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BGE 25 I 582 ΓÇó Luxury bed may be seized if a replacement bed is provided
BGE 25 I 582Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I6 ott 1899Dismissed
The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that Art. 92 no. 1 SchKG does not require family members to share one bed. Each member may retain a necessary bed for personal use. However, a bed that is a luxury item or clearly more valuable than an ordinary bed may be drawn into the estate if the bankruptcy office is able to provide the debtor’s family with a simple replacement bed. The appeal by the bankruptcy office was dismissed in the sense that the seizure was allowed only conditionally.
Art. 92 Ziff. 1 SchKG; unpfändbare Gegenstände; Bett. Die Kompetenzwohlthat ist nicht dahin einzuschränken, dass mehrere Familienangehörige ein Bett teilen müssten; vielmehr ist jedem Familiengliede ein für den persönlichen Gebrauch notwendiges Bett zu belassen (consid. 1). Ein als Luxusobjekt erscheinendes und erheblich wertvolleres Bett kann jedoch der Masse zugezogen werden, sofern das Konkurs- bzw. Betreibungsamt in der Lage ist, dem Schuldner ein einfaches Bett gleicher Art als Ersatz zur Verfügung zu stellen (consid. 2).
fragliche Bett in doloser, auf Schädigung der Gläubiger gerich teter Absicht weggenommen worden sei. III. Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Konkursamt Hinter land rechtzeitig an das Bundesgericht. Es beantragte, die Be schwerde des alt Bezirksrichters Müller vollständig abzuweisen und diesen für allen der Konkursmasse aus seiner Weigerung der Herausgabe entstehenden Schaden prinzipiell haftbar zu erklären. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: