zur Abrechnung nicht mehr legitimiert
gewesen, nachdem er seinen Anteil den Klägern cediert habe.
Letzteres Argument fällt schon deshalb dahin, weil die Cession
nur bis zur Höhe der Forderung der Kläger erfolgte, während
der Anteil Geigers am Liquidationsergebnisse diesen Betrag über
steigen konnte und auch thatsächlich, nach der Abrechnung, über
stieg. Und die erstere Behauptung ist durch nichts erwiesen; da
gegen spricht in schlüssigster Weise für die Thatsache, die in der
Abrechnung anerkannt ist, der Umstand, daß der Beklagte den
Geiger in der ganzen Zeit bis zum 15. März 1898 nie um
Einzahlung seiner Einlage gemahnt, sondern ihn fortwährend als
Gesellschafter behandelt hat. Nach dem Gesagten muß die Cession
als rechtsgültig anerkannt werden, und es sei nur noch bemerkt,
daß selbstverständlich das äußerst eigentümliche Verhalten Geigers
dem Beklagten gegenüber und dessen Interpretation der Cessions
urkunde rechtlich völlig bedeutungslos ist; die Einrede des Irrtums
Geigers, die der Beklagte daraus ursprünglich hergeleitet hatte,
hat er mit Recht schon in der ersten Instanz fallen gelassen.
4. Es kann sich sonach nur noch fragen, ob die vom Beklagten
eventuell erhobene Kompensationseinrede begründet sei. Diese Ein
rede stützt sich auf die Forderung des Beklagten von 500,000 Fr.
laut Hypothekarobligation vom 29. April 1896 gegen Geiger
und auf die Kündigung dieser Obligation durch den Beklagten
vom 2. Juni 1898 auf den 2. September gl. Jahres. Da es
sich somit um die Kompensation mit einer grundversicherten For
derung handelt, bestimmt, nach den vom Bundesgericht in seinem
Entscheide vom 1. Juni 1895 in Sachen Beck gegen Heuer Cie.,
Amtl. Slg., Bd. XXI, S. 544 E. 2, ausgesprochenen Grund
sätzen, gemäß Art. 130 O. R. das kantonale Recht, inwieweit
die Verrechnung überhaupt zulässig ist; dagegen wird, wenn diese
Zulässigkeit einmal anerkannt ist, die Frage, ob in einem gegebe
nen Falle eine nichtgrundversicherte Forderung durch Verrechnung
mit einer grundversicherten erlösche, vom eidgenössischen Recht be
erscht und ist deshalb vom Bundesgericht nachzuprüfen. In casu
haben nun die kantonalen Gerichte die einzig vom kantonalen
Rechte geregelte Frage der Zulässigkeit der Verrechnung mit einer
grundversicherten Forderung wenigstens implicite bejaht, so daß
vom Bundesgericht zu untersuchen ist, ob die Kompensationsein
rede aus Gründen des eidgenössischen Rechts gutgeheißen werden
muß. Das schweiz. Obligationenrecht handelt von den Einreden,
die der Schuldner dem Cessionar entgegenhalten kann, in Art.
189 Abs. 1, ohne dabei die Einrede der Kompensation näher zu
normieren. Letztere Einrede wird wirksam mit dem Eintritte der
Fälligkeit der zur Kompensation verstellten Gegenforderung.
vorliegenden Falle waren nun zur Zeit der Mitteilung von der
Abtretung an den Beklagten im Zeitpunkt, auf welchen Art.
189 Abs. 1 abstellt weder die abgetretene Forderung noch die
Gegenforderung des Beklagten fällig; festgestellt ist ferner, daß
die den Klägern abgetretene Forderung vor der Gegenforderung
des Beklagten an Geiger fällig wurde. Es fragt sich daher, ob
in dem Falle, wo Forderung und Gegenforderung erst nach Mit
teilung der Abtretung an den Schuldner fällig werden, die Fäl
ligkeit der abgetretenen Forderung jedoch vor derjenigen der Ge
genforderung eintritt, der Schuldner dem Cessionar die Einrede
der Kompensation wirksam entgegenhalten könne. Die Beant
wortung dieser Frage kann nicht unmittelbar aus Art. 189 Abs. 1
O. R. geschöpft werden, da die hier gebrauchten Ausdrücke Ein
reden, welche ..... entgegenstanden und vorhanden
waren nicht ohne weiteres klar sind; die Frage ist daher aus
dem Wesen der Cession und der Kompensation und gemäß den
praktischen Grundsätzen, die diese Institute beherrschen, sowie an
Hand der Wissenschaft zu lösen. Nun folgt zunächst aus dem
Wesen der Cession als einer Sondernachfolge in ein Vermögens
recht des Abtretenden, daß dieses Vermögensrecht nur abgetreten
werden kann mit allen ihm anhaftenden Mängeln, daß der Ces
sionar daher auch nur mit diesen Mängeln Gläubiger wird; und
zwar ist für die Entstehung dieser Mängel maßgebend der Zeit
punkt der Anzeige an den Schuldner, da erst von diesem Mo
mente an die Cession dem Schuldner gegenüber wirksam wird.
Es sind daher dem Schuldner gegen den Cessionar jedenfalls alle
Einreden zu gestatten, die bis zu diesem Momente entstanden
waren (vgl. Windscheid, Pand., 7. Aufl., II S. 240 f.). Allein
die praktischen Bedürfnisse des Lebens und die Rücksichtnahme auf
den Schuldner nötigen, weiter zu gehen. Es ist nämlich weiterhin
als Rechtsgrundsatz anzuerkennen, daß die Lage des Schuldners
durch die Cession, diesen einseitigen Akt des Gläubigers, nicht
verschlechtert werden darf; eine solche Verschlechterung fände nun
aber nicht nur dann statt, wenn schon vor der Abtretung bezw.
deren Mitteilung entstandene Einreden gegen den Cedenten dem
Cessionar nicht entgegengehalten werden dürften, sondern auch
dann, wenn der Schuldner die Aussicht hatte, dereinst, bei der
Fälligkeit der Forderung, eine Einrede erheben zu können, insbe
sondere also dann, wenn er selber zu jener Zeit eine Gegenfor
derung hat, die im Momente der Hauptforderung fällig und daher
kompensationsfähig ist. In solchen Fällen ist ihm daher die Ein
rede der Kompensation auch gegen den Cessionar zu gestatten.
Der Wortlaut des Art. 189 Abs. 1 O. R. steht dieser Auslegung
keineswegs entgegen. Allerdings ist richtig, daß die Einrede der
Kompensation in einem solchen Falle dem Schuldner zur Zeit der
Anzeige von der Abtretung noch nicht zusteht; allein die Gegen
forderung hat er schon und damit die Möglichkeit der derein
stigen Geltendmachung jener Einrede. Das Gesetz kann aber unter
entgegenstehen und vorhandensein sehr wohl auch diese Mög
lichkeit verstehen. (Vgl. in diesem Sinne: Dernburg, Geschichte
und Theorie der Kompensation; Hafner, Kommentar z. O. R.,
- Aufl., Art. 189 Anm. 2; Schneider u. Fick, Komm., Art.
189 Anm. 1; vgl. auch 406 des deutschen B. G. B. gegen
über 303 des I. Entw.) Dagegen verhält es sich anders da,
wo die Gegenforderung des Schuldners erst nach der (abgetrete
nen) Hauptforderung fällig wird: hier konnte er niemals erwar
ten, die Einrede der Kompensation gegenüber dem ursprünglichen
Gläubiger erheben zu können; er kann sie daher auch dem Ces
sionar nicht entgegenstellen. Die oben aufgeworfene Frage ist
sonach zu verneinen und die Einrede der Kompensation mithin
abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom
- Januar 1899 in allen Teilen bestätigt.