- Urteil vom 21. April 1899 in Sachen
Leutwyler gegen Roth, Mayer Cie.
Dienstvertrag. Anfechtung durch den Dienstherrn wegen Betru
ges, Art. 24 O.-R. Kausalzusammenhang zwischen Betrug
und Vertragsabschluss; That-oder Rechtsfrage? (Art. 81 Org.-
Ges.). Beweislast. Wichtige Gründe zur vorzeitigen Auflö
sung des Dienstvertrages, Art. 346 O.-R. Mass der Ent
schädigung.
A. Durch Urteil vom 25. Januar 1899 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt:
Die Klage des Albert Leutwyler auf Bezahlung von 6000 Fr.
samt Zins zu 5% seit 1. November 1897 durch die Beklagt
schaft ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage im vollen Um
fange gutzuheißen.
In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht erneuert der
Anwalt des Klägers seinen Berufungsantrag. Der Anwalt der
Beklagten beantragt Verwerfung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die beklagte Firma, welche in Solothurn eine Uhrenfabrik
betreibt, engagierte den Kläger durch Vertrag vom 22. August
1897 als Sertisseur für die Dauer von 6 Jahren, vom 11. Sep
tember 1897 an. In 3 des Vertrages ist gesagt, die Firma
Roth Cie. verpflichte sich, bis 4 Wochen nach völliger Ein
richtung der maschinellen elektrischen Kraft an den Kläger einen
Taglohn von 8 Fr. zu zahlen, der nachher in einen zu vereinba
renden, jedoch nicht unter 8 Fr. betragenden Stücklohn umgeän
rt werde. Mit Zuschrift vom 14. Oktober 1897 erklärte jedoch
die Beklagte das Dienstverhältnis als aufgelöst, und zwar auf
- November gl. J., und begründete dieses Vorgehen damit, daß
der Kläger sie durch falsche Vorspiegelungen zum Vertragsab
schlusse verleitet habe: er habe des bestimmtesten erklärt, daß er
den größten Anforderungen genüge und bis anhin ebenfalls einen
Taglohn von 8 Fr. bezogen habe, sowie daß er die Plaggen
auf der Sertiermaschine selbst anfertigen könne. Die Beklagte sei
aber erstaunt gewesen, zu sehen, wie wenig Geschicklichkeit und
Produktivität der Kläger besitze; nach dem Engagement habe der
selbe selbst erklären müssen, die Plaggen nicht anfertigen zu kön
nen. Nach den von der Beklagten eingezogenen Erkundigungen sei
es auch nicht richtig, daß er vorher 8 Fr. per Tag verdient habe.
Mit Schreiben vom 18. Oktober protestierte der Anwalt des
Klägers gegen diese Stellungnahme der Beklagten, aber ohne
Erfolg. Am 1. November 1897 trat der Kläger aus der Uhren
fabrik der Beklagten aus und erhob sodann im Frühjahr 1898
beim Amtsgericht Solothurn Lebern Klage mit dem Rechtsbegeh
ren, die beklagte Gesellschaft sei zu verurteilen, ihm wegen der
vorzeitigen Entlassung eine Entschädigung von 6000 Fr. samt Zins
zu 5% seit 1. November 1897 zu bezahlen. Die Beklagte bean
tragte Abweisung der Klage, indem sie sich zur Rechtfertigung
ihres Vorgehens auf die in ihrem Schreiben vom 14. Oktober
niedergelegten Gründe stützte; außerdem behauptete sie, der Vertrag
sei im Einverständnis beider Parteien aufgelöst worden; allein diese
letztere, von der ersten kantonalen Instanz widerlegte Behauptung
ist vor der zweiten Instanz und sodann auch vor Bundesgericht
nicht mehr festgehalten worden und fällt daher nicht weiter in
Betracht.
- Die von der Beklagten geltend gemachten Thatsachen sind
für die Entscheidung des vom Kläger erhobenen Anspruchs nach
zwei Richtungen hin von Bedeutung; einerseits als Grundlage
für die Einwendung, daß der Dienstvertrag für die Beklagte
wegen betrügerischer Irrtumserregung unverbindlich sei, und an
derseits eventuell als Gründe zu vorzeitiger Auflösung desselben.
- Frägt es sich zunächst, ob die Einrede des Betrugs begründet
sei, so ist zu bemerken, daß die Vorinstanz ohne Widerspruch mit
den Akten thatsächlich feststellt, daß der Kläger die technischen
Fähigkeiten besitze, die er der Beklagten beim Vertragsabschlusse
zusicherte und insbesondere die Plaggen auf der Sertiermaschine
anzufertigen verstehe. Rücksichtlich dieser beiden Voraussetzungen,
von denen die Beklagte beim Vertragsabschluß ausging, herrscht
somit, nach der für das Bundesgericht verbindlichen thatsächlichen
Feststellung der Vorinstanz, zwischen den vom Kläger abgegebenen
Erklärungen und dem wirklichen Sachverhalt kein, oder jedenfalls
kein erheblicher Unterschied. Wohl aber steht fest, daß der Kläger
der Beklagten mit Bezug auf seine bisherigen Lohnverhältnisse die
Unwahrheit gesagt hat, indem er vorgab, er habe bei Brand
frère, wo er bis zum Eintritt in das Geschäft der Beklagten in
Arbeit war, 8 Fr. im Tag verdient und überhaupt bis anhin
8 Fr. Taglohn gehabt. Denn thatsächlich war er, wie die Vor
instanz, gestützt auf eine Bescheinigung von Brand frère fest
stellt, bei dieser Firma auf einen Tagesverdienst von nicht mehr
als 6 Fr. 50 Cts. gekommen und hatte früher sogar noch einen
geringern Taglohn (durchschnittlich 5 Fr. 08 Cts.) gehabt. Daß
der Kläger der Unrichtigkeit seiner Angaben über den bisherigen
Lohn bewußt gewesen ist, kann nicht bezweifelt werden, denn es
ist doch unmöglich anzunehmen, daß ein Arbeiter sich darüber
nicht ins Klare setze, wie hoch sich sein Tagesverdienst durch
schnittlich belaufe, und der Kläger hat auch in keiner Weise dar
gethan, daß er etwa mit Bezug auf seinen Verdienst bei Brand
frère, oder früher, unrichtig gerechnet habe.
4. Was nun den Kausalzusammenhang zwischen den vom
Kläger über seine Lohnverhältnisse gemachten Angaben und der Ent
schließung der Beklagten, ihn als Sertisseur zu den im Vertrage
angegebenen Bedingungen anzustellen, angeht, so hat die Vorinstanz
denselben bejaht, indem sie ausführte, die Beklagte habe, indem ste
sich zur Gewährung eines Taglohnes von wenigstens 8 Fr. und
einem Engagement auf 6 Jahre entschloß, einen ganz vorzüglichen
Sertisseur engagieren wollen, d. h. einen Arbeiter, dessen Leistungen
einen Wert von nicht bloß 6½ Fr., sondern von wenigstens
8 Fr. haben. Hätte der Kläger bei Eingehung des Vertrages
wahrheitstreu gesagt, er habe bis dahin bloß 6 Fr. 50 Cts.
im Maximum verdient, so sei wohl anzunehmen, daß er von der
Beklagten gar nicht angestellt worden wäre; denn gerade in den
Spezialbranchen der Uhrenmacherei könne aus der Höhe des
Lohnes auf die Qualität des Arbeiters geschlossen werden. Wenn
der Vertreter der Beklagten sich in seinem heutigen Vortrag in
erster Linie auf den Standpunkt gestellt hat, daß das Bundes
gericht an diese Entscheidung der Vorinstanz, als eine thatsächliche
Feststellung, gemäß Art. 81 Organisat. Gesetzes gebunden sei,
so kann ihm hierin nicht beigetreten werden. Es ist zwar richtig,
daß die Frage, ob zwei Thatsachen zu einander in einem ursäch
lichen Zusammenhang stehen, an sich nicht rechtlicher, sondern
rein thatsächlicher Natur ist, und sofern es sich bei der Entschei
dung darüber, ob in concreto ein Kausalzusammenhang anzu
nehmen sei oder nicht, lediglich darum handelt, die Kansalität
einer bestimmten Thatsache mit Bezug auf eine andere festzustellen,
ist daher das Bundesgericht an das Erkenntnis des kantonalen
Gerichts gebunden. Vielfach ist jedoch die Frage, ob eine bestimmte
Thatsache einer andern als deren Wirkung zugeschrieben werden
dürfe, von Erwägungen rechtlicher Natur beeinflußt, so insbeson
dere soweit sich die thatsächlichen Schlüsse bloß auf Vermu
tungen gründen lassen und es sich daher fragen muß, welche
Partei die Beweislast trägt. In dieser Beziehung, hinsichtlich der
Rechtsanwendung, ist aber der kantonalrichterliche Entscheid
Überprüfung des Bundesgerichts unterstellt, auch wenn es
bloß um Präjudizialfragen handelt, sofern dieselben nur dem eid
genössischen Rechte angehören. Nun ist das Bundesgericht stets
davon ausgegangen, daß dem Betrogenen ein besonderer Beweis
dafür, daß er durch die betrügerische Vorspiegelung zum Geschäfts
abschlusse verleitet worden sei, d. h. nicht auch ohne dieselbe den
Vertrag abgeschlossen hätte, dann nicht aufgebürdet werden könne,
enn die Täuschung sich auf eine für den Geschäftsabschluß nach
allgemeiner Verkehrsanschauung erhebliche Thatsache bezieht. (Bun
desgerichtl. Entsch. Bd. XII, S. 637 E. 3; Bd. XV, S. 834
F. 5.) Daraus folgt, daß im gegenteiligen Falle, wenn die vor
getäuschte Thatsache nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den
Geschäftsabschluß nicht als erheblich zu betrachten ist, derjenige
den Kausalzusammenhang nachzuweisen hat, der denselben be
hauptet, also der Anfechtungskläger.
5. Hievon ausgegangen lag in casu der Beklagten der Beweis
dafür ob, daß sie durch die Erklärung des Klägers, daß er bis
her 8 Fr. im Tag verdient habe, zur Anstellung desselben bewo
gen worden sei. Denn was der Arbeiter bisher verdient habe,
interessiert den Dienstherrn, der denselben anzustellen beabsichtigt,
in der Regel offenbar nur insoweit, als daraus auf dessen Tüch
tigkeit zu der betreffenden Arbeitsstellung geschlossen werden kann.
Nun hat der Kläger der Beklagten über seine Befähigung zu der
Arbeit, für welche er bei ihr angestellt werden sollte, direkte Aus
kunft gegeben, indem er versicherte, daß er allen Anforderungen
eines Sertisseurs vollkommen entspreche, insbesondere auch die
Plaggen auf der Sertirmaschine selbst anfertigen könne, und die
Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, daß der
Kläger diesen Anforderungen wirklich entspreche und die angege
bene Fähigkeit besitze. Soweit also die Erheblichkeit der Angaben
des Klägers über seine bisherigen Lohnverhältnisse darin besteht,
daß diese Angaben die Zusicherungen über seine Fähigkeit als
Sertisseur bestärkten, fallen dieselben hier außer Betracht, da die
Beklagte hinsichtlich dieser Fähigkeit des Klägers gar nicht in
Irrtum versetzt worden ist, sondern der wirkliche Sachverhalt den
Annahmen der Beklagten durchaus entsprach. Um den Dienstver
trag wegen der unrichtigen Angaben über den bisherigen Lohn
gemäß Art. 24 O. R. anfechten zu können, müßte demnach die
Beklagte nachweisen, daß sie bei Abschluß des Dienstvertrages
auf die Höhe des vom Kläger bezogenen Lohnes noch aus einem
andern Grund Gewicht gelegt habe, als wegen seiner Bedeutung
für die Beurteilung der Tüchtigkeit des Klägers als Sertisseur.
Ein solcher Nachweis ist aber nicht erbracht. Darüber, was unter
den Parteien beim Vertragsschlusse in dieser Richtung verhan
delt worden sei, hat die Beklagte nichts näheres vorgebracht, als
die Behauptung, daß der Kläger ihr die mehrerwähnten Angaben
gemacht und die Beklagte auf dieselben hin, indem sie ihnen
Glauben schenkte, den schriftlichen Vertrag abgeschlossen habe. Aus
dieser Thatsache, die vom Zeugen Stöwener bestätigt worden ist,
geht aber keineswegs hervor, daß die Beklagte neben dem Inte
resse an den Fähigkeiten, die der Kläger ihr zugesichert hat,
noch ein besonderes Gewicht auf die Angaben über seinen bishe
rigen Lohn gelegt habe, so daß angenommen werden könnte, sie
würde den Kläger überhaupt nicht angestellt haben, wenn er den
wirklichen Lohn angegeben hätte. Wäre dieser Punkt gegenüber
den übrigen Erwägungen für ihre Entschließung der entscheidende
gewesen, so würde sie wohl kaum unterlassen haben, bevor sie sich
definitiv auf volle 6 Jahre hinaus verpflichtete, der Firma Brand
frère wenigstens die Anfrage zu stellen, die sie dann nach
träglich wirklich an dieselbe gestellt hat und die von dieser Firma
auch sofort beantwortet worden ist.
Zweifelhafter ist allerdings die Frage, ob nicht die That
sache, daß der Kläger der Beklagten mit Bezug auf seinen bis
herigen Lohn die Unwahrheit gesagt hat, der Beklagten einen
wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung gegeben habe. Dies
läßt sich nicht allgemein entscheiden, da es dabei wesentlich auf
die Verhältnisse des einzelnen Falles ankommt. Insbesondere wer
den, je nachdem durch den Dienstvertrag mehr oder weniger ein
gegenseitiges Vertrauensverhälnis begründet werden sollte, unrich
tige Angaben der Art strenger oder milder beurteilt werden müssen.
Nun ist in casu einerseits nicht dargethan, daß der Kläger durch
die Stellung, die er im Geschäft der Beklagten einzunehmen hatte,
in ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Beklagten getreten
wäre, und anderseits darf auch das subjektive Verschulden des
Klägers nicht zu hoch angeschlagen werden mit Rücksicht darauf,
daß derselbe kaum annehmen konnte, daß die Beklagte auf die
Angaben über seine Lohnverhältnisse ein erhebliches Gewicht legen,
sondern dieselben mit derjenigen Vorsicht und Zurückhaltung auf
nehmen werde, welche Berühmungen derart im Geschäftsleben ent
gegengesetzt zu werden pflegen, und sich jedenfalls selbst erkundigen
werde, sofern es ihr wirklich auf diesen Punkt wesentlich ankom
men sollte. Aus diesen Gründen würde es zu weit gehen, in den
unrichtigen Angaben des Klägers einen wichtigen Grund zur
vorzeitigen Vertragsauflösung zu erblicken und muß daher auf
die Frage des Schadenersatzes eingetreten werden.
7. Gemäß den vom Bundesgericht in konstanter Praxis aner
kannten Grundsätzen über die Schadenersatzpflicht bei vorzeitiger
Dienstentlassung ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Be
trag des Lohnes, welchen er während der Vertragsdauer verdient
haben würde, zu ersetzen, abzüglich des Verdienstes, welchen der
Kläger durch das Freiwerden seiner Arbeitskraft anderweitig zu
machen in der Lage ist. Nun muß mit der ersten kantonalen
Instanz angenommen werden, daß der Kläger als anerkannt tüchtiger
und gewissenhafter Arbeiter seit dem Austritt bei der Beklagten
jedenfalls mehr als 1400 Fr. per Jahr, wie er selbst angiebt,
zu verdienen im Stande war. Wird sodann berücksichtigt, daß den
Kläger wegen seiner unrichtigen Angaben, wenn dieselben auch
nicht die Auflösung des Vertrages rechtfertigten, immerhin ein
Vorwurf trifft, der bei der Ausmessung der Entschädigung
nschlag gebracht werden muß, so erscheint es angemessen, die
Entschädigung, welche die Beklagte dem Kläger zu bezahlen hat,
auf den von der ersten kantonalen Instanz gutgeheißenen Betrag
von 1000 Fr., jedoch ohne Zins, anzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne als begründet
erklärt, daß die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger 1000 Fr.,
ohne Zius, zu bezahlen.