- Urteil vom 4. Oktober 1899 in Sachen
Rampini gegen Rampini.
Art. 15 des obgenannten Vertrages. Vollstreckbarkeit eines im
Adhäsionsprozesse ergangenen Urteiles über den Civilpunkt.
Anwendbarkeit des cit. Vertrages ohne Rücksicht auf die Na
tionalität der Parteien in seinem zweiten Teil. Art. 17 Ziffer 1
eod.
A. Durch Zahlungsbefehl vom 22. Juli 1899 ließ Gabriel
Rampini in Paris den Peter Rampini in Roveredo durch das
dortige Betreibungsamt für einen Betrag von 589 Fr. 26 Cts.
nebst Zinsen betreiben. Die Forderung stützte sich auf ein Urteil
des Appellationshofes von Paris, vom 1. Februar 1899, durch
welches Peter Rampini, in Bestätigung eines Urteils des korrek
tionellen Gerichts des Seinebezirks vom 7. September 1897,
wegen Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis und gegen
über der Civilpartei, Gabriel Nampini, zu einer Entschädigung
von 500 Fr., sowie zu den Kosten verurteilt worden war. Der
Betriebene schlug Recht vor, woraufhin Gabriel Rampini vom
Kreisamt Roveredo Rechtsöffnung verlangte. Mit Entscheid vom
- August 1899 wies dieses das Begehren ab, weil das Urteil,
auf welches sich die Forderung stütze, von einem Strafgerichte
ausgehe und deshalb nicht unter den Art. 15 des französisch
schweizerischen Gerichtsstandsvertrages falle.
B. Gegen diesen Entscheid beschwert sich Gabriel Rampini beim
Bundesgericht, weil er eine Justizverweigerung und eine Verletzung
des erwähnten Gerichtsstandsvertrages, speziell der Art. 15, 16
und 17 desselben, in Verbindung mit den Art. a und 81 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs enthalte. Nach
den angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes hätten seinem
Rechtsöffnungsbegehren nur die im Gerichtsstandsvertrag vom
- Juni 1869 vorgesehenen Einwendungen entgegengehalten
werden können. Diesbezüglich könne nur Art. 17 Ziff. 1 des
Vertrages in Betracht fallen. Nun bedürfe es aber keiner weiter
Begründung, daß die Pariser Gerichte zur Behandlung der Straf
klage kompetent gewesen seien. Aber auch zur Beurteilung der
Civilklage im Adhäsionsprozesse seien sie kompetent gewesen, weil
nach konstanter Praxis des Bundesgerichts forum delicti com
missi zuständig sei, Forderungsklagen im Anschluß zu behandeln,
und, zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz nicht
an dem Ort habe, an welchem er die Schädigung verübte. Es liege
kein Grund vor, diesen Grundsatz nicht auch im Rechtsverkehr
mit einem Staate anzuwenden, zu welchem die Schweiz in einem
Vertragsverhältnisse stehe. Übrigens habe Peter Rampini die
Kompetenz der französischen Gerichte selbst 'anerkannt dadurch,
daß er sich vor denselben einließ. Es bleibe somit bloß die Frage
zu prüfen, ob sich die im Staatsvertrage zugesicherte Vollstreckung
von Urteilen auch auf solche beziehe, welche zwar Civilansprüche
behandeln, aber von einem Strafgerichtshof ausgehen. Dies müsse
aber nach der Überschrift des Vertrages und dem allgemein ge
haltenen Wortlaut des Art. 15 bejaht werden.
C. Die Antwort des Peter Rampini gründet den Antrag auf
Abweisung des Rekurses in erster Linie darauf, daß man es mit
einem von einem Strafgericht in einem Strafverfahren ausge
fällten Strafurteil zu thun habe; für ein solches aber sei die
Vollstreckung im schweizerisch französischen Gerichtsstandsvertrag
nicht zugesichert, und es brauche auch der die Civilfrage beschla
gende Teil eines solchen, in dem einen Vertragsstaate ausgefällten
Urteils im andern nicht exequiert zu werden. Nicht einmal interkan
tonal sei die Exekution eines Adhäsionsurteils anerkannt, da
rt. 61 der Bundesverfassung diese nicht umfasse. Um so weniger
könne die Vollstreckbarkeit im interkantonalen Verkehr anerkannt
werden. Zudem seien vorliegend die im Staatsvertrag hiefür vor
gesehenen Bedingungen nicht erfüllt. Die Parteien seien beide
schweizerischer Nationalität; daher treffe der Vertrag nicht zu.
Das Urteil gehe aber auch nicht von einer kømpetenten Behörde
aus, da im Vertrag das forum delicti commissi nicht vorge
sehen
In ähnlichem Sinne ließ sich das Kreisamt Roveredo auf
den Rekurs vernehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Kreisamt Roveredo hat die vom Rekurrenten nachge
suchte Rechtsöffnung einzig aus dem Grunde verweigert, weil das
Urteil, gestützt auf welches dieselbe verlangt wurde, kein Civil
urteil sei und weil sich deshalb der Rekurrent nicht auf die
Art. 15 ff. des Gerichtsstandsvertrages zwischen der Schweiz und
Frankreich vom 15. Juni 1869 berufen könne. Diese Auffassung
ist unhaltbar. Nach Art. 15 des genannten Vertrages haben
die kontrahierenden Staaten die Vollziehung unter Vorbehalt der
Prüfung der in den Art. 16 und 17 aufgestellten Erfordernisse
gegenseitig zugesichert für alle Urteile oder definitiven Erkenntnisse
in Civil oder Handelssachen, die durch Gerichte oder Schieds
gericht in dem einen der beiden kontrahierenden Staaten ausgefällt
werden und in Rechtskraft erwachsen sind (des jugements et arrêts
définitifs en matière civite et commerciale rendus soit par des
tribunaux soit par des arbitres, dans l'un des deux Etats
contractants). Dieser Wortlaut bietet keinen Anhaltspunkt dafür,
daß die Vollziehung nur gewährt werde für Urteile, die von
einem Civilgericht in einem Civilprozesse ausgefällt worden
sind, sondern es wird für die Charakterisierung des Urteils als
Civilurteil nur Gewicht gelegt auf die Materie, die Natur des
heurteilten Anspruches. Ebensowenig können der Titel der Über
einkunft, der lautet: Vertrag zwischen der Schweiz und Frank
reich über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in
Civilsachen, und der Untertitel des zweiten Abschnittes Vollzie
hung der Urteile dafür angeführt werden, daß sich die Bestim
mungen dieses Abschnittes nur auf die von Civilgerichten im
Civilrechtsverfahren erlassenen Urteile beziehen. Vielmehr ist auch
danach anzunehmen, daß sich die vertragsschließenden Staaten die
Vollstreckbarkeit für alle im anderen Staate ausgefällten Civil
urteile zusichern wollten. Zum Begriffe eines Civilurteils aber
gehört es nicht, daß dasselbe von einem ordentlichen Civilgerichte
d. h. von einem Gerichte ausgehe, dem gemäß den gerichtsorga
nisatorischen Bestimmungen des betreffenden Staates ordentlicher
Weise innerhalb bestimmter Grenzen die Civilrechtspflege über
tragen ist, sondern es wird aller Regel nach als Civilurteil jeder
gerichtliche Ausspruch zu bezeichnen sein, durch den ein civilrecht
licher Anspruch mit der Wirkung erledigt wurde, daß eine neue
Geltendmachung ausgeschlossen ist und daß dessen Vollziehung
verlangt werden kann (s. Amtl. Samml., Bd. XXIV, 1. Teil,
S. 457). Von diesem Gesichtspunkte aus stellt sich auch ein im
Adhäsionsverfahren von einem Strafgerichte ausgefälltes Urteil
über den vom Geschädigten erhobenen Civilanspruch als Civilur
teil dar. Für den interkantonalen Urteilsvollzug, der durch Art. 61
B. V. dahin geordnet ist, daß die rechtskräftigen Civilurteile, die
in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz sollen voll
zogen werden können, ist der Begriff des Civilurteils vom Bun
desgericht in Sachen Burkhard gegen Bürgin (Amtl. Samml.,
Bd. XXIV, 1. T., S. 455) bereits im angegebenen Sinne fest
gestellt worden. Im Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich ist die
Frage der Vollziehung von Civilurteilen grundsätzlich in gleich
allgemeiner Weise geregelt. Es liegt kein Grund vor, hier den
Begriff enger zu fassen als dort. Der Grund, der das Kreisamt
Roveredo zur Verweigerung der vom Rekurrenten nachgesuchten
Rechtsöffnung führte, ist danach nicht stichhaltig, und es erweist
sich insofern der angefochtene Entscheid als staatsvertragswidrig.
- Der erst in der Rekursantwort erhobene Einwand, daß die
Urteilsvollstreckung nicht verlangt werden könne, weil beide Par
teien gleicher Nationalität seien, der Gerichtsstandsvertrag daher
gar nicht angerufen werden könne, erledigt sich durch den Hinweis
darauf, daß nach bundesgerichtlicher Praxis für die Anwendbar
keit des zweiten Teils des Vertrages auf die Nationalität der
Parteien nichts ankommmt (vgl. Amtl. Samml., Bd. IV, S. 262,
Bd. XVIII, S. 764).
3. Ebenfalls erst im Rekursstadium wurde die Frage der Kom
petenz des urteilenden Richters aufgeworfen, die allerdings nach
Art. 17 Ziff. 1 des Gerichtsstandsvertrages für die Vollstreckbar
keit des Urteils von Bedeutung ist. Diesbezüglich erweist sich
zunächst der Einwand, daß der Vertrag das forum delicti com
missi nicht vorsehe, deshalb als unstichhaltig, weil sich die im
zweiten Abschnitt des Vertrages aufgestellte Pflicht zur Urteils
vollstreckung nicht auf die Fälle beschränkt, für die im ersten
Abschnitt desselben bestimmte Gerichtsstandsnormen aufgestellt
worden sind (s. Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 764 u. Bd. XXV.
- T., S. 96). Vielmehr kann es sich nur fragen, ob für den
raglichen Anspruch die französische Gerichtsbarkeit und ein fran
zösischer Gerichtsstand begründet waren oder nicht. Dies ist zu
bejahen. Nicht nur war das Delikt, aus dem der Rekurrent
nen Anspruch herleitete, in Frankreich begangen, unterlag also
auch nach der in der Schweiz anerkannten Regel des forum de
licti commissi der Ahndung durch die dortigen Strafbehörden,
sondern es war der Beklagte damals auch in Frankreich domizi
liert und demnach hinsichtlich persönlicher Ansprachen auch der
dortigen Civilgerichtsbarkeit unterworfen. Bei dieser Sachlage
kann er sich aber jedenfalls nicht darauf berufen, daß das im
Adhäsionsprozeß in Frankreich gegen ihn ausgefällte Urteil über
einen gegen ihn erhobenen Deliktsanspruch von einem inkompe
tenten Richter ausgehe.
- Dem Rekursantrage ist danach in seinem ersten Teile zu ent
sprechen. Auf den zweiten Teil kann nicht eingetreten werden, da
der Rechtsöffnung auch noch andere als die den Gegenstand des
Rekurses bildenden Gründe entgegenstehen können.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet
erklärt und demgemäß der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des
Kreisamtes Roveredo, vom 14./17. August 1899, aufgehoben.