- Urteil vom 25. Januar 1899 in Sachen
Müller gegen Ebersold.
Art. 58 Org.-Ges.; Haupturteil. Gegen Entscheide über die Exe
quierbarkeit einer Forderung ist die Berufung nicht statthaft.
Art. 85 Betr.-Ges.
Durch Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kan
tons Bern vom 11. Juni 1897 war Friedrich Ebersold, Redaktor
und Verleger des Intelligenzblattes in Bern, verurteilt worden,
dem Dr. Franz Müller in Frankfurt a. M. für geleistete Anzah
lungen einen Betrag von 9045 Fr. zurückzuerstatten 2c. Durch
Entscheidung des Bundesgerichts vom 10. Dezember 1897 wurde
dieses Urteil mit der Maßgabe bestätigt, daß die Klagesumme vom
Tage der Klage hinweg zu verzinsen sei 2c. (Kosten). Müller leitete
nunmehr für die ihm zugesprochenen Beträge Betreibung ein, Eber
sold erhob indes Rechtsvorschlag mit der Begründung: Die Forde
rungen seien durch Gegenleistungen gemäß Notifikation des Eber
sold an Müller getilgt; zudem seien dieselben noch gepfändet und
es sei dem Ebersold untersagt, an Müller Zahlung zu leisten. Müller
verlangte und erwirkte nun definitive Rechtsöffnung und setzte die
Betreibung bis zum Konkursbegehren fort. Daraufhin deponierte
Ebersold die geforderte Summe beim Richeramte Bern und stellte,
indem er gleichzeitig um provisorische Sistierung der Betreibung
nachsuchte, bei der genannten Gerichtsstelle das Rechtsbegehren:
Es sei die von Dr. Franz Müller gegen Friedrich Ebersold gestützt
auf Urteil vom 10. Dezember 1897 eingeleitete Betreibung für den
Hauptbetrag von 9045 Fr. samt Zins seit 24. Dezember 1894 und
Prozeßkosten von 950 Fr. nebst Verzugszinsen und Betreibungskosten,
welche Beträge am 26. Februar und 18. März 1898 beim Rich
teramt Bern deponiert wurden, aufzuheben. Zur Begründung dieses
Witwe
Rechtsbegehrens führte Ebersold im wesentlichen aus:
Salomon in Koblenz habe die Forderung des Müller an Ebersold
für eine ihr an Müller zustehende Ansprache im April und Mai
1896 in Stuttgart, dem damaligen Wohnsitze des Müller, pfän
den und sich zur Einziehung überweisen lassen. Hievon sei ihm
(Ebersold) Kenntnis gegeben und ihm untersagt worden, soweit
der Anspruch gepfändet sei (für 8000 Mark), an Müller Zah
lung zu leisten. Witwe Salomon habe im fernern die Forderung
des Müller an ihn auch in der Schweiz mit Arrest belegen und
später im ordentlichen Betreibungswege pfänden lassen und es sei
ihm hievon durch Notifikation des Betreibungsamtes Bern Stadt
vom 24. Januar 1898 Kenntnis gegeben und ihm untersagt
worden, an Müller Zahlung zu leisten. Desgleichen habe später
auch Dr. R. Fecht in Freiburg i. Br. auf den fraglichen Betrag
Anspruch erhoben. Unter diesen Umständen habe er nicht rechts
gültig an Müller bezahlen können, sondern habe die schuldige
Leistung gemäß Art. 188 und 196 O. R. hinterlegen müssen,
wodurch er sich von der Schuldpflicht befreit habe. Dr. Müller
trug auf Abweisung des gestellten Rechtsbegehrens an, indem er
bestritt, daß die von Ebersold angerufenen Gesetzesbestimmungen
zutreffen. Im Hinblick auf die Notifikation des Betreibungsamtes
Bern Stadt vom 24. Januar 1898 habe Zahlung gemäß Art. 99
Schuldbetr. und Konk. Ges. gültig nur noch an das Betreibungs
amt geleistet werden dürfen und habe sich Ebersold durch Hinter
legung der Schuldsumme beim Richteramt nicht mehr liberieren
können. Der Gerichtspräsident von Bern hieß durch Entscheidung
vom 22. März 1898 das von Ebersold gestellte Rechtsbegehren
gut, und es wurde diese Entscheidung, auf Appellation des Dr.
Müller hin, vom Appellations und Kassationshofe des Kantons
Bern durch Erkenntnis vom 23. September 1898 bestätigt, im
wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Art. 196 und 188
O. R. treffen zwar nicht zu; dagegen sei Art. 107 dieses Gesetzes
anwendbar. Denn zufolge des auf die Forderung gelegten Arrestes
habe der Schuldner allerdings weder an den Gläubiger noch an
einen Vertreter desselben zahlen können und sei daher berechtigt
gewesen, sich durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit zu
befreien. Art. 99 Schuldbetr. und Konk. Ges. ändere hieran nichts.
Derselbe schränke die Befugnis des Schuldners, zu dem Erfüllungs
rogat der Hinterlegung zu greifen, nicht ein. Die Schuld,
welche die angefochtene Betreibung angehoben worden sei, müsse
also als durch die erfolgte gerichtliche Hinterlegung getilgt ange
sehen und daher diese Betreibung gemäß Art. 85 Schuldbetr.
und Konk. Ges. aufgehoben werden. Gegen dieses Urteil ergriff Dr.
Müller rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht, mit dem
Antrage: Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils der
Berufungsbeklagte mit seinem Begehren um Aufhebung der gegen
ihn gestützt auf bundesgerichtliches Urteil vom 10. Dezember 1897
eingeleiteten Betreibung für 9045 Fr. nebst Zins und Folgen
abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Zulässigkeit der Berufung hängt davon ab, ob die an
gefochtene Entscheidung des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern sich als Haupturteil im Sinne des Art. 58 Org.
Ges. qualifiziert. Als Haupturteil nun erscheint, wie das Bundes
gericht stets festgehalten hat, nur eine Entscheidung, welche über
den streitigen Privatrechtsanspruch materiell endgültig entscheidet,
nicht dagegen erscheinen als Haupturteile prozeßrechtliche Entschei
dungen, welche, ohne über den Bestand eines Privatrechtsanspruchs
endgültig zu urteilen, die Vollstreckung, die Durchführung der
Betreibung für denselben auf Grund summarischer Prüfung zu
lassen oder verweigern. Demgemäß hat das Bundesgericht in kon
stanter Praxis ausgesprochen, daß gegen Entscheidungen im
Rechtsöffnungsverfahren die Berufung unstatthaft sei, da dieselben
sich nicht als Haupturteile qualifizieren. Danach erscheint aber
auch die angefochtene Entscheidung des Appellations und Kassa
tionshofes des Kantons Bern, obschon sie in der Form eines
Civilurteils erlassen ist, nicht als Haupturteil. Dieselbe geht in
ihrem dispositiven Teile einfach dahin, es sei die vom Berufungs
kläger gegen den Berufungsbeklagten eingeleitete Betreibung auf
gehoben; sie stellt nicht erwa fest, es sei der den Gegenstand der
Betreibung bildende Anspruch erloschen, sondern sie erklärt lediglich
die Betreibung als aufgehoben; sie betrifft also nicht den materiell
rechtlichen Bestand des vom Berufungskläger geltend gemachten
Anspruchs, sondern bloß die prozeßrechtliche Frage, ob die Betrei
bung aufzuheben sei oder aber zu Ende geführt werden könne
Wenn auch allerdings in den Entscheidungsgründen der Ansicht
Ausdruck gegeben ist, es sei der Schuldner infolge Hinterlegung
der geschuldeten Leistung befreit worden, so ist hierüber doch nicht
rechtskräftig entschieden worden und konnte in dem eingeleiteten
Verfahren auch nicht rechtskräftig entschieden werden. Denn die
angefochtene Entscheidung ist in Gemäßheit des Art. 85 des
Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes erlassen worden, welcher
bestimmt, daß ein Schuldner, welcher durch Urkunden beweist,
daß die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet
sei, jederzeit beim Gericht, im erstern Falle die Aufhebung, im
letztern Falle die Einstellung der Betreibung bewirken könne.
Durch Art. 85 cit. wird danach dem Gerichte (und zwar offen
bar dem Gerichte des Betreibungsortes) die Aufgabe gestellt, auf
Grund summarischer, auf bestimmte Beweismittel (Urkunden) be
schränkter Prüfung, nicht über den Bestand des geltend gemachten
Anspruchs, sondern über Aufhebung oder Einstellung der Betrei
bung, über eine rein prozeßrechtliche Frage zu entscheiden. Eine
Entscheidung, durch welche auf Grund des Art. 85 cit. die Auf
hebung der Betreibung angeordnet ist, steht also einer spätern
Geltendmachung des betreffenden Anspruchs im ordentlichen Ver
fahren (im Wege der Feststellungsklage oder gegebenenfalls der
actio judicati) nicht entgegen; es kann auf eine solche Entschei
dung, welcher materiell nicht die Natur eines Urteils, sondern
eines bloßen Beschlusses zukommt, die Einrede der abgeurteilten
Sache nicht gestützt werden.
2. Qualifiziert sich aber demgemäß die angefochtene Entschei
dung nicht als Haupturteil, so kann auf die Berufung nicht
eingetreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.