- Entscheid vom 1. Juli 1899 in Sachen
Betreibungsamt Herisau.
Art. 76 und Art. 74 Abs. 3 B.-G. Mündlicher Rechtsvorschlag;
das Betreibungsamt darf das Schuldnerdoppel nicht zurück
behalten. Unzulässigkeit der Erhebung einer Gebühr für die
Bescheinigung des Rechtsvorschlages gegenüber dem Be
triebenen.
A. G. erhielt am 12. Mai 1899 einen Zahlungsbefehl zuge
stellt, woraufhin er einen seiner Angestellten beauftragte, hiergegen
Rechtsvorschlag beim Betreibungsamte anzubringen und ihm gleich
zeitig sein Zahlungsbefehlsdoppel, das den Inhalt des Rechts
vorschlags enthielt, mitgab. Das Betreibungsamt weigerte sich,
dieses von ihm reklamierte Doppel wieder zurückzugeben. Als G.
darauf eine Bescheinigung über die Erklärung des Rechtsvorschla
ges verlangte, erhielt er zwar diese, aber gegen eine Nachnahme
von 65 Ets. Infolgedessen führte er am 20. Mai gegen das
Betreibungsamt Beschwerde auf Rückgabe des genannten Doppels
und Rückerstattung der erhobenen Gebühr.
B. Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde am
12. Juni mit nachfolgender Begründung gut:
Der Rechtsvorschlag könne nach dem Gesetze sowohl mündlich
als schriftlich gemacht werden. Daraus folge, daß, entgegen der
Annahme des Betreibungsamtes, der Betriebene nicht verpflichtet
sein könne, sein Zahlungsbefehlsdoppel, falls er seinen Rechts
vorschlag darauf notiere, dem Amte zu belassen. Art. 76 B. G.
sage deutlich, daß der Rechtsvorschlag auf dem Gläubiger
Doppel vorzumerken sei und ferner benötige auch das Amt das
Schuldner Doppel gar nicht. In concreto sei die Behauptung des
Betriebenen, er habe mündlich Rechtsvorschlag erklären lassen und
den Zahlungsbefehl nur zur allfälligen Notiznahme mitgegeben,
als richtig anzunehmen. Nach dem Wortlaute von Art. 74, Al. 3
B. G. sei ferner die Bescheinigung über die Erklärung des Rechts
vorschlages und mehr als eine solche habe der Betriebene nicht
verlangt gebührenfrei auszustellen.
C. Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Betreibungsamt
Herisau unterm 16. Juni 1899 an das Bundesgericht, indem
es geltend macht:
Das Amt bedürfe für jede Amtshandlung eines Beleges. Es
handle sich hierbei um eine Frage nicht nur des Rechtes, sondern
auch der geschäftlichen Ordnung. Der mündlich erklärte Rechts
vorschlag werde in der Regel auf dem Doppel des Schuldners
vorgemerkt und von letzterm unterzeichnet. Für den Fall eines
spätern Anstandes in Betreff des Inhaltes der Erklärung müsse
das Betreibungsamt dieses Doppel haben als ein Aktenstück, das
ir die in Frage stehende Amtshandlung als Beleg und nötigen
falls als Beweismittel zu dienen habe. Es sei dies das einzige
Mittel, um sich vor spätern unrichtigen Behauptungen des
Schuldners zu schützen. Bei Aushingabe des Schuldnerdoppels
wäre nach dem Gesagten eine dritte Ausfertigung des Zahlungs
befehles zu Handen des Amtes nötig. In casu sei die Aushändi
gung um so weniger zuzugeben, als der Vertreter des Betriebenen
den Zahlungsbefehl mit der daraufstehenden Erklärung vorgewie
sen habe, ohne ausdrücklich zu erklären, er erhebe nur mündlich
Rechtsvorschlag.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Beschwerde ist aus den von der Vorinstanz bereits näher
ausgeführten Gründen abzuweisen. Das Gesetz bietet keinen An
haltspunkt dafür, daß das dem Schuldner
bei Anhebung
Betreibung amtlich zugestellte Doppel des Zahlungsbefehles an
läßlich eines spätern Rechtsvorschlages von der zustellenden Be
hörde wieder behändigt werden dürfe. Diese Annahme wird viel
mehr ausgeschlossen durch den Umstand, daß das Gesetz die
mündliche Anbringung des Rechtsvorschlags gestattet. Eine solche
liegt in casu gemäß den thatsächlichen Feststellungen der Vor
instanz vor, auf Grund deren die Erklärung auf dem Schuldner
doppel nur als eine orientierende Notiz, als maßgebend aber die
Willensäußerung des schuldnerischen Vertreters anzusehen ist. Der
Fall ist also keineswegs analog demjenigen, wo der Rechtsvor
schlag brieflich geschieht, d. h. das Betreibungsamt als Destinatär
einer in seine Verfügungsgewalt übergehenden, die Erklärung als
solche enthaltenden Urkunde zu betrachten ist. Das Bedenken des
rekurrierenden Betreibungsbeamten, der angefochtene Entscheid
würde eine Unsicherheit der Amter in ihrer Beweislage zur Folge
haben, da der Schuldner nachträglich die nur mündlich abgegebene
Erklärung bestreiten könne, ist ungerechtfertigt angesichts der
Beweiskraft, die nach Art. 8 B. G. dem über die Erklärung auf
zunehmenden amtlichen Protokolle zukommt.
Die Auferlegung einer Gebühr für die Bescheinigung des
Rechtsvorschlags stellt sich nach dem klaren Wortlaute des Art. 74
Al. 3 B. G. als unzulässig dar; übrigens scheint der Rekurrent
in der vorliegenden Beschwerde diesen Punkt nicht mehr in Frage
gezogen zu haben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.